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Wet van 12 mei 2014
gepubliceerd op 07 augustus 2015

Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000408
pub.
07/08/2015
prom.
12/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/12/2015000408/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 MEI 2014. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2014 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten gunste van audiovisueel werk (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Überschrift von Teil I Titel III [sic, zu lesen ist: von Titel III] Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 2.

August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21.

Dezember 2009 und 17. Juni 2013 [sic, zu lesen ist: eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002], wird wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion investieren".

Art. 3 - Artikel 194ter § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3.

Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: a)In Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine neue Nr. 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1. in Betracht kommendem Anleger: - eine inländische Gesellschaft oder - die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die: - keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft, - keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr verbundene Gesellschaft oder - keine Fernsehanstalt ist und die ein Rahmenübereinkommen wie in Nr. 5 erwähnt unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtet, Summen zuzahlen, um eine Tax-Shelter-Bescheinigung wie in Nr. 10 erwähnt zu erhalten,". b) In Absatz 1 werden im französischen Text von Nr.1, die Nr. 2 wird, die Wörter "des entreprises belges ou étrangères de télédiffusion" durch die Wörter "des entreprises de télédiffusion belges ou étrangères" ersetzt und wird Nr. 1, die Nr. 2 wird, durch die Wörter "und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist," ergänzt. c) In Absatz 1 wird zwischen Nr.1, die Nr. 2 wird, und Nr. 3, die Nr. 4 wird, eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3. in Betracht kommendem Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf die Ausstellung einer Tax-Shelter-Bescheinigung gegen Vergütung oder einen Vorteil an der Verhandlung und dem Abschluss eines Rahmenübereinkommens beteiligt ist, die selber keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder kein in Betracht kommender Anleger ist und gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Modalitäten und Bedingungen vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist,". d) In Absatz 1 wird Nr.2, die Nr. 5 wird, wie folgt ersetzt: "5. Rahmenübereinkommen: ein Übereinkommen, das im Monat nach seiner Unterschrift von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder einem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angezeigt wird, durch das ein in Betracht kommender Anleger sich gegenüber einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft verpflichtet, eine Summe zu zahlen, um eine Tax-Shelter-Bescheinigung zu erhalten,". e) In Absatz 1 wird Nr.3, die Nr. 4 wird, wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "ein belgisches audiovisuelles Werk" durch die Wörter "ein europäisches audiovisuelles Werk" ersetzt, zwischen den Wörtern "für Kinoaufführungen," und "einen langen Fernsehspielfilm" die Wörter "einen Kurzfilm mit Ausnahme von Werbekurzfilmen," eingefügt und die Wörter "eine Animationsserie" durch die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt" ersetzt.2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "Internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen kommen in Betracht unter der Bedingung, dass sie: - entweder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fallen - oder in den Geltungsbereich eines bilateralen Koproduktionsabkommens zwischen Belgien und einem anderen Staat fallen. Unter Staat sind sowohl die föderale Ebene als auch alle gebietsmäßigen Gliederungseinheiten gemeint; dies gilt ebenfalls für Belgien,". 3. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: - "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der in Nr.7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden. Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert,". f) In Absatz 1 wird zwischen Nr.2, die Nr. 5 wird, und Nr. 4, die Nr. 7 wird, eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben in Zusammenhang mit der Produktion, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden,". g) In Absatz 1 werden in Nr.4, die Nr. 7 wird, zwischen den Wörtern "der Steuer der Gebietsfremden" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "im gewöhnlichen Besteuerungssystem" eingefügt und zwischen den Wörtern "der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten" und "und aller anderen Kosten" die Wörter ", der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten Ausgaben oder Vorteile" eingefügt. h) In Absatz 6, der Absatz 1 Nr.8 wird, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "8. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie:". i) Absatz 2 wird aufgehoben.j) Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 8], der Absatz 1 Nr.9 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "9.Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen: insbesondere folgende Ausgaben: - Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation und Begleitung der audiovisuellen Produktion,". 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks investieren" durch die Wörter "die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks abschließen" ersetzt.3. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter ", ausschließlich der Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch" durch die Wörter "oder auf der Grundlage eines in Nr.5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen" ersetzt. 4. Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "Gesellschaften für audiovisuelle Anlagen" durch die Wörter "Unternehmen für technische audiovisuelle Dienstleistungen" ersetzt.k) Absatz 1 wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Tax-Shelter-Bescheinigung : eine Steuerbescheinigung oder einen Teil dieser Steuerbescheinigung, die/der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ausschließlich auf Antrag einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft gemäß den in § 7 vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen wie vom König ergänzt dieser Gesellschaft ausgestellt wird auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die Verwertung eines in Nr. 4 bestimmten in Betracht kommenden Werks getätigt worden sind. Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden. Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird von dem in Betracht kommenden Anleger aufbewahrt. Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der Produktionsgesellschaft aufbewahrt." l) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Absatz 1 Nr.4" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. m) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3 vorgesehenen" durch die Wörter "in Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt.n) In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr.4 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben" ersetzt und zwischen den Wörtern "der Produktion" und dem Wort "sein" werden die Wörter "wie in Absatz 1 Nr. 8 erwähnt" eingefügt. o) Absatz 7 wird aufgehoben.p) Absatz 9 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2003 und 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Für einen in Betracht kommenden Anleger wird der steuerpflichtige Gewinn für den Besteuerungszeitraum, in dem das Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird, in Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt werden, vorläufig von der Steuer befreit zu 310 Prozent der Summen, zu deren Zahlung der Anleger sich in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, sofern sie tatsächlich von diesem Anleger binnen drei Monaten nach der Unterschrift dieses Rahmenübereinkommens gezahlt worden sind." Art. 5 - In Artikel 194ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und 21. Dezember 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 6 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 21.

Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Ausführung eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlten Summen bewilligt wird, wird nur gewährt und beibehalten, wenn:".b) In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" ersetzt. d) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 5 bis 9 aufgehoben.e) In Absatz 1 werden in Nr.4, die Nr. 3 wird, die Wörter "inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die das Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben," durch die Wörter "in Betracht kommenden Anlegern" ersetzt. f) Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die in § 2 erwähnten steuerfreien Gewinne auf 150 Prozent des Betrags der definitiven Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben begrenzt sind." g) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 194ter § 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Paragraphen 5 und 6 durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Steuerbefreiung wird nur definitiv, wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird.

Die Steuerbefreiung, die entweder aufgrund der Summen, die auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens in dem in § 2 erwähnten Zeitraum tatsächlich gezahlt worden sind, oder aufgrund des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung und aufgrund der in § 3 Absatz 2 erwähnten Übertragung beansprucht wird, kann spätestens für das Steuerjahr bewilligt werden, das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist.

Die definitive Steuerbefreiung, die aufgrund der Summen, die aufgrund eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlt worden sind, bewilligt wird, wird nur gewährt, wenn der Anleger für den Besteuerungszeitraum, in dem er die definitive Steuerbefreiung beansprucht, der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung, die er gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 10 erhalten hat, beilegt und in dem Maße, wie pro Besteuerungszeitraum die Grenze und der Höchstbetrag erwähnt in § 3 eingehalten werden. § 6 - Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung auf der Grundlage eines Rahmenübereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem die Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird, jedoch für höchstens achtzehn Monate kann die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger eine Summe zahlen, die auf die im Rahmen des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich getätigten Zahlungen berechnet wird im Verhältnis zu den abgelaufenen Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um vierhundertfünfzig Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der Zahlung entspricht." Art. 9 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird durch sechs Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird nur vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ausgestellt und der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt, sofern gemäß den nachstehenden Modalitäten und Bedingungen und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden: 1. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in Betracht kommende Vermittler gemäß § 1 Absatz 1 Nr.4 [sic, zu lesen ist: Nr. 5] dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen das Rahmenübereinkommen angezeigt hat, 2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die Tax-Shelter-Bescheinigung auf der Grundlage des angezeigten Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die Verwertung eines Betracht kommenden Werks wie in § 1 Absatz 1 Nr.6 und 7 bestimmt getätigt worden sind, beantragt hat, 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in Betracht kommende Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zusammen mit dem Antrag auf Tax-Shelter-Bescheinigung folgende Unterlagen vorgelegt hat: - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, dass das Werk der Bestimmung eines in § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnten in Betracht kommenden Werks entspricht, - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, dass die Realisierung dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingung und die Höchstgrenze erwähnt in § 4 Nr. 3 eingehalten wurden, 4. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Ausgaben Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind, 5. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens beim Landesamt für soziale Sicherheit keine ausstehenden Beträge zu entrichten hat, 6.die in § 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen ununterbrochen erfüllt werden, 7. alle in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen in Bezug auf Eigenschaft, Grenze, Höchstbetrag, Frist und Territorialität eingehalten wurden. Wird festgestellt, dass eine dieser Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum erzielte Gewinne.

