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Wet van 15 juli 2013
gepubliceerd op 25 juni 2015

Wet betreffende het goederenvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1072/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de markt voor internationaal goederenvervoer over de weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000326
pub.
25/06/2015
prom.
15/07/2013
ELI
eli/wet/2013/07/15/2015000326/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 JULI 2013. - Wet betreffende het goederenvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1072/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de markt voor internationaal goederenvervoer over de weg. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2013 betreffende het goederenvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1072/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de markt voor internationaal goederenvervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 18 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2013 - Gesetz über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: 1. den gewerblichen Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird, 2.die Leerfahrten eines Fahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge im Straßenverkehr in Zusammenhang mit einer in Nr. 1 erwähnten Beförderung, 3. den Güterkraftverkehr für eigene Rechnung mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, in den in Artikel 28 Nr. 1 Buchstabe b) bestimmten Fällen.

Unbeschadet der Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder bilateralen oder multilateralen Abkommen, die von der Europäischen Union oder vom König abgeschlossen worden sind, gilt der in Absatz 1 bestimmte Anwendungsbereich für jedes Fahrzeug oder jeden Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, ungeachtet ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts oder ihrer erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4, ist das vorliegende Gesetz nicht anwendbar auf: a) den Güterverkehr, der außerhalb der öffentlichen Straße durchgeführt wird, b) die Gepäckbeförderungen, die mit einem ausschließlich für die Personenbeförderung gebauten Kraftfahrzeug oder mit einem Anhänger, der an dieses Kraftfahrzeug angehängt ist, durchgeführt werden. Unter "Gepäck" versteht man die Gesamtheit der Gegenstände, die eine Person für ihren eigenen Bedarf mit auf Reisen nimmt, c) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen, d) die Beförderungen von Fahrzeugen, die auf Antrag der dazu befugten Bediensteten fortgebracht werden, e) die Beförderungen, die durchgeführt werden im Hinblick darauf, die öffentliche Straße mit Stoffen zu bestreuen, um den Verkehr bei gefährlichen Witterungsbedingungen oder anderen Bedingungen zu schützen, f) die Beförderung von Postsendungen im Rahmen eines Universaldienstes, g) die Werttransporte, die mit speziell dafür gebauten Fahrzeugen durchgeführt werden, h) die Beförderungen von Leichen, i) die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Artikeln. Der König kann die Liste der in Absatz 1 aufgezählten Beförderungen ergänzen, sofern es sich um Beförderungen mit einem Kraftfahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge handelt, dessen Nutzlast 500 kg nicht übersteigt.

Art. 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 unterliegen die Beförderungen, die in diesem Absatz 1. unter den Buchstaben a), d), e), g) und h) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen der Artikel 16, 18, 19 und 21 und den Teilen ihrer von diesen Angelegenheiten betroffenen Ausführungserlasse, wenn die betreffenden Fahrzeuge die belgische Grenze überschreiten;2. unter den Buchstaben c), d), e), g) und i) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 29 und den Teilen seiner von diesen Angelegenheiten betroffenen Ausführungserlasse, wenn die betreffenden Fahrzeuge die belgische Grenze überschreiten;3. unter den Buchstaben c), d), e), g) und i) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 43 § 2, wenn die betreffenden Fahrzeuge die belgische Grenze überschreiten;4. unter den Buchstaben c) bis i) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 43 § 3 Nr.1 und 2; 5. unter den Buchstaben d), e), g) und h) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 43 § 3 Nr.3; 6. unter den Buchstaben c) bis i) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 43 § 3 Nr.4; 7. unter den Buchstaben c) bis g) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 43 § 4;8. unter den Buchstaben c) bis i) aufgezählt sind, weiterhin den Bestimmungen von Artikel 51. Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Güterkraftverkehr gehört, 2."Güterkraftverkehr für eigene Rechnung": jede Güterbeförderung im Straßenverkehr, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein, b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen, c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen, e) diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, 3."Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter": jede nicht in Nr. 2 erwähnte Güterbeförderung im Straßenverkehr, 4. "gewerblicher Güterkraftverkehr": den Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter mittels Gegenleistung in Form irgendeines direkten oder indirekten Vorteils in bar oder in natura;das Vermieten eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer wird dem gewerblichen Güterkraftverkehr gleichgesetzt, 5. "Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Landfahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge, der Kleinkrafträder, der Motorräder, der drei- und vierrädrigen Fahrzeuge mit Motor, so wie sie im Königlichen Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße definiert sind, 6. "Anhänger": jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, durch ein Kraftfahrzeug gezogen zu werden, 7."Fahrzeug": alle in den Nummern 5 und 6 erwähnten Beförderungsmittel, 8. "Zug miteinander verbundener Fahrzeuge": jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird, 9."Unternehmen": jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jedes der öffentlichen Behörde unterstehende Organ, unabhängig davon, ob es über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die Güterkraftverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes durchführt, 10. "Sendung": ein oder mehrere Güter, die an einer oder mehreren Stellen für ein und denselben Auftraggeber verladen werden, um in einer einzigen Fahrt mit einem einzigen Kraftfahrzeug oder einem einzigen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge für ein und denselben Empfänger zu einem oder mehreren Entladeplätzen befördert zu werden, 11."Spediteur": jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in eigenem Namen von Dritten durchführen lässt, 12. "Abfertigungsspediteur": jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, in eigenem Namen, aber für Rechnung ihres Auftraggebers Güter transportieren zu lassen und eine oder mehrere mit der Beförderung verbundene Verrichtungen wie Empfang, Übergabe an dritte Verkehrsunternehmer, Zwischenlagerung, Versicherung und zollamtliche Abfertigung durchzuführen oder durchführen zu lassen, 13."öffentlicher Ort": die öffentliche Straße, die der Allgemeinheit zugänglichen Gelände und die nicht öffentlichen Gelände, die jedoch einer bestimmten Anzahl von Personen zugänglich sind, 14. "Verordnung (EG) Nr.1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, 15. "Verordnung (EG) Nr.1072/2009": die Verordnung EG Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, 16. "gemeinschaftliche Rechtsvorschriften": die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Güterkraftverkehr. TITEL 2 - Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL 1 - Bedingungen Art. 6 - Jedes Unternehmen, das Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erlangen möchte oder diesen Beruf ausübt, muss die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und im vorliegenden Titel vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen.

Der König kann die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen anpassen, im Fall wo der Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mithilfe von Kraftfahrzeugen oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, deren Nutzlast 500 kg nicht übersteigt, ausgeübt wird.

In dem Fall, wo der König von der in Absatz 2 angebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, legt Er in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 16 und 18 eine Zulassungsregelung für die Verkehrsunternehmer fest, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten mit Kraftfahrzeugen oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge, deren Nutzlast 500 kg nicht übersteigt, ausüben.

KAPITEL 2 - Niederlassung Art. 7 - Mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Unterlagen müssen die Frachtbriefe auch jederzeit in der belgischen Niederlassung des Unternehmens verfügbar sein.

KAPITEL 3 - Zuverlässigkeit Art. 8 - § 1 - Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn weder gegen das Unternehmen selbst noch gegen den von ihm bestimmten Verkehrsleiter noch gegen die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen in Belgien oder im Ausland: 1. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung, eine formell rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, wegen: a) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und diesbezüglicher Technologie;b) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln und Stempeln;c) Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden;d) Beamtenbestechung;e) Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung, Untreue, Betrug, Hehlerei oder jeglichen anderen Handelns mit Bezug auf Dinge, die aus einer Straftat stammen;f) eines Verstoßes im Zusammenhang mit dem Konkurs und dem fiktiven Inumlaufbringen von Handelspapieren oder eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Deckung von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus verfügbaren Mitteln;g) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer, Zölle und Akzisen;h) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Jahresabschluss und die Buchhaltung der Unternehmen;i) Beteiligung an einer kriminellen Organisation;j) Menschenhandel;k) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Giftstoffe, Schlafmittel, Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Desinfektionsmittel oder antiseptische Mittel und Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, anabolisierender, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender, antiinfektiöser, antiparasitärer und entzündungshemmender Wirkung;l) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei;m) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Arbeitsbedingungen, die Nichtangabe von Arbeit, die Sozialdokumente, die kollektiven Arbeitsbeziehungen und die soziale Sicherheit;n) illegaler Arbeit;2. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung, zwei oder mehrere formell rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei, 3.wegen einer der in Nr. 1 Buchstaben b), c), d), e), f), g) und i) oder in Artikel 42 § 4 erwähnten Straftaten ein noch immer geltendes Berufsausübungsverbot ergangen ist, 4. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung einschließlich der in § 7 vorgesehenen Rehabilitierung, eine formell rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion ergangen ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vorschriften in Bezug auf: a) die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit sowie den Einbau und die Nutzung des Kontrollgeräts;b) das höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchstzulässigen Abmessungen von Nutzfahrzeugen;c) die fachliche Eignung, die Grundausbildung und die Weiterbildung der Fahrer;d) den technischen Zustand der Nutzfahrzeuge einschließlich der technischen Kontrolle der Kraftfahrzeuge;e) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zum Markt des Kraftverkehrs;f) die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;g) den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern;h) den Führerschein;i) Tiertransporte. Wenn eine juristische Person mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ist die in Absatz 1 erwähnte Voraussetzung ebenfalls anwendbar auf diese juristische Personen sowie auf den ständigen Vertreter dieser juristischen Person. § 2 - Für die Anwendung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bestimmungen wird als schwere strafrechtliche Verurteilung jede strafrechtliche Verurteilung angesehen, die zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldbuße von mehr als 4.000 EUR geführt hat. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen werden als zwei oder mehrere schwere strafrechtliche Verurteilungen die Gesamtheit der strafrechtlichen Verurteilungen angesehen, die zusammen zu einer Hauptgefängnisstrafe von insgesamt mehr als vier Monaten oder zu einer Geldbuße von insgesamt mehr als 2.000 EUR geführt haben. § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Zuschlagzehntel im Fall von strafrechtlichen Geldbußen außer Acht gelassen.

Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden nicht berücksichtigt: 1. die Verurteilungen zu einer Geldbuße von höchstens 75 EUR oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von höchstens fünfzehn Tagen, 2.die Strafen oder Teile von Strafen mit Aufschub, wenn die Geldbuße unter 1.000 EUR oder die Hauptgefängnisstrafe unter drei Monaten liegt.

Bei Verurteilungen wegen Verstößen, auf die die Rechtsvorschriften über die Zuschlagzehntel auf Geldbußen im strafrechtlichen Sinne nicht anwendbar sind, ist der zu berücksichtigende Betrag der Quotient aus der Teilung des Betrags der auferlegten Geldbuße durch einen vom König festzulegenden Teiler. § 5 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 4 gelten als schwere Verstöße: 1. die Verstöße, die in der Liste der schwersten Verstöße in Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgenommen sind, 2.der nationale Güterverkehr ohne nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz.

Der König vervollständigt die in Absatz 1 erwähnte Liste der Verstöße durch die Liste der schweren Verstöße gegen die von der Europäischen Kommission festzulegenden Gemeinschaftsvorschriften, wie in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen. § 6 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 4 versteht man unter "Sanktion": jede Zahlung einer Geldsumme, durch die die Strafverfolgung erlischt, jede administrative Geldbuße sowie jede gleichwertige Sanktion, die im Ausland auferlegt worden ist. § 7 - Jede Person, gegen die eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Vorschriften ergangen ist, gilt, was die Anwendung des vorliegenden Artikels angeht, nach einem Zeitraum von zwei Jahren oder, im Wiederholungsfall, nach einem Zeitraum von vier Jahren für diesen Verstoß als rehabilitiert.

Die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen muss die Geldbuße beglichen haben. Wenn die Strafe verjährt ist, kann diese Person, was diesen Verstoß angeht, nur als rehabilitiert gelten, wenn nicht ihr die Säumigkeit anzulasten ist. Der Minister oder sein Beauftragter kann vom Betreffenden einen Zahlungsnachweis verlangen. § 8 - Wenn gegen das Unternehmen, seinen Verkehrsleiter oder eine mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragte Person eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion wegen eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten schweren Verstoßes ergangen ist, prüft der Minister oder sein Beauftragter die Zuverlässigkeit und bestimmt, ob die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Jeder Beschluss in diesem Sinne ist zu begründen. § 9 - Wenn der Verkehrsleiter die Voraussetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit nicht erfüllt, erklärt der Minister oder sein Beauftragter ihn für untauglich, die Beförderungstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, auf das die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 direkt anwendbar ist oder auf das die Anwendung dieser Verordnung ausgedehnt worden ist.

Art. 9 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die Zuverlässigkeit nachgewiesen wird, 2.die Frist, die dem Unternehmen gewährt wird, um die in Nr. 1 erwähnten Beweismittel vorzulegen, 3. die Häufigkeit der Kontrolle des Zuverlässigkeitsstatus, 4.die Regeln in Bezug auf die in Artikel 8 § 8 erwähnte Überprüfung der Zuverlässigkeit.

KAPITEL 4 - Fachliche Eignung Art. 10 - Ein Unternehmen, das den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht entspricht, kann unter den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einen Verkehrsleiter bestimmen.

In diesem Fall darf der Verkehrsleiter nicht in mehr als vier Unternehmen mit einem Fuhrpark von insgesamt höchstens fünfzig Fahrzeugen bestimmt werden.

Die Anzahl Unternehmen, in denen er unter den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Umständen Verkehrsleiter ist, und die Anzahl Fahrzeuge, die zu diesen Unternehmen gehören, müssen von den in Absatz 2 vorgesehenen Höchstwerten abgezogen werden.

Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 versteht man unter "Unternehmen" und "Fahrzeuge" jedes Kraftverkehrsunternehmen und jedes Kraftfahrzeug, auf das die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 direkt anwendbar ist oder auf das die Anwendung dieser Verordnung ausgedehnt worden ist.

Art. 11 - Der Minister oder sein Beauftragter muss über jede Bestimmung eines Verkehrsleiters sowie über jede Änderung oder Beendigung der Rechtsstellung des bestimmten Verkehrsleiters in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 12 - Die Bescheinigung über die fachliche Eignung wird jeder natürlichen Person, die die entsprechende Prüfung bestanden hat, vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellt. Die Prüfung wird durch einen vom Minister gebildeten Prüfungsausschuss organisiert.

Als Vorbereitung auf die Prüfung über die fachliche Eignung werden Kurse vom Minister oder von seinem Beauftragen oder von einer oder mehreren dazu vom Minister anerkannten Ausbildungseinrichtungen organisiert. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 gibt es keine Verpflichtung, diese Kurse zu besuchen.

Die Bewerber, die die Prüfung über die fachliche Eignung bei ihrer ersten Teilnahme nicht bestehen und die die in Absatz 2 erwähnten Kurse nicht besucht haben, müssen diese Kurse besuchen, bevor sie sich erneut für die Prüfung einschreiben.

Art. 13 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die fachliche Eignung nachgewiesen wird, die Frist, die dem Unternehmen eventuell zur Erbringung der Nachweise eingeräumt wird, und die Häufigkeit, mit der der Status der fachlichen Eignung kontrolliert werden muss;2. die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien, auf deren Grundlage die Ausbildungseinrichtungen vom Minister zugelassen werden;3. die Modalitäten für die Zulassungsanfrage, die die sich bewerbenden Einrichtungen einreichen müssen, sowie die Gültigkeitsdauer der gewährten Zulassung;4. die eventuellen zusätzlichen Sachgebiete, die, neben den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 aufgeführten Sachgebieten, Gegenstand der Kurse und der Prüfung sind; 5. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung;6. die Frist, die: a) dem Verkehrsleiter gewährt wird, um den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass seine Rechtsstellung im Unternehmen sich geändert hat oder beendet ist;b) dem Unternehmen gewährt wird, um den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass der Verkehrsleiter gestorben oder körperlich unfähig geworden ist;c) dem Unternehmen gewährt wird, um seine Situation, nachdem ein unter den Buchstaben a) und b) erwähntes Ereignis eingetreten ist, zu regularisieren;7. die eventuellen Befreiungen von den in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen. KAPITEL 5 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Art. 14 - Ein Unternehmen erfüllt die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn es die Leistung einer Solidarbürgschaft nachweist, die von der Anzahl Fahrzeuge abhängt, für die beglaubigte Abschriften von nationalen Lizenzen oder von Gemeinschaftslizenzen angefragt oder ausgestellt worden sind, wie in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen.

Art. 15 - Der König bestimmt: 1. die Art Bürgen, die diese Bürgschaft leisten dürfen, 2.das Muster der Bescheinigungen in Bezug auf die Bürgschaft, 3. die Zweckbestimmung der Bürgschaft, 4.die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Bürgschaft, 5. die Verpflichtungen der betroffenen Parteien bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung oder bei Kündigung der Bürgschaft, 6.die Regeln über die Befreiung der Bürgen.

TITEL 3 - Verkehrslizenzen und Fahrerbescheinigung KAPITEL 1 - In Belgien ansässige Unternehmen Art. 16 - Unbeschadet der eventuellen vom König aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bestimmungen müssen die in Belgien ansässigen Unternehmen Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz sein, um die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten mit einem Kraftfahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge ausüben zu können.

