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Wet van 13 januari 2014
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000610
pub.
18/08/2014
prom.
13/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/13/2014000610/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2014 tot wijziging van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2014, erratum Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der Bürgermeister einer Gemeinde, in der sich ein Tanzlokal befindet, kann bestimmen, dass in Tanzlokalen auf dem Gebiet seiner Gemeinde eine Bewachung organisiert werden muss.Er kann, aus Gründen der Sicherheit und nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, zudem bestimmen, dass diese Bewachung aus einer Mindestanzahl Personen bestehen muss. Diese Anzahl wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, mit dem eine Mindest- und eine Höchstanzahl festgelegt wird." 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den Eigenbedarf in Form einer in § 1 Absatz 1 Nr.5 oder 3 Buchstabe d) aufgeführten Tätigkeit oder, sofern er an öffentlich zugänglichen Orten ausgeführt wird, in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a) oder b), 4 und 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten organisiert wird." 3. In § 2 Absatz 2 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Tätigkeit "Transport von Geld": a)wenn der Transport von den Kreditinstituten selbst durchgeführt wird, von oder zu Kunden, sofern ausschließlich Privatleute davon betroffen sind und der Betrag des transportierten Gelds 3.000 EUR nicht übersteigt, b) wenn der Transport keinen Transport von oder zu Kunden betrifft und das transportierte Geld die Summe von 30.000 EUR nicht übersteigt, sofern ausschließlich juristische Personen davon betroffen sind." 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Interne Wachdienste, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, können die in § 1 erwähnten Tätigkeiten nur dann für Dritte ausüben, wenn diese Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gelände stattfinden, das von dem Unternehmen, das den Dienst organisiert, verwaltet wird, und zwar nur in den Fällen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 12 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von § 1 unterliegen die internen Wachdienste, wie in Artikel 1 § 2 erwähnt, nicht der in Artikel 2 § 1 erwähnten Genehmigungspflicht, wenn sie die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 oder 7 erwähnten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben und dafür ausschließlich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese Tätigkeiten gelegentlich und unentgeltlich ausüben.

Diese internen Wachdienste unterliegen nicht den Bestimmungen der Artikel 2 § 2, 3, 8 §§ 3 und 7, 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b), 13, 14 und 20.

Die natürlichen Personen, die von diesen internen Wachdiensten eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 und 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2, sofern sie ihren gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien haben, und Nr. 5.

Sie können die Tätigkeiten ausüben nach Erlangung der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden, oder, falls sie auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, des Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten beginnen.

In beiden Fällen wird die Genehmigung des Bürgermeisters nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei erteilt." 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Tätigkeit haben, können alle Tätigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen aller Art ausüben." 3. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - Die Bewachungsaufträge können weder an ein anderes Unternehmen vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder ausgeführt werden, außer wenn: 1.sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben, 2. in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden, bestimmt sind. Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen." Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Unternehmen können eine Erneuerung der Genehmigung oder Zulassung nur für die Tätigkeiten erlangen, die sie im Laufe der beiden Jahre vor dem Verfalltag der Genehmigung beziehungsweise Zulassung tatsächlich ausgeübt haben. Die Unternehmen oder Einrichtungen können die Erneuerung der Genehmigung beziehungsweise Zulassung nicht erhalten, wenn sie Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse haben." 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Genehmigung oder Zulassung wird in folgenden Fällen entzogen: 1.wenn sich das Unternehmen, die Einrichtung oder das Unternehmen, das einen Dienst organisiert, in Konkurs befindet, 2. wenn die natürliche Person, die zugleich ein Unternehmen oder eine Einrichtung ist, aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden ist, weil sie verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn sie von Amts wegen gestrichen worden ist, 3.wenn die Eintragung der juristischen Person, die zugleich ein Unternehmen oder ein Unternehmen, dem ein Dienst oder eine Einrichtung gehört, ist, aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder darin gelöscht worden ist, 4. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder die Einrichtung nicht der in Artikel 4quater § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingung genügt, 5.wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung die Genehmigung oder Zulassung auf der Grundlage wissentlich falscher oder unrichtiger Erklärungen erhalten hat, 6. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung nicht mehr den vom König in Anwendung von Artikel 4bis § 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung verfügen muss, genügt, 7.wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder der Dienst nicht mehr den in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der Versicherung genügt.

In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung wird per Einschreiben über den Entzug informiert.

