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Wet van 15 mei 2007
gepubliceerd op 11 december 2008

Wet betreffende bepaalde bankdiensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001011
pub.
11/12/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/15/2008001011/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Wet betreffende bepaalde bankdiensten


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende bepaalde bankdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute definiert wird, 2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder Sparkontos kostenlos.

Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts.

Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den Verwaltungskosten gezahlt worden sind.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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