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Wet van 19 december 2018
gepubliceerd op 21 september 2020

Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020015510
pub.
21/09/2020
prom.
19/12/2018
ELI
eli/wet/2018/12/19/2020015510/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 DECEMBER 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2018 tot wijziging van diverse bepalingen inzake de regelgeving betreffende het levenloos kind (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9.

Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt abgeändert: 1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art.58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes, das von einer Person vorgelegt wird, die die für die Erstellung der Urkunde erforderlichen Auskünfte erteilen kann, eine Urkunde über ein lebloses Kind. § 2 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis verstorben, erstellt der Standesbeamte auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und auf Antrag der Mutter oder auf Antrag des Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat, oder auf Antrag des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, und mit Erlaubnis der Mutter eine Urkunde über ein lebloses Kind. § 3 - Das zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme verstorbene Kind besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

Die Urkunde über ein lebloses Kind hat keine Rechtsfolgen, außer wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht." 2. Der vorgeschlagene Artikel 59 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art.59 - In Urkunden über leblose Kinder wird Folgendes vermerkt: 1. Tag, Ort und Stunde der Entbindung und Geschlecht des Kindes, 2.Dauer der Schwangerschaft, 3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Mutter, 4.Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die mit der Mutter verheiratet ist oder eine Anerkennung vor der Geburt vorgenommen hat; auf sein/ihr Ersuchen hin und mit der Zustimmung der Mutter können Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls vermerkt werden, 5. Vornamen des Kindes, wenn darum ersucht wird, 6.Name des Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, wenn darum ersucht wird.

Die Artikel 335 und 335ter sind für die Zuerkennung des in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Namens entsprechend anwendbar." KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 5 - Die Bestimmungen der besonderen Gesetze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits erlassen wurden und sich auf die Urkunde über ein lebloses Kind beziehen, gelten nur für die leblosen Kinder, die in Artikel 58 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnt sind, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen.

KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung Art. 6 - § 1 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist und dessen Erklärung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgt ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den die Urkunde über ein lebloses Kind erstellenden Standesbeamten ersuchen, die Vornamen und/oder den Namen ihres Kindes in der Urkunde über ein lebloses Kind zu vermerken, gemäß Artikel 59 Absatz 1, Nr. 5 und 6 des Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung.

Der zuständige Standesbeamte ändert infolge der in Absatz 1 erwähnten Erklärung unverzüglich die Urkunde über ein lebloses Kind, in Anlehnung an den neuen Artikel 31 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung. § 2 - Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes können die Eltern eines leblosen Kindes, von dem die Mutter vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach einer Schwangerschaft von hundertvierzig bis hundertneunundsiebzig Tagen ab der Empfängnis entbunden worden ist, durch eine gemeinsame Erklärung oder - bei Vorversterben des anderen Elternteils - durch eine Erklärung des hinterbliebenen Elternteils den Standesbeamten der Gemeinde des Entbindungsorts ersuchen, eine Urkunde über ein lebloses Kind auszufertigen, gemäß den Artikeln 58 und 59 des Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. März 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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