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Wet van 11 december 2008
gepubliceerd op 26 augustus 2009

Wet houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 teneinde het in overeenstemming te brengen met de Richtlijn 90/434/EEG van de Raad van 23 juli 1990 betreffende de gemeenschappelijke fiscale regeling voor fusies, splitsingen, gedeeltelijke splitsingen, inbreng van activa en aandelenruil met betrekking tot vennootschappen uit verschillende lidstaten en voor de verplaatsing van de statutaire zetel van een SE of een SCE van een lidstaat naar een andere lidstaat, gewijzigd bij de Richtlijn 2005/19/EG van de Raad van 17 februari 2005. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000552
pub.
26/08/2009
prom.
11/12/2008
ELI
eli/wet/2008/12/11/2009000552/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


11 DECEMBER 2008. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 teneinde het in overeenstemming te brengen met de Richtlijn 90/434/EEG van de Raad van 23 juli 1990 betreffende de gemeenschappelijke fiscale regeling voor fusies, splitsingen, gedeeltelijke splitsingen, inbreng van activa en aandelenruil met betrekking tot vennootschappen uit verschillende lidstaten en voor de verplaatsing van de statutaire zetel van een SE of een SCE van een lidstaat naar een andere lidstaat, gewijzigd bij de Richtlijn 2005/19/EG van de Raad van 17 februari 2005. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 december 2008 houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 teneinde het in overeenstemming te brengen met de Richtlijn 90/434/EEG van de Raad van 23 juli 1990 betreffende de gemeenschappelijke fiscale regeling voor fusies, splitsingen, gedeeltelijke splitsingen, inbreng van activa en aandelenruil met betrekking tot vennootschappen uit verschillende lidstaten en voor de verplaatsing van de statutaire zetel van een SE of een SCE van een lidstaat naar een andere lidstaat, gewijzigd bij de Richtlijn 2005/19/EG van de Raad van 17 februari 2005 (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, um es in Einklang zu bringen mit der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, abgeändert durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, abgeändert durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005.

Vorliegendes Gesetz dehnt die Bestimmungen dieser neuen Richtlinie mutatis mutandis auf rein belgische Vorgänge aus und nimmt verschiedene andere Verbesserungen vor.

TITEL 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 3 - In Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird ein Buchstabe bbis ) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « bbis ) innereuropäischen Gesellschaften: Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union: -die keine inländischen Gesellschaften sind, - die eine Rechtsform haben, die erwähnt ist im Anhang zur Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, abgeändert durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005, - die gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Belgien als in diesem Staat ansässig angesehen werden, ohne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als ausserhalb der Europäischen Union ansässig angesehen zu werden, und - die ohne Wahlmöglichkeit einer der in Artikel 3 Buchstabe c) der vorerwähnten Richtlinie aufgezählten Steuern, die der Gesellschaftssteuer entsprechen, unterliegen, ohne davon befreit zu sein, ».

Art. 4 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.

März 1999, 16. Juli 2001, 15. Dezember 2004 und 27. Dezember 2006, wird § 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Steuerfrei sind ebenfalls Mehrwerte auf Aktien oder Anteile von inländischen Gesellschaften oder von innereuropäischen Gesellschaften: 1. wenn diese Mehrwerte verwirklicht oder festgestellt werden anlässlich einer Fusion durch Übernahme, einer Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft, einer Aufspaltung durch Übernahme, einer Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, einer gemischten Aufspaltung, eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs oder anlässlich der Annahme einer anderen Rechtsform, die entweder in Anwendung der Artikel 211 § 1 oder 214 § 1 oder in Anwendung ähnlicher Bestimmungen in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, sofern der Vorgang durch neue Aktien oder Anteile, die zu diesem Zweck ausgegeben werden, vergütet wird, 2.die verwirklicht werden anlässlich der Einbringung dieser Aktien oder Anteile in eine inländische Gesellschaft oder eine innereuropäische Gesellschaft im Umtausch gegen neue Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, durch die die begünstigte Gesellschaft insgesamt mehr als 50 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft erwirbt, deren Aktien oder Anteile eingebracht werden, oder durch die sie - sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte bereits hält - ihre Beteiligung erhöht, und dies sofern keine bare Zuzahlung von mehr als 10 Prozent des Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der neu ausgegebenen Aktien oder Anteile erfolgt.

In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte auf Aktien oder Anteile, die durch Umtausch erhalten werden, bestimmt unter Berücksichtigung des Anschaffungs- oder Investitionswertes der umgetauschten Aktien oder Anteile, eventuell erhöht um die besteuerten Mehrwerte oder verringert um die vor und nach dem Umtausch zugelassenen Minderwerte. Für die Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten Aktien oder Anteile, die durch Umtausch erhalten werden, als am Erwerbsdatum der umgetauschten Aktien oder Anteile erworben.

Im Falle einer Aufspaltung ist der Nettosteuerwert der von jeder der begünstigten Gesellschaften erhaltenen Aktien oder Anteile proportional zum Realwert der von den begünstigten Gesellschaften erhaltenen Einbringungen im Verhältnis zum Realwert der aufgespaltenen Gesellschaft. Im Falle eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs entspricht die Gesamtheit des Nettosteuerwertes der Aktien oder Anteile der aufgespaltenen Gesellschaft und der erhaltenen Aktien oder Anteile dem Nettosteuerwert, den die Aktien oder Anteile der aufgespaltenen Gesellschaft unmittelbar vor dem mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgang hatten. Der Nettosteuerwert der durch Umtausch erhaltenen Aktien oder Anteile ist proportional zum Realwert der Einbringung im Verhältnis zum Gesamtrealwert der aufgespaltenen Gesellschaft vor dem Vorgang. Diesbezüglich wird der Vorgang in Bezug auf einen mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgang für den Aktionär mit dem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung gleichgesetzt.

Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung ist nur anwendbar, sofern der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht. » Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 16.