Art. 17 - § 1 - Eine nationale Verkehrslizenz oder eine Gemeinschaftslizenz ist nicht erforderlich für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zugelassenes Kraftfahrzeug, das von einem in Belgien ansässigen Unternehmen im Rahmen von kombiniertem Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benutzt wird und dessen Zu- oder Ablauf auf der Straße ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet verläuft, sofern das betreffende Unternehmen den durch vorliegende Vorschriften für gewerblichen Güterkraftverkehr bestimmten Bedingungen entspricht und sofern die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: 1. Für die Beförderung im Schienenverkehr muss die Sendung von dem der Beladestelle nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof bis zu dem der Entladestelle nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof erfolgen.Für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen beziehungsweise auf See dürfen die Zu- oder Abläufe auf der Straße vom Binnen- oder Seehafen des Umschlags aus höchstens hundertfünfzig km Luftlinie betragen; die Länge der Strecke auf See muss mehr als hundert km Luftlinie betragen. 2. Der in Artikel 29 erwähnte Frachtbrief muss ergänzt werden durch die Zulassung der benutzten Fahrzeuge sowie durch Angabe der Verlade- und Entladebahnhöfe hinsichtlich der Eisenbahnstrecken oder durch Angabe der Verlade- und Entladebinnenhäfen hinsichtlich der Binnenwasserstrecken oder durch Angabe der Verlade- und Entladeseehäfen hinsichtlich der Seestrecken.Diese Angaben werden vor Durchführung der Beförderung eingetragen und durch einen Stempel der Eisenbahn- beziehungsweise Hafenverwaltung in dem betreffenden Bahnhof beziehungsweise in dem betreffenden Binnen- oder Seehafen bestätigt, wenn der Abschnitt der Beförderung auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen beziehungsweise auf See beendet ist.

Wird ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, der Eigentum eines Unternehmens ist, das kombinierten Güterverkehr für eigene Rechnung betreibt, auf einem Zu- oder Ablauf von einem Kraftfahrzeug gezogen, das Eigentum eines gewerblichen Güterkraftverkehr betreibenden Unternehmens ist, so wird diese Beförderung von den in vorliegender Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen befreit; es ist jedoch ein anderes Dokument zum Nachweis der auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurückgelegten Strecke beizubringen. § 2 - Bei Aufforderung durch die befugten Bediensteten muss der Fahrer, der sich auf die in § 1 erwähnte Befreiung von der Verkehrslizenz beruft, den Nachweis erbringen, dass die Beförderung den spezifischen Bedingungen in Zusammenhang mit der Befreiung, auf die er sich beruft, genügt.

Art. 18 - Unternehmen, die über eine in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erwähnte Gemeinschaftslizenz verfügen, dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen Belgiens ausüben.

Unternehmen, die Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz sind, dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten ausschließlich auf dem belgischen Staatsgebiet ausüben.

Art. 19 - Die wie in Artikel 18 erwähnte nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz wird dem Unternehmen, das die in den Verordnungen Nr. 1071/2009 und 1072/2009 bestimmten Bedingungen und die in Titel 2 dieses Gesetzes erwähnten Bedingungen für die Zulassung zum Beruf und für die Ausübung des Berufs erfüllt, vom Minister oder von seinem Beauftragten auf Anfrage erteilt; diese Verkehrslizenzen werden vom Minister oder von seinem Beauftragten verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen diese Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 20 - § 1 - Die nationale Verkehrslizenz besteht aus: 1. einem Original, das ständig in der belgischen Niederlassung des Unternehmens aufbewahrt werden muss, 2.einer Anzahl vom Minister oder von seinem Beauftragten beglaubigter Abschriften, die mit der Anzahl Kraftfahrzeuge übereinstimmt, über die das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner in Artikel 14 erwähnten Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit verfügt; jede Abschrift muss sich an Bord des Kraftfahrzeugs befinden, auf das sie sich bezieht. § 2 - Die Gemeinschaftslizenz wird in der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bestimmten Form ausgestellt. § 3 - Der König kann beschließen, ab einem von Ihm festzulegenden Datum elektronische nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen auszustellen.

Art. 21 - Das in Belgien ansässige Unternehmen, das nach gesetzlicher Vorschrift einen Fahrer beschäftigt oder nach gesetzlicher Vorschrift die Dienste eines Fahrers in Anspruch nimmt, der weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, darf die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten nur ausüben, wenn es Inhaber einer in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erwähnten Gemeinschaftslizenz und der in Artikel 5 derselben Verordnung vorgesehenen Fahrerbescheinigung ist.

Der König kann beschließen, ab einem von Ihm festzulegenden Datum, elektronische Fahrerbescheinigungen auszustellen.

Art. 22 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen nicht wieder erteilt werden dürfen.

Art. 23 - Der Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz oder gegebenenfalls einer aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 erteilten Verkehrslizenz muss pro beglaubigte Abschrift einer solchen Lizenz eine jährliche Gebühr zugunsten der VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien entrichten.

Diese Gebühr deckt folgende von diesem Institut erbrachten Gegenleistungen: 1. die Durchführung von Studien und Untersuchungen, die einerseits für die Förderung der Wettbewerbsstellung und der finanziellen Lage von jedem einzelnen Unternehmen und andererseits für die Entwicklung des Qualitätsniveaus des Unternehmens und die Sicherung des fairen Wettbewerbs im Sektor des Güterkraftverkehrs ausgeführt werden, 2.die monatliche Berechnung der Entwicklung des Selbstkostenpreises der verschiedenen Beförderungskategorien (nationale Paketbeförderung, allgemeiner nationaler und allgemeiner internationaler Verkehr), die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird und jedem Unternehmen ermöglicht, seine Frachtpreise laufend anzupassen, 3. eine partielle logistische Unterstützung, die der öffentlichen Behörde im Rahmen der Anfertigung und Ausgabe von Verkehrslizenzen entgegengebracht wird. Diese Gebühr kann weder teilweise noch ganz zurückgefordert werden.

KAPITEL 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Art. 24 - § 1 - Eine beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz oder einer damit gleichgesetzten Lizenz ist nicht erforderlich für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zugelassenes Kraftfahrzeug, das von einem Unternehmen, das in einem dieser Staaten außerhalb von Belgien ansässig ist, im Rahmen von kombiniertem Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benutzt wird und dessen Zu- oder Ablauf auf der Straße ganz oder teilweise auf belgischem Staatsgebiet verläuft, sofern das betreffende Unternehmen den durch die Vorschriften des Niederlassungslandes bestimmten Bedingungen für die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr entspricht und sofern die in Artikel 17 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden. § 2 - Bei Aufforderung durch die befugten Bediensteten muss der Fahrer, der sich auf die in § 1 erwähnte Befreiung von der Verkehrslizenz beruft, den Nachweis erbringen, dass: 1. die Beförderung den spezifischen Bedingungen in Zusammenhang mit der Befreiung, auf die er sich beruft, genügt, 2.das Unternehmen die durch die Vorschriften des Niederlassungslandes festgelegten Bedingungen für die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr erfüllt.

KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ansässige Unternehmen Art. 25 - Unternehmen, die keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz haben, dürfen die Grenzen Belgiens überschreiten und dort die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Kabotage, verrichten, wenn sie Inhaber einer internationalen Verkehrslizenz oder eines damit gleichgesetzten Dokuments sind.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Lizenzen werden auf Anfrage unter den folgenden Bedingungen ausgestellt: 1. Wenn Vorschriften der Europäischen Union bestehen oder wenn bilaterale oder multilaterale Abkommen von der Europäischen Union oder vom König abgeschlossen worden sind, werden die internationalen Verkehrslizenzen gemäß diesen Vorschriften oder diesen Abkommen erteilt.2. Wenn es wie in Nr.1 erwähnte Vorschriften oder Abkommen nicht gibt, werden die internationalen Verkehrslizenzen erteilt, sofern: a) das Land der Niederlassung des betreffenden Verkehrsunternehmens die Gegenseitigkeit gewährt, b) der König die Erteilung der betreffenden internationalen Verkehrslizenzen nicht ausgesetzt hat, c) ihre Erteilung innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen erfolgt, die der König in Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern festlegt. Art. 26 - Unternehmen, die keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz haben, dürfen die Grenzen Belgiens überschreiten, um dort Straßenkabotage zu verrichten, wenn sie Inhaber einer Kabotagelizenz oder eines damit gleichgesetzten Dokuments sind.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Lizenzen werden gemäß der Gemeinschaftsregelung oder den von der Europäischen Union oder vom König abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen über den Güterkraftverkehr auf Antrag erteilt.

Art. 27 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unternehmen dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten nicht auf belgischem Staatsgebiet ausüben, wenn das Original einer der in den Artikeln 25 und 26 vorgesehenen Lizenzen nicht in dem dazu genutzten Kraftfahrzeug verfügbar ist.

