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Wet van 14 juli 1961
gepubliceerd op 11 augustus 2009

Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000486
pub.
11/08/2009
prom.
14/07/1961
ELI
eli/wet/1961/07/14/2009000486/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 JULI 1961. - Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie van de wet van 14 juli 1961 tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade (Belgisch Staatsblad van 28 juli 1961).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten. Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des angerichteten Schadens verurteilt werden.

Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in dem der Schaden angerichtet wurde.

Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls unter sie auf.

Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte eingeleitet werden.

Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen.

Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen.

Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild angerichtet werden.

Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]

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