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Wet van 17 september 2005
gepubliceerd op 22 januari 2013

Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000022
pub.
22/01/2013
prom.
17/09/2005
ELI
eli/wet/2005/09/17/2013000022/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 SEPTEMBER 2005. - Wet met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen (Belgisch Staatsblad van 16 november 2005, err. van 6 maart 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz betrifft die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen, die durch natürliche oder juristische Personen durchgeführt werden, in Gebieten, die der Gerichtsbarkeit und der Kontrolle des Belgischen Staates unterliegen, oder mittels beweglichen oder unbeweglichen Anlagen, die Eigentum des Belgischen Staates sind oder die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen. § 2 - Wenn ein internationales Abkommen es vorsieht, kann vorliegendes Gesetz Anwendung finden auf die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen belgischer Staatsangehörigkeit verrichtet werden, ungeachtet des Ortes, an dem diese Tätigkeiten durchgeführt werden.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Weltraumgegenstand" jeden in den Weltraum gestarteten oder für den Start in den Weltraum bestimmten Gegenstand, einschliesslich der materiellen Bestandteile, aus denen er sich zusammensetzt, 2."Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen versucht, wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen, 3. "Tatsächliche Kontrolle" die Kontrolle über die Steuerungs- oder Fernsteuerungsmittel und die damit zusammenhängenden Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren Weltraumgegenständen auszuführen, 4."Hersteller" jede Person, die an der Entwicklung, an der Herstellung oder am Zusammenbau eines ganzen oder eines Teils eines Weltraumgegenstandes mitwirkt oder mitgewirkt hat, 5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Kontrolle und die Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn, 6."Minister" den für die Weltraumforschung und ihre Anwendung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zuständigen Minister, 7. "Weltraumvertrag" den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, abgeschlossen am 27.Januar 1967 und am 30. März 1973 von Belgien ratifiziert, 8. "Weltraumhaftungsübereinkommen" das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, abgeschlossen am 29.März 1972 und am 13. August 1976 von Belgien ratifiziert, 9. "Weltraumregistrierungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 14.Januar 1975 und am 24. Februar 1977 von Belgien ratifiziert, 10. "Weltraumrettungsübereinkommen" das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, abgeschlossen am 22.April 1968 und am 15. April 1977 von Belgien ratifiziert, 11. "Startstaat" jeden in Artikel VII des Weltraumvertrags, in Artikel 1 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder in Artikel 1 des Weltraumregistrierungsübereinkommens erwähnten Staat, 12."Schaden" jeden wie in Artikel 1 des Weltraumhaftungsübereinkommens definierten Schaden. Aufgrund des vorliegenden Gesetzes erstreckt die völkerrechtliche Haftung des Belgischen Staats sich zudem auf belgische Staatsangehörige, natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme derjenigen, die an den betreffenden Tätigkeiten mitwirken.

KAPITEL II - Genehmigung und Aufsicht über die Tätigkeiten Art. 4 - § 1 - Die Durchführung der durch vorliegendes Gesetz erwähnten Tätigkeiten unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Minister gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. § 2 - Die Genehmigung wird vom Betreiber angefragt und ihm auf personengebundene und unübertragbare Weise erteilt. § 3 - Die Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und insbesondere mit den im Weltraumvertrag und in anderen Verträgen und Übereinkommen, bei denen Belgien Partei ist, erwähnten Grundsätzen durchgeführt werden.

Art. 5 - § 1 - Der König kann die Bedingungen bestimmen für die Erteilung der Genehmigungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern, des Umweltschutzes, der optimalen Nutzung des Luft- und Weltraums, des Schutzes der strategischen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Belgischen Staats sowie im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die dem Belgischen Staat aufgrund des Völkerrechts obliegen.

Der König bestimmt, inwiefern die Bedingungen, die Er festlegt, Anwendung finden auf die Tätigkeiten, die durch eine laufende Genehmigung abgedeckt sind. § 2 - Der Minister kann jede Genehmigung mit allen Sonderbedingungen verbinden, die er, je nach Fall, als zweckmässig erachtet, um dasselbe Ziel zu erreichen.

