Etaamb.openjustice.be
Wet van 19 mei 2010
gepubliceerd op 11 februari 2011

Wet houdende fiscale en diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000047
pub.
11/02/2011
prom.
19/05/2010
ELI
eli/wet/2010/05/19/2011000047/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MEI 2010. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 14, 21 en 26 van de wet van 19 mei 2010 houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010, rechtzettingen van 1 juli 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Art. 2 - In Artikel 19bis § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Hat der Empfänger diese Anteile durch Schenkung erworben, wird dieser Zeitraum um den Zeitraum erhöht, in dem der Schenker Inhaber der Anteile war. Hat der Empfänger oder der Schenker die Anteile vor dem 1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum der Anteile nicht nachweisen, gilt der Empfänger als deren Inhaber seit dem 1.Juli 2005." Art. 3 - Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Artikel 49 ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar." Art. 4 - In Artikel 126 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: "Die Artikel 116 und 118 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012 getätigten Investitionen anwendbar." Art. 5 - Artikel 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Steuern Unterabschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Berechnung von Fristen Art. 6 - In Artikel 316 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "nach dem Datum der Versendung des Antrags" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 346 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 30. Juni 2000, werden die Wörter "nach Versendung dieser Mitteilung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung dieser Mitteilung" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 351 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "ab Versendung dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung dieser Notifizierung" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise als per Heberolle" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung enthalten ist" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung enthalten ist" ersetzt.

Unterabschnitt 2 - Verschiedenes Art. 11 - In Artikel 319 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Natürliche oder juristische Personen müssen Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, die im Besitz ihrer Legitimation sind und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug auf die Anwendung der Einkommensteuern durchzuführen, freien Zugang zu den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo juristische Personen ihre Tätigkeiten ausüben, wie Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots und Garagen, oder zu ihren als Betriebe, Werkstätten oder Warenlager dienenden Grundstücken zu allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, damit diese Bediensteten einerseits Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge von Waren und Gegenständen jeglicher Art überprüfen können, die diese Personen dort besitzen oder aus gleich welchem Grund halten, einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel, und damit sie andererseits alle in vorerwähnten Räumen befindlichen Bücher und Unterlagen prüfen können." Art. 12 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt. KAPITEL 3 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 13 - In Artikel 93undecies - § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt.

Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen infolge der Amtshilferichtlinie Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 21 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Amtshilfe zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuern. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: a) "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, b) "Richtlinie": die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, c) "Steuer": die Einkommen- und Vermögensteuer, so wie sie in Artikel 1 der Richtlinie festgelegt ist, d) "belgischer zuständiger Behörde": den Minister der Finanzen oder die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist, mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte auszutauschen, e) "zuständiger Behörde eines anderen Mitgliedstaates": die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie erwähnte Person oder Behörde, f) "erforderlichen Auskünften": alle Auskünfte, die für die Festlegung der Steuer geeignet sein können. § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte aus. § 4 - Dazu kann die belgische zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersuchen, sofern die belgische Behörde zuerst ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks Gebrauch machen konnte. § 5 - Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersucht, ist sie verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass dieser Mitgliedstaat seine eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten, von denen er nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können, nicht zuerst ausgeschöpft hat.

Zur Erteilung der Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.

Zur Beschaffung der Auskünfte verfährt die belgische zuständige Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen belgischen Behörde Ermittlungen durchführte.

Die belgische zuständige Behörde übermittelt die Auskünfte schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten. § 6 - Die belgische zuständige Behörde erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig die erforderlichen Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen.

Die Gruppen von Einzelfällen, für die die erforderlichen Auskünfte automatisch erteilt werden, werden im Rahmen des in § 16 erwähnten Konsultationsverfahrens festgelegt. § 7 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die erforderlichen Auskünfte, die ihr bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen: a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem anderen Mitgliedstaat hat, b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben müsste, c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates, die über eine feste Niederlassung dieser Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen, die in Belgien, in dem anderen Mitgliedstaat oder in beiden Mitgliedstaaten zu einer Steuereinsparung führen kann, d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung einer Steuereinsparung in einem anderen Mitgliedstaat durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat, e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann. Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 16 erwähnten Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 erwähnten Auskunftsaustausch auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen.

Die belgische zuständige Behörde kann den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen ohne vorheriges Ersuchen die erforderlichen Auskünfte erteilen, die ihr zur Kenntnis gelangen. § 8 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für die belgische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils im eigenen Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Auskünfte auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.

Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Auskünfte erteilt, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.

Erhält die belgische zuständige Behörde einen Vorschlag zur gleichzeitigen Prüfung, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen versehene Ablehnung mit.

Ist die belgische zuständige Behörde mit der Teilnahme an einer gleichzeitigen Prüfung einverstanden, benennt sie einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung dieser Prüfung verantwortlichen Vertreter. § 9 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des in § 16 erwähnten Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Bedienstete der Steuerverwaltung des anderen Mitgliedstaates anwesend sein dürfen. Die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten Konsultationsverfahrens festgelegt. § 10 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte.

In jedem Fall werden diese Auskünfte - nur solchen Personen zugänglich gemacht, die mit der Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind, - nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht, - unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden.

Die erhaltenen Auskünfte dürfen auch zur Festlegung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen fallen, verwendet werden. § 11 - Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaates für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als die in § 10 erwähnten Grenzen vor und ersucht dieser Mitgliedstaat die belgische zuständige Behörde um Beachtung dieser Grenzen in Bezug auf die erteilten Auskünfte, beachten die belgischen zuständigen Behörden diese engeren Grenzen. § 12 - Wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaates es gestattet, dürfen die erhaltenen Auskünfte unter Umständen und in Grenzen, die in Artikel 337 vorgesehen sind, auch in Belgien verwendet werden.

Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, so übermittelt sie diesem dritten Mitgliedstaat die Auskünfte, sofern die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaates ihre Zustimmung gegeben hat. § 13 - Die belgische zuständige Behörde gestattet es, dass Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, unter Umständen und in Grenzen verwendet werden, die mit den in Artikel 337 vorgesehenen Umständen und Grenzen gleichartig sind.

Ist die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der belgischen zuständigen Behörde erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, stimmt die belgische zuständige Behörde der Übermittlung der Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat zu. § 14 - Vorliegender Artikel verpflichtet die belgische zuständige Behörde nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn die belgischen Rechtsvorschriften oder die belgische Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen.

Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden: - wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde, - wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln. § 15 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die dem Empfänger zu notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können.

Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen anwendbar sind.

Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit, was aufgrund des Notifizierungsersuchens veranlasst wurde und an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde. § 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen - der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Verlangen der zuständigen Behörde eines der beiden Mitgliedstaaten, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt, - der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission, wenn es sich nicht ausschliesslich um bilaterale Fragen handelt.

Die belgische zuständige Behörde verkehrt unmittelbar mit der zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die belgische zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zulassen, dass von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.

Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates über bilaterale Fragen in Bezug auf die Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Europäische Kommission. § 17 - Vorhergehende Bestimmungen lassen die Ausführung weiter gehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen Rechtsbestimmungen als der Richtlinie hervorgehen, unberührt." (...) KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 26 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja,". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^