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Wet van 15 juli 2018
gepubliceerd op 15 januari 2019

Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018015233
pub.
15/01/2019
prom.
15/07/2018
ELI
eli/wet/2018/07/15/2018015233/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/01/2014 pub. 11/07/2014 numac 2014000450 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling sluiten houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2018 tot wijziging van de wet van 6 januari 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/01/2014 pub. 11/07/2014 numac 2014000450 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie. - Duitse vertaling sluiten houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6.Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2016, wird durch die Wörter "und zur Festlegung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter" ergänzt.

Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich behandelt." aufgehoben. 2. In Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben. Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben.2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt.3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 3 wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines Staatssekretärs" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1, in dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze 1 und 2 bilden werden, wird eingefügt.2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten auf Antrag eines öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs werden von der Kommission vertraulich behandelt. Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende Informationen bekanntmachen: - die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags, die dessen Anonymität gewährleistet, - gegebenenfalls ihren Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit eines Antrags, - die Tatsache, dass eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag abgegeben worden ist." Art. 7 - In Artikel 20 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines Staatssekretärs" eingefügt.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die vorliegendem Gesetz beigefügt ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage Kodex der Berufspflichten 1. Anwendungsbereich 1.1 Der Kodex der Berufspflichten findet Anwendung auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter, öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter - in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt. 1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien in Sachen Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen. 2. Ziel und Status des Kodexes der Berufspflichten 2.1 Ziel des Kodexes der Berufspflichten ist es, auf föderaler Ebene Grundprinzipien und Verhaltensregeln öffentlicher Vertreter näher zu bestimmen. 2.2 Der Kodex der Berufspflichten bildet den Rahmen und enthält die Prinzipien, auf die auf öffentliche Vertreter anwendbare spezifische Kodexe der Berufspflichten gestützt sind. 3. Grundprinzipien 3.1 Die Grundprinzipien spiegeln die Werte wider, für die davon ausgegangen wird, dass sie die Grundlagen für die Ausübung von Ämtern öffentlicher Vertreter betreffen. 3.2 Diese Prinzipien sind unter anderem öffentliches Interesse, Gleichheit und Würde. (a) Öffentliches Interesse 3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bevölkerung; diese Interessen haben stets Vorrang vor privaten Interessen. 3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen leiten. (b) Gleichheit 3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von Diskriminierung im Dienste aller Bürger. In ihrer Haltung oder ihrem Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen. (c) Würde 3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich in allen Umständen angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und Einrichtungen. 3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler Gewalt, und insbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von moralischer oder sexueller Belästigung. 4. Verhaltensregeln (a) Integrität 4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten Vertrauens, das der Bürger in sie hat. 4.2 Integrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit, Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens. 4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn Interessenkonflikte entstehen. (b) Interessenkonflikte 4.4 Interessenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche Vertreter sind verpflichtet, Interessenkonflikte, die sie betreffen, vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu unterlassen. 4.5 Private oder persönliche Interessen betreffen unter anderem alle reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld.

Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten könnten, sind besonders zu beachten. (c) Geschenke und diverse Vorteile 4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch indirekt finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art, einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben, in irgendeiner Form erbitten oder annehmen. 4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer belgischen Einrichtung öffentlichen Interesses ihrer Wahl. (d) Kompetenz und Qualität der Leistungen 4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und schnell aus. 4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für Weiterbildung und Innovation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit gehen sie in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran. (e) Erklärung von Mandaten 4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz in Bezug auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben. (f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten 4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen unerlaubte Einflüsse bekannt. 4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung ihres Mandats behindern könnte. 4.13 Öffentliche Vertreter dürfen in keiner Weise Tätigkeiten ausüben, die sich gegen rechtmäßige Interessen der Einrichtung, in der sie ihr Mandat ausüben, richten. (g) Einhaltung der Gesetze und anwendbaren Regeln 4.14 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 des Strafgesetzbuches darf die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Verpflichtungen und der Berufspflichten niemals als Rechtfertigungsgrund oder mildernder Umstand für begangene Straftaten angeführt werden noch als Rechtfertigungsgrund für die Verbergung von Straftaten dienen. (h) Achtung vor dem Privatleben 4.15 Öffentliche Vertreter sehen von jedem Verhalten ab, das die Achtung vor dem Privatleben der Personen unrechtmäßig verletzen kann. (i) Transparenz 4.16 Öffentliche Vertreter müssen sich im Voraus über die Tragweite und objektiven Konsequenzen ihrer künftigen Entscheidungen informieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen Informationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches Interesse es erforderlich macht. 4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Kontrollen zu kooperieren. 4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters. 4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer Mitarbeiter Rechenschaft schuldig. (j) Vertraulichkeit und Diskretion 4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten noch deren Inhalt veröffentlichen. (k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats 4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere Ehrlichkeit und Taktbewusstsein, in Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder Vorteile einhalten. 5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten 5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der Berufspflichten. Ihre Aufträge sind in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt. 5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus, Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren. 5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie in anderen spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien.

Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht. 5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist in ihrer Geschäftsordnung festgelegt. 5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind in den Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt. 5.6 Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit der Akten, die gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014 vertraulich behandelt werden müssen.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, wie in Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten, in Artikel 17 § 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Informationen ausgenommen, bekanntgemacht wird.

Für andere als in Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen auf der Website der Kommission bekanntgemacht. 5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren. 5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre Empfehlungen zu Fragen in Sachen Berufspflichten; sie greift nicht in die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder disziplinarrechtlicher Verfehlungen. 5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht. 5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes beauftragt.

Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Juli 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL

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