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Wet van 17 juni 2016
gepubliceerd op 11 juli 2017

Wet betreffende de concessieovereenkomsten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017030430
pub.
11/07/2017
prom.
17/06/2016
ELI
eli/wet/2016/06/17/2017030430/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JUNI 2016. - Wet betreffende de concessieovereenkomsten


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2016 - Gesetz über die Konzessionsverträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Einleitende Bestimmung Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Teilumsetzung: 1. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, 2. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, 3. der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Konzessionsvergabe. § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die Vergabe und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Konzessionen anwendbar sind.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung einer Konzession: i.zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen: - Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert - oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen - oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind, d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in Anlage II des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie mittelbar oder unmittelbar: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in Anlage II erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.

Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Anlage II des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Tätigkeit auf einen (ausschließliches Recht) oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer (besondere Rechte) zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer. Zu diesen Verfahren zählen: a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionsverträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Gesetz über die öffentlichen Aufträge, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit oder vorliegendem Gesetz, b) Verfahren gemäß anderen in Anlage III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen, 4.Auftraggeber: öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen der Ausübung einer der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten eine Konzession vergeben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 5. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die keine in Anlage II erwähnte Tätigkeit ausüben, und in Nr.4 erwähnte Auftraggeber, 6. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten, 7.Konzession: Bau- oder Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Buchstaben a) und b): a) "Baukonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.i. Unter "Ausführung von Bauleistungen durch Dritte" versteht man die Erbringung - oder die Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung - oder die Planung und Errichtung - eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst. ii. Unter "Bauwerk" versteht man das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll; oder b) "Dienstleistungskonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Ausführung der in Buchstabe a) erwähnten Bauleistungen bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind, 8. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, 9.Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben, 10. Konzessionsnehmer: Wirtschaftsteilnehmer, mit denen ein Konzessionsvertrag abgeschlossen worden ist, 11.schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen, 12. elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 13.Konzessionsunterlagen: Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen, 14. Innovation: die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, unter anderem mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen, 15.Vergabe: Verfahren zur Ausschreibung einer Konzession, das gegebenenfalls die folgenden Aspekte umfasst: vorherige Marktkonsultation, Bekanntmachung, Auswahl, Vergabe und Abschluss der Konzession, 16. Konzessionsvergabe: von der Vergabestelle gefasste Beschlüsse zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 17.Konzessionsabschluss: Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen Vergabestelle und Konzessionsnehmer, 18. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge angenommene, auf Konzessionen anwendbare Nomenklatur für öffentliche Aufträge, abgekürzt "CPV", 19. Los: Unterteilungen einer Konzession, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden können, 20.Option: zusätzliche Bestandteile, die für die Durchführung der Konzession nicht unbedingt erforderlich sind und entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht werden, 21. Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 22. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 23. AEU-Vertrag: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 24.Mitgliedstaat: Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens.

TITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Grundsätze Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Vergabe und Durchführung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

In Bezug auf Dienstleistungskonzessionen ist vorliegendes Gesetz jedoch nur anwendbar auf Konzessionen, deren Vertragswert den vom König festgelegten Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

In Bezug auf Baukonzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, die außerhalb ihrer in einem Gesetz, einem Dekret oder einer Ordonnanz festgelegten Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs auftreten, ist vorliegendes Gesetz ferner nur anwendbar auf Konzessionen, deren Vertragswert den vom König festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Schwellenwerte sind identisch.

Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten öffentlichen Unternehmen.

Der zu berücksichtigende Wert ist der in Artikel 35 erwähnte geschätzte Wert. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder Verbänden von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern regeln und die keine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen. § 3 - Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

KAPITEL 2 - Ausschlüsse Aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebene Dienstleistungskonzessionen Art. 4 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. Dienstleistungskonzessionen, die an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, 2.Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anlage II genannten Tätigkeiten gewährt wurde. Soweit die branchenspezifischen Unionsvorschriften keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorsehen, findet jedoch Artikel 44 Anwendung.

Wird einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anlage II genannten Tätigkeiten gewährt, informiert die Behörde, die dieses Recht gewährt hat, die in Artikel 163 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge erwähnte Kontaktstelle schnellstmöglich, damit diese die Europäische Kommission binnen einem Monat nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts davon in Kenntnis setzen kann, 3. Dienstleistungskonzessionen, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen, einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt hat.Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten ausschließlichen Rechte sind nicht in dem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Sinne zu verstehen.

Durch andere Vorschriften geregelte Konzessionen Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben werden, oder für Konzessionen, die im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt ebenfalls nicht für: 1. Konzessionen, die Vergabestellen nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Verfahren vergeben müssen;diese können festgelegt sein: a) in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den europäischen Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft.Vergabestellen übermitteln vorerwähnte Rechtsinstrumente der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten Kontaktstelle, die die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzt, b) durch eine internationale Organisation, 2.Konzessionen, die eine Vergabestelle nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Vorliegender Paragraph gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Ausschluss bestimmter Dienstleistungen Art. 6 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erwerb oder Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten, 2.von Anbietern von audiovisuellen und Hörfunkmediendiensten vergebene Konzessionen betreffend den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Konzessionen betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, 3. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, 4.eine der folgenden Rechtsdienstleistungen: a) Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in: i. einem schiedsrichterlichen Verfahren oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder ii.Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Institutionen, b) Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der in vorliegender Nummer Buchstabe a) genannten Verfahren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der vorerwähnten Richtlinie 77/249/EWG erfolgt, c) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, d) von gesetzlichen Verwaltern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, e) sonstige Rechtsdienstleistungen, die im Königreich - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung der Staatsgewalt verbunden sind, 5.Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, 6. Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht, 7.Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, 8. Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden, 9.Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Vorliegendes Gesetz findet jedoch Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Ergebnisse stehen ausschließlich der Vergabestelle für die Verwendung in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb zu und b) die Dienstleistung wird vollständig durch die Vergabestelle vergütet. In der in Nr. 2 erwähnten Bestimmung haben die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste" und "Anbieter von Mediendiensten" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 3/1 und 6/1 des Gesetzes vom 30. März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über audiovisuelle Mediendienste im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, in Artikel 2 Nr. 26 und 27 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 "betreffende radio-omroep en televisie" (Dekret über Rundfunk und Fernsehen) und in Artikel 1 Nr. 48 und 49 des koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009 "sur les services de médias audiovisuels" (Dekret über audiovisuelle Mediendienste).Der Begriff "Sendung" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.

März 1995, in Artikel 2 Nr. 31 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 und in Artikel 1 Nr. 36 des vorerwähnten koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial.Ferner hat der Begriff "Sendematerial" für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung dieselbe Bedeutung wie "Sendung".

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser Art. 7 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen betreffend: 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, 2.die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Vorliegendes Gesetz gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen: 1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als zwanzig Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder 2.Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation Art. 8 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Für die Zwecke des vorliegenden Artikels haben die Begriffe "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst" dieselbe Bedeutung wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Konzessionen zwischen öffentlichen Auftraggebern Art. 9 - § 1 - Eine von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von ihm kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt.

Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. § 2 - Der in Paragraph 1 erwähnte Ausschluss gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, eine Konzession an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Zuschlag für die Konzession erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes an diese juristische Person vergeben, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 1 üben öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen.Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten. 2. Diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und 3.die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. § 4 - Zur Bestimmung des in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten prozentualen Anteils der Tätigkeiten wird der durchschnittliche Gesamtumsatz oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie Kosten, die der betreffenden juristischen Person oder dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber während der letzten drei Jahre vor Konzessionsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person oder der betreffende öffentliche Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Verträge Art. 10 - Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden.2. Die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3.die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als zwanzig Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Dieser prozentuale Anteil des Tätigkeiten wird gemäß Artikel 9 § 4 bestimmt.

Tätigkeiten in einem Drittstaat Art. 11 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die Auftraggeber zur Durchführung der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten in einem Drittstaat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist.

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen Art. 12 - § 1 - Ungeachtet der Artikel 9 und 10 und sofern die in § 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt vorliegendes Gesetz nicht für Konzessionen: 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder 2.die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Anlage II gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist. § 2 - Paragraph 1 gilt: 1. für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 2.für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Ausführung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. § 3 - Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. § 4 - Werden gleiche oder gleichartige Dienst- oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die in § 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen beziehungsweise der Ausführung von Bauleistungen erzielen. § 5 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels versteht man unter "verbundenem Unternehmen" jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die vorerwähnte Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das: 1. mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann, 2.einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder 3. gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen hat der Begriff "beherrschender Einfluss" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nr. 2. § 6 - Auftraggeber melden der Europäischen Kommission falls verlangt Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, Art und Wert der jeweiligen Konzessionen und die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Art. 13 - Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt vorliegendes Gesetz ungeachtet der Artikel 9 und 10 nicht für Konzessionen: 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Anlage II gebildet wurde, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder 2.die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.

Auftraggeber melden der Europäischen Kommission falls verlangt Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, Art und Wert der jeweiligen Konzessionen und die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Art. 14 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen in Bezug auf eine der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten, wenn die Europäische Kommission infolge eines Verfahrens zur Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 116 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgestellt hat, dass die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen Art. 15 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, die: 1. besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen, 2.besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft, 3. besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen. Andere Ausschlüsse in Bezug auf Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt ebenfalls nicht für folgende Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit: 1. Konzessionen, bei denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes das Königreich verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im Königreich geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern erwiesen ist, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Artikel 17 garantiert werden können, 2.Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit, 3. Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, 4.Konzessionen, die in einem Drittstaat im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, und 5. gemäß dem vorliegenden Gesetz anderweitig ausgeschlossene Konzessionen. Schutz von wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit Art. 17 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Konzessionen, die nicht gemäß Artikel 16 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Interessen der nationalen Sicherheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die die Vergabestelle im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens gemäß vorliegendem Gesetz zur Verfügung stellt.

KAPITEL 3 - Gemischte Konzessionen und Verträge sowie Konzessionen und Verträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen Gemischte Konzessionen Art. 18 - Gemischte Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Konzessionsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Artikel 34 und Anlage V aufgeführten Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen am höchsten ist.

Grundsätze Art. 19 - § 1 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so wird die auf die Vergabe anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Vertrags bestimmt.

Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

Enthalten diese Verträge sowohl Elemente von Konzessionen und von öffentlichen Aufträgen wie auch andere durch Artikel 346 des AEU-Vertrags oder durch das Gesetz Verteidigung und Sicherheit erfasste Elemente, ist Artikel 20 § 2 anwendbar. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so finden die Paragraphen 3 und 4 Anwendung. § 3 - Im Fall von Verträgen, die Elemente aus den durch vorliegendes Gesetz erfassten Konzessionen sowie andere Elemente enthalten, können die Vergabestellen beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Vertrag zu vergeben.

Beschließen die Vergabestellen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen die Vergabestellen, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten die in vorliegendem Gesetz festgelegten Vergaberegeln - außer in den in § 4 und in Artikel 20 § 3 Absatz 3 vorgesehenen Fällen - für den daraus hervorgehenden gemischten Vertrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden. § 4 - Im Fall von gemischten Verträgen, die sowohl Elemente von Konzessionen wie auch von öffentlichen Aufträgen umfassen, die unter Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge fallen, oder von Aufträgen, die unter Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge fallen, wird der Vertrag im Einklang mit den Bestimmungen von Titel 2 beziehungsweise Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vergeben.

Gemischte Verträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 20 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Verträge, die eine unter vorliegendes Gesetz fallende Konzession und öffentliche Aufträge oder andere unter Artikel 346 des AEU-Vertrags fallende Elemente oder Elemente, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines solchen Vertrags objektiv nicht trennbar, so kann der Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des AEU-Vertrags Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen. Andernfalls kann die Vergabestelle beschließen, den Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit zu vergeben. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines solchen Vertrags objektiv trennbar, so können die Vergabestellen beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des Vertrags oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen die Vergabestellen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen die Vergabestellen, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der rechtlichen Regelung, die auf die Vergabe des daraus hervorgehenden gemischten Vertrags anwendbar ist: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Vertrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes, jedoch gemäß dem Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Vertrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.

Verträge, die mehrere in Anlage II oder in Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge genannte Tätigkeiten betreffen Art. 21 - Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anlage II zu vorliegendem Gesetz oder Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 105 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgelegt.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anlage II zu vorliegendem Gesetz oder Titel 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt, und eine andere Tätigkeit Artikel 346 des AEU-Vertrags oder Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise Artikel 107 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge festgelegt.

Verträge, die sowohl in Anlage II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen Art. 22 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Verträge, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, wovon eine Anlage II unterliegt.

Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 des AEU-Vertrags oder unter Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 23 zur Anwendung. § 2 - Auftraggeber können beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. § 3 - Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit, auf die der Vertrag ausgerichtet ist. § 4 - Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptvertragsgegenstand darstellt.

Wenn es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit dieser einzige Vertrag in erster Linie bestimmt ist, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind: 1. Die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt.2. Der Konzessionsvertrag wird gemäß Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, vorliegendem Gesetz unterliegt und die andere Titel 2 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge.3. Der Konzessionsvertrag wird gemäß vorliegendem Gesetz vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, vorliegendem Gesetz unterliegt und die andere Tätigkeit weder vorliegendem Gesetz noch Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge unterliegt. § 5 - Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder gegebenenfalls dem von Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge auszunehmen.

Verträge, die sowohl in Anlage II genannte Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen Art. 23 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Verträge, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, wovon eine Anlage II und eine andere Artikel 346 des AEU-Vertrags oder Titel 2, 3 beziehungsweise 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt. § 2 - Auftraggeber können beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. § 3 - Beschließen die Auftraggeber, für einzelne Tätigkeiten getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe jedes der einzelnen Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 4 - Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, wird anhand folgender Regeln ermittelt, welche rechtliche Regelung auf die Vergabe anzuwenden ist: 1. Bei Verträgen, die eine vorliegendem Gesetz unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die Artikel 346 des AEU-Vertrags unterliegt, kann der Auftraggeber beschließen, den Vertrag ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu vergeben.2. Bei Verträgen, die eine vorliegendem Gesetz unterliegende Tätigkeit und eine Tätigkeit betreffen, die Titel 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, vergeben die Auftraggeber den Vertrag gemäß vorliegendem Gesetz oder dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit, unbeschadet der im Gesetz Verteidigung und Sicherheit vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse. Die unter Nr. 2 genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 des AEU-Vertrags oder unter Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, können ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes vergeben werden.

