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Wet van 19 december 2017
gepubliceerd op 02 juni 2021

Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021031482
pub.
02/06/2021
prom.
19/12/2017
ELI
eli/wet/2017/12/19/2021031482/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2017 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht (Belgisch Staatsblad van 28 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel XI.29 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.29 - § 1 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung: a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. § 2 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung auf belgischem Staatsgebiet anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung auf dem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn es sich bei den betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 1 verbotenen Weise zu handeln.

Personen, die die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis e) genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1." Art. 3 - Die Artikel XI.32 und XI.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden aufgehoben.

Art. 4 - Artikel XI.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf: a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten, d) erlaubte Handlungen nach Artikel 6bis § 1 Absatz 12 und § 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel, im Hinblick auf alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmungen erfassen, e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von Schiffen anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens gelangen, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet, g) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien oder des Zubehörs solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates jenes Abkommens als Belgien betreffen, i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde.Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, j) die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden.Diese Verwendung erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken, k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln XI.299 und XI.300, insbesondere den Bestimmungen betreffend Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind, und l) biologisches Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, das so gewonnene Material wird anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet." 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Alle Handlungen, die für die Beurteilung von Arzneimitteln vorgenommen werden, gelten als Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, im Sinne von § 1 Buchstabe b)." Art. 5 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.83/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.83/1 - § 1 - Ist der Antrag auf einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung 1257/2012 zurückgewiesen worden und ist die gemäß Artikel XI.48 berechnete Frist für die Zahlung der ersten Jahresgebühr, die nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents zur Bestimmung Belgiens geschuldet wird, abgelaufen, verfügt der Patentinhaber über eine Frist von zwei Monaten ab der Mitteilung der Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt beziehungsweise das Einheitliche Patentgericht, um durch Antrag die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren zu beantragen, die in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt geschuldet werden.

In diesem Antrag wird angegeben: 1. dass der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf einheitliche Wirkung in der Frist eingereicht worden ist, die in der Regel 6 (1) der Durchführungsordnung zur Verordnung (EU) Nr.1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und zur Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen vorgesehen ist, und nicht vom Inhaber des Europäischen Patents zurückgenommen worden ist, 2. dass dieser Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden ist, 3.dass eine Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der geschuldeten Jahresgebühr(en) beantragt wird.

Der König kann den Verweis auf die in Nr. 1 erwähnte Verordnung ändern.

Zur Unterstützung seines Antrags auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist teilt der Patentinhaber dem Amt eine Abschrift der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung zur Zurückweisung mit.

Erfüllt der Antrag auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen nicht, teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Gelegenheit, seinen Antrag in einer Frist von einem Monat ab der Mitteilung durch das Amt anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt ein nicht angepasster Antrag als zurückgenommen. Der König kann die in vorliegendem Absatz erwähnte Frist anpassen, ohne dass diese zwei Monate überschreiten darf.

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist zurücknehmen, solange das Amt nicht darüber entschieden hat. § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, bewilligt das Amt die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren, die in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt und bis zum Datum der in vorliegendem Absatz erwähnten Entscheidung des Amtes fällig geworden sind.

Wird dem in § 1 erwähnten Antrag stattgegeben, teilt das Amt dem Antragsteller die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Jahresgebühren mit. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung des Amtes, um die geschuldete(n) Jahresgebühr(en) zu zahlen. § 3 - Wird dem Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist stattgegeben und sind die Jahresgebühren, die seit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt geschuldet werden, in der in § 2 erwähnten Frist von einem Monat gezahlt worden, gelten rechtliche Folgen der Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr, die gemäß Artikel XI.48 in Belgien geschuldet wird, als nicht eingetreten.

Die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Zahlungsfristen wird in das Register eingetragen. § 4 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 § 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist." Art. 6 - Artikel XI.90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. XI.90 - Der König trifft Maßnahmen, die für die Ausführung der Bestimmungen erforderlich sind, die aus der Verordnung 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, der Verordnung 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet, hervorgehen. Diese Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Ausführung der Beschlüsse, die von dem gemäß Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung 1257/2012 eingesetzten Engeren Ausschuss gefasst worden sind." Art. 7 - In Artikel XI.337 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts wie in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erwähnt erkennt das Handelsgericht von Brüssel über Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien Art. 8 - In das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Verordnung 1257/2012: die Verordnung (EU) Nr.1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, 2. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, 3.Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 4. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 5.Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet." Art. 9 - In Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" und den Wörtern "oder beim" die Wörter "(nachstehend "Amt" genannt)" eingefügt.

Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale Patente Wirkung erhalten haben." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf Patente anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten.

Art. 13 - Artikel 5 und die Artikel 7 bis 12 treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 treten am Datum des Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, in Kraft. Ein Vermerk dieses Datums wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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