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Wet van 14 januari 2013
gepubliceerd op 30 juli 2013

Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000487
pub.
30/07/2013
prom.
14/01/2013
ELI
eli/wet/2013/01/14/2013000487/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 JANUARI 2013. - Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr.211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft der für Inneres zuständige Minister die Konformität der Online-Sammelsysteme, die verwendet werden, um Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative zu sammeln, wenn die gesammelten Daten in Belgien zu speichern sind, mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind.

Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung der Organe, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben.

Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der vorerwähnten Verordnung erwähnt ist.

Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des belgischen Staatsgebiets sind. Er bestimmt die Bediensteten, die damit beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung gültig sind.

Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern: 1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den Unterstützungsbekundungen erreicht ist, 2.dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt, 3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln.

Wenn sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen, stellt der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten Verordnung erwähnt aus.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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