Er kann insbesondere den technischen Beistand eines Dritten auferlegen, die Bedingung bezüglich der Lokalisierung von Tätigkeiten oder der Lokalisierung der Hauptniederlassung des Betreibers festlegen oder den Abschluss einer Versicherung zugunsten von Dritten auferlegen, die Schäden deckt, welche aus den erlaubten Tätigkeiten hervorgehen können.

Der Minister kann die Genehmigung angesichts der Tätigkeiten, auf die sie sich bezieht, für eine bestimmte Dauer erteilen. § 3 - Der Minister kann die Sonderbedingungen abändern, die auf eine erlaubte Tätigkeit anwendbar sind. In diesem Fall bestimmt er die Frist, nach deren Ablauf die neuen Bedingungen erfüllt werden müssen.

Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Kontrolle und Aufsicht über die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten gewährleistet werden.

KAPITEL III - Akteninhalt und Verfahren Art. 7 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Betreiber an den Minister gerichtet. Der Minister bestätigt dessen Empfang. § 2 - Folgende Informationen werden dem Antrag beigefügt: 1. die genaue Identifizierung des Betreibers, die Darlegung seiner bisherigen, seiner laufenden und seiner zukünftigen Tätigkeiten sowie die technischen, finanziellen und rechtlichen Garantien, über die er verfügt, 2.eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird, 3. die genaue Identifizierung des Weltraumgegenstands oder der Gruppe von Weltraumgegenständen, für die eine Genehmigung beantragt wird, 4.die Identifizierung des Herstellers oder der Hersteller des Weltraumgegenstands, 5. die in Artikel 8 § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung, 6.die genaue Identifizierung der Personen, für deren Rechnung die Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden, 7. die möglichst genaue Identifizierung der Personen, die an der Durchführung der Tätigkeiten mitwirken werden, 8.jedes andere Informationselement, dessen Bedeutung der Betreiber im Hinblick auf die Entscheidung des Ministers, die Genehmigung zu erteilen, nicht ignorieren kann. § 3 - Der König kann die in § 2 aufgenommene Informationsauflistung ergänzen.

Die Mitteilung dieser Informationen befreit den Betreiber in keinem Fall davon, die Informationen zu liefern, die aufgrund anderer in vorliegendem Fall anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen erforderlich sind. § 4 - Der Minister kann vom Betreiber jegliche Informationen zur Ergänzung der Antragsakte erbitten. Die Verweigerung oder Nichtmitteilung dieser Informationen binnen der vom Minister festgelegten Frist kann je nach Art der beantragten Informationen die Ablehnung des Antrags rechtfertigen. § 5 - Der König erstellt ein Musterformular, welches unter anderem die in § 2 aufgenommenen Informationen und die in Artikel 8 § 9 vorgesehene Angabe enthält. Dieses Formular wird vom Betreiber ausgefüllt und der Akte beigefügt. § 6 - Der Minister kann von den Sachverständigen, die er eigens dazu bestimmt, eine durch rechtliche, technische und wirtschaftliche Kriterien mit Gründen versehene Stellungnahme verlangen, insbesondere bezüglich der Zuverlässigkeit, des Know-hows und der Erfahrung des Betreibers, bezüglich der Zuverlässigkeit des Herstellers in den betreffenden Bereichen und bezüglich ihrer Fähigkeit, sich an die Vorschriften, die auf die durchgeführten Tätigkeiten Anwendung finden, zu halten, sowie bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Betreibers und der rechtlichen und finanziellen Garantien, die er aufweist.

Das Verwaltungspersonal sowie die vom Minister nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den Anlagen, zu den unbeweglichen Gütern und zum Material, die vom Betreiber für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten genutzt werden.

Wird der Zugang durch den Betreiber verweigert, kann der Minister den Antrag ablehnen. § 7 - Der Beschluss des Ministers wird dem Betreiber per Einschreiben notifiziert.