KAPITEL 4 - Ausführungsmaßnahmen Art. 28 - Der König bestimmt: 1. die Fälle, in denen in Ermangelung der Gegenseitigkeit zugunsten der in Belgien ansässigen Unternehmen eine internationale Verkehrslizenz oder eine Kabotagelizenz ebenfalls erforderlich ist für: a) Anhänger, die außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassen sind und benutzt werden, um die Grenzen Belgiens zu überschreiten und in Belgien auch Straßenkabotage zu verrichten, b) Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassen sind und benutzt werden, um anlässlich einer Güterkraftverkehrsleistung für eigene Rechnung die Grenzen Belgiens zu überschreiten und in Belgien auch Straßenkabotage zu verrichten, 2.die Dokumente, die mit Verkehrslizenzen gleichgesetzt werden können, und die Bedingungen dieser Gleichsetzung, 3. die eventuellen Befreiungen von internationalen Verkehrslizenzen oder von Kabotagelizenzen unter einer bestimmten Nutzlast oder unter einem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs oder des Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge, 4.die Regeln in Bezug auf die Erteilung, den Ersatz, die Verlängerung und die Streichung von Verkehrslizenzen und der Fahrerbescheinigung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009, 5. die Regeln in Bezug auf die Verweigerung und den Entzug der Verkehrslizenzen und der Fahrerbescheinigung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr.1071/2009 und Nr. 1072/2009, 6. die Gültigkeitsbedingungen der Verkehrslizenzen und der Fahrerbescheinigung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1072/2009, 7. den Betrag und die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren, 8.das Muster der in den Artikeln 25 und 26 erwähnten Lizenzen, 9. die von den Unternehmen mitzuteilenden eventuellen statistischen Daten. TITEL 4 - Frachtbriefe Art. 29 - § 1 - Für jede Sendung muss ein Frachtbrief erstellt werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, abgekürzt CMR-Übereinkommen und gebilligt durch das Gesetz vom 4. September 1962 gemäß den von Belgien mit dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, getroffenen Vereinbarungen, sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann der König im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten, die von in Belgien ansässigen Unternehmen ausgeübt werden, und für Kabotagebeförderungen auf belgischem Staatsgebiet: 1. zusätzliche Angaben vorsehen, die auf den Frachtbriefen vermerkt werden müssen;2. die Mindestanzahl Exemplare der Frachtbriefe, die angefertigt werden müssen, sowie die Zweckbestimmung dieser Exemplare, bestimmen;3. obligatorische Muster von Frachtbriefen vorsehen;4. Bedingungen für die Ausstellung von Frachtbriefen und für die Kontrolle dieser Ausstellung bestimmen sowie die Ausstellung der Frachtbriefe einer vorherigen Genehmigung unterwerfen. TITEL 5 - Informationspflichten Art. 30 - § 1 - Jedes Unternehmen, das eine Verkehrslizenz oder eine Fahrerbescheinigung beantragt oder Inhaber einer solchen Lizenz oder Bescheinigung ist, sowie seine Angestellten und Beauftragten, muss/müssen dem Minister oder seinem Beauftragten alle Informationen und Dokumente gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen übermitteln.

Der Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen oder Dokumente übermittelt werden müssen. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter darf keine Informationen weder beim Unternehmen noch bei seinen Angestellten und Beauftragten beantragen, die bereits im Besitz einer belgischen Behörde sind und die er direkt und kostenfrei auf elektronischem Wege bei dieser Behörde erhalten kann. Wenn diese Informationen dem Minister oder seinem Beauftragten nicht unmittelbar mitgeteilt worden sind, kann er den Betreffenden nicht länger beschuldigen.

Art. 31 - Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts muss dem Minister oder seinem Beauftragten alle Informationen und Dokumente unter den im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen bestimmten Bedingungen und alle anderen Informationen und Dokumente, die der Minister oder sein Beauftragter im Hinblick auf die Erteilung oder die Aufrechterhaltung der Verkehrslizenz oder der Fahrerbescheinigung für notwendig hält, übermitteln.

TITEL 6 - Kontrolle KAPITEL 1 - Befugte Bedienstete Art. 32 - § 1 - Die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden folgenden Personen anvertraut: 1. den Polizeibeamten der föderalen und lokalen Polizei, 2.den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die der Dienststelle, die für den Kraftverkehr zuständig ist, oder der Dienststelle, die für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zuständig ist, angehören, 3. den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. § 2 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen in Sachen Fahrerbescheinigung und die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen diese Bestimmungen werden, außer den in § 1 erwähnten Bediensteten, folgenden Personen anvertraut: 1. den Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 2.den Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 3. den Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren der Inspektion des Landesamts für soziale Sicherheit, 4.den Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren der Inspektion des Landesamts für Arbeitsbeschaffung. § 3 - Den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse beauftragt sind, wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verliehen.

Sie werden vom König bestimmt. § 4 - Die in § 3 erwähnten Bediensteten sind mit der Anwendung der Artikel 38 und 39 beauftragt, sofern sie vom Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Bereich diese Bediensteten ihren Amtssitz haben, individuell dazu ermächtigt worden sind.

KAPITEL 2 - Kontrolle, Ermittlung und Feststellung der Verstöße Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten dürfen sich sowohl im Verkehr als auch auf einem Parkplatz, auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten Zugang zu allen Fahrzeugen verschaffen, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Fahrers oder des Fahrgastes, aufgrund von materiellen Anzeichen oder von zeitlichen und örtlichen Umständen triftige Gründe zu der Annahme haben, dass das Fahrzeug dazu benutzt wird, Verstöße gegen die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu begehen.

Unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen dürfen sie auch eine Durchsuchung des Fahrzeugs vornehmen, sofern die Durchsuchung nicht länger dauert, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern.

Die Durchsuchung eines Fahrzeugs, das permanent als Wohnung eingerichtet ist und zum Zeitpunkt der Durchsuchung effektiv als Wohnung genutzt wird, wird einer Hausdurchsuchung gleichgesetzt. § 2 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Güterkraftverkehr haben die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten Zugang zu den unbeweglichen Gütern, die bestimmt sind für die berufliche Tätigkeit der Verkehrsunternehmer, ihrer Auftraggeber und jeder Person, die an der Ausführung einer Güterbeförderung beteiligt ist.

Dieses Zugangsrecht darf nur zwischen acht und achtzehn Uhr ausgeübt werden, außer in dem Fall, wo die unbeweglichen Güter ausschließlich für berufliche Tätigkeiten bestimmt sind, oder in dem Fall, wo festgestellt wird, dass dort berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Das Zugangsrecht muss immer in Anwesenheit von mindestens einer Person ausgeübt werden, die das effektive Nutzungsrecht an dem unbeweglichen Gut hat, oder in Anwesenheit einer von ihr bestimmten Person. § 3 - Die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten dürfen Hausdurchsuchungen durchführen, wenn es Indizien dafür gibt, dass diese Maßnahme es ermöglicht, den Nachweis der Schuld der Person zu erbringen, die verdächtigt wird, einen wie durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse bestimmten Verstoß begangen zu haben, sofern die Bediensteten vorher und zur Vermeidung der Nichtigkeit die Genehmigung des Untersuchungsrichters erhalten haben. Die Art des Verstoßes und die Gegenstände, nach denen gesucht werden soll, sind in der Genehmigung vermerkt. Die Hausdurchsuchung muss zwischen fünf und einundzwanzig Uhr stattfinden.

Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Sachen einseitige Antragschrift sind nicht anwendbar auf den Antrag auf Genehmigung zur Hausdurchsuchung.

Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Ort hat, vorher ihr schriftliches Einverständnis gibt.

Um alle der Wahrheitsfindung dienlichen Elemente zu ermitteln oder im Hinblick auf eine Beschlagnahme kann die Hausdurchsuchung stattfinden am Wohnsitz oder Wohnort des Beschuldigten oder der Person, die verdächtigt wird, einen wie durch das Gesetz bestimmten Verstoß begangen zu haben.

Im Fall einer langfristigen Abwesenheit oder Verweigerung des Bewohners kann gegebenenfalls die Unterstützung der föderalen und der lokalen Polizei in Anspruch genommen werden.

Der Verdächtige wird gebeten, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Wenn die Person abwesend ist oder keinen Vertreter bestimmt, findet die Hausdurchsuchung in Anwesenheit von zwei Zeugen statt.

