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Wet van 11 april 2012
gepubliceerd op 26 juni 2012

Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012203407
pub.
26/06/2012
prom.
11/04/2012
ELI
eli/wet/2012/04/11/2012203407/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 APRIL 2012. - Wet tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 april 2012 tot regularisatie van de adoptieprocedures die in het buitenland zijn gevoerd door personen die hun gewone verblijfplaats in België hebben (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. APRIL 2012 - Gesetz zur Regularisierung der Adoptionsverfahren, die im Ausland durchgeführt worden sind von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Buch I Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches wird ein neuer § 2/1, der den Artikel 365-6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Abweichungsbestimmung in Sachen Anerkennung von Adoptionen zum Wohl des Kindes.

Art. 365-6 - § 1 - Wenn die Adoption eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, zustande gekommen ist, bevor der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die ihren gewöhnlichem Wohnort in Belgien haben, die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert und ein Urteil erwirkt haben, aus dem hervorgeht, dass sie gemäss Artikel 361-1 für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, untersucht die föderale Zentralbehörde die Akte. § 2 - Abweichend von dieser Regelung und in ganz aussergewöhnlichen Fällen gibt die föderale Zentralbehörde dem oder den Adoptierenden ihre Zustimmung, das in Artikel 361-1 vorgesehene Verfahren einzuleiten, sofern die fünf folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. die Adoption ist nicht mit der Absicht zustande gekommen, das Gesetz zu umgehen, 2.das Kind ist bis zum vierten Grad mit dem Adoptierenden, dessen Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person verwandt, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende bereits verstorben ist, oder das Kind hat sein alltägliches Leben mit dem des oder der Adoptierenden wie in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft geteilt, bevor die Adoptierenden Schritte im Hinblick auf eine Adoption unternommen haben, 3. das Kind hat, ausser wenn es sich um das Kind des Ehepartners des Adoptierenden oder der mit ihm zusammenwohnenden Person handelt, unter Berücksichtigung seines Wohles und seiner völkerrechtlich anerkannten Rechte keine andere dauerhafte Lösung als die internationale Adoption, um familienähnlich betreut zu werden, 4.die in den Artikeln 364-1 bis 365-5 erwähnten Bedingungen für die Anerkennung können eingehalten werden, 5. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Artikel 361-3 und 361-4 und in Bezug auf die Situation des Kindes ab. § 3 - Die Artikel 367-1 und 367-3 Paragraphen 1 und 3 Absatz 1 sind anwendbar. § 4 - Die Zentralbehörden tauschen einander die gesammelten Informationen aus. § 5 - Wenn die föderale Zentralbehörde die Kopie des Urteils erhält, aus dem hervorgeht, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, befindet sie gemäss den Artikeln 364-1 bis 365-4 über das Ersuchen um Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung." KAPITEL 3 - Ubergangsbestimmung Art. 3 - § 1 - Wenn die föderale Zentralbehörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Verweigerung der Anerkennung einer Adoption auf der Grundlage der Nichteinhaltung von Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches und gegebenenfalls auf der Grundlage eines anderen in den Artikeln 364-1 bis 365-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Grundes der Nichtanerkennung ausgestellt hat, können der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die Sache bei der föderalen Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des Zivilgesetzbuches zu beantragen.

Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 365-6 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zustimmung erhalten und ein Urteil, aus dem hervorgeht, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, kann die föderale Zentralbehörde erneut über die Anerkennung der Urkunde oder der Entscheidung, mit der die Adoption ausgesprochen wird, befinden. § 2 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die sich in einem in Artikel 365-6 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall befinden und das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet haben, können die Sache bei der föderalen Zentralbehörde anhängig machen, um die Anwendung von Artikel 365-6 des Zivilgesetzbuches zu beantragen.

Wenn das in den Artikeln 361-1 bis 361-4 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Verfahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beendet ist, wird die föderale Zentralbehörde gemäss den Artikeln 364-2, 365-3 und 365-4 des Zivilgesetzbuches mit der Sache befasst.

Die föderale Zentralbehörde befindet unter Einhaltung der in Artikel 365-6 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen über die Anerkennung.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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