In den in Absatz 7 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung über den erwogenen Entzug der Genehmigung oder Zulassung, über die Gründe für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass sie über eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens verfügen, um die Feststellung zu beanstanden." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen kann der Minister des Innern in Abweichung von den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 und unter den von ihm bestimmten Bedingungen beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungs- oder Zulassungsantrag zeitweilig die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten fortführen kann, die er von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, übernommen hat. Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen genügen müssen, sowie das Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Beschluss.

Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts wegen für die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat und die die Tätigkeiten übertragen hat, ab dem Datum, an dem ihr der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert worden ist." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4quater - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen dürfen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, keine Steuer- oder Sozialschulden haben. § 2 - Unternehmen und Einrichtungen dürfen unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen oder juristischen Personen haben: 1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden ist, 2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr.4 oder 530 des Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verkündet hat, 3. die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs verwickelt gewesen sind oder Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse gehabt haben. § 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen müssen den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen nachkommen. § 4 - Der Nachweis, dass keinerlei Sozial- oder Steuerschulden durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorliegen, wird durch die Übermittlung aktueller Bescheinigungen der hierfür zuständigen Behörden an den Minister des Innern erbracht." Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen dem Wort "sitzen," und den Wörtern "müssen folgende" die Wörter "sowie Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben," eingefügt.2. In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines Vollzugsbediensteten," eingefügt. 3. In Absatz 1 wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse gewesen sein," 4. In Absatz 1 Nr.8 werden zwischen dem Wort "sozialen" und dem Wort "Verpflichtungen" die Wörter "und steuerlichen" eingefügt. 5. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Verwaltungsratsmitglieder" und den Wörtern ", sofern sie" die Wörter "und Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben" eingefügt. Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 2. In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines Vollzugsbediensteten," eingefügt. 2. In Absatz 1 wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse gewesen sein," Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Identifizierungskarte kann gemäß Artikel 17 entzogen werden. Die Identifizierungskarte wird entzogen, wenn der Betreffende: 1. aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden ist, weil er verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn er von Amts wegen gestrichen worden ist, 2.infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt, 3. nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr.2 oder 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, 4. keinen Hauptwohnort mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr.3 oder 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt.

In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Der Betreffende und das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung, dem/der er angehört, werden per Einschreiben über den Entzug informiert. In den in Absatz 7 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem der Betreffende per Einschreiben über den erwogenen Entzug der Identifizierungskarte, über die Gründe für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass er über eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens verfügt, um die Feststellung zu beanstanden." 2. In § 6bis wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 2 Buchstabe f) aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn die Kontrollen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen im Rahmen der Grenzkontrollen oder der Zugangskontrolle zu Orten, die aus Sicherheitsgründen geschützt werden müssen, gemäß den europäischen Vorschriften oder besonderer Rechtsvorschriften stattfinden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 12 - Das Unternehmen schließt vor Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ab.Der Minister des Innern kann die Regeln festlegen, die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen." Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7.Mai 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das leitende Personal der Unternehmen, Dienste und Einrichtungen teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald es davon Kenntnis hat, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den Personen, die eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Funktion ausüben, bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt worden sind." Art. 10 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Orte sind Folgende: 1. der Öffentlichkeit zugängliche Orte, die zur Infrastruktur der öffentlichen Verkehrsgesellschaften und Flughäfen gehören, 2.Orte, an denen eine Veranstaltung rein kultureller, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert wird, während der Dauer dieser Veranstaltung, 3. folgende Orte, die der Öffentlichkeit zeitweise oder periodisch unzugänglich sind, während der Dauer dieser Sperrung: a.unbewohnte Orte, b. Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind, 4.der abgegrenzte Perimeter aus Teilen der öffentlichen Straße, die an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser Begrenzung.

In den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen können die Tätigkeiten nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über Hinweise verfügt, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird.

In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen werden in einer Polizeiverordnung die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in der/dem die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder gegebenenfalls die Periodizität, während deren die Maßnahme gilt, und das Wachunternehmen, das den Auftrag ausführen wird, festgelegt.

In den in vorliegendem Paragraph erwähnten Fällen sind der Beginn und das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, sichtbar und auf eine vom Minister des Innern bestimmte Weise angegeben." Art. 11 - Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und 13.11 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Personen, die die in vorliegendem Kapitel erwähnten Befugnisse ausüben, tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf deutlich lesbare Weise die Identifizierungskarte oder ein Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens der öffentlichen Verkehrsgesellschaft und der Adresse des Betriebssitzes. Bei der Ausführung der in Artikel 13.11 erwähnten Kontrolle weisen sie sich aus, indem sie der betroffenen Person diese Karte beziehungsweise dieses Abzeichen vorzeigen." Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert am 28.

