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Wet van 20 juli 2015
gepubliceerd op 26 november 2015

Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000680
pub.
26/11/2015
prom.
20/07/2015
ELI
eli/wet/2015/07/20/2015000680/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 19, 21, 22, 24, 27 tot 30, 40, 41, 48 en 50 tot 55 van de wet van 20 juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26.

Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger" ersetzt.

Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch die Wörter "in Artikel 29" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die Summen" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7.Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit" eingefügt. 4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt.Zudem verdeutlicht Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der betreffenden Schuld zu beurteilen." 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr.3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. 6. [Abänderung des niederländischen Textes] 7.In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. 8. [Abänderung des niederländischen Textes] 9.Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." 10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die Summen" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt.Zudem verdeutlicht Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der betreffenden Schuld zu beurteilen." 4. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." 5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt.

Abschnitt 3 - Verjährung Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet worden ist," werden durch die Wörter "entlohnt werden von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung, oder von P&O Shared Service Center, eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation," ersetzt.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation in Kraft tritt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind Art. 12 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt: "das folgenden Personen ausgezahlt wird: 1. Angestellten, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist, 2. Angestellten, die als bezuschusste Vertragsbedienstete unter den Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 beschäftigt sind, 3. Angestellten, die als Ersatz für Beamte beschäftigt sind, die eine Laufbahnunterbrechung, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, in Anspruch nehmen, 4. Angestellten, die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, 5. Angestellten, die als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19.Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder beschäftigt sind, 6. bezuschusstem Vertragspersonal, das unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr.474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigt ist, 7. Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung." b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn ein Angestellter, der in den Anwendungsbereich der in Absatz 1 erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet." c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der in § 2 erwähnten Ausnahmen fallen" ersetzt.

Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen" durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt. 2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte" ersetzt.4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug zurückgelegt wird.Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch von den zuständigen Inspektionsdiensten festgestellt werden." Abschnitt 3 - Beschwerdefrist Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt.

Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen Art. 16 - In Artikel 38 § 3quindecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ", so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war," aufgehoben.

Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird.

KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf erste Einstellungen Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" ersetzt. 2. In den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden jeweils durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. 3. In § 3/2 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. 4. In den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben.

Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von Künstlern (...) Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26.

Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung und Choreographie" zu verstehen. Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der in Absatz 1 vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik, die in ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden Artikels erbringt beziehungsweise produziert." 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. 3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "In diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher." 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.5. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" ersetzt.

Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 20, der mit 7. August 2014 wirksam wird.

KAPITEL 5 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende Altersversorgung (...) Art. 24 - Artikel 67 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt: "Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 27 - In Artikel 59 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "2. einen Beitrag, der auf den Betrag der von Versicherungsunternehmen eingeforderten Prämien einbehalten wird, für die vom König bestimmten Kategorien von Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund von Artikel 3 ausgedehnt wird." Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 29 - In der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und in den Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" ersetzt. Art. 30 - In den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" ersetzt. (...) KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für Asbestopfer Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für Berufskrankheiten integriert. Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten dieses Fonds." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. (...) KAPITEL 13 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit von Seeleuten infolge der Sechsten Staatsreform (...) Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem 1. Juli 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung mehr auf Arbeitgeber, auf die das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar ist." (...) Art. 50 - Artikel 57 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der zuletzt genannte Beitrag von 1,10 Prozent wird ab dem 1. Juli 2015 in den in Artikel 3 § 3 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen." Art. 51 - In Artikel 59ter § 2 des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern "dem Fonds für Berufsunfälle" und den Wörtern "geschuldet gemäß den Modalitäten" die Wörter "bis zum 30.

Juni 2015" eingefügt.

Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden.

KAPITEL 14 - Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im Bereich Arbeitsunfähigkeit Art. 53 - Artikel 89/1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird dieser Rat konsultiert." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist.Dieses Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums." TITEL 3 - Beschäftigung EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln." Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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