Art. 8 - § 1 - Jede in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch einen oder mehrere dazu vom Minister bestimmte(n) Sachverständige(n). Diese Prüfung kann auf verschiedenen Ebenen der Durchführung der Tätigkeiten stattfinden. § 2 - Vor Erteilung der Genehmigung wird aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Vorstudie durchgeführt. Diese Studie dient dazu, die potenziellen Auswirkungen vom Starten oder Bedienen des Weltraumgegenstands auf die terrestrische Umwelt oder den Weltraum zu prüfen. § 3 - Der König bestimmt den Inhalt der in § 2 erwähnten Studie. § 4 - Auf Antrag des Ministers wird nach dem Start oder im Laufe der Bedienung des Weltraumgegenstands eine Zwischenstudie durchgeführt.

Diese Studie wertet die tätsächlichen Folgen der betreffenden Tätigkeiten in Bezug auf die terrestrische Umwelt und den Weltraum aus. § 5 - Eine Abschlussstudie kann auf Antrag des Ministers bei Wiedereintritt des Weltraumgegenstands in die Atmosphäre durchgeführt werden. § 6 - Der Minister bestimmt den Inhalt der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Studien. § 7 - Der Betreiber fügt seinem Genehmigungsantrag den Bericht über die in § 2 erwähnte Umweltverträglichkeitsprüfung bei. § 8 - Die in den Paragraphen 2, 4 und 5 erwähnten Umweltverträglichkeitsprüfungen werden auf Kosten des Betreibers durchgeführt. § 9 - Wenn die Tätigkeiten des Startens oder der Bedienung die Nutzung von nuklearen Energiequellen einschliessen, vermerkt der Betreiber dies in seinem Genehmigungsantrag.

Der Minister erteilt die Genehmigung nur unter spezifischen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Gefahr, die die Nutzung von solchen Energiequellen darstellen kann, der elementaren Vorsichtsmassnahmen, die hinsichtlich der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, des Umweltschutzes und der in diesem Fall anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen und internationalen Rechts.

Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung durch den Minister erfolgt binnen neunzig Tagen nach Einreichung des Antrags gemäss Artikel 7. § 2 - Wenn der Minister gemäss Artikel 7 § 4 zusätzliche Informationen vom Betreiber verlangt, wird diese Frist auf hundertzwanzig Tage angehoben. § 3 - In Ermangelung einer Entscheidung des Ministers binnen der vorgeschriebenen Frist, wird der Antrag als abgelehnt betrachtet.

Art. 10 - § 1 - Der Minister kann ebenfalls Sachverständige bestimmen, die mit der Kontrolle der vom Betreiber ausgeführten Tätigkeiten beauftragt sind. Letzterer muss dafür sorgen, dass die Inspektion und die Überprüfung der Tätigkeiten, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes ausführt, jederzeit möglich sind. § 2 - Für die Inspektion und die Kontrolle der Tätigkeiten haben diese Sachverständigen Zugriff auf alle sich im Besitz des Betreibers befindlichen Unterlagen über die Tätigkeiten, für die eine Genehmigung erteilt werden muss, auf die aktualisierten Informationen und Daten, die aus diesen Tätigkeiten resultieren, sowie Zugang zu den für diese Tätigkeiten direkt oder indirekt gebrauchten Räumlichkeiten. § 3 - Alle während der Inspektion und der Kontrolle vom Verwaltungspersonal oder von den bestimmten Sachverständigen gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt. § 4 - Wenn der Betreiber dem Verwaltungspersonal oder den bestimmten Sachverständigen den Zugriff oder Zugang verweigert, kann der Minister die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen oder entziehen.

