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Wet van 20 juli 2015
gepubliceerd op 08 februari 2018

Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018030309
pub.
08/02/2018
prom.
20/07/2015
ELI
eli/wet/2015/07/20/2018030309/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2015. - Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2015 houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Verwaiste Werke Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um.

Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet worden ist." Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: 1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, 2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, 3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, 5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, 6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, 7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke." Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels XI.245/1 § 2" eingefügt.

Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu erreichen: a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung." Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu erreichen: a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d), b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung." Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und XI.218/1 sind verbindlich." Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke".

Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden ist. § 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: 1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden ist, 2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am 31.Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden. § 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nicht widersetzen würden. § 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der Artikel XI.192/1 und XI.218/1." Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird.

Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers durchgeführt.

Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als verwaist erfasst haben. § 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien als verwaistes Werk." Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen.

Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. § 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts durchgeführt.

In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz hat.

Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren. § 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen.

Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine Nutzungsermächtigung erteilt haben, c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder Anstalt, d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste Werke, e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. § 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind.

Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften. § 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden.

Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten Rechtsinhaber anwendbar." Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten.

Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt.

Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.

Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen.

Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich.

Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum sind.

Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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