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Wet van 19 januari 2012
gepubliceerd op 12 april 2012

Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000230
pub.
12/04/2012
prom.
19/01/2012
ELI
eli/wet/2012/01/19/2012000230/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JANUARI 2012. - Wet tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 januari 2012 tot wijziging van de wetgeving met betrekking tot de opvang van asielzoekers (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 19. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Sachen Aufnahme von Asylsuchenden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die Agentur untersteht,". b) Eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "12. Rückkehrplan: den individuellen Begleitungsplan, den die Agentur im Hinblick auf die Rückkehr anbietet. Dieser Plan wird mit einem von dem Asylsuchenden beziehungsweise dem illegalen Ausländer und seinen Familienmitgliedern unterzeichneten Dokument formalisiert, in dem mindestens die Rechte und Pflichten des Asylsuchenden und ein konkreter Zeitplan für die Rückkehr vermerkt sind,". c) Eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "13. freiwilliger Rückkehr: die Rückkehr einer Person in ihr Herkunftsland oder ein Drittland, in dem ihr der Aufenthalt gestattet oder erlaubt ist, infolge einer eigenständig getroffenen Entscheidung, ein Programm zur Unterstützung bei der Rückkehr in Anspruch zu nehmen, das von den Behörden des Gastlandes angeboten wird." Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben.b) In Absatz 2, der zu Absatz 1 wird, werden die Wörter "In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur" durch die Wörter "Die Agentur kann" ersetzt.c) In demselben Absatz wird das Wort "dritten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.d) Hinter dem neuen Absatz 1 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Agentur kann beschliessen, dass der Asylsuchende keinen Anspruch auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe erheben kann, wenn er den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Wohnort ablehnt, ihn nicht nutzt oder ihn verlässt, ohne die erwähnte Behörde davon zu unterrichten oder die gegebenenfalls dazu erforderliche Erlaubnis erhalten zu haben. Wenn der im vorangegangenen Absatz erwähnte Asylsuchende erneut vorstellig wird, kann er auf die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe wieder Anspruch erheben. In diesem Fall kann die Agentur jedoch beschliessen, eine der in Artikel 45 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen." e) Im letzten Absatz werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Unbeschadet" und den Wörtern "der Bestimmungen" die Wörter "der Anwendung der Artikel 4 und 35/2 und" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "und Artikel 35/2" ersetzt.b) In demselben Absatz werden alle Wörter nach den Wörtern "während des gesamten Asylverfahrens" gestrichen.c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen abgelaufen ist." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - § 1 - Dem Asylsuchenden steht es stets offen, einen individuell abgestimmten Rückkehrplan, der in Absprache mit der Agentur aufgestellt wird, in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen des Rückkehrplans wird der freiwilligen Rückkehr der Vorzug gegeben. § 2 - Spätestens fünf Tage nach einem negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose bietet die Agentur erstmals die Rückkehrbegleitung an; dabei erhält der Asylsuchende Informationen über die Möglichkeiten im Rahmen des Rückkehrplans. § 3 - Wird einem Asylsuchenden eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert, muss der Rückkehrplan binnen der Frist zur Ausführung dieser Anweisung aufgestellt und ausgeführt werden.

Spätestens wenn dem Asylsuchenden die Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert wird, muss das Ausländeramt über den Stand und das Vorankommen des Rückkehrplans informiert und auf dem Laufenden gehalten werden; von diesem Zeitpunkt an wird der Rückkehrplan gemeinsam von der Agentur und dem Ausländeramt verwaltet. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dieses Informationsaustauschs und der gemeinsamen Verwaltung des Plans festlegen.

Ist die Agentur oder das Ausländeramt der Ansicht, dass der Asylsuchende im Rahmen des Rückkehrplans nicht ausreichend kooperiert und seine Ausreise sich wegen seines eigenen Verhaltens verzögert, werden die Verwaltung des Rückkehrplans und die dazugehörige Verwaltungsakte im Hinblick auf eine Rückführung dem Ausländeramt übertragen. Zu diesem Zweck kann das Ausländeramt den obligatorischen Eintragungsort ändern. § 4 - Die Agentur oder das Ausländeramt kann den obligatorischen Eintragungsort für die Laufzeit des Plans ändern. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten dafür festlegen." Art. 8 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/2 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten medizinischen Betreuung wird die in Artikel 6 § 1 erwähnte materielle Hilfe nicht gewährt, wenn der Asylsuchende über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter ausreichenden Mitteln sind Einkünfte zu verstehen, die dem in Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag entsprechen beziehungsweise diesen übersteigen.

Der Asylsuchende ist verpflichtet, die Agentur schriftlich über seine berufliche Lage, seine Einkünfte und die Entwicklung dieser Lage zu informieren.

Die Agentur stellt die materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss ein, wenn der Asylsuchende verschwiegen hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und die materielle Hilfe demnach unrechtmässig erhalten hat. Stellt sich heraus, dass ein Asylsuchender zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Hilfe über ausreichende Mittel verfügte, um seine Grundbedürfnisse zu decken, muss er der Agentur die geleistete materielle Hilfe, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten ärztlichen Betreuung, erstatten.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest." Art. 10 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ferner ist die Agentur" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 6/1 ist die Agentur" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Art. 11 - Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 13 - Artikel 3 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung bestimmter ministerieller Zuständigkeiten der nächsten Föderalregierung in Kraft.

Art. 14 - Die Artikel 4 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2012 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung Frau M. De BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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