Art. 11 - § 1 - Die Genehmigung kann vom Minister entzogen oder ausgesetzt werden: 1. sei es wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen der Genehmigung nicht eingehalten wird, 2.sei es im Fall der Verletzung einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzes, 3. oder aus zwingenden Gründen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit von Personen oder Gütern. § 2 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Verteidigungsmittel oder seine Bemerkungen geltend zu machen und seine Lage binnen einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Bei besonders begründeter Dringlichkeit kann die Genehmigung fristlos und ohne dass ihr Inhaber angehört worden ist, entzogen oder ausgesetzt werden. § 3 - Wenn der Minister beabsichtigt, die Genehmigung wegen der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gründe zu entziehen oder auszusetzen, und sofern es die Effizienz des Entzugs oder der Aussetzung nicht in Gefahr bringt, ermöglicht er dem Betreiber zuvor, seine Bemerkungen oder Vorschläge geltend zu machen. § 4 - Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Genehmigung und auf schriftlichen Antrag des Betreibers kann der Minister Übergangsmassnahmen für die Verwaltung der laufenden Tätigkeiten gewähren, insbesondere um es dem Betreiber zu ermöglichen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Antrag des Betreibers muss vorgebracht werden, sobald die Entzugs- oder Aussetzungsentscheidung ihm notifiziert worden ist. § 5 - Wenn die Genehmigung entzogen oder ausgesetzt wird, nachdem ein Weltraumgegenstand in den Weltraum gestartet wurde, trifft der Minister alle erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Flugbedienung sowohl dem Betreiber und seinem Personal als auch Dritten gegenüber und den Schutz von Gütern und Umwelt zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er die Dienste von Dritten beantragen oder die Tätigkeiten an einen anderen Betreiber übertragen, um die Kontinuität der Flugbedienung und Lenkung zu gewährleisten und gegebenenfalls den kontrollierten Absturz oder die Vernichtung herbeizuführen.

Art. 12 - Die Entscheidungen zur Erteilung, zum Entzug oder zur Aussetzung der Genehmigung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL IV - Übertragung von Tätigkeiten Art. 13 - § 1 - Ausser mit vorheriger Genehmigung des Ministers ist es verboten, genehmigte Tätigkeiten oder dingliche oder persönliche Rechte, einschliesslich des Gewährleistungsrechts, an eine Drittperson abzutreten, wenn diese Abtretung die Übertragung der tatsächlichen Kontrolle des Weltraumgegenstandes zur Folge hat. § 2 - Der Genehmigungsantrag wird vom übernehmenden Betreiber eingereicht. § 3 - Alle Bestimmungen, die auf die in Artikel 4 erwähnte Genehmigung anwendbar sind, sind mutatis mutandis auf die Übertragungsgenehmigung anwendbar. § 4 - Der Minister kann die Übertragungsgenehmigung an Bedingungen knüpfen, die entweder dem übernehmenden oder dem übertragenden Betreiber oder beiden auferlegt werden müssen. § 5 - Wenn der übernehmende Betreiber nicht in Belgien ansässig ist, kann der Minister die Genehmigung verweigern, wenn kein Sonderabkommen besteht mit dem Staat, dessen Staatsbürger die Drittperson ist, und welches den Belgischen Staat schützt vor jedem Regress gegen ihn aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder aufgrund seiner Schadenersatzverpflichtung.

KAPITEL V - Das nationale Register der Weltraumgegenstände Art. 14 - § 1 - Es wird ein nationales Register der Weltraumgegenstände angelegt, worin die Weltraumgegenstände eingetragen werden, für die Belgien Startstaat ist, ausser wenn diese Eintragung durch einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gemäss dem Weltraumregistrierungsübereinkommen erfolgt.

