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Wet van 15 mei 2007
gepubliceerd op 17 maart 2009

Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000049
pub.
17/03/2009
prom.
15/05/2007
ELI
eli/wet/2007/05/15/2009000049/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2007. - Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai 2007 betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vorgesehen, 2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, 3.« Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, 4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, 5.« geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, 6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt;dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif, 7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, 8.« Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, 9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, 10.« Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: - Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, - Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, 11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz Abschnitt 1 - Information Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. § 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert werden. § 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.

Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten.

Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht erforderlich sind.

Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung.

Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung mit.

Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und enthalten mindestens folgende Auskünfte: a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist bis zum Erstanschluss, c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten eingeholt werden können, e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses, f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim Ombudsdienst für Telekommunikation, h) allgemeine Bedingungen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen.

Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor.

Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut vorgelegt.

Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten.

Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer und das Institut über dieses Risiko.

Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar.

Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs hingewiesen.

Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt.

KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit der Verbraucher zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird wie folgt ergänzt: « 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz verbotenen Handlungen Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen.

Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR belegt. § 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.

KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 7.Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » 2. Paragraph 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: « 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». 3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: « 8.zusammenarbeiten mit: a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den zuständigen Ombudsmann, b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation zuständig ist, c) den Gemeinschaftsregulatoren. Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden.

Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu bearbeiten. » Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. § 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis.

Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. § 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen.

Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden. § 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine Vergleichsregelung erzielt wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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