Es wird immer ein Protokoll von der Hausdurchsuchung mit dem genauen Ablauf der Tätigkeiten und ihrem Ergebnis erstellt. § 4 - Auf Ersuchen eines in Artikel 32 erwähnten Bediensteten hin: 1. müssen das Original der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz, eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung sowie die Frachtbriefe ihm in der Niederlassung jedes Unternehmens, das eine in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnte Tätigkeit ausübt, vorgelegt werden; 2. ist jeder Fahrer eines für die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Tätigkeiten benutzten Fahrzeugs verpflichtet, ihm unverzüglich Folgendes vorzulegen: a.1. je nach Fall, eine beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz, eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Original einer internationalen Verkehrslizenz oder einer Kabotagelizenz, a.2. gegebenenfalls das Original der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erwähnten Fahrerbescheinigung, b) bei Miete oder Leasing des Kraftfahrzeugs: b.1. das Original oder eine Abschrift des Miet- oder Leasingvertrags für dieses Kraftfahrzeug, b.2. wenn der Fahrer nicht selbst der Mieter ist: - für die Lohnempfänger: entweder das Original oder eine Abschrift des Arbeitsvertrags des Fahrers oder einen Lohnzettel neueren Datums oder einen Auszug aus der "Dimona"-Datenbank über die unmittelbare Beschäftigungsmeldung, - für die selbstständigen Unternehmensleiter: entweder den Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse oder einen Auszug aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder einen Auszug aus den Anlagen des Belgischen Staatsblatts, in dem ihr Mandat bekanntgemacht wird, oder einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, in dem ihre Eintragung als Verkehrsleiter vermerkt ist, - für selbständige Helfer: den Nachweis ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse, c) wenn das Fahrzeug für die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Tätigkeit benutzt wird: den in Artikel 29 erwähnten Frachtbrief, d) wenn das Fahrzeug benutzt wird, um die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 erwähnte Kabotage zu verrichten: die Frachtbriefe oder anderen begleitenden Unterlagen: i) in Bezug auf den letzten grenzüberschreitenden Transport, dessen letzter Entladeplatz auf belgischem Staatsgebiet oder auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen war, ii) in Bezug auf alle eventuellen Kabotagebeförderungen sowohl auf belgischem Staatsgebiet als auch auf dem Staatsgebiet von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach diesem grenzüberschreitenden Transport durchgeführt worden sind, iii) in Bezug auf gegebenenfalls laufende Kabotagebeförderungen. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) Ziffer i) und ii) finden keine Anwendung, wenn die Kabotage von einem Unternehmen verrichtet wird, das in den Niederlanden oder in Luxemburg ansässig ist.

Der König kann, falls Er eine wie in Artikel 6 Absatz 3 erwähnte Zulassungsregelung festgelegt hat, die Liste der in Absatz 1 aufgezählten Unterlagen erweitern. § 5 - Die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten dürfen bei der Ausführung ihres Auftrags: 1. jede Person darum bitten, sich auszuweisen, sie vernehmen und zu einer Vernehmung vorladen. Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, dass sie die in § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. 2. alle Datenträger untersuchen, die sich an den Orten befinden, die ihrer Aufsicht unterliegen und Daten enthalten, die gemäß einem Gesetz erstellt, fortgeschrieben und aufbewahrt werden müssen, selbst wenn diese Bediensteten nicht mit der Kontrolle dieses Gesetzes beauftragt sind, sowie in jeder Form Kopien von diesen Datenträgern oder von den darauf enthaltenen Informationen anfertigen oder sie sich vom Unternehmen, seinen Angestellten oder Beauftragten kostenlos bereitstellen lassen.Unter "Datenträger" sind jegliche Informationsträger wie Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen, digitale Informationsträger, Platten und Bänder zu verstehen. Das Durchsuchen oder Kopieren von digitalen Datenträgern, die passwortgeschützt sind, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Untersuchungsrichters möglich. § 6 - Alle Dienste des Staates, einschließlich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der Provinzen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen und öffentlichen Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen sind verpflichtet, den in Artikel 32 erwähnten Bediensteten auf deren Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und ihnen alle Urkunden, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen, Platten, Bänder oder andere Datenträger vorzulegen, mit Ausnahme der Auskünfte und Unterlagen, die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit Ausnahme der Auskünfte und Unterlagen, die sich auf noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren beziehen und nur mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden dürfen. Alle vorerwähnten Dienste müssen Auskünfte, Auszüge, Kopien, Ausdrucke und Listings kostenlos erteilen. § 7 - Die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was erforderlich ist zum Nachweis eines Verstoßes, zur Aufbewahrung der infolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, Inhaber einer gültigen Verkehrslizenz zu sein, in Besitz genommenen Gegenstände oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden.

Die Beschlagnahme kann an den Orten stattfinden, wo sie ihr Amt ausüben oder wo sie eine wie in § 3 beschriebene Hausdurchsuchung durchführen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Bediensteten die Sachen, die beschlagnahmt oder aus freien Stücken von den Personen, die sie besitzen, abgegeben worden sind, auflisten. Davon wird Protokoll erstellt.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden bei der Kanzlei des Polizeigerichts hinterlegt oder, im Fall der in Artikel 41 § 4 und 42 erwähnten Straftaten, bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts.

Bei der Beschlagnahme von Forderungen, mit Ausnahme der Beschlagnahme von Namenspapieren oder Inhaberpapieren, erfolgt die Beschlagnahme durch schriftliche Notifizierung an den Schuldner. Die Notifizierung wird dem Schuldner per Einschreibebrief und per gewöhnlichen Brief zugesandt. Dieser Brief enthält, außer den Aktenzeichen der Sache, den Wortlaut von Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen, von Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 28sexies oder 61quater des Strafprozessgesetzbuches.

Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten, der davon kostenfrei eine Kopie erhalten kann, zur Unterschrift vorgelegt. Im Falle einer Drittbeschlagnahme haben sowohl der Drittbeschlagnahmte als der Beschlagnahmte Anrecht auf eine kostenfreie Kopie dieses Protokolls.

Dem Drittbeschlagnahmten wird ein Dokument mit den in Absatz 5 erwähnten Vermerken übermittelt.

Ab dem Erhalt der Notifizierung darf der Drittbeschlagnahmte die beschlagnahmten Summen und Sachen nicht mehr aus der Hand geben.

Binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der Beschlagnahme ist der Drittbeschlagnahmte gemäß Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, per Einschreibebrief die beschlagnahmten Summen und Sachen zu melden. Der Drittbeschlagnahmte hat Anrecht auf Rückzahlung der Meldekosten; diese Kosten werden als Gerichtskosten angesehen. § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Ermittlungshandlungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung vorgenommen werden, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 61 bis 61quinquies des Strafprozessgesetzbuches. § 9 - Die in Artikel 32 § 3 erwähnten Bediensteten haben im Rahmen ihrer Aufträge anhand einer automatischen Verbindung ständig und ausschließlich Zugriff auf die im Strafregister registrierten Daten, wie sie in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches bestimmt sind.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 32 § 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen Datenbanken, die Er bestimmt. § 10 - Die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei anfordern. § 11 - Unbeschadet der Geheimhaltungspflicht im Strafverfahren können die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten allen Bediensteten, die mit der Kontrolle von anderen Rechtsvorschriften beauftragt sind, die bei ihrer Untersuchung gesammelten Informationen übermitteln, sofern diese Informationen sie im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge betreffen könnten.

Art. 34 - § 1 - Außer bei der Anwendung von Artikel 38 ermitteln die in Artikel 32 erwähnten Bediensteten die Verstöße gegen die vorliegenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstöße mittels Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - Diese Protokolle werden dem Prokurator des Königs übermittelt und, falls die Feststellungen nicht an einem öffentlichen Ort erfolgt sind, den in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten.

In letzterem Fall verfügt der Prokurator des Königs ab Empfang des Protokolls über eine dreimonatige Frist, um den in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten mitzuteilen, dass: 1. eine Ermittlung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, oder 2.eine Verfolgung eingeleitet worden ist, oder 3. die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches angewandt worden sind, oder 4.die Sache aus Gründen, die sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen, eingestellt worden ist, oder 5. die Sache aus Gründen, die sich nicht auf die Tatbestandsmerkmale beziehen, eingestellt worden ist. Binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung der Verstöße wird den Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Protokolle, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung erstellt worden sind.

KAPITEL 3 - Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug ohne gültige Verkehrslizenz Art. 35 - § 1 - Wer Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge ohne gültige Verkehrslizenz oder ohne gleichgesetztes Dokument durchführt, ist verpflichtet, auf Ersuchen eines in Artikel 32 erwähnten Bediensteten, den Beweis zu erbringen, dass es sich: 1. entweder um Güterkraftverkehr handelt, auf den das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse nicht anwendbar sind, 2.oder um gewerblichen Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird, für das/den gemäß dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen keine Verkehrslizenz erforderlich ist. § 2 - Jeder gewerbliche Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug oder einem Zug miteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird, deren Gesamtgewicht oder Abmessungen, mit oder ohne Ladung, die erlaubten Normen übersteigen, wird als eine ohne gültige Verkehrslizenz durchgeführte Beförderung angesehen.

TITEL 7 - Sanktionen KAPITEL 1 - Administrative Maßnahmen von Amts wegen Art. 36 - § 1 - Wenn der in Artikel 35 erwähnte Beweis nicht erbracht werden kann, kann der in Artikel 32 erwähnte Bedienstete, der feststellt, dass der Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug ohne gültige Verkehrslizenz oder beglaubigte Abschrift einer solchen oder ohne gleichgesetztes Dokument oder gegebenenfalls ohne eine gültige Fahrerbescheinigung durchgeführt wird, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34: 1. den Fahrer verpflichten, entweder zum Verladeplatz zurückzukehren und das Fahrzeug dort zu entladen oder vor Ort die Ladung auf ein Fahrzeug, für das eine Verkehrslizenz erteilt worden ist, umzuladen; in diesem Fall erfolgen die Rückkehr zum Verladeplatz, das Ent- oder Umladen sowie alle dafür erforderlichen Verrichtungen auf Kosten und auf Risiko des Zuwiderhandelnden; letzterer bleibt verantwortlich für Beschädigungen oder Verluste der ent- oder umgeladenen Güter und auch für ihre verspätete Lieferung; 2. auf Kosten und auf Risiko des Zuwiderhandelnden die Stilllegung des Fahrzeugs vornehmen, bis das in Nr.1 erwähnte Ent- oder Umladen stattgefunden hat, oder, falls keine gültige Fahrerbescheinigung vorhanden ist, bis der Fahrer durch einen nach gesetzlicher Vorschrift beschäftigten oder zur Verfügung gestellten Fahrer ersetzt worden ist. § 2 - Im Fall eines ordnungsgemäß festgestellten Verstoßes gegen Artikel 8 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 darf der in Artikel 32 erwähnte Bedienstete, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, die in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Maßnahmen ergreifen.

