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Wet van 19 juli 2012
gepubliceerd op 04 maart 2013

Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000122
pub.
04/03/2013
prom.
19/07/2012
ELI
eli/wet/2012/07/19/2013000122/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2012. - Wet betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar.

Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von diesem Recht ausgeschlossen sind.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für anwendbar erklären.

Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die Massnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren auf ihr Personal anwendbar zu machen.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "anderen Verwaltungsbehörden": 1. die gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste und die Gemeinschaftskommissionen, sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diesen öffentlichen Diensten unterstehen, 2.die Gemeinden und Provinzen, einschliesslich der Gemeinderegien, der autonomen Gemeinderegien, der Provinzialregien und der autonomen Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbände, die von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen.

Für die Anwendung von Absatz 1 sind unter "anderen Verwaltungsbehörden" nicht die Behörden zu verstehen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.

Was die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten anderen Verwaltungsbehörden betrifft, kann nur ein Antrag auf Anwendung der in Absatz 1 erwähnten besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit von der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinschaft oder Region eingereicht werden.

KAPITEL II - Viertagewoche Art. 4 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder mit Vollzeitbeschäftigung und vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, haben das Recht, vier Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu erbringen.

Die Leistungen werden an vier Werktagen pro Woche erbracht. § 2 - Endgültig ernannte Personalmitglieder und im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, können die in § 1 erwähnte Viertagewoche während eines Zeitraums von höchstens sechzig Monaten in Anspruch nehmen. Die Höchstdauer von sechzig Monaten wird um die Zeiträume verringert, in denen die freiwillige Viertagewoche aufgrund des Gesetzes vom 10.

April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden ist. § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 50 Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen, wenn sie am Datum des Beginns dieses Urlaubs eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens achtundzwanzig Jahren haben, 2.vor der Viertagewocheregelung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt haben.

Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 versteht man unter "schwerem Beruf": 1. Arbeit in wechselnden Schichten, genauer gesagt Schichtarbeit in mindestens zwei Schichten von mindestens zwei endgültig ernannten Personalmitgliedern, die die gleiche Arbeit verrichten, was sowohl den Inhalt als auch den Umfang dieser Arbeit betrifft, wobei diese Schichten im Laufe des Tages aufeinander folgen, ohne dass es zwischen den aufeinander folgenden Schichten eine Unterbrechung gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt, vorausgesetzt, das endgültig ernannte Personalmitglied arbeitet abwechselnd in den verschiedenen Schichten, 2.Arbeit in unterbrochenen Diensten, bei der das endgültig ernannte Personalmitglied permanent Tagesarbeit verrichtet, wobei Beginn- und Endzeit mindestens elf Stunden auseinander liegen mit einer Unterbrechung von mindestens drei Stunden und mit Leistungen von mindestens sieben Stunden. Unter permanent versteht man, dass der unterbrochene Dienst die gewöhnliche Arbeitsregelung des endgültig ernannten Personalmitglieds ist und dass dieses nicht gelegentlich in einer solchen Regelung beschäftigt wird, 3. Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Der Begriff "schwerer Beruf" kann nach Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst werden. § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die das Alter von 55 Jahren erreicht haben, können bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - die in § 1 erwähnte Viertagewoche in Anspruch nehmen. § 5 - Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an.

Art. 5 - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 4 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten achtzig Prozent des Gehalts, zuzüglich einer Prämie von 70,14 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Werden die achtzig Prozent des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder wird der Abwesenheitszeitraum als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf diese Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand gleichgesetzt. § 3 - Für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellten Personalmitglieder wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags während der Abwesenheit ausgesetzt.

Art. 6 - Für Vertragspersonal, das zur Ersetzung von Personalmitgliedern angestellt wird, die den in Artikel 4 erwähnten Urlaub in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit und gegebenenfalls von den in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1.

August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträgen und von dem in Artikel 56 Nr. 3 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnten Beitrag gewährt.

KAPITEL III - Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren Art. 7 - § 1 - Ab 50 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn am Datum des Beginns dieses Urlaubs folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Diese Personalmitglieder haben zu einem früheren Zeitpunkt während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang oder während der vorhergehenden fünfzehn Jahre mindestens sieben Jahre lang einen schweren Beruf ausgeübt.2. Dieser schwere Beruf steht auf der Liste der Berufe, für die ein signifikanter Mangel an Arbeitskräften besteht, erstellt in Anwendung von Artikel 8bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 7.Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter schwerem Beruf den schweren Beruf, so wie er in Artikel 4 § 3 Absatz 2 und 3 definiert ist. § 2 - Ab 55 Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben. § 3 - Damit das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen.

Die Bestimmungen in Bezug auf die Beantragung der Pension sind weiterhin anwendbar. § 4 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, die Behörde, der die Betroffenen unterstehen, nimmt auf ihren Antrag hin eine kürzere Frist an. In diesem Fall können die Betroffenen keinen neuen Antrag auf die Regelung der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren einreichen.

Art. 8 - § 1 - Endgültig ernannte Personalmitglieder, die von dem in Artikel 7 erwähnten Recht Gebrauch machen, erhalten die Hälfte des Gehalts, zuzüglich einer monatlichen Prämie in Höhe von 295,99 EUR. Wird die Hälfte des Gehalts nicht ganz gezahlt, wird die in Absatz 1 erwähnte Prämie proportional reduziert. § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird die in § 1 erwähnte Prämie bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. § 3 - Endgültig ernannte Personalmitglieder können auf die in § 1 erwähnte monatliche Prämie verzichten, falls deren Einnahme die Zahlung einer Pension ausschliesst. Zu diesem Zweck senden sie dem Dienst, dem sie unterstehen, ein Einschreiben zu. § 4 - Der Abwesenheitszeitraum wird als Urlaub betrachtet und einem Zeitraum aktiven Dienstes oder, in Ermangelung eines solchen Standes in dem auf die Personalmitglieder anwendbaren Statut, einem ähnlichen Stand gleichgesetzt.

KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 10 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 8, für die das Datum des Inkrafttretens vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, und mit Ausnahme von Artikel 10 Nr. 1, der mit 31.

Dezember 2011 wirksam wird. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König der Anwendung von Artikel 6 ein Ende setzen, insofern dieser Artikel sich auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit bezieht.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister S. VANACKERE Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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