Die Form-, Führungs- und Veröffentlichungsbedingungen für das Register werden vom König festgelegt. § 2 - Die Informationen, die im Register vermerkt werden, unterliegen folgenden Regeln: 1. Die Eintragung in das Register wird auf Antrag des Ministers vorgenommen;2. die im Register aufgenommenen Daten sind diejenigen, die in Artikel IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens vermerkt sind, nämlich: (a) gegebenenfalls die Namen der anderen Startstaaten, (b) die Registernummer des Weltraumgegenstands, wie hiernach in Nr.3 beschrieben, (c) das Datum, das Gebiet oder der Ort des Starts, (d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich der Umlaufzeit, der Bahnneigung, des Apogäums und des Perigäums, (e) die allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands;3. jedem Gegenstand wird eine nationale Registernummer zuerkannt.Die Registernummer besteht aus vom König festgelegten Elementen, 4. neben den in Nr.2 erwähnten Informationen, stellt das Register den Hersteller des Weltraumgegenstands sowie den Betreiber fest und es sind in ihm die wesentlichen Bestandteile und die in den Weltraumgegenstand eingebauten Instrumente aufgenommen, 5. der Betreiber teilt dem Minister die in den Nummern 2 und 4 erwähnten Informationen mit, 6.unmittelbar nach der Eintragung in das Register lässt der Minister dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Nr. 2 erwähnten Informationen und ihre Aktualisierung sowie alle Informationen über den Verlust, den kontrollierten Absturz oder die Beendigung des Flugbetriebs des Weltraumgegenstands mitteilen, 7. die Eintragung in das Register muss zum Zeitpunkt des Starts des Weltraumgegenstands wirksam sein, 8.jede Änderung der Daten muss Gegenstand einer zusätzlichen Eintragung zu Lasten und für Rechnung des Betreibers sein, und zwar innerhalb von dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von vorerwähnter Änderung erfahren hat. Wenn der Betreiber innerhalb von dieser Frist nichts mitteilt, kann der Minister die Genehmigung gemäss Artikel 11 aussetzen. § 3 - Der Minister führt ein Verzeichnis der Genehmigungen, die aufgrund der Artikel 4 und 13 erteilt worden sind. Dieses Verzeichnis führt die Modalitäten und die Bedingungen auf, die mit jeder Genehmigung einhergehen.

Zudem wird für jeden betroffenen Weltraumgegenstand eingetragen, welcher der Startstaat ist beziehungsweise welche die Startstaaten sind und welcher der Registrierstaat ist.

Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Der Minister steht für die Führung und die Veröffentlichung des Verzeichnisses unter den vom König festgelegten Bedingungen ein.

KAPITEL VI - Haftungen, Regressklage und Massnahmen beim Wiedereintritt von Weltraumgegenständen in die Atmosphäre Art. 15 - § 1 - Wenn der Belgische Staat aufgrund von Artikel VII des Weltraumvertrags, aufgrund der Bestimmungen des Weltraumhaftungsübereinkommens oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Schadenersatz leisten muss, kann er eine Regressklage in Höhe des Schadenersatzes, der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt wird, gegen den oder die betreffenden Betreiber erheben. § 2 - Die Schadensbemessung zwischen dem Staat und dem Betreiber erfolgt folgendermassen: 1. In dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden einem Drittstaat oder einem ausländischen Staatsangehörigen zugefügt worden ist, erfolgt die Schadensbemessung zwischen dem Belgischen Staat und dem Staat, der das Opfer vertritt, gemäss dem Weltraumhaftungsübereinkommen oder gemäss jeglicher anderen anwendbaren Klausel.Der Betreiber selbst oder die Person, die er eigens dazu bestimmt, kann an den Gesprächen teilnehmen oder an den Verfahren bezüglich der Schadensbemessung zwischen den Vertretern der betreffenden Staaten beteiligt werden, um seine eigenen Interessen geltend zu machen, 2. in dem in § 1 erwähnten Fall und wenn der Schaden belgische Staatsangehörige trifft, wird die Schadensbemessung durch ein Kollegium von drei Sachverständigen durchgeführt, wovon zwei von den jeweiligen Parteien und der Dritte in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden.Der Minister kann die vorherige Bestimmung der Sachverständigen als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung auferlegen. Die Modalitäten des Verfahrens werden vom König bestimmt. § 3 - Ausser in den in § 4 und in den Artikeln 16 § 2 und 19 § 3 erwähnten Fällen der Aberkennung kann der gemäss § 2 festgelegte Betrag vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, begrenzt werden. In diesem Fall darf die Regressklage des Staats gegen den Betreiber diese Grenze nicht überschreiten. § 4 - Der Betreiber, der die Bedingungen, die mit seiner Genehmigung einhergehen, nicht respektiert, verwirkt die in § 3 erwähnte Haftungsbeschränkung und muss den ganzen Schaden bezahlen. § 5 - Bis die endgültige Zahlung des Schadenersatzes erfolgt ist, kann der Belgische Staat die Hälfte des gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegten Betrags als Vorschuss vom Betreiber verlangen.

