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Wet van 19 april 2014
gepubliceerd op 23 januari 2015

Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000027
pub.
23/01/2015
prom.
19/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/19/2015000027/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3 tot 7 van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van loopbaan (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe dieser 14.040 Tage berücksichtigt. Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist." Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe des Ergebnisses dieser Multiplikation berücksichtigt.Ist die Pension des verstorbenen Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche berechnet worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen dem höchsten und dem niedrigeren Nenner multipliziert." 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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