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Wet van 21 april 2007
gepubliceerd op 16 juni 2009

Wet betreffende de internering van personen met een geestesstoornis. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000373
pub.
16/06/2009
prom.
21/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/21/2009000373/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 APRIL 2007. - Wet betreffende de internering van personen met een geestesstoornis. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 april 2007 betreffende de internering van personen met een geestesstoornis (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : -de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008); - de wet van 21 januari 2009 tot wijziging van artikel 116 van de wet van 21 april 2007 betreffende de internering van personen met een geestesstoornis (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. APRIL 2007 - Gesetz über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Internierung von Personen mit Geistesstörung ist eine Sicherungsmassnahme, die gleichzeitig dazu dient, die Gesellschaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass der Internierte die Pflege erhält, die sein Zustand im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erfordert.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Minister: der Minister der Justiz, 2.Direktor: - der Beamte, der mit der lokalen Verwaltung eines Gefängnisses oder mit der lokalen Verwaltung einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft beauftragt ist, - der Verantwortliche - oder die von ihm bestimmte Person - einer Einrichtung, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, von einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird, die die erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt und imstande ist, die geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, 3. Einrichtung: - die psychiatrische Abteilung eines Gefängnisses, - die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, - die von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragene Einrichtung, die die Sicherheitsbedingungen erfüllt, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen sind, und imstande ist, die geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, 4.Strafvollstreckungsrichter: der Präsident des Strafvollstreckungsgerichts, 5. Staatsanwaltschaft: die Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht, 6.Opfer: folgende Kategorien von Personen, die bei der Gewährung einer Internierungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen darum ersuchen können, gemäss den vom König festgelegten Regeln informiert und/oder angehört zu werden: a) die natürlichen Personen, deren Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, b) die Personen, die zur Tatzeit minderjährig, verlängert minderjährig oder entmündigt waren und für die der gesetzliche Vertreter nicht als Zivilpartei aufgetreten ist, c) die natürlichen Personen, die aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei haben auftreten können, d) die natürlichen Personen, die, nachdem die Internierung von einem Untersuchungsgericht angeordnet worden ist, den Wunsch äussern, als Opfer angehört zu werden. Was die unter Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäss den Bestimmungen von Titel II, ob sie ein unmittelbares und rechtmässiges Interesse haben.

TITEL II - Bestimmungen mit Bezug auf das Opfer Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Personen, die bei der Gewährung einer Internierungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter.

Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt und der Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

TITEL III - Gerichtliche Phase der Internierung KAPITEL I - Psychiatrisches Gutachten Art. 5 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person sich in einem in Artikel 8 erwähnten Zustand befindet, können der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte ein psychiatrisches Gutachten anordnen, damit zumindest Folgendes festgestellt wird: 1. dass die Person zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Gutachtens an einer Geistesstörung litt, die ihre Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, 2.dass es möglicherweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Geistesstörung und dem Tatbestand gibt, 3. dass infolge der Geistesstörung die Gefahr besteht, dass die Person erneut Straftaten begeht, 4.dass und auf welche Weise die Person behandelt, begleitet und gepflegt werden kann im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft. § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen erstellt, der die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt.

Darüber hinaus muss der Sachverständige vorab von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten anerkannt worden sein.

Binnen vierundzwanzig Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels bestimmt der König die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Anerkennung. Er bestimmt die Rechte und Pflichten der anerkannten Sachverständigen. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Anerkennungsbedingungen auferlegt werden können. § 3 - Der Sachverständige erstellt ausgehend von seinen Feststellungen einen ausführlichen Bericht gemäss dem vom König festgelegten Muster. § 4 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, Artikel 6 ausgenommen, finden auf das psychiatrische Gutachten Anwendung.

Art. 6 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert ist, sich in einem in Artikel 8 erwähnten Zustand befindet, können der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte anordnen, dass sie sich einem psychiatrischen Gutachten mit Unterbringung zur Beobachtung unterzieht.

In diesem Fall bestimmen sie die psychiatrische Abteilung des Gefängnisses, in die der Beschuldigte zur Beobachtung verlegt werden muss. § 2 - Während der Unterbringung zur Beobachtung, die vier Monate nicht überschreiten darf, bleibt der Beschuldigte auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert. § 3 - Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums, das heisst entweder nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist oder wenn dieser Zeitraum durch einen Beschluss der Behörde, die die Unterbringung zur Beobachtung angeordnet hat, endet, wird der Beschuldigte wieder in einem Gefängnis untergebracht und bleibt aufgrund des Haftbefehls inhaftiert, ausser wenn gemäss Artikel 9 seine Internierung mit sofortiger Inhaftierung angeordnet wird.