Art. 37 - § 1 - Jede Verkehrslizenz, jede beglaubigte Abschrift einer Verkehrslizenz oder jedes damit gleichgesetzte Dokument und jede Fahrerbescheinigung, die/das Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen ist und im Besitz des Inhabers oder seiner Angestellten vorgefunden wird, wird gegen Empfangsbestätigung unverzüglich von den in Artikel 32 erwähnten Bediensteten beschlagnahmt und dem Minister oder seinem Beauftragten übermittelt. § 2 - Jede Verkehrslizenz, jede beglaubigte Abschrift einer Verkehrslizenz oder jedes damit gleichgesetzte Dokument und jede Fahrerbescheinigung, die/das im Besitz einer anderen Person als der Person des Inhabers oder seiner Angestellten vorgefunden wird oder die/das aufgrund der Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht gültig ist, sowie jede gefälschte Verkehrslizenz oder Fahrerbescheinigung wird gegen Empfangsbestätigung unverzüglich von den in Artikel 32 erwähnten Bediensteten beschlagnahmt und - je nach Fall - dem Minister oder seinem Beauftragten übermittelt oder bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts hinterlegt.

Für Unternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben, können die in Absatz 1 erwähnten Dokumente erst sechzig Tage nach der Beschlagnahme auf Antrag des Inhabers wieder zurückgegeben werden, außer wenn sich herausstellt, dass den Inhaber keine Schuld trifft. In letzterem Fall werden die Dokumente zurückgegeben, sobald der Minister oder sein Beauftragter zu der Auffassung gelangt, dass den Inhaber keine Schuld trifft.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Lizenz auf die Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und Abmessungen der Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge zurückzuführen ist.

KAPITEL 2 - Erhebung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße Art. 38 - § 1 - Bei Feststellung an einem öffentlichen Ort eines der in Artikel 41 erwähnten Verstöße kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden, der die höchste für diesen Verstoß vorgesehene Geldbuße zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf. § 2 - Durch die Zahlung des in § 1 erwähnten Geldbetrags erlischt die Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Zahlung ihre Entscheidung notifiziert, die Strafverfolgung auszuüben.

Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist, außer wenn der Adressat das Gegenteil beweist. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoß von einer der in den Artikeln 479 und 483 der Strafprozessordnung erwähnten Personen begangen worden ist.

Art. 39 - § 1 - Wenn der Urheber eines an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstoßes keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in Artikel 32 erwähnten Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen. § 2 - Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des in § 1 erwähnten Geldbetrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs einbehalten. § 3 - Wenn der geschuldete Geldbetrag nicht innerhalb von sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstoßes gezahlt worden ist, kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Ausübung der Strafverfolgung zu einer Verurteilung des Betreffenden, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbuße niedriger sind als der erhobene oder hinterlegte Betrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet, 2.wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, nimmt die für die Verwaltung der Domänen zuständige Behörde bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbuße und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vor; dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.

Wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, die ausgesprochene Geldbuße und die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs niedriger sind als der Verkaufsertrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Betrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die Gerichtskosten und die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zulasten des Staates. § 6 - Im Falle einer bedingten Verurteilung des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 7 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass kein Grund zur Strafverfolgung besteht, oder wenn die Strafverfolgung erloschen oder verjährt ist, wird dem Betreffenden der hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben. § 8 - Wenn in Anwendung von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches der von der Staatsanwalt festgelegte Geldbetrag niedriger ist als der erhobene Betrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet.

Art. 40 - Der König bestimmt den Betrag des in Artikel 38 § 1 erwähnten zu erhebenden Geldbetrags und den Betrag des in Artikel 39 § 1 erwähnten zu hinterlegenden Geldbetrags sowie die Erhebungsmodalitäten.

KAPITEL 3 - Strafbestimmungen Art. 41 - § 1 - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 250 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel wird bestraft, wer gegen die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstößt: 1. die vom König aufgrund von Artikel 28 Nr.4 und 6 festgelegten Regeln in Bezug auf die Erteilung, den Ersatz, die Verlängerung, die Streichung und die Gültigkeit der Verkehrslizenzen und der Fahrerbescheinigungen, 2. die vom König aufgrund von Artikel 15 Nr.5 festgelegten Verpflichtungen der Bürgen bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft. 3. die vom König aufgrund von Artikel 28 Nr.9 festgelegte Verpflichtung zur Mitteilung statistischer Daten, 4. die in Artikel 29 festgelegte Verpflichtung, einen Frachtbrief zu erstellen, und die damit verbundenen vom König festgelegten eventuellen zusätzlichen Regeln. § 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 1.250 bis zu 50.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer durch irgendein Mittel die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ver- oder behindert. § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die folgenden Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstößt: 1. die Verpflichtung, gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1072/2009, gemäß den Artikeln 16, 18, 21 und 27 des vorliegenden Gesetzes sowie in den vom König festgelegten Fällen aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes Inhaber einer gültigen Verkehrslizenz und einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein, 2. die Regeln in Bezug auf den von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und eventuell vom König aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verkehrsleiter, 3. die in Artikel 11 erwähnte Verpflichtung zur Inkenntnissetzung und die aufgrund von Artikel 13 Nr.6 Buchstaben a) und b) vom König bestimmten Fristen in Bezug auf den Verkehrsleiter, 4. die Verpflichtung, Inhaber einer gültigen Verkehrslizenz und einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein, um gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 Kabotage zu verrichten, 5. die in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Kabotage verrichtet werden darf, 6. die aufgrund von Artikel 28 Nr.5 vom König festgelegte Verpflichtung, Verkehrslizenzen und Fahrerbescheinigungen, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen sind, abzugeben, 7. die Verpflichtung, gemäß Artikel 30 § 1 oder 31 Informationen oder Dokumente vorzulegen. § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und einer Aberkennung der Ausübung seiner Rechte gemäß Artikel 33 des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer eine Verkehrslizenz oder eine Fahrerbescheinigung fälscht oder von einer gefälschten Verkehrslizenz oder Fahrerbescheinigung Gebrauch macht.

Art. 42 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung schwererer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 20.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Informationen geliefert hat oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Informationen hat liefern lassen oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen gemacht hat, um eine Verkehrslizenz oder eine Fahrerbescheinigung für sich selbst oder für eine Drittperson zu erlangen oder zu behalten. § 2 - Wer in § 1 erwähnte Informationen oder Erklärungen aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge übermittelt, wird mit einer Geldbuße von 50 bis zu 500 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft. § 3 - Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt ab dem Ende der Verwendung der Verkehrslizenz oder der Fahrerbescheinigung, die durch Übermittlung der in § 1 erwähnten Informationen oder Erklärungen erlangt oder behalten wurde. § 4 - Der Richter, der eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize der in § 1 erwähnten Straftat verurteilt, kann seine Verurteilung mit dem Verbot für diese Person verbinden, persönlich oder durch eine Mittelsperson den in Artikel 11 § 9 [sic, zu lesen ist: Art. 8 § 9] erwähnten Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, oder gegebenenfalls mit dem Verbot für diese Person, ihren Nachweis oder ihre Bescheinigung über die fachliche Eignung in einem in Artikel 11 § 9 [sic, zu lesen ist: Art. 8 § 9] erwähnten Kraftverkehrsunternehmen geltend zu machen, und das während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren. § 5 - Jeder Verstoß gegen das in § 4 erwähnte Berufsausübungsverbot wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft.

Art. 43 - § 1 - Mit den in Artikel 41 § 3 festgelegten Strafen werden bestraft: 1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass das Kraftverkehrsunternehmen über eine gültige Verkehrslizenz verfügt, 2.der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass eine beglaubigte Abschrift der Verkehrslizenz oder eine Lizenz aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 erteilt worden ist. § 2 - Der Verlader wird mit den in Artikel 41 § 1 festgelegten Strafen bestraft, wenn er vor der Durchführung eines den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche Frachtbrief erstellt worden ist. § 3 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur eines den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterkraftverkehrs werden auf die gleiche Weise bestraft wie die Urheber der nacherwähnten Verstöße, wenn sie Anweisungen gegeben oder Handlungen verrichtet haben, die zu folgenden Verstößen geführt haben: 1. zur Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der Fahrzeuge oder der Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, 2.zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Ladung der Fahrzeuge, 3. zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer, 4.zur Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge, 5. zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Sachen Straßenkabotage. § 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur werden mit den in Artikel 41 § 3 festgelegten Strafen bestraft, wenn sie einen Transport zu einem unerlaubt niedrigen Preis angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen.

