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Wet van 19 maart 2014
gepubliceerd op 02 april 2015

Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000174
pub.
02/04/2015
prom.
19/03/2014
ELI
eli/wet/2014/03/19/2015000174/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MAART 2014. - Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman (Belgisch Staatsblad van 15 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation beruhendes Know-how.

Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen.

Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.

Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen.

Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben.

Art. 4 - Der König kann: 1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel 3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen, 2.für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen.

Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen.

Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der Zusammensetzung der Aktionärsstruktur.

Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von Handwerkern.

KAPITEL 3 - Erteilung der Eigenschaft als Handwerker Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Eigenschaft als Handwerker erst nach vorhergehender Untersuchung einer an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung und nach günstiger Entscheidung dieser Kommission zur Feststellung der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Kriterien erteilt.

Art. 8 - Handwerker, die in Ausführung von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, senden der Handwerkerkommission per Einschreibebrief oder per elektronische Post ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Auskunftsformular zu.

Das Einreichen des Formulars gilt als Antrag.

Dieses Auskunftsformular stellt die Handwerkerkommission zur Verfügung.

Der für den Mittelstand zuständige Minister legt das Muster für das Auskunftsformular fest.

Die Handwerkerkommission registriert jeden Antrag.

Art. 9 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Zusendung des Auskunftsformulars prüft die Handwerkerkommission den Antrag auf der Grundlage des ausgefüllten Auskunftsformulars und gegebenenfalls aller anderen Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags auf Erteilung der Eigenschaft als Handwerker dienen können.

In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist gilt die Entscheidung als negativ.

Art. 10 - Für die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker prüft die Handwerkerkommission den Antrag unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Kriterien.

Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als Handwerker. Zu diesem Zweck trifft die Handwerkerkommission eine Entscheidung gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten.

Art. 11 - Die günstige Entscheidung der Handwerkerkommission wird datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibebrief notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung.

Eine ungünstige Entscheidung oder der Entzug der Eigenschaft als Handwerker durch die Handwerkerkommission wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen, datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten oder Handwerker per Einschreibebrief notifiziert.

Die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker ist ab dem Datum der Erteilungsentscheidung nicht mehr gültig, wenn die Handwerkerkommission feststellt, dass sie auf der Grundlage von offensichtlich betrügerischen Machenschaften oder falschen beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen des Handwerkers zu Unrecht erteilt worden ist.

Diese Aberkennung wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen und dem Handwerker per Einschreibebrief notifiziert.

Art. 12 - Spätestens im Laufe des zweiten Quartals vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Eigenschaft als Handwerker kann der Handwerker jeweils bei der Handwerkerkommission eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von sechs Jahren beantragen.

Zu diesem Zweck füllt er das in Artikel 8 erwähnte Auskunftsformular erneut ordnungsgemäß aus und sendet es der Handwerkerkommission unterzeichnet zu.

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Handwerker notifiziert die Handwerkerkommission per Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern oder nicht zu verlängern.

In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist wird die Anerkennung entzogen.

Art. 13 - Die Sitzungen der Handwerkerkommission, bei denen Anträge auf Erhalt der Eigenschaft als Handwerker und der Entzug dieser Eigenschaft geprüft werden, sind nicht öffentlich.

Handwerkerkandidaten oder Handwerker werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder vertreten lassen.

Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.

Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein Mitglied jeder Sprachgruppe anwesend sind.

Die Kommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Art. 14 - Auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB legt der für den Mittelstand zuständige Minister ein Logo fest, mit dem Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können.

KAPITEL 4 - Handwerkerkommission Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst sechs Mitglieder, die auf gemeinsamen Vorschlag der beiden repräsentativsten Selbständigenorganisationen des Hohen Rates für Selbständige und KMB von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.

Drei der vorgeschlagenen Mitglieder gehören der niederländischen und die anderen drei der französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind.

Der Hohe Rat für Selbständige und KMB kann den Organisationen, die beauftragt sind, eine gemeinsame Liste von Mitgliedern vorzuschlagen, die in der Handwerkerkommission sitzen sollen, andere repräsentative Selbständigenorganisationen beiordnen.

Das älteste Mitglied führt den Vorsitz der Kommission. Das jüngste Mitglied aus der Sprachgruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, wird zum Vizevorsitzenden der Kommission bestimmt.

Art. 16 - Die Handwerkerkommission erstellt eine Geschäftsordnung, die die Modalitäten der Arbeitsweise der Handwerkerkommission enthält.

Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt.

KAPITEL 5 - Handwerkerrat Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der Handwerkerkommission einlegen.

Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege eingelegt.

Art. 19 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem Berufung eingelegt worden ist, befindet der Handwerkerrat über die Berufung.

Art. 20 - Für seine Entscheidung berücksichtigt der Handwerkerrat die in Artikel 10 erwähnten Elemente kumulativ.

Art. 21 - Die Entscheidung des Handwerkerrates wird datiert und dem Berufungskläger per Einschreibebrief notifiziert.

Sie wird ebenfalls der Handwerkerkommission notifiziert.

Durch die günstige Entscheidung über die Berufung wird die Entscheidung der Handwerkerkommission rückwirkend aufgehoben.

Art. 22 - Die Sitzungen des Handwerkerrates, bei denen Berufungen untersucht werden, sind nicht öffentlich.

Die Handwerkerkommission wird innerhalb zehn Werktagen nach Einlegen der Berufung informiert. Der Handwerkerrat übermittelt der Handwerkerkommission alle Unterlagen in Bezug auf diese Berufung.

Die Handwerkerkommission kann eins ihrer Mitglieder bestimmen, um im Rahmen dieses Berufungsverfahrens angehört zu werden.

Der Berufungskläger, die Mitglieder der Handwerkerkommission und gegebenenfalls der Handwerkerkandidat, dessen Antrag geprüft wird, werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder vertreten lassen.

Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.

Der Handwerkerrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 23 - Den Vorsitz des Handwerkerrates führt der Generalsekretär des Hohen Rates für Selbständige und KMB. Der für den Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Beamten des FÖD Wirtschaft zwei Personalmitglieder, die damit beauftragt sind, im Handwerkerrat zu sitzen.

Einer dieser Beamten gehört der niederländischen und der andere der französischen Sprachrolle an.

Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Der zuständige Minister kann die bestimmten Beamten ihrer Aufgaben entheben und andere Beamten bestimmen.

Art. 24 - Der Handwerkerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die die Modalitäten der Arbeitsweise des Handwerkerrates enthält.

Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt.

KAPITEL 6 - Bekanntmachung Art. 25 - Ein Handwerkerverzeichnis wird geschaffen, das auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie elektronisch zugänglich ist.

Im Handwerkerverzeichnis werden Handwerker, denen die Eigenschaft erteilt worden ist, und Entscheidungen über den Entzug der Eigenschaft als Handwerker vermerkt.

Der König bestimmt die Modalitäten dieses Verzeichnisses.

KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen Art. 26 - Artikel 8 fünfter Gedankenstrich des Rahmengesetzes vom 24.

September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "- handwerklichem Beruf: Beruf, der den in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers erwähnten Kriterien entspricht,".

Art. 27 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,".

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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