April 1997, 22. Dezember 1998, 14. Januar 2003, 27. Dezember 2004 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von § 1 werden zwischen den Wörtern « In Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 definierte Einstellungsmehrwerte » und den Wörtern « sind vollständig, aber nur zeitweilig steuerfrei » die Wörter « einschliesslich der Mehrwerte, die aufgrund oder anlässlich der vollständigen und definitiven Einstellung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit verwirklicht oder festgestellt werden, » eingefügt. b) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 Nr.2 ist nur anwendbar, sofern: 1. die Gesellschaft, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, eine inländische Gesellschaft oder eine innereuropäische Gesellschaft ist, 2.der Vorgang gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und gegebenenfalls gemäss ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die auf die einbringende oder begünstigte innereuropäische Gesellschaft anwendbar sind, durchgeführt wird, 3. der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht.» c) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Ist der Empfänger der Einbringung eine innereuropäische Gesellschaft, gilt die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung nur für die infolge der Einbringung eingebrachten Güter, die in einer in Artikel 229 § 1 erwähnten belgischen Niederlassung genutzt und belassen werden, über die die Gesellschaft, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, in Belgien verfügt, ob infolge dieser Einbringung oder nicht, und die zur Erzielung der Ergebnisse dieser Niederlassung beitragen, die in Anwendung von Artikel 233 für die Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden.» d) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Minder- oder Mehrwerte auf Aktiva » durch die Wörter « Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Minder- oder Mehrwerte in Bezug auf Aktiva » ersetzt. Art. 6 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005, 25. April 2007 und 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird die Zahl «, 9 » aufgehoben. b) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die: - entweder anlässlich der entgeltlichen Übertragung dieser Aktien oder Anteile ausserhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit verwirklicht werden, Verrichtungen in Bezug auf die normale Verwaltung eines Privatvermögens ausgenommen, - oder anlässlich der entgeltlichen Übertragung von Aktien oder Anteilen, die Gesellschaftsrechte an einer inländischen Gesellschaft verbriefen, auf eine in Artikel 227 Nr. 2 oder 3 erwähnte juristische Person, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, ausserhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit verwirklicht werden, sofern der Zedent oder sein Rechtsvorgänger, wenn die Aktien oder Anteile nicht entgeltlich erworben wurden, zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren vor der Übertragung allein oder mit seinem Ehepartner oder seinen Verwandten in absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschliesslich und denjenigen seines Ehepartners direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Rechte an der Gesellschaft, deren Aktien oder Anteile übertragen werden, besessen hat, ».

Art. 7 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 94 - Haben während des zwölfmonatigen Zeitraums vor dem Erwerb von Aktien oder Anteilen durch eine in Artikel 227 Nr. 2 oder 3 erwähnte juristische Person, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt oder die gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als in diesem Staat ansässig angesehen wird, ohne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig angesehen zu werden, eine oder mehrere Übertragungen zwischen anderen Steuerpflichtigen stattgefunden, sind die in Artikel 90 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich erwähnten Mehrwerte, die bei jeder in diesem Zeitraum erfolgten Übertragung verwirklicht wurden, steuerpflichtig, wenn der erste Zedent die Bedingung in Bezug auf den Umfang der Gesellschaftsrechte an der Gesellschaft, deren Aktien oder Anteile veräussert wurden, erfüllte. » Art. 8 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 95 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 90 Nr. 9 sind Mehrwerte auf Aktien oder Anteile von inländischen oder innereuropäischen Gesellschaften in dem Masse zeitweilig steuerfrei, wie sie anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs, einer Umwandlung von Gesellschaften oder der Einbringung dieser Aktien oder Anteile in eine inländische Gesellschaft oder eine innereuropäische Gesellschaft verwirklicht werden, unter der Bedingung: - dass die Aktien oder Anteile gegen neue Aktien oder Anteile umgetauscht werden, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der neu ausgegebenen Aktien oder Anteile nicht überschreitet, - und dass die begünstigte Gesellschaft insgesamt mehr als 50 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft erwirbt, deren Aktien oder Anteile eingebracht werden, oder dass sie - sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte bereits hält - ihre Beteiligung erhöht.

Die Steuerbefreiung ist nur anwendbar, wenn der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht.

Die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung unterliegt der Bedingung, dass der Steuerpflichtige bei seinen Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen, die der Erklärung folgen, in der der Vorgang angegeben ist, den Nachweis erbringt, dass er weiterhin im Besitz der erhaltenen Anteile oder Aktien ist und dass sie nicht Gegenstand einer vollständigen Rückzahlung oder einer Teilrückzahlung waren.

Der verwirklichte Mehr- oder Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Realwert der erhaltenen Aktien oder Anteile und dem Anschaffungswert der ursprünglich gehaltenen Aktien oder Anteile. Er gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Besteuerungszeitraums, in dem die Bedingung des Besitzes der betreffenden Aktien oder Anteile nicht mehr erfüllt wird. » Art. 9 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 96 - Sofern die in Artikel 95 erwähnte zeitweilige Steuerbefreiung anwendbar ist, sind die Artikel 90 Nr. 9, 94 und 95 auf Aktien oder Anteile, die anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs oder einer Umwandlung von Gesellschaften durch Umtausch erhalten werden, anwendbar, als ob der Umtausch nicht stattgefunden hätte.

In diesem Fall werden Mehr- oder Minderwerte auf Aktien oder Anteile, die durch Umtausch erhalten werden, bestimmt unter Berücksichtigung des Anschaffungs- oder Investitionswertes der umgetauschten Aktien oder Anteile, eventuell erhöht um die besteuerten Mehrwerte oder verringert um die vor und nach dem Umtausch zugelassenen Minderwerte.

Für die Anwendung von Artikel 90 Nr. 9 gelten Aktien oder Anteile, die durch Umtausch erhalten werden, als am Erwerbsdatum der umgetauschten Aktien oder Anteile erworben.

Im Falle einer Aufspaltung ist der Nettosteuerwert der von jeder der begünstigten Gesellschaften erhaltenen Aktien oder Anteile proportional zum Realwert der von den begünstigten Gesellschaften erhaltenen Einbringungen im Verhältnis zum Realwert der aufgespaltenen Gesellschaft. Im Falle eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs entspricht die Gesamtheit des Nettosteuerwertes der Aktien oder Anteile der aufgespaltenen Gesellschaft und der erhaltenen Aktien oder Anteile dem Nettosteuerwert, den die Aktien oder Anteile der aufgespaltenen Gesellschaft unmittelbar vor der Abspaltung hatten. Der Nettosteuerwert der durch Umtausch erhaltenen Aktien oder Anteile ist proportional zum Realwert der Einbringung im Verhältnis zum Gesamtrealwert der aufgespaltenen Gesellschaft vor dem Vorgang.