Der vorliegende Paragraph darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Verträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszunehmen. § 5 - Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.

TITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz Art. 24 - Bei Vergabe und Durchführung von Konzessionen behandeln Vergabestellen alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen abgedeckt, wenden Vergabestellen auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Verbot von Handlungen mit wettbewerbsverzerrender Wirkung Art. 25 - § 1 - Eine Vergabestelle darf eine Konzession nicht mit der Absicht konzipieren, sie vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.

Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn die Konzession mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. § 2 - Wirtschaftsteilnehmer nehmen keine Handlungen vor, schließen keine Vereinbarungen ab oder treffen keine Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren könnten.

Angebote oder Teilnahmeanträge, die infolge einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, dürfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 52 abgelehnt werden.

Führt eine derartige Handlung, Vereinbarung oder Absprache zum Abschluss einer Konzession, so muss die Vergabestelle die bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen anwenden, es sei denn, sie entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber.

Interessenkonflikte Art. 26 - § 1 - Vergabestellen treffen erforderliche Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Vergabe und Durchführung der Konzession ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer und die Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten.

Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt alle Situationen ab, in denen an der Vergabe oder Durchführung beteiligte Beamte, öffentliche Amtsträger oder andere in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundene Personen und Personen, die Einfluss auf die Vergabe oder ihren Ausgang nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Vergabe oder Ausführung der Konzession beeinträchtigt.

Der König kann ebenfalls andere Situationen als Interessenkonflikte bestimmen. § 2 - Es ist Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundenen Personen verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe oder Durchführung einer Konzession einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten.

Unter außergewöhnlichen Umständen findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung, wenn es die Vergabestelle daran hindern würde, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. § 3 - Ein Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 Absatz 2 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Verwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder gegebenenfalls über eine Mittelsperson Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt.

Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. Sie setzen die Vergabestelle schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. § 4 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, die Vergabestelle davon in Kenntnis zu setzen.

Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht Art. 27 - Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, kollektive Arbeitsabkommen oder die in Anlage IV aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal für die Durchführung der Konzession zur Verfügung stellen, eingehalten werden.

Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erwähnten Sanktionen wendet die Vergabestelle, die feststellt, dass Bewerber, Bieter oder Konzessionsnehmer die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht einhalten, die in den Artikeln 46 und 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen oder, wenn die Konzession bereits abgeschlossen ist, die bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen an.

Preis Art. 28 - § 1 - Ist in der Konzession ein Preis vorgesehen, so handelt sich um einen Pauschalpreis, außer in ordnungsgemäß in den Konzessionsunterlagen mit Gründen versehenen Ausnahmen. § 2 - Diese Vergabe zu Pauschalpreisen schließt die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus, vorausgesetzt, im Konzessionsvertrag ist eine klare, präzise und eindeutig formulierte Preisrevisionsklausel vorgesehen.

Die Preisrevisionsklausel muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten der Kosten und Investitionen entsprechen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Preisrevision.

Wenn ein Konzessionsnehmer Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Maße, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein.

Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf Konzessionsverträge, Verträge, die ein Konzessionsnehmer mit seinen Unterauftragnehmern abschließt, oder Verträge zwischen Unterauftragnehmern. § 3 - Die Tatsache, dass es sich bei dem von der Vergabestelle gezahlten Preis um einen Pauschalpreis handelt, schließt eine Revision der Konzession bei Störung ihres ursprünglichen vertraglichen Gleichgewichts ebenfalls nicht aus, und zwar unbeschadet der Anwendung von

Artikel 57.Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung des Revisionsmechanismus fest.

Zahlungen Art. 29 - Vergabestellen dürfen Zahlungen nur für erbrachte und angenommene Leistungen vornehmen. Als solche gelten gemäß den in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen von der Vergabestelle genehmigte Bestände für die Durchführung der Konzession.

Der König bestimmt die Fälle, die materiellen Bedingungen und die Verfahrensbedingungen, unter denen die Vergabestelle in Abweichung von Absatz 1 Vorschüsse gewähren kann.

Wirtschaftsteilnehmer Art. 30 - § 1 - Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den in Belgien anwendbaren Rechtsvorschriften oder Vorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Vergabestellen können in den Konzessionsunterlagen jedoch bestimmen, dass juristische Personen verpflichtet sind, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung der betreffenden Konzession verantwortlich sein sollen. § 2 - Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen, ohne dass ihnen eine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben werden dürfte, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Vergabestellen können in den Konzessionsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 48 genannte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Der König kann die Modalitäten festlegen, die Vergabestellen für die Anwendung der in Artikel 48 erwähnten Eignungskriterien auf die Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern umsetzen müssen.

Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung einer Konzession durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen ebenfalls durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. § 3 - Ungeachtet der Paragraphen 1 und 2 können Vergabestellen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit diese Umwandlung für die ordnungsgemäße Durchführung der Konzession erforderlich ist.

Vertraulichkeit Art. 31 - § 1 - Solange die Vergabestelle keinen Beschluss über die Auswahl der Bewerber oder Teilnehmer, die Bewertung der Angebote, die Konzessionsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Konzessionsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Verfahrensunterlagen, insbesondere zu den Teilnahmeanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der Vergabestelle.

Hat die Vergabestelle jedoch vorgesehen, dass das Vergabeverfahren Verhandlungen einschließt, kann sie unter der Voraussetzung der ausdrücklichen und vorhergehenden Zustimmung des betreffenden Bewerbers oder Bieters von Absatz 1 abweichen, um die von einem Kandidaten oder Bieter übermittelten vertraulichen Informationen an die anderen Verfahrensteilnehmer weiterzugeben. § 2 - Unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Konzessionsverträge und der Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu technische und Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Gleiches gilt für Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von solchen vertraulichen Informationen haben.

Vorliegender Paragraph steht der Bekanntmachung der nicht vertraulichen Teile geschlossener Verträge mit allen ihren späteren Änderungen nicht entgegen. § 3 - Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die sie ihnen zur Verfügung stellen.

Kommunikationsmittel Art. 32 - Unbeschadet des Artikels 45 verwenden Vergabestellen außer in den vom König festgelegten Fällen für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch mit Wirtschaftsteilnehmern, Bewerbern, Bietern und Konzessionsnehmern elektronische Kommunikationsmittel.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht diskriminierend wirken und nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen Vergabestellen sicher, dass die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Bewerbungen und Angebote gewährleistet ist. Sie überprüft den Inhalt der Bewerbungen und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.

Vorbehaltene Konzessionen Art. 33 - Vergabestellen können unter Berücksichtigung der Grundsätze des AEU-Vertrags den Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren beschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens dreißig Prozent der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.

In der Konzessionsbekanntmachung oder - im Fall von Dienstleistungen gemäß Artikel 34 - in der Vorinformation wird durch Verweis auf diesen Artikel darauf hingewiesen, dass die Konzession bestimmten Gruppen vorbehalten ist.

Sonderregelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 34 - § 1 - Die Vergabe von Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anlage V genannter besonderer Dienstleistungen mit Ausnahme der anderen Bestimmungen von Titel 4 unterliegt ausschließlich den aus Artikel 42 Absatz 2 und 44 erwachsenden Verpflichtungen zur Veröffentlichung einer Vorinformation und einer Zuschlagsbekanntmachung. § 2 - Vergabestellen sprechen wenn möglich mehrere Wirtschaftsteilnehmer ihrer Wahl an und fordern sie auf, in der angemessenen Frist, die sie unter Berücksichtigung der Komplexität der Konzession und der Zeit, die für Abgabe des Angebots erforderlich ist, festlegen, ein Angebot abzugeben. Sie organisieren ein Verfahren unter Einhaltung der Bestimmungen von Titel 3. Sie vergeben die Konzession auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die sie in den Konzessionsunterlagen festgelegt haben, an einen Wirtschaftsteilnehmer: 1. dessen Angebot die gegebenenfalls von der Vergabestelle in den Konzessionsunterlagen festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, 2.der vorbehaltlich der Artikel 53 und 54 nicht gemäß Artikel 50 und 51 von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen ist oder werden kann.

Zuschlagskriterien werden unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 55 festgelegt und angewendet. Vergabestellen müssen jedoch keine Zuschlagskriterien festlegen, wenn sie nur einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer ansprechen können, da aus einem der in Artikel 43 § 1 Nr. 2 erwähnten Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer, die sie zur Abgabe eines Angebots und gegebenenfalls zur Verhandlung auffordern, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Vergabestellen dürfen verhandeln. Im Rahmen der Verhandlung werden Konzessionsgegenstand und Zuschlagskriterien nicht geändert. Ausnahmsweise dürfen eventuell festgelegte Mindestanforderungen im Laufe der Verhandlungen unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenz geändert werden.

Die Bestimmungen von Artikel 56 über den Abschluss einer Konzession finden Anwendung.

Schätzung des Konzessionswertes Art. 35 - Der Wert der Konzession entspricht dem von der Vergabestelle geschätzten Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, sowie für die damit verbundenen Lieferungen.

Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung versendet wird, oder in Fällen, in denen keine Bekanntmachung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderungen zur Teilnahme am Verfahren zur Vergabe der Konzession versendet wird.

Liegt der Wert der Konzession zum Vergabezeitpunkt mehr als zwanzig Prozent über dem geschätzten Wert, so ist für die Anwendung von Artikel 3 der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung zu betrachten.

Der geschätzte Konzessionswert wird nach einer in den Konzessionsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet. Bei der Berechnung der Schätzung des Konzessionswerts berücksichtigen die Vergabestellen gegebenenfalls insbesondere: 1. den Wert aller Arten von Optionen und etwaige Verlängerungen der Konzession, 2.die Einkünfte aus den von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Geldbußen, soweit diese nicht im Auftrag der Vergabestelle erhoben werden, 3. die Zahlungen der Vergabestelle oder seitens jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen, 4.den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden, 5. die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind, 6.den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Vergabestelle für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Ausführung der Bauleistungen oder die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, 7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter. Zusätzliche Regeln mit Bezug auf den geschätzten Wert der Konzessionsverträge Art. 36 - Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Konzessionswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Konzession der europäischen Bekanntmachung oder der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu entziehen. Eine Konzession darf nicht so unterteilt werden, dass sie der europäischen Bekanntmachung oder der Anwendung des vorliegenden Gesetzes entzogen wird, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist für die Bestimmung der Schwelle für die Bekanntmachung oder die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 3 § 1 Absatz 4 genannten Schwellenwert, so gelten die europäische Bekanntmachung wie auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, insofern dieser Schwellenwert dessen Anwendungsbereich bestimmt, und zwar für die Vergabe jedes Loses.

Laufzeit der Konzession Art. 37 - § 1 - Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt. Sie wird von der Vergabestelle je nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. § 2 - Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Verwertung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

TITEL 4 - Auf die Konzessionsvergabe anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Grundsätze Gestaltung des Vergabeverfahrens Art. 38 - Vergabestellen können das Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers vorbehaltlich der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes frei gestalten.

Das Konzessionsvergabeverfahren wird unter Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 24 Absatz 1 und 25 § 1 konzipiert. Insbesondere enthält sich die Vergabestelle während des Konzessionsvergabeverfahrens jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber oder Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

KAPITEL 2 - Vorbereitung Vorherige Konsultationen Art. 39 - Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Vergabestellen Marktkonsultationen zur Festlegung der Mindestanforderungen der Konzession, ihres Werts und ihrer Laufzeit, zur Vorbereitung der Konzessionsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Vergabepläne und Anforderungen durchführen.

Hierzu können Vergabestellen beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder öffentlichen beziehungsweise privaten Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen.

Diese vorherigen Konsultationen können für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend sind und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern Art. 40 - § 1 - Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen die Vergabestelle - ob im Zusammenhang mit Artikel 39 oder nicht - informiert und beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung der Konzession oder des entsprechenden Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift die Vergabestelle angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.

Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein "verbundenes Unternehmen" entweder ein Unternehmen, auf das eine in Absatz 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen.

Es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, wenn es mittelbar oder unmittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. § 2 - Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird dem Bewerber oder Bieter jedoch die Möglichkeit gegeben, anhand einer schriftlichen Rechtfertigung nachzuweisen, dass seine vorherige Einbeziehung den Wettbewerb nicht verzerren kann.

Technische Spezifikationen und Funktionsanforderungen Art. 41 - § 1 - In den technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen werden die für die vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen geforderten Merkmale festgelegt.

Sie werden in den Konzessionsunterlagen dargelegt.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Produktion oder zur Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen beziehen, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen.

Die Merkmale können beispielsweise Qualitätsstufen, Umwelt-, Energie- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Kennzeichnung und Beschriftung oder Gebrauchsanleitungen betreffen.

Bei allen Bau- oder Dienstleistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, werden die technischen Spezifikationen - außer in ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Fällen - so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Begriff "Design für alle" berücksichtigt werden. Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen. § 2 - Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen die Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 3 - In technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Solche Vermerke oder Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, 2.wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.

In dem in Nr. 1 erwähnten Fall sind Vermerke oder Verweise mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. § 4 - Vergabestellen dürfen ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bau- und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihnen genannten technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen die technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen in gleichwertiger Weise erfüllen.

KAPITEL 3 - Bekanntmachung und Transparenz Konzessionsbekanntmachung Art. 42 - Außer in den in Artikel 43 erwähnten Fällen lassen Vergabestellen eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen.

Vergabestellen, die eine Konzession für die in Artikel 34 erwähnten Dienstleistungen vergeben wollen, geben ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt.

Der König bestimmt die Angaben, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten Konzessionsbekanntmachungen und Vorinformationen enthalten sind, sowie die Modalitäten für ihre Veröffentlichung auf belgischer und europäischer Ebene.

Abweichungen von der Verpflichtung zur Bekanntmachung Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 42 Absatz 1 müssen Vergabestellen in folgenden Fällen keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen: 1. wenn der geschätzte Wert einer Baukonzession, die von einem im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handelnden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen vergeben wird, den vom König festgelegten Betrag ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, 2.wenn die Bau- oder Dienstleistungen, die Ziel der Konzession sind, aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: a) Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Konzession, b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen, c) das Bestehen eines ausschließlichen Rechts, d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer als der in Artikel 2 Nr.3 definierten ausschließlichen Rechte.

