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Wet van 18 januari 2010
gepubliceerd op 09 mei 2011

Wet tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van terrorisme, en het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000259
pub.
09/05/2011
prom.
18/01/2010
ELI
eli/wet/2010/01/18/2011000259/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van terrorisme, en het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 januari 2010 tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en de financiering van terrorisme, en het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 18. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden die Wörter "die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1.August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. März 1995, 28. Dezember 1999, 21.

September 2004, 15. Dezember 2005, 1. Mai 2006 und 25. Februar 2007 und die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf nachstehende Institute und Personen: 1. Belgische Nationalbank, 2.Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 3. die Post in Bezug auf ihre Postfinanzdienste, 4.Kreditinstitute nach belgischem Recht, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Titel III desselben Gesetzes erwähnt sind, und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht von Ländern, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, unterliegen und in Titel IV desselben Gesetzes erwähnt sind, 4bis. in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Liquidationseinrichtungen, 5. in Artikel 4 Nr.4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnte Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, 6. in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen für die Ausführung von Lebensversicherungsgeschäften zugelassen sind, 7. im Gesetz vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen erwähnte Versicherungsvermittler, die ausserhalb eines exklusiven Vertretervertrags ihre gewerbliche Tätigkeit in der im Gesetz vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Tätigkeitsgruppe "Leben" ausüben, 8. Unternehmen nach belgischem Recht, deren Tätigkeiten gemäss Artikel 46 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften in der Erbringung von Investmentdienstleistungen oder der Ausübung von Investmenttätigkeiten bestehen, die aufgrund von Artikel 47 § 1 desselben Gesetzes einer Zulassung bedürfen als: a) Börsengesellschaft, b) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaft, 9.Zweigniederlassungen in Belgien von Investmentgesellschaften: a) die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Artikel 110 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnt sind, b) die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und in Artikel 111 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnt sind, 10. Institute für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht in Satzungsform, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind, insofern und in dem Masse, wie diese Institute gemäss Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe c) und Nr. 14 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, ohne in Anwendung von Artikel 41 oder 43 desselben Gesetzes auf eine Drittstelle zurückzugreifen, 11. Verwaltungsgesellschaften für Institute für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Teil III Buch II des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt sind, mit Ausnahme der Verwaltungsgesellschaften, die ausschliesslich für die Ausübung der Verwaltungsaufgaben für Institute für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe b) desselben Gesetzes erwähnt zugelassen sind, 12. Zweigniederlassungen in Belgien von Verwaltungsgesellschaften für Institute für gemeinsame Anlagen: a) die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Artikel 203 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt sind, b) die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und in Artikel 204 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnt sind, 13. in Belgien ansässige Personen, die in Artikel 139 Absatz 1 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnt sind und gewerbsmässig Transaktionen vornehmen, die in den Artikeln 137 Absatz 2 und 139bis Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt sind, 14. in Artikel 37 des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnte Hypothekenunternehmen, die in Belgien ansässig sind, 15. Marktunternehmen, die die belgischen geregelten Märkte organisieren und im Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind, ausser was ihre öffentlich-rechtlichen Aufträge betrifft, 16. in Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte natürliche oder juristische Personen, 17. natürliche oder juristische Personen, die Kreditkarten ausgeben oder verwalten, 18.in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnte Unternehmen, 19. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6.September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3 desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte Landmesser-Gutachter, wenn sie in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6.

September 1993 reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, 20. in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Wachunternehmen, die die in Nr. 3 desselben Artikels erwähnten Dienstleistungen im Bereich Bewachung und Schutz von Werttransporten erbringen, 21. in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Diamantenhändler. § 2 - Natürliche oder juristische Personen, die nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang in Artikel 3 § 2 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Finanzgeschäfte tätigen, können vom König von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes befreit werden unter Bedingungen, die Er gemäss Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt." Art. 4 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 1999 und 7. Mai 1999 und durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, der Artikel 3 wird, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.natürliche Personen oder Körperschaften, die in Belgien Tätigkeiten ausüben und gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, in der Eigenschaft als Betriebsrevisor in das vom Institut der Betriebsrevisoren geführte öffentliche Register eingetragen sind,". b) In Nr.4 werden die Wörter "in der Liste" durch die Wörter "im Register" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "alsook de natuurlijke en rechtspersonen" durch die Wörter "alsook de natuurlijke personen of rechtspersonen" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Rechtsanwälte: a) wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: 1.Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, 2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, 3.Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, 4. Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, 5.Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen, b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen." Art. 5 - Artikel 2ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Sofern in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, finden diese ebenfalls Anwendung auf natürliche oder juristische Personen, die ein beziehungsweise mehrere im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I betreiben." Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 12. Januar 2004 und 20. März 2007, der Artikel 5 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1bis, der § 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Terrorismusfinanzierung zu verstehen: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise von einem Terroristen oder einer terroristischen Vereinigung oder für die Begehung einer oder mehrerer terroristischer Handlungen verwendet werden." 2. In § 2, der § 3 wird, werden im französischen Text von Nr.1 sechster Gedankenstrich die Wörter "au trafic d'êtres humains" durch die Wörter "à la traite des êtres humains" ersetzt, im niederländischen Text von Nr. 1 zwölfter Gedankenstrich wird das Wort "omkoping" durch das Wort "corruptie" ersetzt und in Nr. 3 werden die Wörter "mit Gewalt oder Drohungen" aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 3 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 6 wird, werden die Wörter "in den Artikeln 2, 2bis und 2ter " durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4" ersetzt und die Wörter "Identifizierung aller Geschäfte in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" werden durch die Wörter "Einsatz aller für die Identifizierung von Geschäften in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Mittel" ersetzt.

Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 2 - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern und hinsichtlich Transaktionen und Geschäftsbeziehungen und interne Organisation der in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Institute und Personen".

Art. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 7 wird und in einen Abschnitt 1 mit der Überschrift "Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern und Aufbewahrung der Daten und Dokumente" eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art.7 - § 1 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen müssen die Identität ihrer Kunden feststellen und diese Identität anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüfen, von dem eine Kopie auf Papier oder elektronischem Träger angefertigt wird, bei: 1. Begründung einer Geschäftsbeziehung, durch die der Kunde ein gewöhnlicher Kunde wird, 2.Abwicklung von Transaktionen ausserhalb der oben in Nr. 1 erwähnten Geschäftsbeziehungen: a) in Höhe von 10.000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder b) die gemäss der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers einen Geldtransfer umfassen, 3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ungeachtet der oben in Nr.1 und 2 erwähnten Fälle, 4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) gilt ein in Belgien durchgeführter Transfer eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 EUR oder weniger auf das Konto des Zahlungsempfängers nicht als Geldtransfer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, sofern: 1. der Geldtransfer zur Ausführung einer Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger der transferierten Gelder getätigt wird, 2.das Konto des Empfängers zur Ausführung der Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen eröffnet wird, 3. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Empfängers den Verpflichtungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt und 4.dieser Zahlungsverkehrsdienstleister in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Identifikationsnummer über den Zahlungsempfänger den Geldtransfer bis zum Auftraggeber zurückzuverfolgen.

