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Wet van 19 maart 2017
gepubliceerd op 08 november 2017

Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013899
pub.
08/11/2017
prom.
19/03/2017
ELI
eli/wet/2017/03/19/2017013899/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MAART 2017. - Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2017 tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein "Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand", nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen.

Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet.

Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist. § 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen.

Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen: 1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, 2.wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht, 3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr.6, 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen, die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich eingereicht werden, 4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Ersuchen einreicht, 5.wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel 138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht.

Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten verkündet, fest.

Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den Fonds fest. § 3 - Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen Beistand erhält.

Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie weiterführenden juristischen Beistand erhält.

Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten verkündet, fest.

Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten.

Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag beläuft sich auf 20 EUR. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. Der Beitrag wird jedes Mal, wenn der Index um 10 Punkte steigt oder sinkt, um 10 Prozent erhöht oder verringert.

KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.

April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: "und umfassen den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag." KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 7 - Artikel 1018 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden zwischen den Wörtern "auf den in Absatz 1 erwähnten Beitrag" und den Wörtern "und schließlich auf die Geldstrafe" die Wörter ", danach auf den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag an den Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand" eingefügt.

KAPITEL 6 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf die in diesem Gesetz erwähnten Sachen, die ab diesem Datum anhängig gemacht werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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