Die in den Punkten b) bis d) festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Konzessionsbedingungen ist, 3. wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsvergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für die Konzession ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Konzessionsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen der Vergabestelle offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der betreffende Bewerber gemäß den Artikeln 50, 51 oder 52 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann oder die von der Vergabestelle gemäß Artikel 48 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt oder wenn der Teilnahmeantrag ein Angebot enthält, das aus dem weiter oben angeführten Grund als ungeeignet gilt. § 2 - In dem in § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wenden öffentliche Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Unternehmen das in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Verfahren an. Nur die Bestimmungen des vorliegenden Titels 4, auf den sich vorliegender Paragraph bezieht, sind anwendbar. Öffentliche Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Unternehmen sprechen wenn möglich mehrere Wirtschaftsteilnehmer ihrer Wahl an und fordern sie auf, in der angemessenen Frist, die sie unter Berücksichtigung der Komplexität der Konzession und der Zeit, die für Abgabe des Angebots erforderlich ist, festlegen, ein Angebot abzugeben. Sie organisieren ein Verfahren unter Einhaltung der Bestimmungen von Titel 3. Sie vergeben die Konzession auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die sie in den Konzessionsunterlagen festgelegt haben, an einen Wirtschaftsteilnehmer: 1. dessen Angebot die gegebenenfalls von der Vergabestelle in den Konzessionsunterlagen festgelegten Mindestanforderungen erfüllt, 2.der vorbehaltlich der Artikel 53 und 54 nicht gemäß Artikel 50 und 51 von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen ist oder werden kann, 3. der die gegebenenfalls von der Vergabestelle in den Konzessionsunterlagen festgelegten Eignungskriterien erfüllt. Bei der Festlegung von Eignungskriterien halten öffentliche Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Unternehmen die Bestimmungen von Artikel 48 ein.

Zuschlagskriterien werden unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 55 festgelegt und angewendet. Öffentliche Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Unternehmen müssen jedoch keine Zuschlagskriterien festlegen, wenn sie nur einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer ansprechen können, da aus einem der in § 1 Nr. 2 erwähnten Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Sie behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer, die sie zur Abgabe eines Angebots und gegebenenfalls zur Verhandlung auffordern, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen dürfen verhandeln. Im Rahmen der Verhandlung werden Konzessionsgegenstand und eventuelle Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht geändert. Ausnahmsweise dürfen eventuell festgelegte Mindestanforderungen im Laufe der Verhandlungen unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenz geändert werden.

Die Bestimmungen von Artikel 56 über den Abschluss einer Konzession finden Anwendung. Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen veröffentlichen gemäß Artikel 44 § 2 eine Zuschlagsbekanntmachung auf belgischer Ebene. § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall darf die Vergabestelle unter Einhaltung der Bestimmungen von Titel 3 und der Bestimmungen von Titel 4 mit Ausnahme der Artikel 48 und 55 unmittelbar mit dem einzigen Wirtschaftsteilnehmer verhandeln. § 4 - In dem in § 1 Nr. 3 erwähnten Fall organisiert die Vergabestelle unter Einhaltung der Bestimmungen von Titel 3 und der Bestimmungen von Titel 4 ein neues Konzessionsvergabeverfahren, ohne eine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen zu müssen.

Zuschlagsbekanntmachung Art. 44 - § 1 - Spätestens achtundvierzig Tage nach Abschluss einer Konzession übermitteln Vergabestellen eine Zuschlagsbekanntmachung, in der die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung.

Bei den Artikel 34 aufgeführten Konzessionen können diese Zuschlagsbekanntmachungen jedoch vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen nach Ende des Quartals versandt. § 2 - Der König bestimmt die Angaben, die in den Zuschlagsbekanntmachungen enthalten sind, sowie die Modalitäten für ihre Veröffentlichung auf belgischer und europäischer Ebene. § 3 - Bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Bekanntmachung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen Art. 45 - Vergabestellen bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung oder - sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält - ab dem Datum der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe mittels elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Konzessionsunterlagen an. Der Text der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderung muss die Internetadresse, über die die Konzessionsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheits- oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen anhand elektronischer Mittel nicht angeboten werden kann, geben Vergabestellen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern anhand anderer Mittel übermittelt werden und die Frist für die Einreichung der Angebote verlängert wird. Diese anderen Mittel müssen ebenfalls einen kostenlosen Zugang ermöglichen.

Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen erteilen Vergabestellen oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern oder Bietern, die sich an dem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.

KAPITEL 4 - Konzessionsvergabe Verfahrensgarantien Art. 46 - § 1 - Konzessionen werden auf der Grundlage der von Vergabestelle gemäß Artikel 55 genannten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Es handelt sich um ein ordnungsgemäßes Angebot, wobei insbesondere die gegebenenfalls von der Vergabestelle in den Konzesssionsunterlagen festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.Die Mindestanforderungen umfassen die insbesondere technischen, physischen, funktionellen und rechtlichen Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte. 2. Der Bieter erfüllt die von der Vergabestelle in den Konzessionsunterlagen festgelegten Eignungskriterien gemäß Artikel 48 und gegebenenfalls die gemäß den in § 3 erwähnten objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien.3. Vorbehaltlich des Artikels 53 ist der Bieter nicht gemäß den Artikeln 50 bis 52 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Wenn Vergabestellen feststellen, dass das beste Angebot auf der Grundlage der Zuschlagskriterien Bedingungen für Aus- und Durchführung der Konzession vorsieht, die die in Artikel 27 erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten, entscheiden sie, sofern es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtlich geahndet wird, die Konzession nicht an den Bieter zu vergeben, der dieses Angebot abgegeben hat. In den anderen Fällen, in denen sie feststellen, dass dieses Angebot die vorerwähnten Verpflichtungen nicht einhält, können sie auf dieselbe Weise vorgehen.

Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Überprüfung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ordnungsmäßigkeit festlegen. § 2 - Vergabestellen erteilen in der Konzessionsbekanntmachung eine Beschreibung der Konzession und qualitative Eignungskriterien. Sie nehmen in die Konzessionsbekanntmachung, die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in andere Konzessionsunterlagen die Mindestkriterien und die Zuschlagskriterien auf. § 3 - Vergabestellen können die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Bieter auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und auf transparente Weise geschieht. Die Zahl der zur Fortsetzung des Verfahrens aufgeforderten Bewerber beziehungsweise Bieter muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb sichergestellt ist. § 4 - Vergabestellen übermitteln allen Teilnehmern eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin. Sämtliche Änderungen werden allen Teilnehmern mitgeteilt und - sofern diese Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen - allen Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben. § 5 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 31 §§ 1 und 2 in Sachen Vertraulichkeit sorgen Vergabestellen mit den von ihr für geeignet erachteten Mitteln für eine angemessene Protokollierung der Phasen des Vergabeverfahrens. § 6 - Vergabestellen können Verhandlungen mit Bietern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden. § 7 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels insbesondere in Bezug auf die in den Konzessionsunterlagen mindestens anzugebenden Auskünfte ergänzen und erläutern.

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 47 - Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder Angeboten berücksichtigen die Vergabestellen unbeschadet der Mindestfristen gemäß diesem Artikel insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote oder für die Einreichung der Teilnahmeanträge erforderlich ist.

Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten erforderlich sind, Kenntnis nehmen können, und müssen in jedem Fall länger sein als die Mindestfristen gemäß den Absätzen 3 und 4.

Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote beträgt mindestens dreißig Tage ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.

Findet das Verfahren in aufeinanderfolgenden Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Die Frist für den Eingang von Angeboten kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Vergabestelle die Einreichung von Angeboten mit elektronischen Mitteln gemäß Artikel 32 akzeptiert.

Eignungskriterien Art. 48 - § 1 - Vergabestellen legen in der Konzessionsbekanntmachung die Eignungskriterien für Bewerber und Bieter fest: Diese Kriterien: 1. betreffen die berufliche oder fachliche Befähigung und/oder die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter, 2.sind nicht diskriminierend und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Konzessionsgegenstand, 3. stehen in Bezug und angemessenem Verhältnis zu der Notwendigkeit, die Fähigkeit des Konzessionsnehmers, die Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands durchzuführen, sicherzustellen, und dem Zweck, echten Wettbewerb zu garantieren. Im Rahmen der vorerwähnten Grenzen können Vergabestellen Eignungskriterien in Sachen Umweltschutz oder Soziales aufnehmen. § 2 - Vergabestellen geben in der Konzessionsbekanntmachung die Nachweise an, die Bewerber oder Bieter einreichen müssen, um die Erfüllung der Eignungskriterien zu belegen.

Sie erlegen die Nutzung von Unterlagen zum vorläufigen Nachweis auf und vergewissern sich auf unparteiische und transparente Weise unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung: 1. dass die ausgewählten Bewerber die Eignungskriterien und gegebenenfalls die Regeln und Kriterien zur Begrenzung der Zahl ausgewählter Bewerber erfüllen und 2.dass die Konzession nicht an einen Bieter vergeben wird, der die Eignungskriterien nicht erfüllt. § 3 - Unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung können Vergabestellen Auskünfte und Unterlagen, die Bewerber oder Bieter ihnen im Rahmen des Teilnahmeantrags oder des Angebots im Hinblick auf den Nachweis über die Erfüllung der Eignungskriterien übermitteln, ergänzen, erläutern oder berichtigen lassen. § 4 - Der König kann die Modalitäten für die Festlegung der Eignungskriterien und für die Erbringung des Nachweises über die Erfüllung der Eignungskriterien näher bestimmen.

Leistungen Dritter Art. 49 - Wirtschaftsteilnehmer dürfen zur Erfüllung der in Artikel 48 genannten qualitativen Eignungskriterien und für eine bestimmte Konzession gegebenenfalls Leistungen anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Möchte ein Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist er der Vergabestelle nach, dass ihm während der gesamten Konzessionslaufzeit die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine diesbezügliche Zusage der betreffenden Unternehmen vorlegt. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Vergabestelle vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen und unter demselben Vorbehalt kann eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Artikels 30 die Leistungen der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

Zwingende Ausschlussgründe in Verbindung mit einer strafrechtlichen Verurteilung Art. 50 - § 1 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 53 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, oder keine unabdingbaren Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben oder anderweitig davon Kenntnis erlangt haben, dass dieser Bewerber oder Bieter aufgrund einer der nachfolgenden Straftaten formell rechtskräftig verurteilt worden ist: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Korruption, 3. Betrug, 4.terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, 6.Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, sofern es sich für diesen Punkt um eine Konzession handelt, die für andere als die in Anlage II erwähnten Tätigkeiten vergeben wird. Der König kann die vorerwähnten Verstöße näher bestimmen.

In Abweichung von Absatz 1 schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt haben, aus, selbst wenn kein formell rechtskräftiges Urteil vorliegt, und zwar ab dem Moment, wo dieser Verstoß durch Verwaltungsbeschluss oder gerichtliche Entscheidung einschließlich schriftlicher Notifizierung in Ausführung von Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches festgestellt worden ist. Diese Abweichung steht der in Artikel 53 erwähnten Möglichkeit für Bewerber oder Bieter, gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen geltend zu machen, nicht im Wege.

Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters gilt auch dann, wenn die formell rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat. Handelt es sich um einen in Absatz 3 erwähnten Verstoß und liegt das vorerwähnte Endurteil nicht vor, ist dieselbe Ausschlussverpflichtung anwendbar, wenn in einem Verwaltungsbeschluss oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist, dass die betreffende Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, einen Verstoß in Sachen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt begangen hat. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Ausschlüsse gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils oder, in dem in Nr. 7 erwähnten Fall, ab dem Ende des Verstoßes.

Wirtschaftsteilnehmer, die am Tag nach dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten zwingend ausgeschlossen sind, dürfen nur in den in § 1 Absatz 1 erwähnten Ausnahmefällen an Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen. § 3 - Öffentliche Unternehmen und Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, können vorliegenden Artikel geltend machen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 53 und 54 gegebenenfalls auch anwendbar.

Zwingende Ausschlussgründe in Verbindung mit steuerlichen Pflichten und der Sozialversicherungspflicht Art. 51 - § 1 - Sofern keine unabdingbaren Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und unter Vorbehalt der in § 3 erwähnten Fälle schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens aus, wenn sie die Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt haben, es sei denn: 1. Der ausstehende Betrag übersteigt nicht den vom König festzulegenden Betrag oder 2.der betreffende Bewerber oder Bieter kann nachweisen, dass er einem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind. Diese Schuldforderungen belaufen sich mindestens auf den Betrag der Steuer- oder Sozialschulden, für die er in Zahlungsverzug ist, reduziert um den vom König in Ausführung der Bestimmung von Nr. 1 festgelegten Betrag.

Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass die Steuer- und Sozialschulden den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigen, erkundigt er sich beim Bewerber oder Bieter, ob er sich in der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Situation befindet.

Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat, bietet er jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Er gewährt Wirtschaftsteilnehmern eine Frist von fünf Tagen, um den Nachweis der Regularisierung zu erbringen. Diese Regularisierung darf nur einmal durchgeführt werden. § 2 - Der König bestimmt die zu berücksichtigenden Steuer- und Sozialschulden. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung mehr, wenn der Bewerber oder Bieter seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge - gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Geldbußen - gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen, insofern diese Zahlung oder der Abschluss dieser bindenden Verpflichtung vor der Einreichung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots, je nach Art des Vergabeverfahrens, erfolgt ist. § 4 - Öffentliche Unternehmen und Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, können vorliegenden Artikel geltend machen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 53 und 54 gegebenenfalls auch anwendbar.

Fakultative Ausschlussgründe Art. 52 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 53 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, kann die Vergabestelle Bewerber oder Bieter in folgenden Fällen jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens ausschließen: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 27 verletzt hat.2. Der Bewerber oder Bieter ist zahlungsunfähig oder befindet sich in Liquidation, hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt, unterliegt einer gerichtlichen Reorganisation oder hat den Konkurs gestanden oder befindet sich in einem Liquidationsverfahren oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach anderem nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage.3. Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt.4. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Bewerber oder Bieter Handlungen vorgenommen, Vereinbarungen geschlossen oder Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 25 abzielen.5. Ein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 26 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden.6. Eine Wettbewerbsverzerrung, die aus der vorherigen Einbeziehung von Bewerbern und Bietern in die in Artikel 40 erwähnte Vorbereitung des Vergabeverfahrens entsteht, kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden.7. Der Bewerber oder Bieter hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen einer früheren Konzession oder eines früheren Vertrags mit einer Vergabestelle im Sinne des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die die vorzeitige Kündigung dieses früheren Vertrags, Schadenersatz, Maßnahmen von Amts wegen oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.8. Der Bewerber oder Bieter hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen.9. Der Bewerber oder Bieter hat versucht, die Entscheidungsfindung der Vergabestelle in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.10. Der Bewerber oder Bieter weist für Konzessionen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf, um Risiken für die Sicherheit Belgiens auszuschließen, was mit Hilfe gleich welchen Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde. Die in Absatz 1 erwähnten Ausschlüsse von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren sind nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des betreffenden Ereignisses anwendbar.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen müssen öffentliche Auftraggeber das Fehlen fakultativer Ausschlussgründe bei Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters oder Personen, die darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben, nicht überprüfen.