Feststellung der Identität und deren Überprüfung betreffen für natürliche Personen Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum. Ferner müssen, soweit möglich, stichhaltige Informationen in Bezug auf die Adresse der identifizierten Personen eingeholt werden.

Feststellung der Identität und deren Überprüfung betreffen für juristische Personen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen Gesellschaftsnamen, Gesellschaftssitz, Verwalter und die Kenntnis der Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, die juristische Person, den Trust, die Treuhandgesellschaft oder die ähnliche Rechtsvereinbarung zu verpflichten.

Die Feststellung der Identität betrifft ebenfalls Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. § 2 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen müssen die Identität der Beauftragten ihrer Kunden feststellen und diese Identität anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüfen, von dem eine Kopie auf Papier oder elektronischem Träger angefertigt wird, bevor diese Beauftragten ihre Befugnis ausüben, den Kunden, den sie vertreten, im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen wie in § 1 Absatz 1 erwähnt zu verpflichten. Paragraph 1 Absatz 3 und 4 findet Anwendung. § 3 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen müssen die Identifikationsdaten ihrer gewöhnlichen Kunden und deren Beauftragten auf risikoorientierter Grundlage aktualisieren, wenn sich herausstellt, dass die Informationen, die sie in Bezug auf diese Personen besitzen, nicht mehr aktuell sind. Zu diesem Zweck führen sie gemäss den Paragraphen 1 und 2 eine erneute Überprüfung der Identität der betreffenden Kunden oder ihrer Beauftragten durch. § 4 - Wenn in den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen nicht in der Lage sind, ihren Sorgfaltspflichten gemäss den Paragraphen 1, 2 und 3 nachzukommen, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Kunden begründen oder unterhalten, noch eine Transaktion für ihn abwickeln. In diesem Fall müssen sie gemäss den Artikeln 23 bis 28 eine Meldung beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen in Erwägung ziehen. § 5 - In Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Personen sind den in § 4 erwähnten Verpflichtungen nicht unterworfen im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschliesslich einer Beratung über ein solches Verfahren und insbesondere über das Betreiben oder Vermeiden eines Gerichtsverfahrens. § 6 - In Artikel 2 § 1 Nr. 21 erwähnte Personen wenden die durch die Paragraphen 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen ebenfalls auf diejenigen ihrer Diamantlieferanten an, deren Erwerbsverrichtungen Zahlungen einschliessen, die ganz oder teilweise direkt oder indirekt auf anderem Weg als per Überweisung auf ein von den in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten Kreditinstituten geführtes Bankkonto geleistet werden." Art. 10 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 8 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art.8 - § 1 - Gegebenenfalls müssen in den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen die Identität des oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden feststellen und risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Überprüfung dieser Identität ergreifen.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind unter wirtschaftlichen Eigentümern natürliche Personen zu verstehen, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, oder natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten insbesondere als wirtschaftliche Eigentümer: 1. wenn der Kunde eine Gesellschaft ist: a) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle direkt oder indirekt 25 Prozent oder mehr Aktien oder Stimmrechte dieser Gesellschaft letztlich stehen, b) natürliche Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausüben. Wenn der Kunde oder der Inhaber einer Mehrheitsbeteiligung eine Gesellschaft ist, die an einem im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG geregelten Markt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 3 bestimmten Drittland notiert ist, wo sie Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, ist es nicht nötig, die Identität der Aktionäre festzustellen oder sie zu überprüfen, 2. wenn der Kunde eine juristische Person ist, die keine Gesellschaft ist - wie beispielsweise Stiftungen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht -, oder ein Trust, eine Treuhandgesellschaft oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung, die Gelder verwaltet oder verteilt: a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, natürliche Personen, die die Begünstigten von 25 Prozent oder mehr des Vermögens einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung sind, b) sofern die natürlichen Personen, die Begünstigte der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden, die in abstracto bestimmte Gruppe von Personen, in deren Interesse die juristische Person oder die Rechtsvereinbarung hauptsächlich wirksam ist oder errichtet wurde, c) natürliche Personen, die eine Kontrolle über 25 Prozent oder mehr des Vermögens einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung ausüben. Die Feststellung der Identität betrifft für den wirtschaftlichen Eigentümer seinen Namen und Vornamen und, soweit möglich, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort. Ferner müssen, soweit möglich, stichhaltige Informationen in Bezug auf seine Adresse eingeholt werden. Ausserdem müssen risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Überprüfung dieser Daten ergriffen werden. In dem in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fall betrifft die Feststellung der Identität jedoch die Bestimmung in abstracto der betreffenden Gruppe von Personen. § 2 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen müssen die Identifikationsdaten der wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, auf risikoorientierter Grundlage aktualisieren, wenn sich herausstellt, dass die Informationen, die sie in Bezug auf diese Personen besitzen, nicht mehr aktuell sind. § 3 - In § 1 Absatz 3 erwähnte Gesellschaften, juristische Personen und Rechtsvereinbarungen müssen den in den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnten Instituten und Personen, mit denen sie die Begründung einer in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Transaktion anstreben, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer mitteilen. Sie müssen ihnen ebenfalls auf Antrag eine aktualisierte Fassung dieser Informationen übermitteln, damit die vorerwähnten Institute und Personen der durch § 2 auferlegten Verpflichtung nachkommen können.

In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen überprüfen, ob die ihnen auf diese Weise mitgeteilten Informationen stichhaltig und glaubwürdig sind. § 4 - Wenn in den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen ihre Sorgfaltspflichten gemäss den Paragraphen 1 und 2 nicht erfüllen können, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Kunden begründen oder unterhalten, noch eine Transaktion für ihn abwickeln. Gleiches gilt, wenn in § 3 erwähnte Kunden es versäumen, ihnen die erforderlichen Informationen zu übermitteln oder ihnen Informationen übermitteln, die nicht stichhaltig oder glaubwürdig erscheinen. In diesem Fall müssen die betreffenden Institute und Personen gemäss den Artikeln 23 bis 28 eine Meldung beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen in Erwägung ziehen. § 5 - In Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Personen sind den in § 4 erwähnten Verpflichtungen nicht unterworfen im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschliesslich einer Beratung über ein solches Verfahren und insbesondere über das Betreiben oder Vermeiden eines Gerichtsverfahrens. § 6 - In Artikel 2 § 1 Nr. 21 erwähnte Personen wenden die durch die Paragraphen 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen ebenfalls auf diejenigen ihrer Diamantlieferanten an, deren Erwerbsverrichtungen Zahlungen einschliessen, die ganz oder teilweise direkt oder indirekt auf anderem Weg als per Überweisung auf ein von den in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten Kreditinstituten geführtes Bankkonto geleistet werden." Art. 11 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 9 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - In Artikel 4 erwähnte Personen müssen die Identität ihrer Kunden feststellen und diese Identität anhand eines beweiskräftigen Dokuments überprüfen, von dem eine Kopie auf Papier oder elektronischem Träger angefertigt wird, wenn diese Kunden eine mit dem Spiel zusammenhängende finanzielle Transaktion in Höhe von mindestens 1.000 EUR vornehmen möchten, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder wenn dieser Betrag unter 1.000 EUR liegt, sobald die Vermutung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Artikel 7 § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 und Artikel 8 §§ 1, 3 und 4 finden Anwendung." Art. 12 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 10 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Fälle, in denen in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen auf Beauftragte oder Subunternehmer zurückgreifen, die gemäss ihren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht und Verantwortung handeln, dürfen sie die in den Artikeln 7 §§ 1, 2 und 3, 8 §§ 1 und 2 und 9 erwähnten Sorgfaltspflichten durch einen Dritten, der Geschäftsvermittler ist, erfüllen lassen, insofern dieser: 1. ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut ist, das in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG erwähnt ist und das in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, oder ein gleichwertiges Institut, das in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Drittland ansässig ist, dessen Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen, und das einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich seines Berufs unterliegt, 2. ein Betriebsrevisor, ein externer Buchprüfer, ein externer Steuerberater, ein zugelassener Buchhalter, ein zugelassener Buchhalter-Fiskalist, ein Notar oder ein anderer selbstständiger Angehöriger von Rechtsberufen ist, der in Artikel 2 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2005/60/EG erwähnt ist und der in Belgien, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 4 bestimmten Drittland ansässig ist, dessen Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen, und der einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich seines Berufs unterliegt.

