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Wet van 15 mei 2007
gepubliceerd op 06 oktober 2008

Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000813
pub.
06/10/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/15/2008000813/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai 2007 op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: 1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2.« Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, 3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, 4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen Polizei, 5.« Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste.

KAPITEL II - Die Behörden Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende Politik.

Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln.

KAPITEL III - Stellenplan Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor, 2.beigeordneten Generalinspektoren, 3. der Direktion Audit und Inspektion, 4.der Direktion Individuelle Untersuchungen, 5. der Direktion Statuten, 6.der Direktion Allgemeine Politik, 7. den dekonzentrierten Posten. Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes eingerichtet werden. § 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert.

Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. § 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden Personalkategorien zusammen: 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der lokalen Polizei, 2.Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei.

Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion als Forscher-Berater.

Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss den Mobilitätsregeln angeworben.

Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben.

Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern in Anspruch nehmen.

Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der Generalinspektion.

KAPITEL IV - Aufträge Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten.

Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen Zuständigkeiten beauftragt.

Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an.

Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards.

Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten.

Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und Ausbildung des Personals aus.

Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im Rahmen seiner Befugnisse.

Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche für sein lokales Polizeikorps veranlassen.

Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr eingehen.

Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein Straftatbestand vorliegt.

Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren.

Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt.

Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen.

KAPITEL V - Arbeitsweise Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges Inspektionsrecht.

Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese beschlagnahmen.

Die Kopien werden kostenlos ausgestellt.

Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt werden.

Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor.

Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis.

Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert.

KAPITEL VI - Personal Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen erfüllen : 1. Belgier sein, 2.von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, 3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig eingestuft sein. § 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § 3 erwähnten Personalmitglieder.

Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam festgelegt.

Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren in ihre Stelle bestellt. § 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder werden vom Minister des Innern ernannt.

Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach einer Probezeit.

Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die Probezeit fest. § 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen Personalsbestands angestrebt.

Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist.

Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung seines Mandats werden vom König festgelegt. § 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: 1. das Gesetz vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, 2. das Gesetz vom 24.März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der Polizeidienste bestimmt, Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren. Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel von denselben Behörden angepasst. § 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der Polizeidienste bestimmt.

Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt.

Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für die beigeordneten Generalinspektoren.

Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. § 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor wird vom König festgelegt.

Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.

Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Personals ersetzen.

Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der Neuzuweisung und des Direktionsbrevets.

Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und ihrer Funktion zu erfüllen.

Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier bei der Generalinspektion erfolgen.

Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Bedingung befreit.

Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage.

Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König organisiert.

Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnt sind.

Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste.

Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König organisiert.

Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich.

Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der Entsendungen und Zurdispositionstellungen.

Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben.

Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten Eidesleistung.

Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt.

Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll.

Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion reibungslos funktionieren kann.

Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König.

Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken.

Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, solange sie dieses Mandat ausüben.

Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand nachteiliger Massnahmen gewesen sind.

Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder.

Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und Höhe vom König bestimmt werden.

KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der Generalinspektion.

KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben.

Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion » genannt werden.

TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.

Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. KAPITEL II - Integrierte Polizei Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » ersetzt.

Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt : - Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » erhalten haben, - Personalmitgliedern, die: 1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine günstige Bewertung erhalten haben, 2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18.Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine günstige Bewertung erhalten haben. » Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung erhalten hat. » KAPITEL III - Luftfahrtpolizei Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten 1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3.

Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird.

TITEL IV - Inkrafttreten Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, die mit 1. April 2001 wirksam werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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