Hat der in Betracht kommende Anleger am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens die Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten, gilt der zuvor vorläufig von der Steuer befreite Gewinn als Gewinn des letzten Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung rechtsgültig ausgestellt werden konnte.

Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 Prozent des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt. Der eventuelle Restbetrag der Summen, die gezahlt und gemäß den Paragraphen 2 und 3 als vorläufig von der Steuer befreite Gewinne berücksichtigt worden sind, gilt als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt worden ist.

In Abweichung von Artikel 416 werden in den Fällen, die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Verzugszinsen auf die Steuer geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist. § 8 - Der Steuerwert der in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten Tax-Shelter-Bescheinigung wird gemäß Modalitäten, die vom König bestimmt werden, festgelegt auf: - 70 Prozent des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion des in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden und Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind, - höchstens zehn Neuntel des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden.

Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert.

Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen wie in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt jedoch niedriger als 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnt, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zu der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion von den verlangten 70 Prozent verringert.

Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR. Eine Tax-Shelter-Bescheinigung kann nur einmal von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft einem in Betracht kommenden Anleger oder mehreren in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, übertragen werden. § 9 - Im Rahmenübereinkommen vereinbarte Zahlungen müssen spätestens drei Monate vor Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung in ihrer Gesamtheit getätigt worden sein. § 10 - Das Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks enthält folgende Pflichtangaben: 1. Namen, Unternehmensnummer, Gesellschaftszweck und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft, 2.Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck der in Betracht kommenden Anleger, 3. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck oder Identität und nationale Nummer und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden Vermittler, 4.Identifizierung und Beschreibung des in Betracht kommenden Werks, auf das das Rahmenübereinkommen sich bezieht, 5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen: - dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, - dem Teil, der von jedem der in Betracht kommenden Anleger, der sich bereits verpflichtet hat, finanziert wird, 6.vereinbarte Weise, wie die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens verwendeten Summen vergütet werden, 7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder Produktionsgesellschaften noch Fernsehanstalten sind, 8.Verpflichtung der Produktionsgesellschaft: - gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Ausgaben in Belgien in Höhe von 90 Prozent zu tätigen, - den definitiven Betrag der Summen, die im Prinzip zur Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer verwendet werden, für sämtliche in Betracht kommenden Anleger auf höchstens 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in Betracht kommende Werk zu begrenzen und die Gesamtheit der gemäß § 2 gezahlten Summen tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets zu verwenden, - mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben als in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion zu tätigen, - im Nachspann des Werks die durch die belgischen Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung gewährte Unterstützung anzugeben, 9. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft und der Vermittler, die Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung und insbesondere § 12 des vorliegenden Artikels einzuhalten. Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und Form des Rahmenübereinkommens. § 11 - Keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile können dem in Betracht kommenden Anleger gewährt werden, mit Ausnahme von Werbegeschenken von geringem Wert im Sinne von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Garantie für die Vollendung des in Betracht kommenden Werks und für die Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung gilt nicht als wirtschaftlicher oder finanzieller Vorteil, sofern der in Betracht kommende Anleger bei Inanspruchnahme dieser Garantie nicht mehr als den Betrag der Steuern und Verzugszinsen erhält, die Letzterer bei Nichteinhaltung dieser Befreiungsbedingung schuldet.

Der in Betracht kommende Anleger darf direkt oder indirekt keine Rechte an dem in Betracht kommenden Werk besitzen oder besitzt haben.

Vorhergehende Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht des in Betracht kommenden Anlegers, unter den in den Artikeln 49 und folgenden angegebenen Bedingungen den eventuellen Abzug als Werbungskosten anderer Beträge als derjenigen, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens gezahlt wurden, und die ebenfalls zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks verwendet worden sind, zu beanspruchen.

In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind Kosten und Verluste und Minderwerte, Rückstellungen und Abschreibungen, die sich auf den Erwerb einer Tax-Shelter-Bescheinigung beziehen, nicht als Werbungskosten oder berufliche Verluste abzugsfähig und werden sie nicht von der Steuer befreit. § 12 - Das Anbieten einer Tax-Shelter-Bescheinigung durch die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder den in Betracht kommenden Vermittler und die Vermittlung in den Rahmenübereinkommen erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 16.

Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten." Art. 10 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird vom König auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem Datum unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar.

Für Rahmenübereinkommen, die vor diesem Datum unterzeichnet werden, kann Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Abänderung durch das vorliegende Gesetz bestand, weiterhin angewandt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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