In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen, die gemäss Absatz 1 auf einen Geschäftsvermittler zurückgreifen, verlangen von diesem, dass er ihnen die Informationen, über die er in Bezug auf die Identität des Kunden und gegebenenfalls der Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer dieses Kunden verfügt, unverzüglich weiterleitet. Sie verlangen ebenfalls, dass der Geschäftsvermittler sich dazu verpflichtet, ihnen auf erstes Ersuchen unverzüglich eine Kopie der beweiskräftigen Dokumente weiterzuleiten, anhand deren er die Identität dieser Personen überprüft hat.

Unter den in Absatz 1 bestimmten Bedingungen dürfen in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen das Ergebnis der Sorgfaltspflichten akzeptieren, die von einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittland ansässigen Geschäftsvermittler durchgeführt wurden, auch wenn es sich bei den Daten oder beweiskräftigen Dokumenten, die in Bezug auf Feststellung der Identität oder deren Überprüfung zugrunde gelegt wurden, um andere Daten oder beweiskräftige Dokumente handelt als jene, die durch vorliegendes Gesetz oder durch die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Massnahmen vorgeschrieben sind.

Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch bei den in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Instituten und Personen, die auf einen in Absatz 1 erwähnten Geschäftsvermittler zurückgreifen. § 2 - Werden in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Institute und Personen als Geschäftsvermittler tätig, stellen sie Instituten oder Personen, bei denen der Kunde eingeführt wird, unverzüglich die Informationen zur Verfügung, über die sie in Anwendung der Artikel 7 und 8 verfügen.

Beantragen in Belgien oder im Ausland ansässige Institute oder Personen, bei denen der Kunde eingeführt wird, eine Kopie der Dokumente, die in Bezug auf Feststellung der Identität und deren Überprüfung zugrunde gelegt wurden, leiten die in Absatz 1 erwähnten Institute und Personen diese Kopie unverzüglich weiter." Art. 13 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 11 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen unterliegen nicht den in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Verpflichtungen zur Feststellung der Identität und Überprüfung dieser Identität gegenüber folgenden Personen: 1. einem Kunden oder einem wirtschaftlichen Eigentümer, der ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut ist, so wie es in Artikel 2 der Richtlinie 2005/60/EG erwähnt ist, das in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, oder ein gleichwertiges Institut, das in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.2 bestimmten Drittland ansässig ist, wo es Anforderungen und einer Aufsicht unterworfen ist, die denen in der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen, 2. einem Kunden oder einem wirtschaftlichen Eigentümer, der eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.3 bestimmten Drittland, wo sie Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, 3. wirtschaftlichen Eigentümern von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Belgien, aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.4 bestimmten Drittland gehalten werden, wo sie internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, sofern die Angaben über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind; wenn der Kunde eine in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Person ist, die aufgrund ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht die gewünschten Angaben nicht erteilen darf, findet Artikel 8 § 4 keine Anwendung, sofern er der verwahrenden Einrichtung schriftlich oder auf elektronischem Weg bescheinigt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer des betreffenden Sammelkontos ausschliesslich Klienten sind, mit denen er eine Beziehung unterhält im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für sie oder im Rahmen seiner Tätigkeit als ihr Verteidiger oder Vertreter in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschliesslich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Gerichtsverfahrens, 4. einem Kunden oder einem wirtschaftlichen Eigentümer, der eine belgische Behörde ist, 5.Kunden, die europäische Behörden oder öffentliche Einrichtungen sind, die in der vom König gemäss Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 5 erstellten Liste aufgenommen sind, 6. Kunden, die zu den vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.6 bestimmten Kategorien von Personen und Instituten gehören. § 2 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen unterliegen nicht den in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Verpflichtungen zur Feststellung der Identität und Überprüfung dieser Identität in Bezug auf folgende Produkte oder Transaktionen: 1. Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1.000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 EUR beträgt, 2. Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, 3.Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Lohnempfängern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, 4. elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2.500 EUR belaufen darf. Die Artikel 7 und 8 finden jedoch Anwendung, wenn der Inhaber in Anwendung des Artikels 5quater des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 den Rücktausch eines Betrags von 1.000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr verlangt, 5. Produkte und Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in der vom König gemäss Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.7 erstellten Liste aufgenommen sind. § 3 - In den Artikeln 2 § 1 und 3 erwähnte Institute und Personen sammeln auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne von § 1 in Frage kommt.

Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausnahmen von den Sorgfaltspflichten finden keine Anwendung, wenn die Vermutung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht." Art. 14 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 12 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 7 bis 9 auferlegten Verpflichtungen wenden in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Fällen an, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den weiter unten festgelegten Fällen. § 2 - Unbeschadet der in den Artikeln 7 bis 9 auferlegten Verpflichtungen ergreifen in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen spezifische und angemessene Massnahmen, um das erhöhte Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung auszugleichen, das besteht, wenn sie mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist, eine Geschäftsbeziehung begründen oder für ihn eine Transaktion durchführen. § 3 - Unbeschadet der in den Artikeln 7 bis 9 auferlegten Verpflichtungen ergreifen die in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Institute und Personen nachfolgend erwähnte spezifische Massnahmen, wenn sie Geschäftsbeziehungen begründen oder Transaktionen durchführen mit oder für Rechnung von folgenden Personen: 1. politisch exponierten Personen, die im Ausland ansässig sind, und zwar natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, 2.unmittelbaren Familienmitgliedern der in Nr. 1 erwähnten Personen, 3. Personen, die den in Nr.1 erwähnten Personen bekanntermassen nahe stehen.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen sind unter "natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben" zu verstehen: 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, 2.Parlamentsmitglieder, 3. Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen unter gewöhnlichen Umständen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, 4.Mitglieder der Rechnungshöfe und der Vorstände von Zentralbanken, 5. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte, 6.Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

In Absatz 2 aufgezählte Kategorien gelten nicht für Personen, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen. In Absatz 2 erwähnte Kategorien gelten gegebenenfalls auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene. Vorbehaltlich der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Massnahmen sind in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Absatz 2 mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen ist beziehungsweise sind unter "unmittelbaren Familienmitgliedern der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen" zu verstehen: 1. der Ehepartner, 2.der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Person dem Ehepartner gleichgestellt ist, 3. die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, 4.die Eltern.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen sind unter "Personen, die den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen bekanntermassen nahe stehen" zu verstehen: 1. jede natürliche Person, die bekanntermassen mit einer unter Absatz 1 Nr.1 fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält, 2. jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen einer in Absatz 1 Nr.1 genannten Person errichtet wurde.