Diesbezüglich wird der Vorgang in Bezug auf einen mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgang für den Aktionär mit dem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung gleichgesetzt. » Art. 10 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern « in Artikel 90 Nr. 1 » und den Wörtern « und 12 » die Wörter «, 9 erster Gedankenstrich » eingefügt. b) In Nr.4 Buchstabe e) werden zwischen den Wörtern « in Artikel 90 Nr. 9 » und den Wörtern « und 10 » die Wörter « zweiter Gedankenstrich » eingefügt.

Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 183bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 183bis - Für die Anwendung der Artikel 45 § 1 Absatz 1, 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 95 Absatz 1, 211 § 1 Absatz 1 und 231 § 2 Absatz 1 darf der Vorgang nicht als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung haben.

Ausser bei Beweis des Gegenteils kann vom Vorliegen eines solchen Beweggrundes ausgegangen werden, wenn der Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen - insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften - beruht. » Art. 12 - Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999 und 31. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 und Absatz 4 werden wie folgt ersetzt: « Im Falle einer Einbringung von Aktien oder Anteilen, für die die Mehrwerte aufgrund von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 steuerfrei sind und nicht unter die in Artikel 192 vorgesehene Steuerbefreiung der Mehrwerte auf Aktien oder Anteile fallen, entspricht das Kapital, das anlässlich des Umtauschs neuer Aktien oder Anteile eingezahlt wird, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, dem Anschaffungswert der eingebrachten Aktien oder Anteile beim Einbringer. Kann dieser Anschaffungswert nicht bestimmt werden, gilt, dass das eingezahlte Kapital dem Wert des eingezahlten Kapitals, das durch die eingebrachten Aktien oder Anteile vertreten wird, in der Gesamtheit des eingezahlten Kapitals der Gesellschaft, deren Kapital sie vertreten, entspricht. Für das Übrige gilt diese Einbringung als besteuerte Rücklage.

In den anderen Fällen als in dem in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Fall gilt, dass das eingezahlte Kapital dem Realwert der eingebrachten Aktien oder Anteile in dem Masse entspricht, wie die Einbringung durch Aktien oder Anteile vergütet wird. » 2. Absatz 5 und Absatz 6 werden aufgehoben. Art. 13 - In Titel III Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 184bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 184bis - § 1 - Ist ein Teilbetrieb beziehungsweise ein Teil einer Tätigkeit oder ein Gesamtvermögen Gegenstand einer Einbringung und ist der durch den Einbringer verwirklichte Mehrwert aufgrund von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 steuerfrei, entspricht das durch diese Einbringung eingezahlte Kapital dem Nettosteuerwert, den diese Einbringung beim Einbringer hatte.

Falls dieser Vorgang nicht unter die Anwendung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 fällt, und zwar aus dem alleinigen Grund, dass die in Artikel 46 § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, dann gilt: - dass das durch die Einbringung bei der begünstigten Gesellschaft eingezahlte Kapital dem Realwert der Einbringung in diese Gesellschaft entspricht, - dass der Anschaffungswert der eingebrachten Bestandteile dem Realwert entspricht, den sie bei der einbringenden Gesellschaft an dem Datum hatten, an dem der Vorgang stattgefunden hat. § 2 - Ist eine belgische Einrichtung Gegenstand einer Einbringung in eine inländische Gesellschaft unter Bedingungen, durch die Artikel 231 §§ 2 und 3 zur Anwendung kommt, entspricht das durch diese Einbringung eingezahlte Kapital dem Nettosteuerwert, den diese Einrichtung zum Zeitpunkt der Einbringung beim Einbringer hatte, nach Abzug: 1. der besteuerten Rücklagen, 2.der steuerfreien Rücklagen. § 3 - Wenn eine inländische Gesellschaft von einer ausländischen Gesellschaft infolge einer Einbringung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens eine ausländische Niederlassung oder im Ausland gelegene Bestandteile erhält gegen Ausgabe von Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital dieser inländischen Gesellschaft vertreten, ob im Ausland in Anwendung von Bestimmungen, die Artikel 46 ähnlich sind, steuerfrei oder nicht, bildet der Nettobuchwert der Niederlassung beziehungsweise der Bestandteile, die anlässlich dieses Vorgangs erhalten wurde/wurden, bei dieser inländischen Gesellschaft eingezahltes Kapital.

Dieser Nettobuchwert entspricht dem Buchwert der Aktiva der Niederlassung oder der Bestandteile verringert um den Buchwert der damit verbundenen Schulden. § 4 - Wenn eine inländische Gesellschaft eine innereuropäische Gesellschaft ganz oder teilweise übernimmt anlässlich oder infolge einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs, entspricht der Betrag des infolge dieses Vorgangs bei dieser inländischen Gesellschaft eingezahlten Kapitals dem satzungsmässigen Kapital, den Emissionsagien und den anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträgen in dem Masse und in den Grenzen erwähnt in Artikel 184 Absatz 1 und 2 und - im Falle einer Aufspaltung oder eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs - mit Anwendung des in Artikel 213 erwähnten Verhältnisses.

Die anderen Bestandteile des Eigenkapitals gelten als besteuerte Rücklagen, mit Ausnahme der steuerfreien Rücklagen, die einer belgischen Niederlassung der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft zugerechnet werden.

In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fällen wird der Betrag des eingezahlten Kapitals und der vorherigen Gewinnrücklagen der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft bei der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft um den Teil der Einbringung herabgesetzt, der nicht durch neue Aktien oder Anteile, die anlässlich des Vorgangs ausgegeben werden, vergütet wird. Diese Herabsetzung wird zuerst auf die besteuerten Rücklagen, dann, wenn diese Rücklagen nicht ausreichen, auf die steuerfreien Rücklagen und schliesslich auf das eingezahlte Kapital angerechnet. In dem Masse, wie Einbringungen aufgrund der Tatsache, dass die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen, nicht vergütet werden, wird die Herabsetzung jedoch proportional auf das eingezahlte Kapital und die Rücklagen und für letztere vorrangig auf die besteuerten Rücklagen angerechnet. Keine Herabsetzung wird auf Mehrwerte und Kapitalzuschüsse, auf steuerfreie Rücklagen, die der belgischen Niederlassung zugerechnet werden - wenn die Einbringungen aufgrund der Tatsache, dass die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen -, und auf steuerfreie Wertminderungen und Rückstellungen, die als solche in der Buchhaltung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften vorkommen, angerechnet. § 5 - Wenn eine ausländische Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nach Belgien verlegt und infolge dieser Verlegung der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegt, gilt bei der infolge dieser Verlegung entstandenen inländischen Gesellschaft, dass der Betrag des eingezahlten Kapitals dem satzungsmässigen Kapital, den Emissionsagien und den anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Summen in dem Masse und in den Grenzen erwähnt in Artikel 184 Absatz 1 und 2 entspricht.

