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Wet van 19 december 1939
gepubliceerd op 21 oktober 2013

Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000648
pub.
21/10/2013
prom.
19/12/1939
ELI
eli/wet/1939/12/19/2013000648/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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Raad van State (chrono)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 DECEMBER 1939. - Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de hoofdstukken 8 en 26 van de wet van 17 maart 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/03/2013 pub. 14/08/2014 numac 2014000403 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling type wet prom. 17/03/2013 pub. 28/11/2013 numac 2013000737 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013); - van de artikelen 40 tot 51 van de programmawet van 28 juni 2013Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 28/06/2013 pub. 05/12/2013 numac 2013000744 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels type programmawet prom. 28/06/2013 pub. 01/07/2013 numac 2013203870 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet type programmawet prom. 28/06/2013 pub. 03/04/2014 numac 2014000203 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 24.Dezember 2002 und 29. März 2012, werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der Betreuer" ersetzt. (...) KAPITEL 26 - Inkrafttreten Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. JUNI 2013 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art.32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar 2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.

Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) den in Artikel 94 § 7 Nr.6 erwähnten Ubertragungen, i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr.7 Buchstabe i) des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil des Zuschusses." 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen Gründen nicht empfehlenswert ist, 2.bei Anwendung von Artikel 119bis, 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 4.bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit angerechnet haben: 1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr.2 auf ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, 2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die Berichtigung bezieht." Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Nr.9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch nehmen zu wollen" aufgehoben. 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29.April 1996, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt.

Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten.

Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt." Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". 2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen Gründen nicht empfehlenswert ist, 2.bei Anwendung von Artikel 119bis, 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 4.bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des Sozialversicherten Kenntnis erhält." Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt ersetzt: "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König bestimmten Datum in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie und Mobilität M. WATHELET Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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