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Wet van 19 mei 2010
gepubliceerd op 15 februari 2011

Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000070
pub.
15/02/2011
prom.
19/05/2010
ELI
eli/wet/2010/05/19/2011000070/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MEI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29 tot 35 van de wet van 19 mei 2010 houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 29 - Artikel 45quinquies § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und klinische Biologie/Hämatologie.

Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren.

Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem « Consilium Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt wurden.

Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen direkt an die Stiftung weiter, b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, » KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten Art.30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten wird aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Artikel 116 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt: « Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts festlegen.

Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegte Preis. § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind und deren Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter, insbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. » Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Das LIKIV und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt teilen der Beobachtungsstelle alle Daten mit, die letztere als zweckdienlich erachtet für die Erfüllung ihrer in Absatz 1 aufgezählten Aufträge. Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die in Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, vornehmen. » 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz eingefügt: « Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der in Absatz 3 erwähnten Daten fest.» 3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben.4. In § 4 werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften » gestrichen.5. In § 5 werden die Wörter « 1.April » durch die Wörter « 1. Juli » ersetzt.

Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der für die Volksgesundheit zuständig ist. » Art. 34 - In dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus abgeschlossenen Abkommen in Sachen grenzüberschreitende Mobilität der Patienten mit.

Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung festlegen. » Art. 35 - In Artikel 120 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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