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Wet van 18 februari 2013
gepubliceerd op 18 april 2013

Wet tot wijziging van boek II, titel Iter van het Strafwetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000251
pub.
18/04/2013
prom.
18/02/2013
ELI
eli/wet/2013/02/18/2013000251/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 FEBRUARI 2013. - Wet tot wijziging van boek II, titel Iter van het Strafwetboek. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 februari 2013 tot wijziging van boek II, titel Iter van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 9 werden die Wörter « Gesetz vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition » durch die Wörter « Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen » ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11.Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vergehen zu begehen. » Art. 3 - Artikel 138 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In den in Artikel 137 § 2 Nr. 11 erwähnten Fällen wird die für die vollendete Straftat vorgesehene Höchststrafe um ein Jahr herabgesetzt. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Nachrichten verbreitet oder der Öffentlichkeit auf irgendeine andere Weise zur Verfügung stellt mit der Absicht, zur Begehung einer der in Artikel 137 erwähnten Straftaten anzustiften, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, wenn ein solches Verhalten, ob es unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten begangen werden könnten. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer eine andere Person anwirbt zwecks Begehung einer der in Artikel 137 oder in Artikel 140 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat. » Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140quater - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Anleitungen gibt oder eine Ausbildung erteilt zur Herstellung oder zum Gebrauch von Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat. » Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140quinquies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer sich in Belgien oder im Ausland Anleitungen geben lässt oder dort an einer Ausbildung teilnimmt, wie in Artikel 140quater erwähnt, um eine der in Artikel 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu begehen. » Art. 8 - Artikel 141ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 141ter - Keine Bestimmung des vorliegenden Titels kann dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Rechte oder Grundfreiheiten wie das Streikrecht, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschliesslich des Rechts, zur Verteidigung seiner Interessen mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich ihnen anzuschliessen, und des damit verbundenen Kundgebungsrechts, ebenso wie die Freiheit der Meinungsäusserung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung in anderen Medien, so wie sie insbesondere in den Artikeln 8 bis 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, ungerechtfertigterweise schmälert oder behindert. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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