April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben." aufgehoben. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei der Ausübung ihres Amtes: 1.sich während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten Zugang zum Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung verschaffen, 2. jede Untersuchung, jede Kontrolle und jede Vernehmung vornehmen sowie sämtliche Auskünfte einholen, die sie als notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: a) falls sie es als notwendig erachten, die Identität sämtlicher Personen kontrollieren, die Kenntnis von Fakten haben, die für den guten Verlauf der Kontrolle nützlich sein können, und sie befragen, b) sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher, Festplatten, Aufzeichnungen, Datenträger oder Aufzeichnungen von Kamerabildern, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise Abschriften oder Kopien davon anfertigen, c) die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente, die zum Nachweis eines Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse notwendig sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, d) falls sie einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Verstoßes haben, die bewohnten Räumlichkeiten mit der vorherigen Erlaubnis des Bewohners oder mit Ermächtigung des Untersuchungsrichters betreten.Besuche in bewohnten Räumlichkeiten ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Beamten oder Bediensteten gemeinsam vorgenommen.

Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen ergreifen die nötigen Maßnahmen, damit die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, berücksichtigt wird und gewährleistet wird, dass diese Daten ausschließlich für die Ausübung ihres Auftrags benutzt werden." Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "KAPITEL V - Maßnahmen und Sanktionen" Art. 14 - Im einleitenden Satz von Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden die Wörter "Unbeschadet der Artikel 18 und 19" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel 4bis § 1 Absatz 7, 8 § 3 Absatz 6 und 19" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, die ihm angelasteten Taten zu beenden oder nicht mehr zu wiederholen,". 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. oder eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen anwendbar sind." 3. In § 4 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. die Folge, die der Verwarnung geleistet werden muss,". 4. In § 5 Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien haben, die Unternehmen, die Einrichtungen und die Unternehmen, die einen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldsbußen." Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art.21 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten, selbst wenn europäische Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung vorsehen, derartige Tätigkeiten auszuüben oder zu organisieren.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1 erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind. § 2 - Die Mittel, Methoden und Verfahren, die von den Unternehmen und Diensten bei der Ausübung von in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten angewandt werden, werden unbeschadet der europäischen Vorschriften oder besonderen Rechtsvorschriften ausgeführt, die spezifischere Modalitäten umfassen als diejenigen, die im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit der Überschrift "Bußgeldkatalog" eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

KAPITEL 3 - Ermächtigung zur Koordinierung Art. 18 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, koordiniert am ...".

Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 19 - Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage - Bußgeldkatalog

Die administrative Geldbuße beträgt zwischen:

Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von:

15.000 EUR und 25.000 EUR

Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 jedes Mal, wenn die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind

12.500 EUR und 15.000 EUR

Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 jedes Mal, wenn die Tätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, die betreffende Person sich jedoch als solche zu erkennen gegeben hat, Art. 8 § 5 Absatz 3

10.000 EUR und 12.500 EUR

Art. 2 § 3bis, Art. 3, Art. 15 § 3

7.500 EUR und 10.000 EUR

Art. 1 § 1 Absatz 2 und 5, Art. 2 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3bis, Art. 8 § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 4 und § 12, Art. 11 § 1 und § 3, Art. 13.5 bis 13.7, Art. 13.21, Art. 13.22 Absatz 2 und 3, Art. 13.23, Art. 13.29, Art. 13.30 bis 13.32, Art. 15 § 1

5.000 EUR und 7.500 EUR

Art. 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8, Art. 8 § 2 Absatz 1, 3 und 5, § 3bis Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 2, § 7 und § 11, Art. 9 § 4, Art. 10, Art. 11 § 2, Art. 13.9, Art. 13.11 bis 13.15, Art. 13.24 bis 13.28, Art. 16 Absatz 2, Art. 20

2.500 EUR und 5.000 EUR

Art. 1 § 11 Absatz 2, Art. 2 § 1bis, Art. 4 § 3 Absatz 2, Art. 4bis § 1, Art. 4ter Absatz 4, Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 12, Art. 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 8, Art. 7, Art. 8 § 1, § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 1 und 4, § 3bis Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 bis § 6quater, § 8 und § 9, Art. 12 § 2, Art. 13, Art. 13.4, Art. 13.10, Art. 13.22 Absatz 1, Art. 14

1.000 EUR und 2.500 EUR

Art. 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 11, Art. 8 § 3 Absatz 1, Art. 9 § 1 bis § 3

500 EUR und 1.000 EUR

Art. 8 § 3 Absatz 3 und 4, Art. 12 § 1


Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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