Etaamb.openjustice.be
Wet van 16 maart 2007
gepubliceerd op 17 oktober 2007

Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000858
pub.
17/10/2007
prom.
16/03/2007
ELI
eli/wet/2007/03/16/2007000858/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 MAART 2007. - Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 maart 2007 betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden (Belgisch Staatsblad van 18 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und Inverkehrbringung von Robbenprodukten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, Verpackung und Etikettierung, 2.Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten.

Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: 1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, 2.solche Produkte in den Verkehr zu bringen. § 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden.

Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: 1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, 2.vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden.

Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden ausgestattet sind: 1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, 2.jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht betreten, 3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung lebt, jederzeit vornehmen, 4.bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen beschlagnahmen.

Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher Produkte verboten wird.

Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen.

Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 7 erwähnten Verstösse.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

^