Unter "unerlaubt niedrigem Preis" versteht man einen Preis, der unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken: - die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, insbesondere die Abschreibung oder den Mietpreis des Fahrzeugs, die Reifen, den Kraftstoff und den Unterhalt, - die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Verpflichtungen ergeben, insbesondere die Sozial-, Steuer-, Versicherungs- und Sicherheitskosten, - die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des Unternehmens ergeben.

Art. 44 - Der Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz oder gegebenenfalls einer aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 ausgestellten Verkehrslizenz, der es unterlässt, die in Artikel 23 vorgesehenen Gebühren zu zahlen, wird mit einer Geldbuße bestraft, die dem Zehnfachen der nicht gezahlten Gebühren entspricht.

Art. 45 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf alle im vorliegenden Kapitel bestimmten Verstöße. § 2 - Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoß verhängten Strafe betragen, außer wenn der Richter denkt, dass mildernde Umstände berücksichtigt werden können. § 3 - Bei Verurteilung wegen gewerblichen Güterkraftverkehrs mit einem Fahrzeug, für das keine Verkehrslizenz oder Fahrerbescheinigung gemäß den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilt wurde, 1. kann der Richter die Einziehung oder die zeitweilige Stilllegung des Fahrzeugs anordnen;bei zeitweiliger Stilllegung bestimmt der Richter deren Dauer und den Ort, an dem das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Eigentümers angekettet wird. 2. erhält der der Zivilpartei gewährte Schadenersatz ein Vorzugsrecht auf das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen worden ist.Dieses Vorzugsrecht nimmt den Rang direkt hinter dem in Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht ein. § 4 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann die Einziehung des Fahrzeugs wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse nur in dem in § 3 bestimmten Fall ausgesprochen werden § 5 - Die Polizeigerichte sind dazu befugt, über die in Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 und über die in den Artikeln 43 und 44 erwähnten Straftaten zu erkennen.

KAPITEL 4 - Administrative Geldbußen Art. 46 - § 1 - Wer gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse verstößt, dem kann, sofern die Feststellung der Verstöße nicht an einem öffentlichen Ort durchgeführt worden ist, unter den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen eine administrative Geldbuße auferlegt werden: 1. von 250 bis zu 1.250 EUR wegen Nichteinhaltung: a) der vom König aufgrund von Artikel 28 Nr.4 und 6 festgelegten Regeln in Bezug auf die Erteilung, Ersetzung, Verlängerung, Streichung und Gültigkeit der Verkehrslizenzen und der Fahrerbescheinigungen, b) der bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft aufgrund von Artikel 15 Nr.5 vom König festgelegten Verpflichtungen der Bürgen, c) der eventuell aufgrund von Artikel 28 Nr.9 vom König festgelegten Verpflichtungen zur Mitteilung statistischer Daten, d) der in Artikel 29 festgelegten Verpflichtung, einen Frachtbrief zu erstellen, und der damit verbundenen vom König festgelegten eventuellen zusätzlichen Regeln, e) der in Artikel 43 § 2 erwähnten Verpflichtung des Verladers, sich zu vergewissern, dass der erforderliche Frachtbrief erstellt worden ist, 2.von 2.500 bis zu 250.000 EUR wegen Nichteinhaltung: a) der Verpflichtung, gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 und gemäß oder aufgrund der Artikel 6 Absatz 3, 16, 18 und 21 des vorliegenden Gesetzes Inhaber einer gültigen Verkehrslizenz und einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein, b) der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 und der eventuell vom König aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Regeln in Bezug auf den Verkehrsleiter, c) der in Artikel 11 erwähnten Verpflichtung zur Inkenntnissetzung und der vom König aufgrund von Artikel 13 Nr.6 Buchstaben a) und b) festgelegten Fristen in Bezug auf den Verkehrsleiter, d) der vom König aufgrund von Artikel 28 Nr.5 festgelegten Verpflichtung, Verkehrslizenzen oder Fahrerbescheinigungen, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen sind, abzugeben, e) der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen oder Dokumenten gemäß Artikel 30 § 1 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, f) des Verbots, auf irgendeine Weise die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu be- oder verhindern, g) der Verpflichtungen des Auftraggebers, des Verladers, des Spediteurs beziehungsweise des Abfertigungsspediteurs gemäß Artikel 43 §§ 1 und 3 Nr.5, h) des Verbots für den Verkehrsunternehmer, den Auftraggeber, den Spediteur oder den Abfertigungsspediteur, gemäß Artikel 43 § 4 einen Transport zu einem unerlaubt niedrigen Preis anzubieten, durchzuführen oder durchführen zu lassen, 3., die für die in Artikel 43 § 3 Nr. 1 bis 4 vorgesehenen Verstöße dem in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag vom Fünffachen des Mindestbetrags bis zum Fünffachen des Höchstbetrags der strafrechtlichen Geldbuße, Zuschlagzehntel nicht einbegriffen, entspricht: wenn als Auftraggeber, Verlader, Spediteur oder Abfertigungsspediteur Anweisungen erteilt oder Handlungen verrichtet worden sind, die zu den Verstößen geführt haben, 4., die dem Neunfachen der noch nicht gezahlten Gebühren entspricht, wenn es unterlassen worden ist, als Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz oder gegebenenfalls einer aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 ausgestellten Verkehrslizenz die in Artikel 23 erwähnten Gebühren zu zahlen. § 2 - Die in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten können, falls mildernde Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter den in § 1 erwähnten Mindestbeträgen liegt.

Im Fall einer gemäß Artikel 50 eingereichten Beschwerde hat das Gericht die gleiche Befugnis. § 3 - Beim Zusammentreffen von mehreren in § 1 erwähnten Verstößen werden die Bußbeträge zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte des Höchstbetrags der schwersten administrativen Geldbuße nicht überschreiten darf. § 4 - Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach dem Beschluss, durch den eine administrative Geldbuße oder eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt wurde, darf die neue administrative Geldbuße nicht weniger als das Doppelte der Geldbuße betragen, die vorher wegen eines gleichen Verstoßes auferlegt worden ist, außer wenn der Bedienstete denkt, dass mildernde Umstände berücksichtigt werden können.

Art. 47 - Ein wie in Artikel 46 § 1 bestimmter Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse kann mit einer administrativen Geldbuße belegt werden, außer wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vermögensvorteile, die aus der Straftat gezogen wurden, eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss.

Eine Strafverfolgung schließt aus, dass eine administrativen Geldbuße auferlegt wird, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.

Die administrative Geldbuße kann zusammen mit anderen Verwaltungsstrafen auferlegt werden.

Art. 48 - § 1 - Die administrative Geldbuße wird von den dazu vom Minister ernannten Bediensteten auferlegt. Der König legt die Bedingungen fest, denen diese Bediensteten genügen müssen.

Weder die Bediensteten, die in Sachen Verweigerung oder Entziehung der Verkehrslizenzen in einem Beratungs- oder Entscheidungsorgan sitzen, in dem auch Vertreter des Sektors des Güterverkehrs sitzen, noch die Bediensteten, die die in Artikel 46 § 1 erwähnten Verstöße ermittelt haben, dürfen eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben ausschließlich im Hinblick auf die Auferlegung von administrativen Geldbußen anhand einer EDV-Verbindung kostenlos Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten, mit Ausnahme: 1. der in Artikel 593 Nummern 1 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Verurteilungen und Entscheidungen, 2.der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die diese Rehabilitierung sich bezieht, 3. der Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und zur Aussetzung mit Bewährungsauflagen, 4.der Entscheidungen zur Auferlegung einer Arbeitsstrafe gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben keinen Zugriff mehr auf die Daten mit Bezug auf die Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, die Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die Verurteilungen zu Geldbußen von höchstens 500 EUR und die Verurteilungen zu Geldbußen, die ungeachtet ihrer Höhe nach einer Frist von drei Jahren ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die diese Verurteilungen auferlegt, aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei auferlegt worden sind.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben, wie in dem vom Zentralen Strafregister verwendeten Verzeichnis der Verstöße erwähnt, nur Zugriff auf die Daten der Verurteilungen, die den gewerblichen Güterkraftverkehr und das Nachmachen von Fahrscheinen für den Güterverkehr und den Gebrauch von nachgemachten Fahrscheinen betreffen.

Die gemäß dem vorliegenden Artikel erhaltenen Daten dürfen ausschließlich im Hinblick auf die Erfüllung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Aufträge genutzt werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden.