Die erforderlichen spezifischen Massnahmen bestehen darin: 1. angemessene, risikobasierte Verfahren umzusetzen, anhand deren bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht, 2.vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden die Zustimmung von Personen der passenden Ebene in der Hierarchie einzuholen, 3. angemessene Massnahmen auf risikoorientierter Grundlage zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, 4.die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. § 4 - Unbeschadet der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Verpflichtungen und der in Artikel 11 § 1 Nr. 1 erwähnten Ausnahmen müssen in Artikel 2 § 1 erwähnte Institute und Personen, die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern aufnehmen: 1. ausreichende Informationen über das Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, 2.die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt, 3. die Zustimmung von Personen der passenden Ebene in der Hierarchie einholen, bevor sie neue Beziehungen eingehen, 4.die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren, 5. sich im Falle von "Durchlaufkonten" ("payable through accounts") vergewissern, dass das Korrespondenzinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen. Sie dürfen eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft weder aufnehmen noch fortführen und müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden." Art. 15 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 13 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen bewahren noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Geschäftsbeziehung oder nach Durchführung der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Transaktion auf gleich welchem Datenträger die Identifikationsdaten des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und seiner wirtschaftlichen Eigentümer und eine Kopie der beweiskräftigen Dokumente, die gemäss den Artikeln 7 bis 9 zur Feststellung der Identität dieser Personen gedient haben, auf." Art. 16 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 14 wird und in einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sorgfaltspflichten hinsichtlich Transaktionen und Geschäftsbeziehungen und Aufbewahrung der Daten und Dokumente" eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - § 1 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen müssen eine kontinuierliche Überwachung hinsichtlich der Geschäftsbeziehung und der abgewickelten Transaktionen durchführen, einschliesslich erforderlichenfalls einer aufmerksamen Überprüfung der Quelle der Mittel, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil kohärent sind.

In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen überprüfen mit besonderer Aufmerksamkeit alle Transaktionen oder Vorgänge, die insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres ungewöhnlichen Charakters angesichts der Tätigkeiten des Kunden, ihrer Begleitumstände oder wegen der Eigenschaft der betroffenen Personen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 2 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen erstellen einen schriftlichen Bericht über die in Anwendung von § 1 durchgeführte Überprüfung. Dieser Bericht wird den in Artikel 18 erwähnten Personen übermittelt, damit sie gegebenenfalls die aufgrund der Artikel 23 bis 28 erforderlichen Folgemassnahmen ergreifen." Art. 17 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 15 wird und in denselben Abschnitt eingefügt wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen gestellten Anforderung bewahren in den Artikeln 2 § 1, 3 Nr. 1 und 5 und 4 erwähnte Institute und Personen noch mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Transaktionen auf gleich welchem Datenträger eine Kopie der Aufzeichnungen, Bordereaus und Dokumente in Bezug auf die vorgenommenen Transaktionen auf, damit sie diese genau zurückverfolgen können. Sie registrieren die durchgeführten Transaktionen, so dass sie den in Artikel 33 erwähnten Auskunftsanfragen innerhalb der in diesem Artikel erwähnten Frist nachkommen können.

Sie bewahren während desselben Zeitraums die in Artikel 14 § 2 erwähnten schriftlichen Berichte auf." Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird in einen Abschnitt 3 mit der Überschrift "Interne Organisation" ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16 - § 1 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen führen im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Verfahren der Mitteilung und Zentralisierung von Informationen geeignete Massnahmen und Verfahren der internen Kontrolle durch, um der Abwicklung von Transaktionen vorzubeugen, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, solche Transaktionen ausfindig zu machen beziehungsweise sie zu verhindern. Bei den Verfahren der internen Kontrolle wird in den in Artikel 12 erwähnten oder in Anwendung von Artikel 37 vom König genauer bestimmten Fällen dem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifisch Rechnung getragen. § 2 - Vorbehaltlich anderer anwendbarer Rechtsvorschriften arbeiten Kreditinstitute und Investmentgesellschaften nach belgischem Recht in Bezug auf ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein koordiniertes Programm aus und führen diesbezüglich koordinierte Verfahren und eine koordinierte Organisation für das gesamte Unternehmen einschliesslich seiner Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ein. § 3 - Vom König bestimmte Berufsverbände werden ermächtigt: 1. die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 2.auf die Daten des in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, 3. eine Kopie auf Papier oder elektronischem Träger der im Nationalregister eingesehenen Informationen anzufertigen und diese Informationen den in Artikel 2 § 1 Nr.4 bis 15 erwähnten Personen und Instituten mitzuteilen, und dies ausschliesslich zu Zwecken der Überprüfung der Identität der Kunden und ihrer Beauftragten, die natürliche Personen sind und bei der Feststellung ihrer Identität nicht anwesend sind, gemäss Artikel 7 §§ 1 und 2 durch die in Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15 erwähnten Personen und Institute, zu Zwecken der Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden gemäss Artikel 8 § 1 und zu Zwecken der Aktualisierung der Identifikationsdaten der Kunden und ihrer Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer gemäss den Artikeln 7 § 3 und 8 § 2.

Die vom König bestimmten Berufsverbände haben nur Zugriff auf die in Absatz 1 erwähnten Daten unter der Bedingung, dass sie von einer Person oder einem Institut, die in Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15 erwähnt sind, einen entsprechend mit Gründen versehenen Antrag erhalten haben.

Der konsultierte Berufsverband teilt dieser Person oder diesem Institut die Daten mit, von denen die Person oder das Institut für die Durchführung ihrer/seiner in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen notwendigerweise Kenntnis haben muss.

Die vom König bestimmten Berufsverbände können gemeinsam oder unabhängig voneinander eine Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle ermächtigt wird: 1. zu den in Absatz 1 erwähnten Zwecken die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 2.zu den in Absatz 1 erwähnten Zwecken auf die Daten des in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, 3. zu den in Absatz 1 erwähnten Zwecken eine Kopie auf Papier oder elektronischem Träger der im Nationalregister eingesehenen Informationen anzufertigen und diese Informationen den in Artikel 2 § 1 Nr.4 bis 15 erwähnten Personen und Instituten mitzuteilen.