Die Unterbringung zur Beobachtung wird durch die Aufhebung des Haftbefehls beendet.

Art. 7 - Die Person, die sich einem psychiatrischen Gutachten unterziehen muss, kann den gerichtlichen Sachverständigen alle für das Gutachten dienlichen Informationen des Arztes ihrer Wahl schriftlich übermitteln. Dieser Arzt wird vom Zweck des psychiatrischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt.

Die gerichtlichen Sachverständigen befinden über diese Informationen, bevor sie ihre Schlussanträge formulieren, und fügen ihrem Bericht diese Informationen bei.

KAPITEL II - Gerichtliche Internierungsentscheidungen Art. 8 - § 1 - Die Untersuchungsgerichte, ausser wenn es um Verbrechen, politische Delikte oder Pressedelikte geht, und die erkennenden Gerichte können die Internierung einer Person anordnen: - die eine als Verbrechen oder Delikt qualifizierte Tat, die mit einer Gefängnisstrafe bestraft wird, begangen hat und - die zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet, die ihre Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und - für die die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung erneut Straftaten begeht. § 2 - Der Richter entscheidet nach Durchführung des in Artikel 5 vorgesehenen psychiatrischen Gutachtens.

Art. 9 - Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Angeklagten internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Angeklagten anordnen, wenn zu befürchten ist, dass er versucht, sich der Vollstreckung der Sicherungsmassnahme zu entziehen, oder wenn zu befürchten ist, dass der Angeklagte eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter darstellt. In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache, die diese Befürchtung rechtfertigen, genau angegeben werden.

Dieser Entscheidungsfindung muss unmittelbar nach Verkündung der Internierung eine separate Verhandlung gewidmet werden. Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Art. 10 - Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt, wo die Internierung angeordnet wird, in einem Gefängnis inhaftiert ist oder wenn der Richter die Internierung mit sofortiger Inhaftierung eines Angeklagten anordnet, erfolgt die Internierung vorläufig in der vom Untersuchungsgericht oder vom erkennenden Gericht bestimmten psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses.

Art. 11 - § 1 - Ist die Ratskammer oder die Anklagekammer mit der Anordnung der Internierung oder mit dem Antrag auf Internierung befasst, lässt sie mindestens fünfzehn Tage zuvor in einem zum entsprechenden Zweck bestimmten Register bei der Kanzlei Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Diese Frist wird auf drei Tage verkürzt, wenn sich einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft befindet. Der Greffier setzt den Beschuldigten, die Zivilpartei und ihre jeweiligen Beistände per Telefax oder Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass die Akte im Original oder als Kopie in der Kanzlei zu ihrer Verfügung steht und dass sie die Akte dort einsehen oder eine Abschrift davon anfertigen lassen können. § 2 - Innerhalb der in § 1 festgelegten Frist können der Beschuldigte und die Zivilpartei den Untersuchungsrichter gemäss Artikel 61quinquies des Strafprozessgesetzbuches ersuchen, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. In diesem Fall wird die Regelung des Verfahrens ausgesetzt. Wenn der Antrag definitiv behandelt wird, wird die Sache erneut vor der Ratskammer anberaumt gemäss den in § 1 vorgesehenen Formen und Fristen. § 3 - Die Ratskammer befindet über den Bericht des Untersuchungsrichters, nachdem sie den Prokurator des Königs, die Zivilpartei und den Beschuldigten angehört hat.

Die Parteien können sich von einem Beistand beistehen oder sich von ihm vertreten lassen. Die Ratskammer kann jedoch das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen diese Anordnung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Anordnung wird der betreffenden Partei auf Antrag des Prokurators des Königs zugestellt und enthält die Ladung, am festgelegten Datum zu erscheinen. Erscheint besagte Partei nicht, befindet die Ratskammer und die Anordnung gilt als kontradiktorisch.

Wenn die Ratskammer die Sache zur Beratung stellt, um ihren Beschluss zu verkünden, bestimmt sie den Tag dieser Verkündung.

Art. 12 - § 1 - Die Parteien, über die im Versäumniswege geurteilt wurde, oder ihre Beistände können gemäss den in den Artikeln 187, 188 und 208 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten Einspruch gegen die Entscheidungen der Ratskammer oder der Anklagekammer erheben. § 2 - Der Prokurator des Königs und die Parteien oder ihre Beistände können bei der Anklagekammer gegen die Entscheidungen der Ratskammer Berufung einlegen.

Die Berufung wird in den Formen und innerhalb der Fristen, die in den Artikeln 203, 203bis und 204 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, eingelegt. Die Berufung wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts eingelegt, ausser in dem in Artikel 205 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.