Was die Anwendung von Absatz 4 betrifft, werden nicht als Drittpersonen angesehen: 1. die Personen, auf die sich diese Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, 2.die Personen, die durch oder aufgrund des Gesetzes zur Einsichtnahme in die Akte ermächtigt sind, die diese Daten enthalten könnte, 3. die Personen, Behörden oder Dienste, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes dazu ermächtigt sind, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister enthaltenen Daten zu erhalten, sofern es sich um Daten handelt, die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung und im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen während der Ausübung ihrer durch Gesetz oder Verordnung zuerkannten Befugnisse übermittelt werden dürfen. Die in § 1 erwähnten Bediensteten verpflichten sich schriftlich dazu, die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu gewährleisten.

Artikel 458 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar.

Die Liste der Bediensteten, die Zugriff auf das Zentrale Strafregister haben, wird unter Vermerk ihres Dienstgrades und ihrer Funktion jährlich aufgestellt und dem Dienst des Zentralen Strafregisters jährlich übermittelt.

Die in Anwendung des vorliegenden Artikels gesammelten oder erhaltenen Daten werden, sofort nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, definitiv geworden ist, oder, falls Beschwerde bei Gericht eingelegt wird, unmittelbar nach dem Urteil vernichtet. § 3 - Nachdem der Prokurator des Königs die in Artikel 34 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnte Mitteilung gemacht hat oder wenn er binnen der dafür vorgesehenen Frist keine der in Artikel 34 § 2 Absatz 2 erwähnten Erklärungen gemacht hat, informieren die in § 1 erwähnten Bediensteten den Betreffenden per Einschreibebrief zusammen mit einer Abschrift des in Artikel 34 § 1 erwähnten Protokolls über die Taten, wegen deren eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann, über sein Recht auf Akteneinsicht und über das Recht, einen Beistand in Anspruch zu nehmen, sowie über die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel schriftlich vorzubringen, und zwar - zur Vermeidung der Unzulässigkeit - binnen einer Frist von dreißig Tagen, die am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs bei der Post beginnt.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten teilen dem Betreffenden ihren Beschluss per Einschreibebrief mit.

Der Beschluss legt die Höhe der Geldbuße fest und umfasst die Bestimmungen von

Artikel 50.Der Brief umfasst ebenfalls eine Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Die Geldbuße hängt von der Schwere der Taten, die sie rechtfertigen, und gegebenenfalls von den aus der Straftat gezogenen Vermögensvorteilen ab.

Durch die Notifizierung des Beschlusses erlischt die Strafverfolgung.

Dem Verwaltungsverfahren wird mit der Zahlung der Geldbuße ein Ende gesetzt. § 4 - Nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der in Artikel 46 § 1 erwähnte Verstoß begangen worden ist, darf keine administrative Geldbuße auferlegt werden.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, einschließlich der Notifizierung der Staatsanwaltschaft über ihre Entscheidung, die Strafverfolgung einzuleiten oder nicht, und der Notifizierung über die Möglichkeit, Verteidigungsmittel, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, vorzubringen, unterbrechen die in Absatz 1 erwähnte Verjährung. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, sogar für Personen, die davon nicht betroffen waren.

Art. 49 - § 1 - Die in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten können mit demselben Beschluss wie demjenigen, mit dem sie die administrative Geldbuße auferlegen, einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße gewähren.

Der Aufschub ist nur möglich, wenn die in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden keine andere administrative Geldbuße auferlegt haben oder wenn es binnen einem Jahr vor dem Datum des Verstoßes keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegeben hat.

Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr, die ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße beginnt.

Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoß der gleichen oder einer höheren Stufe während der Probezeit begangen wird und dieser neue Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße oder strafrechtlichen Verurteilung führt.

Der Aufschub kann ebenfalls widerrufen werden, wenn ein neuer Verstoß einer tieferen Stufe während der Probezeit begangen wird und dieser neue Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße oder strafrechtlichen Verurteilung führt.

Um zu bestimmen, ob ein Verstoß einer tieferen, gleichen oder höheren Stufe angehört, müssen die für diese Verstöße vorgesehenen Höchstbeträge der administrativen Geldbußen miteinander verglichen werden.

Der Aufschub wird mit demselben Beschluss wie demjenigen widerrufen, mit dem die administrative Geldbuße für den neuen, während der Probezeit begangenen Verstoß auferlegt wird.

Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.

Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 50 gegen den Beschluss der in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten hat das Gericht dieselbe Befugnis. § 2 - Unterlässt es die Person, die eine administrative Geldbuße zahlen muss, diese innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen, wird der Beschluss im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung notifiziert. § 3 - Der König legt die Frist und die Regeln in Bezug auf die Zahlung der administrativen Geldbußen fest, die von den in Artikel 48 § 1 erwähnten Bediensteten auferlegt werden.

Art. 50 - Wer den in Artikel 48 § 3 erwähnten Beschluss anficht, kann durch Antragschrift binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung beim Polizeigericht Beschwerde einlegen. Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt.

Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

TITEL 8 - Beförderungsvertrag Art. 51 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 Punkt 2 und 3 und der Artikel 2 bis 41 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, abgekürzt CMR-Übereinkommen, unterzeichnet in Genf am 19. Mai 1956 und gebilligt durch das Gesetz vom 4. September 1962, und die Bestimmungen des Protokolls zu vorerwähntem Übereinkommen, unterzeichnet in Genf am 5. Juli 1978 und gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983, sind ebenfalls anwendbar auf den innerstaatlichen Güterkraftverkehr.

In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die Er bestimmt, nicht anwendbar ist. § 2 - Die Artikel 1 bis 7 und 9 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Titels des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge sind nicht anwendbar auf den Güterkraftverkehr. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar: 1. auf Beförderungen von Postsendungen, die im Rahmen eines Universaldienstes durchgeführt werden, 2.auf Beförderungen von Leichen, 3. auf Umzüge. § 4 - Regressklagen, die sich aus einem Beförderungsvertrag im Güterkraftverkehr ergeben, müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird der Spediteur, was seine vertraglichen Verpflichtungen und seine vertragliche Verantwortlichkeit betrifft, einem Verkehrsunternehmer gleichgestellt.

TITEL 9 - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Art. 52 - § 1 - Bei der für den Güterkraftverkehr zuständigen Verwaltung wird ein Konzertierungs- und Begutachtungsorgan unter der Bezeichnung "Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr" eingerichtet. § 2 - Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr setzt sich aus Vertretern der für den Güterkraftverkehr zuständigen Verwaltung und aus Vertretern der repräsentativen Organisationen der Kraftverkehrsunternehmer und der in den Kraftverkehrsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zusammen. § 3 - Die Ziele des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr sind: 1. dem Minister oder seinem Beauftragten zu ermöglichen, die in § 2 erwähnten Berufs- oder Gewerkschaftsorganisationen über alle Fragen, die für den Sektor des Güterkraftverkehrs von Interesse sein könnten, zu informieren und sich darüber abzusprechen, 2.den in § 2 erwähnten Berufs- und Gewerkschaftsorganisationen zu ermöglichen, dem Minister oder seinem Beauftragten oder den betreffenden Ministerien die Probleme des von ihnen vertretenen Sektors zu unterbreiten und sich darüber abzusprechen, 3. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten diesem eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeglichen den Güterkraftverkehr betreffenden Fragen abzugeben, 4.auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten eine mit Gründen versehene Stellungnahme für die Beurteilung der wie in Artikel 8 § 8 erwähnten Zuverlässigkeit abzugeben. § 4 - Um die in § 3 festgelegten Ziele zu erreichen, kann der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Arbeitsgruppen bilden, die mit der Untersuchung von spezifischen Fragen beauftragt sind. § 5 - Der König bestimmt: 1. die Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr, 2.die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr, 3. die Mindestanzahl Versammlungen pro Jahr. § 6 - Der Minister ernennt den Präsidenten des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr.

TITEL 10 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 53 - § 1 - Artikel 601ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 1999, wird durch eine Bestimmung unter Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die Beschwerde gegen den Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße aufgrund von Artikel 48 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;" § 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird durch eine Bestimmung unter Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. eines Vergehens, erwähnt in Artikel 41 § 4 des Gesetzes vom 15.

Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,".

Art. 54 - Das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr wird aufgehoben.

TITEL 11 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 55 - Dieses Gesetz findet bis zu einem vom König zu bestimmenden Datum keine Anwendung auf die Beförderung mit Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, deren Nutzlast 500 kg nicht übersteigt.

In Abweichung von Absatz 1, unterliegt diese Beförderung weiterhin den Bestimmungen von Titel 4, wenn die betreffenden Fahrzeuge die belgische Grenze überschreiten.

Art. 56 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bleibt die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien, Rue Archimède 5 in 1000 Brüssel ein Jahr lang für die Organisation der Kurse für fachliche Eignung für Güterkraftverkehrsunternehmer, wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmt, anerkannt.

Art. 57 - Die Bediensteten, die aufgrund von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind oder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers besitzen, sind bis zu dem Zeitpunkt, wo sie ein anderes Amt ausüben oder ihre Tätigkeit einstellen, für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse zuständig.

Art. 58 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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