In Absatz 3 erwähnte Einrichtungen haben Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz und ihre zentrale Leitung sind in Belgien angesiedelt.

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze beschränken sie ihren Gesellschaftszweck auf die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten.

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze werden diese Einrichtungen immer ausschliesslich von den vom König bestimmten Berufsverbänden gehalten.

In Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15 erwähnte Personen und Institute dürfen für die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen alle Informationen aus dem Nationalregister, die sie über die vorerwähnten Berufsverbände oder Einrichtungen erhalten haben, verwenden, bearbeiten und bewahren und auf Papier oder elektronischem Träger eine Kopie dieser Informationen anfertigen." Art. 19 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen machen durch geeignete Massnahmen ihre Angestellten und Vertreter mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vertraut.

Diese Massnahmen schliessen unter anderem die Teilnahme der betroffenen Angestellten und Vertreter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen und Vorgänge zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen setzen geeignete Verfahren ein, um bei der Anwerbung und Zuweisung ihrer Angestellten und bei der Bestimmung ihrer Vertreter zu überprüfen, ob diese Personen über einen angemessenen Ruf verfügen, der mit den Risiken in Zusammenhang mit den auszuübenden Aufträgen und Funktionen vereinbar ist." Art. 20 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18 - In den Artikeln 2 § 1 und 4 erwähnte Institute und Personen bestimmen eine oder mehrere Personen, die innerhalb ihres Instituts oder ihrer Berufsgruppe für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes verantwortlich sind. Diese Personen sind hauptsächlich mit der Durchführung der in den Artikeln 16 und 17 erwähnten Massnahmen und Verfahren und ebenfalls mit der Überprüfung der gemäss Artikel 14 § 2 erstellten schriftlichen Berichte beauftragt, um gegebenenfalls die aufgrund der Artikel 23 bis 28 erforderlichen Folgemassnahmen zu ergreifen.

In Artikel 3 erwähnte Personen bestimmen eine solche Person, wenn es die Grösse der Struktur, innerhalb deren sie ihre Tätigkeit ausüben, rechtfertigt." Art. 21 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19 - In Artikel 2 § 1 Nr. 4, 6, 8, 11, 13, 14 und 15 erwähnte Personen dürfen weder eine Zweigniederlassung noch eine Vertretung eröffnen, die in einem in Anwendung von Artikel 27 vom König bestimmten Staat oder Gebiet domiziliert, registriert oder angesiedelt ist. Sie dürfen ein Tochterunternehmen, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines Versicherungsunternehmens ausübt und das in einem oben erwähnten Staat oder Gebiet domiziliert, registriert oder angesiedelt ist, weder direkt noch über eine Finanz-Holdinggesellschaft, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft erwerben oder errichten." Art. 22 - Kapitel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, wird Kapitel 3.

Art. 23 - In Artikel 10bis Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 20 wird, werden die Wörter "die in den Artikeln 2 Nr. 17 und 2bis Nr. 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1 Nr. 19 und 3 Nr. 1 erwähnte" ersetzt und zwischen dem Wort "unverzüglich" und den Wörtern "das Büro" werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.

Art. 24 - Artikel 10ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 21 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der Verkaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem Kaufmann verkauft werden und deren Wert bei oder über 15.000 EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird." Art. 25 - In der Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, das Kapitel 4 wird, werden die Wörter "zwischen den in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Instituten oder Personen und den" durch die Wörter "an die" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 4. Mai 1999 und 12. Januar 2004, der Artikel 22 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen" und den Wörtern "eine Verwaltungsbehörde" die Wörter ", kurz "BVFI"," eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Behörde ist ebenfalls beauftragt, die Absprache und eine zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen den nationalen öffentlichen Einrichtungen, die direkt oder indirekt mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu tun haben, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Zuständigkeiten zu gewährleisten." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden ist diese Behörde beauftragt, die Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihr mitgeteilt werden in Anwendung der Artikel 20, 23 bis 28 von den in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Instituten und Personen, in Anwendung des Artikels 31 von den in Artikel 39 erwähnten Behörden, im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit von ausländischen Einrichtungen mit Aufträgen gleicher Art wie ihre Aufträge und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Oktober 2006 zur Festlegung von Massnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden von der Zoll- und Akzisenverwaltung. Sie ergreift alle erforderlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 20, 23 bis 28 und 33 bis 35.

Die Regeln in Bezug auf die Übermittlung der in den Artikeln 20, 23 bis 28 und 31 erwähnten Informationen und die Regeln in Bezug auf die Übermittlung der Informationen seitens der Zoll- und Akzisenverwaltung können auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen vom König festgelegt werden." 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 2 und 2bis Nr. 5" durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1 und 4" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Bericht enthält hinsichtlich der Behörde alle für die Überprüfung der Wirksamkeit des Präventivsystems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlichen Auskünfte." 6. In § 7 werden die Wörter "in den Artikeln 2 und 2bis " durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1, 3 Nr.1 bis 4 und 4" ersetzt. 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 9 - Diese Behörde und ihre Mitglieder können bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufträge ausser bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegender Pflichtverletzung zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden." Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 23 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "die in Artikel 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 erwähnte" ersetzt und zwischen den Wörtern "benachrichtigen sie" und den Wörtern "das Büro" werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.2. In § 1 wird der vorletzte Satz aufgehoben.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Hält das Büro es aufgrund der Bedeutung oder Dringlichkeit der Angelegenheit, mit der es durch eine in § 1 erwähnte Verdachtsmeldung befasst wird, für erforderlich, kann es sich der Durchführung jeder diesbezüglichen Transaktion widersetzen.Das Büro bestimmt die Transaktionen und Bankkonten, auf die sich die Sperre bezieht.

Das Büro notifiziert in Artikel 2 § 1 erwähnten Instituten und Personen, die von dieser Sperre betroffen sind, seinen Beschluss unverzüglich per Fax oder mangels Fax auf irgendeine andere schriftliche Weise.

Dadurch wird die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Transaktionen für höchstens zwei Werktage ab der Notifizierung verhindert." 4. In § 3 werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 2" und den Wörtern "erwähnten Frist" die Wörter "§ 1" eingefügt und das Wort "Transaktion" wird durch das Wort "Transaktionen" ersetzt. Art. 28 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 24 wird, werden die Wörter "die in Artikel 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 erwähnte" ersetzt und zwischen den Wörtern "nach Durchführung der Transaktion" und dem Schlusspunkt werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.