Die anderen Bestandteile des Eigenkapitals gelten als besteuerte Rücklagen, mit Ausnahme der steuerfreien Rücklagen, die einer belgischen Niederlassung zugerechnet werden, über die diese ausländische Gesellschaft vor der Verlegung verfügte.

In Abweichung von Absatz 2 gelten die anderen Bestandteile des Eigenkapitals, die aus dem Ausland übertragen werden, als steuerfreie Rücklagen, wenn die Verlegung eine in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Gesellschaft betrifft, ausser wenn diese Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und dort den Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern unterliegt.

Die in Absatz 3 erwähnte Steuerbefreiung ist und bleibt anwendbar in dem Masse, wie dieser Anteil auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient. » Art. 14 - In Titel III Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 184ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 184ter - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 214 § 1 gilt das in Artikel 26sexies des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte Reinvermögen, das das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung bildet oder das auf einem Konto für unverfügbare Rücklagen dieser Gesellschaft gebucht wurde, jedoch nicht als eingezahltes Kapital. Vorerwähntes Gesellschaftskapital und Rücklagenkonto werden nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 210 § 1 Nr. 3 gilt das in Kapitel Vquinquies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte Reinvermögen, das das Gesellschaftskapital einer Handelsgesellschaft bildet oder das auf einem Konto für unverfügbare Rücklagen dieser Gesellschaft gebucht wurde, jedoch nicht als eingezahltes Kapital. Vorerwähntes Gesellschaftskapital und Rücklagenkonto werden nur von der Steuer befreit, wenn die in Artikel 190 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Wenn eine inländische Gesellschaft durch Fusion, Aufspaltung oder einen damit gleichgesetzten Vorgang eine ausländische Niederlassung oder im Ausland gelegene Bestandteile erhält, werden die in Bezug auf diese Aktiva zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Mehr- und Minderwerte auf der Grundlage des Buchwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt.

Wenn eine ausländische Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nach Belgien verlegt, werden - was die Bestandteile betrifft, die mit den ausländischen Niederlassungen oder den im Ausland gelegenen Bestandteilen verbunden sind, über die diese Gesellschaft verfügt - die in Bezug auf diese Aktiva zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Mehr- und Minderwerte auf der Grundlage des Buchwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt.

Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die Verlegung eine in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Gesellschaft betrifft, ausser wenn diese Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und dort den Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern unterliegt.

In den in Absatz 2 erwähnten Fällen bleiben - was die Niederlassung und die Bestandteile betrifft, die in diesem Absatz erwähnt sind - die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches auf die Weise und unter den Bedingungen, die darin vorgesehen sind, anwendbar auf Wertminderungen, Rückstellungen, Unterbewertungen, Überbewertungen, Kapitalzuschüsse, Forderungen, Mehrwerte und Rücklagen in Bezug auf die belgische Niederlassung oder die in Belgien gelegenen Bestandteile der Gesellschaft vor der Verlegung ihres Sitzes nach Belgien. Die Verlegung darf keine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Wiederanlagefrist der Mehrwerte, die diesen Bedingungen unterliegen, zur Folge haben.

Sofern Mehrwerte, was in Belgien genutzte oder gelegene Bestandteile betrifft, anlässlich einer in Absatz 2 erwähnten Verlegung aufgezeichnet werden, werden sie mit den in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnten aufgezeichneten, nicht verwirklichten Mehrwerten gleichgesetzt.

In den in Absatz 1 und 2 erwähnten Fällen werden Minderwerte, Wertminderungen oder Abschreibungen in Bezug auf Bestandteile, die zum Zeitpunkt des Vorgangs oder der Sitzverlegung im Ausland liegen, jedoch nur berücksichtigt, sofern sie zu einem Nettosteuerwert führen, der niedriger ist als der Buchwert dieser Bestandteile zum Zeitpunkt des Vorgangs oder der Verlegung, verringert um den Betrag der vor der Sitzverlegung erfolgten Neubewertungen dieser Bestandteile, der in dem Land, in dem die Gesellschaft ansässig ist beziehungsweise war, vor der Sitzverlegung nicht tatsächlich der Steuer unterlag. § 3 - Der Nettosteuerwert eines Bestandteils ist der Buchwert dieses Bestandteils, korrigiert für: - aufgezeichnete, nicht besteuerte Mehrwerte gleich welcher Art, ausser in dem Masse, wie der Betrag dieser Mehrwerte sich in den besteuerten Rücklagen befindet, weil Abschreibungen in Bezug auf diese aufgezeichneten Mehrwerte nicht als Werbungskosten zugelassen wurden, und mit Ausnahme der in Artikel 511 § 2 erwähnten Mehrwerte, die aus der Neubewertung bestimmter Aktiva hervorgehen, - nicht als Werbungskosten zugelassene Abschreibungen und, ausser was Aktien oder Anteile betrifft, die keine eigenen Aktien oder Anteile der Gesellschaft sind, nicht zum Abzug zugelassene Wertminderungen, - Unterbewertungen von Beständen oder Aktiva und Überbewertungen von Passiva, die steuerlich berücksichtigt werden.

