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Wet van 19 juli 2012
gepubliceerd op 28 september 2012

Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012205256
pub.
28/09/2012
prom.
19/07/2012
ELI
eli/wet/2012/07/19/2012205256/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2012. - Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet van 19 juli 2012 tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen Glaubwürdigkeit ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues ordentliches Mandat verzichten.

Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen. » Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden.

Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden" durch das Wort "fünf" ersetzt.» KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig organisiert werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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