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Wet van 18 mei 2009
gepubliceerd op 16 september 2009

Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000587
pub.
16/09/2009
prom.
18/05/2009
ELI
eli/wet/2009/05/18/2009000587/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 8 tot 35 van de wet van 18 mei 2009 houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz sieht die teilweise Umsetzung vor von: - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S.33), - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 21), - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörige/ Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 7), - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 51), - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl.L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37), - Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl.L 91 vom 7.

April 1999, S. 10). (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005, 27. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 21. Dezember 2006 und 25.

April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 58 wird wie folgt ersetzt: "58."Hilfsdiensten" : öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die in Artikel 107 § 1 Absatz 1 erwähnt sind oder vom König gemäss Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt werden,". 2. In Nr.59 werden die Wörter "Artikel 107 § 1 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. 3. In Nr.65 wird zwischen den Wörtern "Lehranstalten für" und dem Wort "Sekundar-" das Wort "Grund-," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "einen Teil eines Standortes" durch die Wörter "einen für die gemeinsame Nutzung wesentlichen Teil eines Standortes" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Übersicht der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der erhobenen Entgelte.

Nähere Regeln für diese Übersicht werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des Inverkehrbringens auferlegt, setzt es sofort die Europäische Kommission davon in Kenntnis." Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "tätig werden," und den Wörtern "um die Beachtung" die Wörter "um einen angemessenen Zugang gemäss vorliegendem Titel zu fördern und" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "das Institut" und dem Wort "Betreibern" die Wörter "jederzeit und aus eigener Initiative" eingefügt. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ", oder es kann gewährleisten, dass in Artikel 115 erwähnte Personen, öffentliche Verwaltungen, Polizeidienste und internationale Einrichtungen erreichbar sind oder bleiben." Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "den bereitzustellenden Zugang" durch die Wörter "die bereitzustellende Zusammenschaltung" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelung" durch die Wörter "Zusammenschaltungs- oder Zugangsregelung" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelungen" durch die Wörter "Zusammenschaltungs- und Zugangsregelungen" ersetzt. Art. 15 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 4/1 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der binnen dreissig Tagen ab Zusendung des Beschlussentwurfs eine Stellungnahme darüber abgibt, ob die vom Institut geplanten Beschlüsse den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen.Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen." 2. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "dreissig Kalendertagen" und den Wörtern "eine bindende Stellungnahme" werden die Wörter "ab Zusendung des Beschlussentwurfs" eingefügt.b) Die Wörter "ob die Beschlüsse des Instituts" werden durch die Wörter "ob die geplanten Beschlüsse des Instituts" ersetzt.c) Das Wort "Beschlusses" wird durch das Wort "Beschlussentwurfs" ersetzt. Art. 16 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Nummer 3 wie folgt ersetzt: "3.die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang der Endnutzer anderer Mitgliedstaaten zu geografisch nicht gebundenen Nummern Belgiens, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu gewährleisten,". 2. In § 2 werden die Wörter "kann der König nach Stellungnahme des Instituts" durch die Wörter "kann das Institut" ersetzt. Art. 17 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 60 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den vom König festgelegten Modalitäten und" gestrichen und die Ziffer "4" wird durch die Ziffer "4/1" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Institut legt von dem in Absatz 1 erwähnten Betreiber zu verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerung" durch das Wort "infolge" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 61 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.2. In § 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerungen" durch das Wort "infolge" ersetzt. Art. 22 - Artikel 63 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Falls das Institut in Erwägung zieht, diese Funktionsangebote aufzuerlegen, zieht es insbesondere die in Artikel 61 § 2 erwähnten Angaben in Betracht." Art. 23 - Artikel 64 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden folgende Dienste als Hilfsdienste angesehen: a) Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten: 1.medizinischer Hilfsdienst, 2. Feuerwehrdienste, 3.Polizeidienste, 4. Zivilschutz.b) Hilfsdienste, die Fernhilfe leisten: 1.Giftnotrufzentrale, 2. Selbstmordvorbeugung, 3.Telefonseelsorgezentrum, 4. Kindernotrufdienst, 5.Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder. 2. In § 1 früherer Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr.1 zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "Öffentlichen Dienste" das Wort "anderen" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten soweit technisch möglich von den betreffenden Betreibern kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist.

Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, oder von der Organisation, die von den öffentlichen Behörden mit dem Betreiben der Leitstellen von Hilfsdiensten betraut worden ist, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen oder dem Missbrauch von Notrufnummern entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist.

Die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard entsprechen und wird vom Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten und den Betreibern bestimmt.

Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die Fernhilfe leisten, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn Betreiber neue Techniken oder Technologien für ihre Netze anwenden, durch die technische Anpassungen an den Leitstellen der Hilfsdienste erforderlich sind, damit die von den Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung bearbeitet werden können, werden die Kosten für diese Anpassungen von den Betreibern getragen.Die von den Betreibern zu tragenden Kosten betreffen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten lediglich die Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar dem Ausbau zentraler Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste dienen, die bei der Einhaltung der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung benutzt werden.

Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten in Bezug auf die Datenbank mit den Identifizierungsdaten der Teilnehmer eines Festnetztelefondienstes und die Anschlussleitungen, die benutzt werden, um diese Datenbank abzufragen, sind in den Kosten einbegriffen, von denen im vorigen Absatz die Rede ist.

Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des Anrufers bei einem Notruf sind und die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell angebotenen Qualität entsprechen.

Die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen gelten ebenfalls, wenn die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. § 5 - Im Hinblick auf die Verwaltung und die Rückzahlung der in § 4 erwähnten Kosten für Hilfsdienste wird ein Fonds für die Hilfsdienste eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet.

Die Kosten für die Anpassung der Leitstellen und der für die Ausführung ihres Auftrags notwendigen Systeme, die anlässlich der Einführung neuer Techniken und Technologien entstehen, werden zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1.

September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen erbracht wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum erbracht wurden, aufgeteilt. Für die Anwendung dieses Absatzes ist unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt zu verstehen, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Im ersten Jahr, in dem die betreffenden Betreiber für eine bestimmte neue Technik oder Technologie ihren Beitrag leisten müssen, wird der betreffende Beitrag zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1. September desselben Jahres Dienstleistungen erbracht wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum erbracht wurden, aufgeteilt.

Betreiber, die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen.

Verwaltungskosten des Fonds für die Hilfsdienste werden von den Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem im vorhergehenden Absatz erwähnten Beitrag am Fonds beteiligen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zuständig ist und des Ministers, der für elektronische Kommunikation zuständig ist, und nach Stellungnahme des Instituts die Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden.

Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und gebilligt. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur Vermeidung der Überkompensierung und zur etwaigen Erstattung von Überzahlungen fest." Art. 26 - In Artikel 110 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Teilnehmern" und dem Wort "kostenlos" die Wörter ", die über höchstens fünf Rufnummern verfügen," eingefügt.

Art. 27 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der Polizeidienste" werden durch die Wörter "der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten," ersetzt.2. Die Wörter "auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs" werden durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs durch die betreffenden Leitstellen" ersetzt. Art. 28 - In Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Nutzer" durch das Wort "Endnutzer" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 130 § 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Beantwortung von Notrufen" durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung von Notrufen durch die betreffenden Leitstellen der Hilfsdienste" ersetzt. Art. 30 - Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Ethikkodex für Telekommunikation legt ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen die Betreiber mitarbeiten bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstosses einer Person, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und bei der Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für Telekommunikation." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und Betreiber, was die in Absatz 2 erwähnte Mitarbeit betrifft, müssen die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." Art. 31 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird zwischen der Ziffer "51" und dem Wort "und" die Ziffer "52" mit vorangestelltem Komma eingefügt.

Art. 32 - Artikel 24 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der geografischen Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone festlegen.

In Ermangelung dessen bestimmt der Anbieter frei die Verteilung öffentlicher Telefone unter Einhaltung von Artikel 23." KAPITEL III - Verschiedenen Bestimmungen Art. 33 - Artikel 93 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen und Bestimmungen in Bezug auf das Inkrafttreten Art. 34 - § 1 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, von diesen Mobilfunk-Netzbetreibern getragen.

Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den Mobilfunk-Netzbetreibern geschieht also zum Pro-rata-Teil der Anzahl aktiver Teilnehmer eines jeden dieser Mobilfunk-Netzbetreiber am 1.

September 2008. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter aktivem Teilnehmer den Teilnehmer, der während der letzten drei Monate von einer oder mehreren Grundleistungen des Mobilfunk-Netzbetreibers Gebrauch gemacht hat. § 2 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Festnetzbetreiber betreffen, von den Festnetzbetreibern getragen, die den Hilfsdiensten Daten unmittelbar liefern.

Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Festnetzbetreibern geschieht zum Pro-rata-Teil der Anzahl Netzabschlusspunkte, über die Dienste eines jeden dieser Netzbetreiber am 1. September 2008 angeboten wurden. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt.

Betreiber, die auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen. § 3 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, gemeinsam von den Festnetzbetreibern und Mobilfunk-Netzbetreibern zum Pro-rata-Teil ihrer jeweiligen Fernnetz- und Mobilfunkbeteiligung an den Gesamtkosten getragen.

Art. 35 - Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25, tritt am ersten Tag des fünften Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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