Art. 29 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 25 wird, wird Absatz 1 wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 12 und 13" werden durch die Wörter "in den Artikeln 23 und 24" ersetzt.2. Die Wörter "die in Artikel 2 erwähnten" werden durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 erwähnte" ersetzt.3. Nach dem Wort "unverzüglich" werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.4. Der letzte Satz wird gestrichen. Art. 30 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 26 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Die in Artikel 2bis Nr.1 bis 4 erwähnten" durch die Wörter "In Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnte" ersetzt und nach dem Wort "unverzüglich" werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 3 Nr.1, 3 und 4 erwähnte Personen übermitteln diese Informationen jedoch nicht, wenn es sich um Informationen handelt, die sie bei der Ausübung ihres Berufs von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen, es sei denn, sie sind selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wissen, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 2bis Nr.5 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 erwähnte" ersetzt und in Absatz 1 und 2 werden nach dem Wort "unverzüglich" jeweils die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 2ter erwähnten" durch die Wörter "In Artikel 3 Nr.5 erwähnte" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Die in Artikel 2ter erwähnten" durch die Wörter "In Artikel 3 Nr.5 erwähnte" ersetzt. 6. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", es sei denn, sie sind selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wissen, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt" ergänzt.7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 2ter " durch die Wörter "in Artikel 3 Nr.5" ersetzt und nach dem Wort "unverzüglich" werden die Wörter "schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.

Art. 31 - In Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2002, der Artikel 27 wird, werden die Wörter "in den Artikeln 12 bis 14bis " durch die Wörter "in den Artikeln 23 bis 26" ersetzt und nach dem Wort "Geldwäsche" werden die Wörter "und der Terrorismusfinanzierung" eingefügt.

Art. 32 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 14quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, der Artikel 28 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte" ersetzt und nach den Wörtern "benachrichtigen sie" werden die Wörter "unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg" eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 2ter erwähnten Institute und Personen" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr.5 erwähnten Personen" ersetzt und die Wörter "Artikel 14bis § 3" werden durch die Wörter "Artikel 26 § 3" ersetzt.

Art. 34 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 29 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 12 bis 14ter " durch die Wörter "in den Artikeln 20, 23 bis 28" ersetzt und die Wörter "die gemäss Artikel 10 in den in den Artikeln 2 und 2bis Nr.5 erwähnten Instituten bestimmt wird, oder von den in den Artikeln 2bis Nr. 1 bis 4 und 2ter erwähnten Personen" werden durch die Wörter "die gemäss Artikel 18 innerhalb der in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Institute und Personen bestimmt wird, oder, wenn innerhalb der in Artikel 3 erwähnten Personen keine Person bestimmt wird, von diesen Personen selbst" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 2, 2bis und 2ter " durch die Wörter "in den Artikeln 2 § 1 und 4" ersetzt. Art. 35 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 30 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten und der in Artikel 26 § 3 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer dürfen keinesfalls den betreffenden Kunden oder Dritte davon in Kenntnis setzen, dass dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen gemäss den Artikeln 20 oder 23 bis 28 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten. Wenn in Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 5 erwähnte Personen sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 2 bis 4 ergänzt: "§ 2 - Das Verbot nach § 1 findet weder Anwendung auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden noch auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung. § 3 - Das Verbot nach § 1 findet keine Anwendung auf die Informationsweitergabe: 1. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder zwischen solchen Instituten und gleichwertigen Instituten, die in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Drittland ansässig sind, dessen Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie entsprechen, wenn diese Institute derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats angehören, 2. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder zwischen solchen Instituten und gleichwertigen Instituten, die in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Drittland ansässig sind, dessen Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie entsprechen, wenn diese Institute in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschliesslich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und für das Institut, das die Informationen erhält, gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten, 3. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder zwischen diesen Personen und Personen, die denselben Beruf ausüben in einem vom König aufgrund von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 4 bestimmten Drittland, dessen Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie entsprechen: a) sofern sie ihre berufliche Tätigkeit in derselben juristischen Person oder in demselben Netzwerk ausüben, das heisst einer umfassenderen Struktur, der die Personen angehören und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat, auch hinsichtlich der Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, oder b) wenn sie in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschliesslich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und für den Empfänger der Informationen gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. § 4 - Die für die Untersuchung und Strafverfolgung wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ergreifen alle angemessenen Massnahmen, um Angestellte der dem vorliegenden Gesetz unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen." Art. 36 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 32 wird, werden die Wörter "die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute oder Personen, ihre Angestellten oder ihre Vertreter und den in Artikel 14bis § 3 erwähnten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter "die in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Institute oder Personen, ihr leitendes Personal, ihre Angestellten oder ihre Vertreter, den in Artikel 26 § 3 erwähnten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer und das leitende Personal oder die Personalmitglieder der in Artikel 39 erwähnten Behörden" ersetzt, die Wörter "den Artikeln 12 bis 15" werden durch die Wörter "den Artikeln 20, 23 bis 28 oder 31" ersetzt und die Wörter "eine Information mitteilen" werden durch die Wörter "eine Verdachtsmeldung vornehmen" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 1998, 4. Mai 1999 und 12. Januar 2004, der Artikel 31 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 39 genannte Kontrollbehörden, die im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den ihrem Zuständigkeitsbereich unterliegenden Instituten und Personen durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stossen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, müssen umgehend schriftlich oder auf elektronischem Weg das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen unterrichten." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, wenn sie auf Vorgänge stossen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten" durch die Wörter "umgehend schriftlich oder auf elektronischem Weg das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, wenn sie auf Tatsachen stossen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten" ersetzt. Art. 38 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 33 wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - Wenn das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen eine in Artikel 22 § 2 erwähnte Mitteilung erhält, kann das Büro beziehungsweise eines seiner Mitglieder beziehungsweise eines seiner Personalmitglieder, das von dem dieses Büro leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, sich innerhalb der von ihnen bestimmten Frist zusätzliche Auskünfte, die sie zur Ausführung ihres Auftrags für nützlich halten, mitteilen lassen von: 1. allen in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Instituten und Personen und dem in Artikel 26 § 3 erwähnten Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, 2.Polizeidiensten, in Abweichung von Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5.

August 1992 über das Polizeiamt, 3. Verwaltungsdiensten des Staates, 4.Konkursverwaltern, 5. den in Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 erwähnten vorläufigen Verwaltern, 6. Gerichtsbehörden.Auskünfte dürfen dem Büro vom Untersuchungsrichter jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators mitgeteilt werden und das Büro darf die von einer Gerichtsbehörde erhaltenen Auskünfte nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators einer ausländischen Einrichtung mitteilen in Anwendung von Artikel 35 § 2.

In Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 5 erwähnte Personen und der in Artikel 26 § 3 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer teilen diese Informationen nicht mit, wenn die in Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 5 erwähnten Personen diese Informationen von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder sie sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschliesslich einer Beratung über ein solches Verfahren und insbesondere das Betreiben oder Vermeiden eines Gerichtsverfahrens, erhalten oder erlangen, es sei denn, die vorerwähnten Personen waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm.

Gerichtsbehörden, Polizeidienste, Verwaltungsdienste des Staates, Konkursverwalter und vorläufige Verwalter dürfen auf eigene Initiative dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen alle Informationen mitteilen, die sie für die Ausübung seines Auftrags für nützlich halten.