Der vollständige Nettosteuerwert der in Absatz 1 erwähnten Bestandteile, die durch eine Gesellschaft, eine Niederlassung oder eine Einbringung übertragen werden, der anlässlich einer Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs bestimmt wird, wird nach Abzug aller damit verbundenen Schulden Dritten gegenüber festgelegt und entspricht der Differenz zwischen dem Steuerwert der eingebrachten Aktiva und dem Steuerwert der eingebrachten Schulden, verringert um die steuerfreien Wertminderungen für wahrscheinliche Verluste und die steuerfreien Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen erwähnt in Artikel 48, die Rückstellung für Sozialverbindlichkeiten jedoch ausgenommen, sofern sie als solche in der Buchhaltung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften wiederzufinden sind. Dieser vollständige Nettosteuerwert kann nicht unter null liegen. » Art. 15 - Artikel 185 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Betrag der beruflichen Verluste, die in ausländischen Niederlassungen erlitten wurden oder sich auf im Ausland gelegene Aktiva beziehen, über die die Gesellschaft verfügt und die in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, wird für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nicht berücksichtigt, ausser was den proportionalen Anteil dieser Verluste betrifft, für den die Gesellschaft nachweist, dass er nicht von den steuerpflichtigen Gewinnen dieser Niederlassung in dem Staat, in dem sie ansässig ist, abgezogen worden ist und nicht mit den in Belgien steuerfreien Gewinnen anderer ausländischer Niederlassungen der Gesellschaft verrechnet worden ist. » Art. 16 - Artikel 192 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999 und 15.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 45 § 1 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.1 » ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 wird für Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die infolge eines in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 steuerfreien Vorgangs durch Umtausch erhalten werden, der in Anwendung des vorliegenden Artikels steuerfreie Betrag auf die Differenz zwischen dem Veräusserungspreis und dem Realwert der Aktien oder Anteile zum Zeitpunkt der Einbringung begrenzt. » Art. 17 - Artikel 202 § 2 Absatz 1 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Ausser sofern eine Plusdifferenz aus der Anwendung von Artikel 211 § 2 Absatz 3 oder von Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hervorgeht, sind in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Einkünfte nur abzugsfähig, sofern: ».

Art. 18 - In Artikel 204 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird Absatz 2 durch die Wörter «, ausser sofern die Plusdifferenz aus der Anwendung von Artikel 211 § 2 Absatz 3 oder von Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hervorgeht » ergänzt.

Art. 19 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Anrechnung auf belgische Gewinne von beruflichen Verlusten, die in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, über die die Gesellschaft verfügt und die in einem Staat gelegen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, erfolgt nur unter der Bedingung, dass die Gesellschaft nachweist, dass diese Verluste nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden sind.Ausserdem wird der Betrag dieser beruflichen Verluste, den die Gesellschaft für irgendeinen Besteuerungszeitraum auf ihre belgischen Gewinne angerechnet hat, zum steuerpflichtigen Einkommen dieses Zeitraums hinzugefügt für den proportionalen Anteil dieser Verluste, für den die Gesellschaft für diesen Besteuerungszeitraum nicht mehr nachweist, dass er nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden ist, oder wenn die betreffende ausländische Niederlassung in diesem Besteuerungszeitraum im Rahmen einer Einbringung, einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs übertragen wird. » 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « durch Fusion oder Aufspaltung » durch die Wörter « durch Fusion, Aufspaltung oder einen damit gleichgesetzten Vorgang » ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Keine vorherigen beruflichen Verluste können angerechnet werden, wenn der Nettosteuerwert der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft vor dem Vorgang gleich null ist.» 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Nettosteuerwert der Einbringungen gleich null ist.» 5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4, einen Absatz 5 und einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs oder im Falle einer Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens, falls die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft eine innereuropäische Gesellschaft ist und der Vorgang steuerlich neutral ist. Im Falle eines in Artikel 231 § 2 oder § 3 erwähnten Vorgangs sind berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang hatte, nur definitiv abzugsfähig nach Verhältnis des proportionalen Teils des Nettosteuerwertes der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft vor dem Vorgang in der Gesamtsumme der Nettosteuerwerte, ebenfalls vor dem Vorgang, dieser Gesellschaft und der vor diesem Vorgang in Belgien vorhandenen belgischen Niederlassung und der anderen eingebrachten Bestandteile der übertragenden, aufgespaltenen oder einbringenden Gesellschaft, die in Belgien gelegen sind.

Im Falle eines in Artikel 231 § 2 oder § 3 erwähnten Vorgangs ist Absatz 2 nur anwendbar in Bezug auf berufliche Verluste, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung hatte, und wird das in Absatz 2 erwähnte Verhältnis nur auf der Grundlage des Nettosteuerwertes der belgischen Niederlassung vor dem Vorgang in der Gesamtsumme der Nettosteuerwerte, ebenfalls vor dem Vorgang, der übernehmenden oder begünstigten inländischen Gesellschaft und dieser übertragenen oder erhaltenen belgischen Niederlassung festgelegt. » 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn eine ausländische Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nach Belgien verlegt, ist die Bestimmung von § 1 Absatz 1 anwendbar in Bezug auf berufliche Verluste, die diese Gesellschaft in einer belgischen Niederlassung hatte, über die sie vor dieser Verlegung verfügte.» Art. 20 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 16. April 1997, 22. Dezember 1998, 16. Juli 2001, 22. April 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 211 - § 1 - Im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Vorgangs wie in Artikel 210 § 1 Nr. 1 erwähnt und im Falle eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs wie in Artikel 210 § 1 Nr. 1bis erwähnt: 1. werden in den Artikeln 44 § 1 Nr.1 und 47 erwähnte Mehrwerte, die zum Zeitpunkt des Vorgangs steuerfrei sind, in Artikel 362 erwähnte Kapitalzuschüsse, die zum Zeitpunkt des Vorgangs noch nicht als Gewinne gelten, und anlässlich dieses Vorgangs verwirklichte oder festgestellte Mehrwerte bei der in Artikel 208 Absatz 2 oder in Artikel 209 vorgesehenen Besteuerung nicht berücksichtigt, 2. ist die in Artikel 209 vorgesehene Besteuerung nicht auf den Restbetrag anwendbar in dem Masse, wie die Einbringungen durch neue Aktien oder Anteile, die zu diesem Zweck ausgegeben werden, vergütet werden, oder in dem Masse, wie die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft in den in § 2 Absatz 3 erwähnten Fällen die vor dem Vorgang in der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien Rücklagen übernimmt, die nicht einer ausländischen Niederlassung dieser Gesellschaft, die in einem Staat gelegen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet hat, zugerechnet werden. Im Falle einer Aufspaltung oder eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs ist die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Übernahme der steuerfreien Rücklagen auf den Teil der in der aufgespaltenen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien Rücklagen begrenzt, der proportional zum Anteil des vollständigen Nettosteuerwertes der aufgespaltenen Gesellschaft ist, der auf die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft übertragen wird.

Ist der Nettosteuerwert der aufgespaltenen Gesellschaft gleich null, ist die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Übernahme in Abweichung von vorhergehendem Absatz auf den Teil der steuerfreien Rücklagen der aufgespaltenen Gesellschaft begrenzt, der proportional zum Nettosteuerwert der Aktiva der aufgespaltenen Gesellschaft ist, die auf die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft übertragen werden.

