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Wet van 15 mei 2007
gepubliceerd op 15 januari 2009

Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001045
pub.
15/01/2009
prom.
15/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/15/2008001045/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters in Anspruch nehmen, 2."Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes anbieten, 4."Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, 6."Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter folgender Dienstleistungen: 1. elektronische Archivierung, 2.elektronische Zeitregistrierung, 3. elektronische Einschreiben, 4.vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen.

Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.

KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein.

Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer.

Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist.

Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.

Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und verständlich formuliert sein müssen: 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer Dienstleistungen, 2.Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, 4.Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und Verfahren zur Regelung von Streitsachen, 5. von ihnen gebotene Garantien, 6.Umfang ihrer Haftung, 7. Umfang des Versicherungsschutzes, 8.genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur Verfügung gestellt werden, 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte Zulassungsnummer. Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind.

Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung.

Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener Versicherungsvertrag bestehen.

KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz verbotenen Handlungen Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen.

Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden. § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, 2.Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten beigemessen wird, 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, 4.Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die Verwaltung verfügt, 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die von Ihm auferlegten Verpflichtungen, 6.Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieter.

Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden.

Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam waren.

Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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