Informationen, die von der Föderalstaatsanwaltschaft im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Untersuchung im Zusammenhang mit Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, erlauben dem Büro, seine Befugnisse gemäss Absatz 1 und Artikel 22 § 2 auszuüben.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen alle endgültigen Entscheidungen mit, die in Akten gefasst werden, für die das Büro in Anwendung der Artikel 23 § 3 und 34 Informationen mitgeteilt hat." Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 34 wird, wird wie folgt ersetzt: "Vorbehaltlich des in Artikel 23 § 3 erwähnten Falls untersucht das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen die in Artikel 22 § 2 erwähnten Informationen und die Informationen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 von den in Artikel 2 § 1 erwähnten Instituten und Personen übermittelt werden.

Sobald aus dieser Untersuchung ein ernsthaftes Indiz für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, einschliesslich der Finanzierung von proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen, hervorgeht, werden diese Informationen an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator weitergeleitet." Art. 40 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998 und 12. Januar 2004, der Artikel 35 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Unbeschadet" durch das Wort "Vorbehaltlich" ersetzt, nach den Wörtern "Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden Artikel" werden die Wörter ", der in § 2 erwähnten Mitteilungen" eingefügt und nach den Wörtern "in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall" werden die Wörter "und ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise ein auswärtiger Experte" durch die Wörter ", ein Mitglied der Polizeidienste, ein anderer zum Büro entsandter Beamter beziehungsweise ein vom Büro hinzugezogener auswärtiger Experte" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "auf Auskunftsanfragen, die das Büro an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung richtet" durch die Wörter "auf Mitteilungen zwischen dem Büro und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung" ersetzt und die Wörter "Artikel 209A des Vertrags vom 25.März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" werden durch die Wörter "Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von Artikel 22" durch die Wörter "von Artikel 40" ersetzt und das Wort "jedoch" wird aufgehoben.5. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "der Artikel 12 § 3 und 16" durch die Wörter "der Artikel 23 § 3 und 34" ersetzt und die Wörter "eine Kontroll- oder Aufsichtsbehörde" werden durch die Wörter "eine in Artikel 39 erwähnte Kontrollbehörde" ersetzt.6. Paragraph 2 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: "Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat im Zusammenhang mit Handel mit illegalen Arbeitskräften oder Menschenhandel stammen, setzt das Büro den Arbeitsauditor von dieser Mitteilung in Kenntnis. Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Verstössen stammen, die Auswirkungen im Bereich des Sozialbetrugs haben können, setzt das Büro den durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis." Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36 - Wenn das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen eine Mitteilung an den Prokurator des Königs, den Föderalprokurator oder die in Artikel 35 § 2 erwähnten Behörden macht, werden die in den Artikeln 20, 23 bis 28 und 31 erwähnten Notifizierungen und die in Artikel 33 erwähnten zusätzlichen Auskünfte der Akte nicht beigefügt, damit die Anonymität ihrer Urheber gewahrt wird.

Wenn die in Artikel 35 § 1 erwähnten Personen zwecks Aussage vor Gericht geladen werden, ist es ihnen ebenso wenig erlaubt, die Identität der in vorhergehendem Absatz erwähnten Urheber bekanntzugeben." Art. 42 - Die Überschrift von Kapitel 4 desselben Gesetzes, das Kapitel 5 wird, wird wie folgt abgeändert: "Ausführungs- und Kontrollmassnahmen".

Art. 43 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, wird aufgehoben.

Art. 44 - In Kapitel 5 wird ein Artikel 37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen kann der König Massnahmen treffen, die für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG und der diesbezüglichen Durchführungsrichtlinien, Verordnungen und anderen Ausführungsmassnahmen erforderlich sind.

Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen.

Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.

Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden. § 2 - Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen kann der König Folgendes bestimmen: 1. unter den in Artikel 4 der Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG festgelegten Bedingungen die Kategorien der natürlichen oder juristischen Personen und die Kriterien, auf deren Grundlage natürliche oder juristische Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, in Anwendung von Artikel 2 § 2 von den durch vorliegendes Gesetz auferlegten Verpflichtungen befreit werden, 2.die Liste der in den Artikeln 10 § 1, 11 § 1 Nr. 1 und 30 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Drittländer, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Rechtsvorschriften Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen, 3. die Liste der in den Artikeln 8 § 1 Nr.1 Buchstabe b) und 11 § 1 Nr. 2 erwähnten Drittländer, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Rechtsvorschriften Offenlegungsanforderungen auferlegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, 4. die Liste der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr.2, 11 § 1 Nr. 3 und 30 § 3 Nr. 3 erwähnten Drittländer, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Rechtsvorschriften Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen internationale Standards entsprechende Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und eine Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung auferlegen, und bei denen ausserdem davon ausgegangen wird, dass die Rechtsvorschriften Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen die Anforderung auferlegen, dass sie Angaben über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer den Instituten, die als Verwahrstellen für die von diesen Personen gehaltenen Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zur Verfügung stellen, 5. die Liste der in Artikel 11 § 1 Nr.5 erwähnten Kunden, die europäische Behörden oder öffentliche Einrichtungen sind und die alle Kriterien erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, 6. die Liste der in Artikel 11 § 1 Nr.6 erwähnten Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die alle in Artikel 3 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie 2006/70/EG festgelegten Kriterien erfüllen, 7. die Liste der in Artikel 11 § 2 Nr.5 erwähnten Produkte und Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die alle in Artikel 3 Absatz 3 der vorerwähnten Richtlinie 2006/70/EG festgelegten Kriterien erfüllen.

Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen. § 3 - Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann der König eine Liste der Devisengeschäfte aufstellen, für die im Besonderen davon ausgegangen wird, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, und über die in Artikel 2 § 1 erwähnte Institute und Personen einen schriftlichen Bericht erstellen müssen, der den in Artikel 18 erwähnten Personen zu übermitteln ist. § 4 - Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen kann der König die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Kategorien von Personen oder Instituten ausdehnen, die nicht in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnt sind und bei deren Tätigkeiten das Risiko besteht, dass sie für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Gegebenenfalls kann der König auch die Liste der in Artikel 39 erwähnten zuständigen Behörden erweitern oder abändern.

Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen. § 5 - Auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann der König die in Artikel 16 § 3 erwähnten Berufsverbände bestimmen." Art. 45 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38 - § 1 - In Artikel 39 erwähnte Kontrollbehörden legen durch Verordnung die Anwendungsmodalitäten der in Kapitel 2 vorgesehenen Verpflichtungen fest.

Diese Verordnung wird dem König gegebenenfalls zur Billigung vorgelegt.

Wenn diese Behörden versäumen, die in Absatz 1 erwähnte Verordnung festzulegen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, diese Verordnung selbst festzulegen oder abzuändern. § 2 - Aufgrund dieser Anwendungsmodalitäten können vorerwähnte Institute und Personen ermächtigt werden, den Umfang ihrer Massnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion zu bestimmen. In diesem Fall müssen vorerwähnte Institute und Personen im Rahmen von Artikel 39 gegenüber ihren zuständigen Kontrollbehörden nachweisen können, dass der Umfang der angewandten Massnahmen unter Berücksichtigung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweckmässig und angemessen anzusehen ist.