Absatz 1 ist nur anwendbar unter der Bedingung, dass: 1. die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft eine inländische Gesellschaft oder eine innereuropäische Gesellschaft ist, 2.der Vorgang gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und gegebenenfalls gemäss ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, die auf die übernehmende oder begünstigte innereuropäische Gesellschaft anwendbar sind, durchgeführt wird, 3. der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht. Wenn die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft eine innereuropäische Gesellschaft ist, ist Absatz 1 anwendbar in Bezug auf: - die infolge des Vorgangs erhaltenen Bestandteile, die in einer in Artikel 229 § 1 erwähnten belgischen Niederlassung genutzt und belassen werden, über die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft in Belgien verfügt, ob infolge dieses Vorgangs oder nicht, und die zur Erzielung der Ergebnisse dieser Niederlassung beitragen, die in Anwendung von Artikel 233 für die Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, - und steuerfreie Rücklagen der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaften, die keine steuerfreien Rücklagen sind, die einer ausländischen Niederlassung zugerechnet werden, und die im Eigenkapital der vorerwähnten belgischen Niederlassung wiederzufinden sind.

Absatz 1 ist ebenfalls nicht auf Vorgänge anwendbar, an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien, die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist. § 2 - Wird die Einbringung anders vergütet als durch neue Aktien oder Anteile, die von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft ausgegeben werden, wird der Betrag des eingezahlten Kapitals und der Gewinnrücklagen der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft bei der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft um den Teil der Einbringung herabgesetzt, der nicht durch neue Aktien oder Anteile, die anlässlich des Vorgangs ausgegeben werden, vergütet wird.

Die Herabsetzung wird zuerst auf die besteuerten Rücklagen, dann, wenn diese Rücklagen nicht ausreichen, auf die steuerfreien Rücklagen und schliesslich auf das eingezahlte Kapital angerechnet.

Werden die Einbringungen aufgrund der Tatsache nicht vergütet, dass die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen, wird die Herabsetzung in Abweichung von Absatz 2 proportional auf das eingezahlte Kapital und die Rücklagen angerechnet, wobei die Herabsetzung der Rücklagen vorrangig auf die besteuerten Rücklagen angerechnet wird.

Keine Herabsetzung wird auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwerte und Kapitalzuschüsse, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten steuerfreien Rücklagen und auf steuerfreie Wertminderungen und Rückstellungen, die als solche in der Buchhaltung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften oder der in § 1 Absatz 5 erwähnten belgischen Niederlassung vorkommen, angerechnet.

Die Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gilt als an dem Datum des in § 1 Absatz 1 erwähnten Vorgangs erfolgt.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, sofern - im Falle der Übernahme oder des Erwerbs durch eine innereuropäische Gesellschaft - die infolge des Vorgangs übertragenen oder erhaltenen Bestandteile nicht in einer in Artikel 229 § 1 erwähnten belgischen Niederlassung genutzt werden, über die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft in Belgien verfügt, ob infolge dieses Vorgangs oder nicht, oder sofern sie nicht zur Erzielung der Ergebnisse dieser Niederlassung beitragen, die in Anwendung von Artikel 233 für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden. » Art. 21 - Artikel 212 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Investitionsabzüge, » und dem Wort « Kapitalzuschüsse » die Wörter « Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, » eingefügt.2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Sofern diese Mehrwerte aufgezeichnet werden, werden sie mit den in Artikel 44 § 1 Nr.1 erwähnten aufgezeichneten, nicht verwirklichten Mehrwerten gleichgesetzt. » Art. 22 - In Artikel 213 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 16. Juli 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Ist der Nettosteuerwert der aufgespaltenen Gesellschaft gleich null, ist Absatz 1 anwendbar unter Berücksichtigung des Nettosteuerwertes der Aktiva, die diese Gesellschaft auf jede der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften übertragen hat. » Art. 23 - In Titel III Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 214bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 214bis - Ungeachtet von Artikel 210 § 1 Nr. 4 erfolgt im Falle der Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Besteuerung aufgrund von Artikel 208 Absatz 2 oder Artikel 209: - in Bezug auf Bestandteile, die dauerhaft in einer in Artikel 229 § 1 erwähnten belgischen Niederlassung belassen werden, über die die Gesellschaft in Belgien verfügt, ob infolge dieses Vorgangs oder nicht, und die zur Erzielung der Ergebnisse dieser Niederlassung beitragen, die in Anwendung von Artikel 233 für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, - in dem Masse, wie die vor dieser Verlegung steuerfreien Rücklagen der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft, die nicht einer ausländischen Niederlassung zugerechnet werden, als solche im Eigenkapital der belgischen Niederlassung dieser Gesellschaft wiederzufinden sind. » Art. 24 - In Artikel 222 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 90 Nr. 9 » durch die Wörter « Artikel 90 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich » ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 228 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22.

Dezember 1998, 15. Dezember 2004, 25. April 2006 und 25. April 2007, wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis. folgende Gewinne, die über eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung erzielt werden: - Verringerungen oder Herabsetzungen aus gleich welchem Grund des Betrags der in der belgischen Niederlassung bestehenden steuerfreien Rücklagen und der Betrag der steuerfreien Rücklagen, sofern diese anlässlich der Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesellschaft nach Belgien von der Gesellschaft, die infolge der Sitzverlegung eine inländische Gesellschaft geworden ist, nicht übernommen werden, - als verwirklichte Mehr- oder Minderwerte alle Mehr- oder Minderwerte, die festgelegt werden, wenn durch den Gesellschaftssitz aus dem Vermögen der Niederlassung Bestandteile entnommen werden, die nicht in der Niederlassung belassen werden. » Art. 26 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Was in Artikel 227 Nr. 2 erwähnte Steuerpflichtige betrifft, besteht das Eigenkapital einer belgischen Niederlassung aus: - steuerfreien Rücklagen, - besteuerten Rücklagen, - der Kapitalausstattung, die der Niederlassung von der ausländischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird.

Das Eigenkapital einer belgischen Niederlassung wird um den Betrag der auf den Namen des Gesellschaftssitzes geliehenen Mittel verringert, für die die Zinsen zu Lasten des steuerpflichtigen Ergebnisses der belgischen Niederlassung fallen.