Abhilfemaßnahmen Art. 53 - Bewerber und Bieter, die sich in einer der in den Artikeln 50 oder 52 genannten Situationen befinden, können Nachweise dafür erbringen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Befindet die Vergabestelle die Nachweise für ausreichend, so wird der betreffende Bewerber oder Bieter nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Bewerber oder Bieter aus eigenem Antrieb nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.

Die von Bewerben oder Bietern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so ist in der mit Gründen versehenen Ausschlussentscheidung darauf einzugehen.

Wirtschaftsteilnehmer, die durch ein Endurteil von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurden, sind während des Ausschlusszeitraumes, der in diesem Urteil festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen das Urteil wirksam ist, von der in vorliegendem Artikel gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Bestimmungen, die auf Unternehmenszusammenschlüsse und die Überprüfung von Ausschlussgründen anwendbar sind Art. 54 - § 1 - Handelt es sich bei einem Bewerber oder Bieter um eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, finden die Artikel 50 bis 53 Anwendung auf jedes Mitglied dieser Gruppe.

Nimmt der Bewerber oder Bieter beziehungsweise die bewerbende oder bietende Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zur Erfüllung der Eignungskriterien Leistungen Dritter in Anspruch, finden die Artikel 50 bis 53 ebenfalls Anwendung auf diesen beziehungsweise diese Dritten. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Überprüfung der in den Artikeln 50 bis 52 erwähnten Ausschlussgründe.

Zuschlagskriterien Art. 55 - § 1 - Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die den in den Artikeln 24 Absatz 1, 25 § 1 und 38 erwähnten Grundsätzen genügen und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für die Vergabestelle ermittelt werden kann. § 2 - Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung und dürfen der Vergabestelle keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.

Diese Kriterien müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen.

Vergabestellen überprüfen, ob die Angebote die Anforderungen der Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen und bewertet sie auf der Grundlage dieser Zuschlagskriterien. § 3 - Die Zuschlagskriterien werden in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.

Wird einer Vergabestelle ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die eine Vergabestelle bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so kann die Vergabestelle unbeschadet Absatz 1 ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. In diesem Fall unterrichtet die Vergabestelle alle Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 47 Absatz 4 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurden die Zuschlagskriterien bereits in die Konzessionsbekanntmachung aufgenommen, so veröffentlicht die Vergabestelle unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 47 Absatz 3 eine neue Konzessionsbekanntmachung.

Die Änderung der Reihenfolge der Kriterien darf nicht zu Diskriminierung führen.

Abschluss der Konzession Art. 56 - Vergabestellen bestimmen in den Konzessionsunterlagen die Modalitäten für den Abschluss der Konzession.

Die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Vergabe oder zum Abschluss einer Konzession mit sich. Eine Vergabestelle kann auf die Vergabe oder den Abschluss der Konzession verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, gegebenenfalls gemäß einem anderen Verfahren. Wird die Konzession in mehrere Lose unterteilt, hat die Vergabestelle das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschließen, dass die übrigen Lose Gegenstand einer oder mehrerer neuer Konzessionen sein werden, gegebenenfalls gemäß einem anderen Verfahren.

TITEL 5 - Regeln mit Bezug auf die Durchführung von Konzessionsverträgen Allgemeine Regeln für die Durchführung Art. 57 - Der König legt allgemeine Regeln für die Durchführung von Konzessionen fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden Konzessionen betrifft, die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in Sachen Änderung einer Konzession während des Durchführungszeitraums und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession.

Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert werden.

Bedingungen für die Durchführung von Konzessionsverträgen Art. 58 - Vergabestellen definieren die Bedingungen für die Durchführung von Konzessionen und die Nutzung von Bauwerken beziehungsweise die Verwertung von Dienstleistungen in den Konzessionsunterlagen.

Insbesondere wenn es sich beim Konzessionsnehmer um eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern handelt, können sie besondere Bedingungen festlegen, sofern diese gemäß Artikel 55 § 2 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und in der Konzessionsbekanntmachung oder in den anderen Konzessionsunterlagen angegeben werden.

Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

TITEL 6 - Überwachung und Berichterstattung Art. 59 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Konzessionen ab dem in Artikel 3 § 1 Absatz 4 erwähnten Schwellenwert. § 2 - Der König benennt eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Kontext der Anwendung des vorliegenden Titels und der Gesetze und Erlasse über Konzessionen. § 3 - Auf Ersuchen der Europäischen Kommission ist die Kontaktstelle beauftragt, einen für die Europäische Kommission bestimmten Bericht zu erstellen. Dieser Bericht enthält die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle mit Bezug auf die Anwendung der Regeln im Bereich Konzessionsvergabe, die folgende Aspekte betreffen: - institutionelle Organisation und betroffene Überwachungsinstanzen, - Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich der Konzessionsvergabe, - gegebenenfalls häufigste Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften oder von Rechtsunsicherheit, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, - Ausmaß der Beteiligung von Kleinen und Mittleren Betrieben, nachfolgend "KMB", an der Vergabe der in § 1 erwähnten Konzessionen, - Zurverfügungstellung an Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere an KMB, von Informationen für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Erlassen und Rundschreiben über Konzessionen.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "KMB" Betriebe, die weniger als 250 Lohnempfänger beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft. § 4 - Der König kann die in § 3 erwähnten Informationen bestimmen, die zu berücksichtigen sind und die die in § 2 erwähnte Kontaktstelle gegebenenfalls bei den dem Föderalstaat unterstehenden Vergabestellen anfordern kann. § 5 - Auf Ersuchen der Kontaktstelle übermitteln die Gemeinschafts- und Regionalregierungen ihr die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen und die in § 3 erwähnten Informationen, die sie betreffen.

Zu diesem Zweck können die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, jede für ihren Bereich, bei den Vergabestellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, alle diesem Zweck dienlichen Auskünfte und Informationen anfordern. § 6 - Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellt.

