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Wet van 18 december 2014
gepubliceerd op 10 maart 2016

Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000128
pub.
10/03/2016
prom.
18/12/2014
ELI
eli/wet/2014/12/18/2016000128/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 DECEMBER 2014. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/05/2014 pub. 18/12/2015 numac 2015000743 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling sluiten houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 tot 3 en 5 tot 7 van de wet van 18 december 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/05/2014 pub. 18/12/2015 numac 2015000743 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling sluiten houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch Staatsblad van 23 december 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5.Mai 2014 zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Paragraph 3 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 319bis Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 313 § 3 Absatz 2, 319bis Absatz 2 oder 322 Absatz 2" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Artikel 318 und 330" durch die Wörter "der Artikel 312 § 2, 318 §§ 5 und 6 oder 330 §§ 3 und 4" und die Wörter "den die Elternteile gegebenenfalls nach den in § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben" durch die Wörter "den die Eltern gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335ter § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 356-2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der von den Adoptierenden gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Name gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt denselben Eltern gegenüber festgestellt wird." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 4 - Im Gesetzbuch über das internationale Privatrecht wird die Überschrift von Kapitel V wie folgt ersetzt: "Abstammung und adoptive Abstammung".

Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird die Überschrift von Kapitel V Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abstammung".

Art. 6 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "der Vaterschaft oder der Mutterschaft" durch die Wörter "eines Abstammungsverhältnisses" ersetzt.b) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter "deren Vaterschaft oder Mutterschaft" jedes Mal durch die Wörter "der gegenüber die Abstammung" ersetzt. Art. 7 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Vaterschaft oder der Mutterschaft" durch die Wörter "des Abstammungsverhältnisses gegenüber" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "gleichen Geschlechts" werden aufgehoben. b) Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei einem Konflikt" beginnt und mit den Wörtern "die engste Verbindung aufweist." endet, wird durch folgenden Satz ersetzt: "Bei einem Konflikt zwischen mehreren Abstammungen, die sich von Rechts wegen aus dem Gesetz oder aus mehreren Anerkennungen ergeben, ist unter den Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, das Recht des Staates anwendbar, zu dem der Fall die engste Verbindung aufweist." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und von der Person, die die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch die Wörter "dem Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung sein kann." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.

Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.

In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 325/7 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, wird Paragraph 1 wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, der die Person, die das Kind anerkannt hat, gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 328bis - Die in den Artikeln 318 und 325/3 erwähnten Klagen können vor der Geburt durch den Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden.

Die in Artikel 325/4 erwähnte Klage kann vor der Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden.

Die in Artikel 329bis erwähnte Klage kann vor der Geburt durch den Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden."" Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24/1 - Artikel 330 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006, 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und vom Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," durch die Wörter "vom Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und von der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt," ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die Abstammung" durch die Wörter "die Vaterschaft beziehungsweise die Mutterschaft" ersetzt.3. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung sein kann." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.

Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich der Klägerin zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.

In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 335ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335ter - § 1 - Ein Kind, dessen Abstammung mütterlicherseits und mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, trägt entweder den Namen seiner Mutter oder den Namen seiner Mitmutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen zusammensetzt.

Die Mutter und die Mitmutter wählen den Namen des Kindes bei der Geburtsanmeldung. Der Standesbeamte beurkundet diese Wahl. Sind die Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen der Mitmutter. § 2 - Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert.

Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind entweder den Namen der Mitmutter oder einen Namen, der sich aus ihren beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen einer jeden von ihnen zusammensetzt, trägt.

Diese Erklärung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die die Abstammung mitmütterlicherseits festgestellt wird, formell rechtskräftig geworden ist, und vor der Volljährigkeit oder Erklärung der Mündigkeit des Kindes abgegeben werden. Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 325/6 Absatz 2 und 325/8 Absatz 2 erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt.

Wird infolge einer Klage auf Anfechtung der Abstammung auf der Grundlage der Artikel 312 § 2, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder 330 §§ 3 und 4 während der Minderjährigkeit des Kindes die Abstammung mitmütterlicherseits oder mütterlicherseits geändert, beurkundet der Richter den neuen Namen des Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335 § 1 aufgeführten Regeln gewählt haben.

Die in Absatz 2 erwähnte Erklärung oder der Tenor des in Absatz 4 erwähnten Urteils werden am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt. § 3 - Wird die Abstammung eines Kindes geändert, wenn es das Alter der Volljährigkeit bereits erreicht hat, wird ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen. § 4 - Der gemäß den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Name gilt auch für die anderen Kinder, deren Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt derselben Mutter und Mitmutter gegenüber festgestellt wird."" KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten Art. 17 - Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 können die Eltern oder die Adoptierenden durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils oder Adoptierenden - durch eine Erklärung des hinterbliebenen Elternteils oder Adoptierenden des Kindes, die vor dem 1. Juni 2015 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder, die vor dem 1.

Juni 2014 geboren sind, und unter Vorbehalt, dass sie am Tag, an dem sie die Erklärung abgeben, keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass ihnen ein anderer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewählter Name zuerkannt wird. Der gewählte Name wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt. § 2 - Im Falle, wo ein Kind nach dem 1. Juni 2014 geboren oder adoptiert wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung abgegeben binnen einem Jahr nach dem Tag der Entbindung oder der Adoption, wenn diese in Belgien stattgefunden hat, oder der Registrierung der Adoption durch die in Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuches erwähnte föderale Zentralbehörde, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde. § 3 - Im Falle, wo ein zweites Abstammungsverhältnis eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem 1. Juni 2014 festgestellt wird, wird die in § 1 erwähnte Erklärung innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Tag der Anerkennung oder ab dem Tag, wo eine Entscheidung, durch die diese zweite Abstammung festgestellt wird, formell rechtskräftig geworden ist, abgegeben.Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, der der in den Artikeln 313 § 3 Absatz 2, 319bis Absatz 2, 322 Absatz 2, 325/6 Absatz 2 oder 325/8 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Notifizierung oder Zustellung folgt.

Wird infolge einer Anfechtungsklage auf der Grundlage der Artikel 312 § 2, 318 §§ 5 und 6, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder 330 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches die Abstammung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, das vor dem 1. Juni 2014 geboren ist, nach dem 1. Juni 2014 geändert, beurkundet der Richter den neuen Namen des Kindes, den die Eltern gegebenenfalls nach den in den Artikeln 335 § 1 oder 335ter § 1 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Regeln gewählt haben. § 4 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt." KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 18 - § 1 - Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder die in Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten erwähnte Erklärung über die Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben können und ist mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1. Juni 2014 volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden diese Erklärung in den in Artikel 12 § 1 erwähnten Fällen bei Vorversterben eines Elternteils oder Adoptierenden bis zum 31. Mai 2015 abgeben.

Haben die Eltern oder Adoptierenden eines oder mehrerer in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragener gemeinsamer Kinder die in Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Mai 2014 erwähnte Erklärung über die Namensänderung nicht vor dem 1. Januar 2015 abgeben können und ist mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder nach dem 1.

Juni 2014 volljährig geworden, können die Eltern oder Adoptierenden diese Erklärung bis zum 31. Mai 2015 abgeben. § 2 - Das beziehungsweise die in § 1 erwähnten volljährigen Kinder müssen der Namensänderung in der Erklärung über die Namensänderung zustimmen, damit diese Erklärung beurkundet werden kann.

Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 17, der mit 1. Juni 2014 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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