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Wet van 15 mei 2007
gepubliceerd op 06 november 2008

Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000906
pub.
06/11/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/15/2008000906/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr.1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte verletzen, 2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, 3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18.Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978.

Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um Gemeinschaftswaren handelt.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 erwähnten Sicherheit.

Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.

Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. § 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen verdoppelt. § 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt.

Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen entfernt werden. § 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung.

Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat.

Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen.

KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen Eigentumsrechten Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie diese Rechte bestimmt sind: 1. in Sachen Marken a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente, b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1768/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, 3. in Sachen Sortenschutzrecht a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20.Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht anwendbar: 1. in Sachen Marken a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22.März 2006, erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 und 30 des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente erwähnt sind, b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6.November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser Richtlinien ausgeführt werden, 3. in Sachen Sortenschutzrecht a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20.Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr.2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind.

Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese beantragt, geltend macht.

Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: - entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit vorerwähnte Rechte wirksam werden, - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht.

Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verhindert oder behindert.

Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse.

Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen können.

Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht Eigentum des Verurteilten sind. § 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar.

Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden.

Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat.

In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen.

Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs.

Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts durchgeführt wurden. § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt.

Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen.

Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt.

Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt.

Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. § 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für Überlassung und Vernichtung der Waren fest.

KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Bestimmungen von Kapitel III Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein Protokoll zu erstellen.

Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 zugelassener Sachverständiger: 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort befinden. Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde.

Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen.

Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich bestätigt werden, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres Auftrags nützlich ist, b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon anfertigen lassen, d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese begutachten lassen, 3.auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses gedient haben, beschlagnahmen.

In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugelassen.

Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen Sachverständigen fest. § 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die erwähnt sind: a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31.August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht. § 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen Befugnisse.

Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, Gebrauch machen.

Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend anwendbar.

Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern.

KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten gewährleisten.

Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu ermöglichen.

Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in Anwendung dieses Gesetzes führen können.

Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: 1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, 2.Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger Tätigkeiten betreffen, 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. § 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuständig sind.

Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden.

Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen als Beweis anführen.

Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt.

Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte Beschwerde informieren.

KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.

Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen Niederlassung anordnen. » Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, anordnen. » Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 1.April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, 2. der Königliche Erlass vom 26.November 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30.Juni 1969 zur Billigung des Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet in Brüssel am 19. März 1962.

KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König festgelegten Datum in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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