Der Restbetrag ist ab dem Moment fällig, wo der Belgische Staat dem Opfer oder dem Staat, der es vertritt, die geschuldete Entschädigung ausbezahlt hat. § 6 - Die Regressklage des Belgischen Staats gegen einen anderen Startstaat gemäss Artikel V.2 des Weltraumhaftungsübereinkommens oder gemäss anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Völkerrechts stellt kein Hindernis dar für die Anwendung des vorliegenden Artikels und ist in keinem Fall eine vorhergehende Bedingung für die Regressklage des Belgischen Staats gegen den Betreiber. § 7 - Der Belgische Staat kann eine Direktklage in Höhe des Betrags, der gemäss den Paragraphen 2 und 3 festgelegt worden ist, gegen den Versicherer des Betreibers erheben. § 8 - Vorliegendes Gesetz steht anderen Haftpflichtklagen gegen den Betreiber nicht im Wege.

Art. 16 - § 1 - Der Betreiber muss das vom König bestimmte Krisenzentrum unverzüglich über jedes Manöver, jede Fehlfunktion oder jede Anomalie des Weltraumgegenstands in Kenntnis setzen, die eine Gefahr für die Personen auf der Erde, die Luftfahrzeuge im Flug oder für andere Weltraumgegenstände werden können oder die Schaden verursachen können. § 2 - Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und unbeschadet anderer Sanktionen oder Entschädigungen muss der Betreiber den Belgischen Staat gegen die Gesamtheit des Schadenersatzes absichern, den dieser aufgrund seiner völkerrechtlichen Haftbarkeit oder in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu leisten hat.

Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Sicherheits- und der Schutzmassnahmen für Güter und Personen wird jeder Weltraumgegenstand, der auf belgischem Staatsgebiet oder an einem Ort, der der Gerichtsbarkeit des Belgischen Staats untersteht, wiedergefunden wird, unverzüglich den zuständigen Behörden übergeben, die den Minister sofort darüber informieren, um dem Registrierstaat besagten Gegenstand gemäss dem Weltraumrettungsübereinkommen zurückgeben zu können. § 2 - Wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um den Registrierstaat oder den Startstaat zu identifizieren, werden vom Minister alle erforderlichen Massnahmen für die Aufbewahrung des wiedergefundenen Gegenstands oder der wiedergefundenen Gegenstände getroffen, gegebenenfalls in Abstimmung mit den für den Zivilschutz zuständigen Diensten und dem in Artikel 16 § 1 erwähnten Krisenzentrum. § 3 - Bei oder, falls erforderlich, vor Übergabe des Gegenstands an die zuständige Behörde sowie bei der Identifizierung des Registrierstaats und des Startstaats beziehungsweise der Startstaaten werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen zur Wahrung der Rechte der Opfer von Schäden durch Weltraumgegenstände.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt den Betrag der Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten, der vom Betreiber bei Einreichung des Genehmigungsantrags zu entrichten ist. § 2 - Wenn der Minister aufgrund des vorliegenden Gesetzes technische Sachverständige heranzieht, werden die Kosten dieser Fachkompetenz vom Betreiber getragen.

Art. 19 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 25.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt. § 2 - Mit den gleichen Strafen wie denjenigen, die in § 1 erwähnt sind, wird bestraft, wer einen Genehmigungsantrag eingereicht hat und vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen über die betreffenden Tätigkeiten mitteilt. § 3 - Zudem verliert der Betreiber, der sich strafbar macht, den Vorteil der in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 21 - § 1 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt werden, können, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, dennoch während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab diesem Datum weitergeführt werden. Jede in Artikel 13 erwähnte Übertragung ist während dieses Zeitraums verboten. § 2 - Der Betreiber teilt dem Minister die Tätigkeiten mit, die er durchführt und auf die vorliegendes Gesetz sich beziehen kann. Die entsprechende Notifizierung muss binnen sechs Monaten ab dem in Artikel 20 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum erfolgen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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