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Wet van 15 mei 2012
gepubliceerd op 14 januari 2013

Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk geweld. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000747
pub.
14/01/2013
prom.
15/05/2012
ELI
eli/wet/2012/05/15/2012000747/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2012. - Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk geweld. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2012 betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk geweld (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Das Hausverbot Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde.

Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen. § 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten. § 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo es der betreffenden Person notifiziert worden ist. § 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich festgehalten und umfasst folgende Angaben: 1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme gilt, 2.die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten Hausverbot gegeben haben, 3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht mehr in Kontakt treten darf, 4.die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot auferlegt werden können. § 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür geeignete Kommunikationsmittel notifiziert.

Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie informiert.

Wenn die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der Anordnung übermittelt. § 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit, an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar ist. § 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Modalitäten dieser Massnahme ändern. Er handelt dabei gemäss den Paragraphen 4 und 5.

Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für den das Hausverbot gilt, gelegen ist, die Anordnung mit.

Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben oder dessen Modalitäten zu ändern, sowie die Protokolle, durch die Verstösse gegen das Verbot festgestellt werden. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel 3 § 3 erwähnten Frist statt.

Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen oder auf vorläufige Massnahmen mit Bezug auf den gemeinsamen Wohnort einzureichen.

Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat, ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.

Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an.

Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein sollen. § 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen versehenes Urteil um maximal drei Monate ab dem Datum des Urteils verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen.

Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar. § 3 - Der Greffier notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit. § 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder das Hausverbot aufheben, wenn die Umstände der Sache es erfordern. § 5 - Die Sache bleibt in der Liste des Friedensgerichts eingetragen, bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht anwendbar. § 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen einreichen. § 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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