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Wet van 12 november 1987
gepubliceerd op 17 juni 2010

Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000324
pub.
17/06/2010
prom.
12/11/1987
ELI
eli/wet/1987/11/12/2010000324/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 NOVEMBER 1987. - Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 november 1987 houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 25 november 1987).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der Selbständigen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die geschuldet sind aufgrund: 1.a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, b) des Königlichen Erlasses Nr.186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, c) des Königlichen Erlasses Nr.289 vom 31. März 1984 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des Sozialstatuts der Selbständigen, 2. a) des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 30. März 1982 zur Festlegung eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, b) des Königlichen Erlasses Nr.160 vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, c) des Königlichen Erlasses Nr.218 vom 7. November 1983 zur Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr 1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, d) des Königlichen Erlasses Nr.290 vom 31. März 1984 zur Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien.

Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind.

Die Verjährung wird unterbrochen: 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Weise, 2.durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge einfordert. § 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden sind.

Die Verjährung wird unterbrochen: 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Weise, 2.durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert.

Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann.

Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten entstehen.

Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar.

Verschiedene Bestimmungen Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der betreffenden Kasse bestimmt sind.

Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands J. BUCHMANN Der Staatssekretär für Mittelstand G. MUNDELEER Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL

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