In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 können in § 1 erwähnte Behörden in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen, die unter ihrer Aufsicht stehen, durch Verordnung ermächtigen, in Fällen und unter Bedingungen, die sie festlegen, die Referenzangaben der bei der Feststellung der Identität des Kunden verlangten beweiskräftigen Dokumente anstelle einer Kopie dieser Dokumente aufzubewahren." Art. 46 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung anderer Rechtsvorschriften ergreifen die Kontroll- oder Aufsichtsbehörden oder die Disziplinarbehörden der in den Artikeln 2 § 1 Nr. 1 bis 15, 3 und 4 erwähnten Institute und Personen, der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie für die in Artikel 2 § 1 Nr. 16 bis 19 und 21 erwähnten Institute und Personen und der Föderale Öffentliche Dienst Inneres für die in Artikel 2 § 1 Nr. 20 erwähnten Institute und Personen eine Reihe wirksamer Massnahmen, um die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 20, 23 bis 30 und 33 erwähnten Verpflichtungen und der Verpflichtungen, die durch Königliche Erlasse, Verordnungen oder andere Massnahmen zur Ausführung derselben Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, zu überwachen.

In Absatz 1 erwähnte Behörden dürfen ihre Kontrolle auf risikoorientierter Grundlage ausüben. § 2 - In § 1 erwähnte Behörden dürfen sich von den in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnten Instituten und Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen, alle Auskünfte, die sie für nützlich halten, darüber mitteilen lassen, wie diese Institute und Personen die Artikel 7 bis 20, 23 bis 30 und 33 anwenden.

Im Falle der in Artikel 2 § 1 erwähnten Finanzinstitute und der in Artikel 4 erwähnten Betreiber von Glücksspielen haben in § 1 erwähnte Behörden die Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen." Art. 47 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, das Kapitel 6 wird, wird wie folgt abgeändert: "Sanktionen".

Art. 48 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 40 wird und in Kapitel 6 eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "kann die zuständige Kontroll- oder Aufsichtsbehörde oder die zuständige Disziplinarbehörde, falls die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute oder Personen, die ihr unterstehen, die Bestimmungen der Artikel 4 bis 19 oder deren Ausführungserlasse nicht einhalten" durch die Wörter "kann die in Artikel 39 erwähnte zuständige Behörde, falls in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute oder Personen die Artikel 7 bis 20, 23 bis 30 und 33 des vorliegenden Gesetzes, die Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers oder deren Ausführungserlasse nicht einhalten" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Diese Sanktionen können gemäss Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr.1 vom Minister der Finanzen gegen Personen, denen eine in Artikel 2 § 2 erwähnte Befreiung gewährt worden ist und die die mit dieser Befreiung verbundenen Bedingungen nicht erfüllen, verhängt werden. Diese Sanktionen können von dem für den föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Minister verhängt werden, wenn dieser öffentliche Dienst die in Artikel 39 erwähnte zuständige Kontrollbehörde ist." Art. 49 - Artikel 23 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, der Artikel 41 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 10ter " durch die Wörter "von Artikel 21" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 23bis " durch die Wörter "in Artikel 42" ersetzt und die Wörter "gegen Artikel 10ter " werden durch die Wörter "gegen Artikel 21" ersetzt. Art. 50 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, der Artikel 42 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 23" durch die Wörter "in Artikel 41" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 23" durch die Wörter "in Artikel 41" ersetzt. Art. 51 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, der Artikel 43 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 23" durch die Wörter "in Artikel 41" ersetzt und die Wörter "in Artikel 23bis Absatz 1" werden durch die Wörter "in Artikel 42 Absatz 1" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 23" durch die Wörter "in Artikel 41" ersetzt. Art. 52 - Kapitel 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 7.

Art. 53 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, der Artikel 44 wird, wird wie folgt ersetzt: "Art.44 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 ermitteln und überprüfen in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen Geburtsort und -datum der in Artikel 7 § 1 Nr. 1, §§ 2 und 6 erwähnten natürlichen Personen, mit denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und des Gesellschaftsgesetzbuches bereits eine Geschäftsbeziehung unterhalten, und dies innerhalb einer auf risikoorientierter Grundlage festzulegenden Frist, die höchstens fünf Jahre ab Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes betragen darf.

Artikel 7 §§ 4 bis 6 findet Anwendung.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 aktualisieren in den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage die Identifikationsdaten der in Artikel 8 § 1 Absatz 3 erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden, mit denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und des Gesellschaftsgesetzbuches bereits eine Geschäftsbeziehung unterhalten, und dies innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes. Diese Frist wird für die Ermittlung des Geburtsortes und des Geburtsdatums auf fünf Jahre verlängert. Artikel 8 §§ 3 bis 6 findet Anwendung.

In den Artikeln 2 § 1, 3 und 4 erwähnte Institute und Personen ergreifen auf risikoorientierter Grundlage angemessene und geeignete Massnahmen, um die Identität der in Artikel 12 § 3 erwähnten Kunden festzustellen und um diesen Kunden gegenüber, mit denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und des Gesellschaftsgesetzbuches bereits eine Geschäftsbeziehung unterhalten, die in Absatz 6 desselben Paragraphen erwähnten spezifischen Massnahmen anzuwenden, und dies innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes.

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird für die Anwendung der Artikel 10 § 1 Nr. 1, 11 § 1 Nr. 1 und 30 § 3 Nr. 1 und 2 davon ausgegangen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche Anforderungen und eine Aufsicht auferlegen, die denen in der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen." Art. 54 - Kapitel 7 desselben Gesetzes wird Kapitel 8.

Art. 55 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird Artikel 45.

KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 56 - In das Gesellschaftsgesetzbuch wird ein Artikel 515bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 515bis - Natürliche oder juristische Personen, die Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder nicht und die in anderen als den in den Artikeln 514 und 515 erwähnten Aktiengesellschaften Stimmrecht gewähren, erwerben und die Inhaberaktien oder entmaterialisierte Aktien ausgegeben haben, müssen dieser Gesellschaft spätestens am fünften Werktag nach dem Tag des Erwerbs die Anzahl Wertpapiere, die sie besitzen, mitteilen, wenn die mit diesen Wertpapieren verbundenen Stimmrechte zum Zeitpunkt der Verrichtung, aufgrund deren die Mitteilungspflicht besteht, 25 Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte erreichen.

Bei Übertragung von Wertpapieren müssen sie innerhalb derselben Frist dieselbe Mitteilung machen, sofern die Stimmrechte aufgrund dieser Übertragung unter den vorerwähnten Grenzwert von 25 Prozent sinken." Art. 57 - In Artikel 516 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Artikel 514 und 515 Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 514, 515 Absatz 1 und 515bis Absatz 1" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 534 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Artikel 514 oder 515 Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 514, 515 Absatz 1 oder 515bis Absatz 1" ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 545 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2007, werden die Wörter "Artikel 514 oder 515 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 514, 515 Absatz 1 oder 515bis Absatz 1" ersetzt.

Art. 60 - Übergangsbestimmung Natürliche oder juristische Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes direkt oder indirekt 25 Prozent oder mehr Aktien oder Stimmrechte stehen, teilen dies der betreffenden Gesellschaft spätestens sechs Monate ab diesem Datum und auf risikoorientierter Grundlage mit.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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