Wird ein Teilbetrieb beziehungsweise ein Teil einer Tätigkeit oder ein Gesamtvermögen in eine innereuropäische Gesellschaft eingebracht unter den Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuerbefreiung oder - im Falle einer durch eine innereuropäische Gesellschaft getätigten Einbringung - unter den Bedingungen von Artikel 231 § 2 oder einer gleichartigen Steuerbefreiung, die in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem die innereuropäische Gesellschaft ansässig ist, entspricht der Betrag der durch diese Einbringung gebildeten Kapitalausstattung dem Nettosteuerwert, den die in Belgien genutzten Bestandteile dieser Einbringung für den Einbringer hatten.

Im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs gilt für die begünstigte belgische Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten innereuropäischen Gesellschaft, dass: - die Kapitalausstattung der Plusdifferenz zwischen dem Realwert der in Belgien in dieser Niederlassung genutzten Aktiva und Passiva entspricht, der für die Festlegung der infolge des Vorgangs geschuldeten Steuer berücksichtigt wird, und zwar in dem Masse, wie die Einbringungen durch neue Aktien oder Anteile vergütet werden, die zu diesem Zweck ausgegeben werden, - der Anschaffungswert der eingebrachten Bestandteile dem Realwert entspricht, den sie bei der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft an dem Datum hatten, an dem der Vorgang stattgefunden hat.

In Abweichung von Absatz 4 werden im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs wie in Artikel 211 erwähnt, woran eine innereuropäische Gesellschaft als übernehmende oder begünstigte Gesellschaft beteiligt ist, die vor dem Vorgang in der übertragenden oder aufgespaltenen inländischen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien und besteuerten Rücklagen in der Niederlassung nach dem Vorgang und in dem Masse, wie der Vorgang zur Bildung oder Erhöhung des vollständigen Nettosteuerwertes der Niederlassung führt, als steuerfreie beziehungsweise besteuerte Rücklagen der Niederlassung berücksichtigt und werden Abschreibungen, Investitionsabzüge, Kapitalzuschüsse, Mehr- oder Minderwerte, die bei den übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften in Bezug auf die in eine Niederlassung eingebrachten Bestandteile zu berücksichtigen sind, ebenfalls bestimmt, als ob die Fusion, die Aufspaltung oder der damit gleichgesetzte Vorgang nicht stattgefunden hätte.

In dem in Absatz 5 erwähnten Fall wird der Betrag der Gewinnrücklagen der übertragenden Gesellschaft, der bei der belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft berücksichtigt wird, herabgesetzt: - in dem Masse, wie die Einbringungen anders als durch neue Aktien oder Anteile der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft vergütet werden, die anlässlich des Vorgangs ausgegeben werden. Diese Herabsetzung wird zuerst auf die besteuerten Rücklagen und dann auf die steuerfreien Rücklagen, die auf die belgische Niederlassung übertragen werden, angerechnet, - wenn die Einbringungen nicht vergütet werden, weil die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen. In diesem Fall wird die Herabsetzung proportional angerechnet auf die Rücklagen der belgischen Niederlassung, die übertragen werden, mit einer vorrangigen Anrechnung auf die besteuerten Rücklagen, und auf den Betrag der Kapitalausstattung, der als Differenz zwischen dem Nettowert der erhaltenen Bestandteile und dem Betrag der übertragenen Rücklagen festgelegt wird. Keine Herabsetzung wird auf die in Artikel 211 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwerte und Kapitalzuschüsse, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Artikels erwähnten steuerfreien Rücklagen und auf steuerfreie Wertminderungen und Rückstellungen, die als solche in der Buchhaltung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften oder der in § 1 Absatz 5 desselben Artikels erwähnten belgischen Niederlassung vorkommen, angerechnet.

Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 sind ebenfalls anwendbar, wenn eine innereuropäische Gesellschaft anlässlich eines Vorgangs in einer belgischen Niederlassung Bestandteile einer anderen innereuropäischen Gesellschaft erwirbt, sofern die in Artikel 231 § 2 Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung bei der übertragenden Gesellschaft angewandt wird.

Dabei führt der Betrag der steuerfreien und besteuerten Rücklagen und der Kapitalausstattung, der in einer übertragenen belgischen Niederlassung vorhanden war, in der belgischen Niederlassung der übernehmenden Gesellschaft zu steuerfreien beziehungsweise besteuerten Rücklagen und einer Kapitalausstattung, die den Bestimmungen von Absatz 6 unterliegen.

In denselben in den Absätzen 5 und 7 erwähnten Fällen bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches auf die Weise und unter den Bedingungen, die darin vorgesehen sind, anwendbar auf Wertminderungen, Rückstellungen, Unterbewertungen, Überbewertungen, Kapitalzuschüsse, Forderungen, Mehrwerte und Rücklagen, die in den belgischen Niederlassungen der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaften bestanden, in dem Masse, wie diese Bestandteile in den Aktiva der belgischen Niederlassungen der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften wiederzufinden sind; die Fusion, die Aufspaltung oder der damit gleichgesetzte Vorgang darf keine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Wiederanlagefrist der Mehrwerte, die diesen Bedingungen unterliegen, zur Folge haben.

Im Falle der Anwendung der Artikel 211 und 231 §§ 2 und 3 werden Mehrwerte, die anlässlich dieses Vorgangs verwirklicht oder festgestellt werden, als nicht verwirklicht betrachtet. In dem Masse, wie diese Mehrwerte aufgezeichnet werden, werden sie mit den in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnten aufgezeichneten, nicht verwirklichten Mehrwerten gleichgesetzt.