TITEL 7 - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Verschiedene Bestimmungen Berechnung der Fristen Art. 60 - Außer bei anders lautender Bestimmung erfolgt die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen gemäß der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

CPV-Nomenklatur Art. 61 - Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des CPV. Energieeffizienz Art. 62 - § 1 - Vorliegender Artikel ist nur anwendbar auf Konzessionen öffentlicher Auftraggeber, selbst wenn diese aufgrund von Titel 2 Kapitel 2 aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind, es sich jedoch um Konzessionen handelt, die für andere als die in Anlage II erwähnten Tätigkeiten vergeben werden. § 2 - Der Staat, die Regionen und die Gemeinschaften beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Tätigkeit entweder überwiegend von einer der vorerwähnten Behörden finanziert wird oder deren Leitung der Aufsicht einer dieser Behörden unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden ernannt worden sind. Was die von den Regionen und Gemeinschaften abhängenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen betrifft, findet diese Verpflichtung jedoch nur Anwendung, sofern es sich um administrative Einrichtungen handelt, deren Zuständigkeitsbereich mit demjenigen der Regionen und Gemeinschaften übereinstimmt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die öffentlichen Auftraggeber, die der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung unterliegen, "zentrale Behörden" genannt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher Rechte an einem Gebäude. Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen bei der Beschaffung hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz in Betracht.

Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.

Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die Möglichkeit, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. § 3 - Der König legt zusätzliche Regeln zu § 2 fest. Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz hinsichtlich der von Ihm zu festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude fest.

Befugnisse Art. 63 - Jeder Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beschlüsse über die Vergabe und Durchführung von Konzessionen der Föderalbehörde und der Einrichtungen, die seiner Weisungsbefugnis unterstehen, fassen.

Für andere als in Absatz 1 erwähnte öffentlich-rechtliche Personen werden die Befugnisse für die Vergabe und Durchführung von Konzessionen von den Behörden und Organen ausgeübt, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung dafür zuständig sind.

Die aufgrund der Absätze 1 und 2 zuerkannten Befugnisse können für die in diesen Absätzen erwähnten zuständigen Behörden und Organe, die der Föderalbehörde unterstehen, innerhalb der vom König festgelegten Grenzen übertragen werden, außer wenn diese Übertragung durch eine besondere Gesetzesbestimmung geregelt ist.

Ministerrat Art. 64 - Königliche Erlasse zur Ausführung oder zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.

Ermächtigungszuweisungen an den König Art. 65 - Der König kann Maßnahmen einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Gesetzesbestimmungen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem AEU-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Konzessionen beziehen.

Diese Maßnahmen bilden den Gegenstand eines Berichts, der der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird.

Der König kann ferner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Umsetzung der nicht bindenden Bestimmungen erforderlich sind, die aus dem AEU-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Konzessionen beziehen, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

In vorhergehendem Absatz vorgesehene Maßnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. Übereinstimmung mit Grund- und Satzungsbestimmungen Art. 66 - Der König kann für die in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die aufgrund eines Gesetzes oder Erlasses der Weisungsbefugnis oder der Aufsicht eines Föderalministers unterstehen, die Bestimmungen der Grund- und Satzungsbestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bringen.

KAPITEL 2 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Teilaufhebung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 67 - Im Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 3 Nr.12, 2. Artikel 45 Absatz 2, 3.Artikel 60 § 2 Absatz 2, 4. Unterabschnitt V "Öffentliche Baukonzessionen" von Titel II "Öffentliche Aufträge" Kapitel IV "Vergabeverfahren" Abschnitt III "Vergabeverfahren". Zulassung Art. 68 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern] Inkrafttreten Art. 69 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, legt der König das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

ANLAGE I Verzeichnis der Tätigkeiten, die in der Bestimmung des Begriffs der Baukonzession erwähnt sind

NACE (1)

CPV-Referenznummer

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE


Abteilung

Gruppe

Klasse

Bezeichnung

Anmerkungen


45

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

45.1

Vorbereitende Baustellenarbeiten

45100000

45.11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

45110000

- Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen


45.12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

45.2

Hoch- und Tiefbau

45200000

45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - zugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

45210000 außer: 45213316 45220000 45231000 45232000

Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s.11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)


- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen, Tennis- und Golfplätzen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20)


45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45261000

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03 45230000 außer: 45231000 45232000 45234115

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst: Bau von: - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten

45240000

45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst: spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

45250000 45262000

- Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)


45.3

Bauinstallation

45300000

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation und Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzüge und Rolltreppen - Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45213316 45310000 außer: 45316000

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

45.33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation und Einbau von: - Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

45.34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a. n. g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115 45316000 45340000

45.4

Sonstiger Ausbau

45400000

45.41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

45.42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä., Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst: Verlegen von: - Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein - Parkett- und anderen Holzböden - Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen - Tapeten

45430000

45.44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten - Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

45.45

Sonstiger Ausbau a.n.g

Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04 45450000

45.5

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45500000

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000


(1) Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1) Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

ANLAGE II Von Vergabestellen ausgeübte Tätigkeiten 1) Im Bereich von Gas und Wärme: a) Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme, b) Einspeisung von Gas oder Wärme in diese festen Netze. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch ein öffentliches Unternehmen oder eine Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Gesetzes, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diese Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter vorliegende Nummer oder die Nummern 2 und 3 der vorliegenden Anlage fällt, und ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als zwanzig Prozent des Umsatzes dieses Auftraggebers aus. "Einspeisung" umfasst die Gaserzeugung sowie den Groß- und den Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 4 der vorliegenden Anlage. 2. Im Bereich Strom (Elektrizität): a) Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom, b) Einspeisung von Strom in diese festen Netze. "Einspeisung von Strom" umfasst die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch ein öffentliches Unternehmen oder eine Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Gesetzes, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter vorliegende Nummer oder die Nummern 1 und 3 fällt. ii) Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als dreißig Prozent der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus. 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von a) Postdiensten, b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Ziffer ii vorliegender Nummer erbringt, und dass die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Ziffer ii fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind. Für die Zwecke vorliegender Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen: i) "Postsendung" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts.Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. ii) "Postdienste" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen. iii) "Andere Dienste als Postdienste" sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen: (1) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom Management"), (2) Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen betreffen, wie z.B. nicht adressierte Postwurfsendungen. 6. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken: a) Förderung von Öl oder Gas, b) Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen. ANLAGE III Liste der in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Rechtsakte Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne dieses Gesetzes führen: a) Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren, b) Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, c) Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren, d) Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG, e) öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten durch Busse, Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder auf der Schiene, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vergeben wurden, sofern die Laufzeit des Vertrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung in Einklang steht.

ANLAGE IV Liste der in Artikel 27 des Gesetzes erwähnten internationalen Übereinkommen IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes IAO-Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit IAO-Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung IAO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf IAO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts IAO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das zugehörige Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle

ANLAGE V Dienstleistungen, die unter die in Artikel 34 des Gesetzes erwähnte Sonderregelung fallen

Bezeichnung

CPV-Referenznummer

79611000-0; 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal]; von 85000000-9 bis 85323000-9; 85143000-3 98133100-5, 98133000-4 und 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste]

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 [Allgemeine und berufliche Bildung] bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92342200-2; von 92360000-2 bis 92700000-8; 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen und im Bereich Kultur

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3; 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3

Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen

98131000-0

Dienstleistungen religiöser Vereinigungen

55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

79100000-5 bis 79140000-7; 75231100-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund von Artikel 6 Nr. 4 ausgeschlossen

75100000-7 bis 75120000-3; 75123000-4; 75125000-8 bis 75131000-3

Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

75200000-8 bis 75231000-4

Dienstleistungen für das Gemeinwesen

75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9

Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, soweit nicht aufgrund von Artikel 6 Nr. 7 ausgeschlossen

79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse]

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste]

Postdienste

50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten]

Sonstige Dienstleistungen

98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften]

Internationale Dienstleistungen

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