Die Bestimmungen von Absatz 5 sind ebenfalls anwendbar in Bezug auf die Bestandteile und das Eigenkapital, die im Falle der Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung der Bestimmung von Artikel 214bis dauerhaft in einer belgischen Niederlassung, über die diese Gesellschaft nach der Verlegung verfügt, genutzt werden. » Art. 27 - Artikel 231 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 1994, 16. April 1997, 14. Januar 2003, 27. Dezember 2004 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 2 - Gehören eine belgische Niederlassung oder in Belgien gelegene Bestandteile zu Gütern, die durch eine inländische Gesellschaft oder eine innereuropäische Gesellschaft von einer innereuropäischen Gesellschaft erworben werden anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs oder einer Einbringung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens, die in dem Staat, in dem die übertragende, aufgespaltene oder einbringende innereuropäische Gesellschaft ansässig ist, in Anwendung der Steuerbefreiung erfolgt, die in der in Artikel 2 § 1 Nr.5 Buchstabe bbis ) erwähnten Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 vorgesehen ist, dann: 1. werden in den Artikeln 44 § 1 Nr.1 und 47 erwähnte Mehrwerte, die zum Zeitpunkt des Vorgangs steuerfrei sind, in Artikel 362 erwähnte Kapitalzuschüsse, die zum Zeitpunkt des Vorgangs noch nicht als Gewinne gelten, und anlässlich dieses Vorgangs verwirklichte oder festgestellte Mehrwerte bei der Besteuerung nicht berücksichtigt, 2. ist die Besteuerung nicht auf den Restbetrag anwendbar in dem Masse, wie die Einbringungen durch neue Aktien oder Anteile vergütet werden, oder in dem Masse, wie die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs die vor dem Vorgang in der belgischen Niederlassung der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien Rücklagen in einer belgischen Niederlassung übernimmt. Absatz 1 ist nur anwendbar in Bezug auf die infolge des Vorgangs übertragenen oder eingebrachten Bestandteile, die in einer belgischen Niederlassung genutzt werden und zur Erzielung der Ergebnisse dieser Niederlassung beitragen, die in Anwendung von Artikel 233 für die Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, oder in Bezug auf die in Belgien gelegenen Bestandteile, die in Belgien belassen werden und den Bestimmungen von Artikel 233 unterliegen.

Ausserdem ist Absatz 1 nur anwendbar unter der Bedingung, dass: 1. der Vorgang gemäss den anwendbaren Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und gemäss ähnlichen anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die auf die übernehmende oder begünstigte innereuropäische Gesellschaft anwendbar sind, durchgeführt wird, 2.der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht. » b) In Absatz 3, der der neue Absatz 5 wird, werden zwischen dem Wort « Investitionsabzüge, » und dem Wort « Minderwerte » die Wörter « Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, » eingefügt.c) Absatz 5, der der neue Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: « In den in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten Fällen darf der Vorgang keine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Wiederanlagefrist zur Folge haben.» Art. 28 - In Artikel 235 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2004 und 27. Dezember 2004, werden die Wörter « 236 bis 240 » durch die Wörter « 236 bis 240bis » ersetzt.

Art. 29 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Betrag des Risikokapitals einer belgischen Niederlassung wird für die Anwendung der Artikel 205bis bis 205novies um den Betrag der auf den Namen des Hauptsitzes geliehenen Mittel verringert, für die die Zinsen zu Lasten des steuerpflichtigen Ergebnisses der belgischen Niederlassung fallen. » Art. 30 - In Titel V Kapitel III Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 240bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 240bis - § 1 - Die in Artikel 206 § 2 erwähnten Begrenzungen in Bezug auf die Übertragung beruflicher Verluste sind anwendbar, was die in den Artikeln 229 § 4 Absatz 5 und 231 erwähnten Vorgänge betrifft: 1. Berufliche Verluste, die die vor dem Vorgang bestehende belgische Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft hatte, bleiben nach dem Vorgang nur abzugsfähig nach Verhältnis des proportionalen Teils des Nettosteuerwertes dieser Niederlassung vor dem Vorgang in der Gesamtsumme des Nettosteuerwertes der Niederlassung und des Nettosteuerwertes vor dem Vorgang der anlässlich des Vorgangs in die Niederlassung eingebrachten oder übertragenen und dort belassenen Bestandteile.2. Berufliche Verluste, die die übertragende oder aufgespaltene inländische Gesellschaft oder die übertragende oder aufgespaltene innereuropäische Gesellschaft in einer belgischen Niederlassung hatte, über die diese Gesellschaft vor dem Vorgang verfügte, sind nach dem Vorgang bei der belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft abzugsfähig nach Verhältnis des proportionalen Teils des Nettosteuerwertes vor dem Vorgang der anlässlich des Vorgangs in die Niederlassung eingebrachten oder übertragenen Bestandteile in der Gesamtsumme der Nettosteuerwerte, ebenfalls vor dem Vorgang, der vor dem Vorgang bestehenden belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft und der anlässlich des Vorgangs in die Niederlassung eingebrachten oder übertragenen Bestandteile. § 2 - Im Falle der Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes durch eine Europäische Gesellschaft oder eine Europäische Genossenschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung der Bestimmung von Artikel 214bis sind nur die beruflichen Verluste, die die Gesellschaft vor dieser Verlegung in Belgien hatte, in der belgischen Niederlassung, über die die Gesellschaft nach dieser Verlegung verfügt, abzugsfähig. » Art. 31 - Artikel 292bis § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 32 - In Artikel 357 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 3. je nach Fall die übernehmenden oder die begünstigten Gesellschaften, ».

Art. 33 - In Titel VII Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird Abschnitt III, der den Artikel 365 umfasst, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Abschnitt III - Veranlagung bei der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft Art. 365 - Wenn eine Gesellschaft im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung wie in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt oder eines ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht übertragen oder aufgespalten wird, wird die Veranlagung in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte, die die übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft bis zu einschliesslich dem vorerwähnten Vorgang bezogen hat, innerhalb der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen zu Lasten der übernehmenden Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften festgelegt, selbst wenn die Veranlagung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft als juristische Person nicht mehr besteht. » Art. 34 - In Titel VII Kapitel VIII Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 399ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 399ter - Die Eintreibung der Steuer einer in Anwendung der Artikel 673 bis 675 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht aufgespaltenen Gesellschaft, die zu Lasten der begünstigten Gesellschaften festgelegt wird, erfolgt ausser bei abweichenden Angaben in der Urkunde zur Feststellung des Vorgangs zu Lasten der verschiedenen begünstigten Gesellschaften im Verhältnis zum Realwert des Reinvermögens, das jede von ihnen erhalten hat. » TITEL 3 - Inkrafttreten Art. 35 - Vorliegendes Gesetz ist auf Vorgänge oder Verlegungen anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden.

In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 5 Buchstabe d ), 21 Nr. 1 und 27 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzes ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 ist Artikel 184bis § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, auf die ab dem 6. Februar 2001 erfolgten Vorgänge anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 ist Artikel 19 Nr. 3 und 4 für die ab dem 1. Januar 1990 beziehungsweise ab dem 1.Oktober 1993 erfolgten Vorgänge ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 ist Artikel 21 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes auf die ab dem 1. Oktober 1993 erfolgten Fusionen, Aufspaltungen und damit gleichgesetzten Vorgänge ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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