Juli 1893 über die Erklärungen der inhaftierten oder internierten Personen in Bezug auf die Berufung oder Kassationsbeschwerde erwähnten Fall.

Art. 13 - § 1 - Stellt sich bei den Verhandlungen vor dem Assisenhof heraus, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die seine Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, oder beantragen es der Angeklagte oder sein Beistand, werden dem Geschworenenkollegium folgende zusätzliche Fragen gestellt: "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte eine als Verbrechen oder Delikt qualifizierte Tat begangen hat?", "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die seine Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?". § 2 - Trifft dies zu, befinden der Gerichtshof und das Geschworenenkollegium gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes und gemäss Artikel 364 des Strafprozessgesetzbuches über die Internierung.

Im Entscheid des Assisenhofes werden die Gründe für die Internierung des Angeklagten vermerkt.

Geht es um ein politisches Verbrechen, ein politisches Delikt oder ein Pressedelikt, kann die Internierung nur bei Einstimmigkeit des Gerichtshofes und der Geschworenen verkündet werden.

KAPITEL III - Kosten, Rückgabe und zusätzliche Sicherungsmassnahmen Art. 14 - Wird die Internierung angeordnet, wird der Angeklagte in die Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt. Die Sondereinziehung wird verkündet.

Art. 15 - § 1 - Jeder, der wegen in den Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter, 381, 383 bis 387 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten, die an einem Minderjährigen oder mit seiner Beteiligung begangen worden sind, interniert ist, kann für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren Gegenstand einer Sicherungsmassnahme sein, durch die das Untersuchungsgericht oder erkennende Gericht ihm verbietet: 1. in gleich welcher Eigenschaft am Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Minderjährige aufnimmt, teilzunehmen, 2.sich als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen, an juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich Minderjährige betrifft, zu beteiligen, 3. eine Tätigkeit zugewiesen zu bekommen, durch die dem Betreffenden als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung in Bezug auf Minderjährige zugewiesen wird. § 2 - Die Dauer des aufgrund von § 1 verkündeten Verbots beginnt an dem Tag, an dem der Internierte endgültig freigelassen wird, oder, bei einer probeweisen Freilassung, an dem Tag, an dem die Freilassung verkündet wird, insofern sie nicht widerrufen worden ist.

Das Verbot wird wirksam mit dem Tag, an dem die kontradiktorische gerichtliche Entscheidung oder die gerichtliche Versäumnisentscheidung, durch die das Verbot ausgesprochen wird, unanfechtbar wird. § 3 - Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder Entscheids, durch den das Verbot gemäss § 1 verkündet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

KAPITEL IV - Zivilklage der Opfer Art. 16 - Die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte befinden in Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Artikels 71 des Strafgesetzbuches über die Strafverfolgung; sie befinden gleichzeitig über die Zivilklage, mit der sie ordnungsgemäss befasst worden sind, sowie über die Kosten.

TITEL IV - Vollstreckung von gerichtlichen Internierungsentscheidungen KAPITEL I - Festlegung der Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung und damit verbundene Bedingungen Abschnitt I - Unterbringung und Überführung Art. 17 - Die Unterbringung ist die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts zur Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung vollstreckt wird.

Die Überführung ist die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts oder, in dringenden Fällen, des Strafvollstreckungsrichters zur Bestimmung der Einrichtung, in die der Internierte überführt werden muss.

Die Einrichtung wird entweder unter den von der Föderalbehörde getragenen Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft oder unter den von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von den lokalen Behörden getragenen Einrichtungen, die die erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllen und imstande sind, die geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, ausgewählt.

Abschnitt II - Ausgangserlaubnis und Urlaub Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Durch die Ausgangserlaubnis wird dem Internierten gestattet, die Einrichtung für eine bestimmte Dauer, die sechzehn Stunden nicht übersteigen darf, zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann die Ausgangserlaubnis gewährt bekommen, um: 1. soziale, moralische, juristische, familiäre, therapeutische, ausbildungsbezogene oder berufliche Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb der Einrichtung erfordern, 2.sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung ausserhalb der Einrichtung zu unterziehen, 3. seine soziale Wiedereingliederung vorzubereiten.Diese Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmässigkeit bewilligt werden.

Art. 19 - § 1 - Durch den Urlaub wird dem Internierten gestattet, die Einrichtung während eines Zeitraums von mindestens einem Tag und höchstens sieben Tagen pro Monat zu verlassen. § 2 - Der Urlaub zielt darauf ab: 1. die familiären, affektiven und sozialen Kontakte des Internierten zu wahren und zu fördern, 2.die soziale Wiedereingliederung des Internierten durch eine schrittweise Rückkehr in die Gesellschaft vorzubereiten.

Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 20 - Die Ausgangserlaubnis und der Urlaub können dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: - die ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, - die Gefahr, dass der Internierte sich der Vollstreckung der Internierung entziehen könnte, - das Risiko, dass er während dieser Internierungsmodalitäten schwere Straftaten begehen könnte, - das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte. 2. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 48 und 49 an die Ausgangserlaubnis oder den Urlaub geknüpft werden können. Abschnitt III - Haftlockerung, elektronische Überwachung und probeweise Freilassung Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 21 - § 1 - Die Haftlockerung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch die dem Internierten gestattet wird, die Einrichtung in regelmässiger Weise für eine Dauer von höchstens zwölf Stunden pro Tag zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann Haftlockerung gewährt bekommen, um therapeutische, berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz ausserhalb der Einrichtung erfordern.

Art. 22 - Die elektronische Überwachung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch die der Internierte die ihm auferlegte Sicherungsmassnahme ausserhalb der Einrichtung gemäss einem bestimmten Vollstreckungsplan verbüsst, dessen Einhaltung unter anderem durch elektronische Mittel kontrolliert wird.

Art. 23 - Die probeweise Freilassung ist eine Art der Vollstreckung der Internierung, durch die der Internierte die ihm auferlegte Sicherungsmassnahme unter Einhaltung der Bedingungen, die ihm während einer bestimmten Frist auferlegt werden, verbüsst.

Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 24 - Die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung können dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: - die fehlenden Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Internierten, - die ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, - das Risiko, dass er schwere Straftaten begehen könnte, - die Gefahr, dass er die Opfer belästigen könnte, - das Verhalten des Internierten gegenüber den Opfern der als Verbrechen oder Delikt qualifizierten Taten, die zu seiner Internierung geführt haben, - die Weigerung oder Unfähigkeit des Internierten, sich einer für ihn zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden. 2. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 48, 49 und 50 an die Haftlockerung, die elektronische Überwachung oder die probeweise Freilassung geknüpft werden können. Art. 25 - Die probeweise Freilassung kann nur dem Internierten gewährt werden, dem bereits eine der in den Artikeln 18, 19, 21 oder 22 erwähnten Modalitäten gewährt worden ist.

KAPITEL II - Erste Sitzung Abschnitt I - Unterbringungsentscheidung Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, das die Internierung angeordnet hat, befasst binnen einem Monat nach dem rechtskräftig gewordenen Internierungsurteil oder -entscheid das Strafvollstreckungsgericht mit der Sache, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung vollstreckt werden muss. § 2 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate, nachdem das Internierungsurteil oder der Internierungsentscheid rechtskräftig geworden ist, stattfinden. § 3 - Der Internierte, sein Beistand und der Direktor, wenn der Internierte inhaftiert ist, werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Akte, die von der Staatsanwaltschaft angelegt wird und mindestens das Internierungsurteil oder den Internierungsentscheid, die Darlegung des Sachverhalts, einen Auszug aus dem Strafregister und die Berichte der Gutachten umfasst, wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 27 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte inhaftiert ist, den Direktor an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 28 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 29 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Art. 30 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt, in welcher Einrichtung die Internierung vollstreckt werden muss.

Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Abschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung Art. 31 - Ist das Strafvollstreckungsgericht bei der in Artikel 26 § 2 erwähnten Sitzung der Meinung, dass dem Internierten, der die in Artikel 24 erwähnten Bedingungen erfüllt, durch die Auferlegung von Bedingungen eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung gewährt werden kann, vertagt es die Behandlung der Sache auf eine spätere Sitzung, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die wegen einer der Taten interniert sind, die in den Artikeln 137, wenn diese den Tod verursacht hat, 376 Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind.

Art. 32 - Das Strafvollstreckungsgericht kann im Hinblick auf die Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung.

Art. 33 - Das Opfer wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Art. 34 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 35 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte inhaftiert ist, den Direktor an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 36 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 37 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Wird eine Haftlockerung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht, in welcher Einrichtung die Internierung vollstreckt werden muss. § 3 - Wird eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung gewährt, finden die Artikel 48, 49, 50, 53 und 56 Anwendung.

KAPITEL III - Weitere Organisation der Internierung Abschnitt I - Allgemeines Verfahren mit Bezug auf die Überführung, die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, den Urlaub, die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung Unterabschnitt I - Gewährungsverfahren Art. 38 - § 1 - Die Überführung, die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, der Urlaub, die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Frühestens zehn Monate und spätestens zwölf Monate nach der ersten Unterbringungsentscheidung gibt der Direktor eine Stellungnahme ab über die eventuelle Notwendigkeit, den Internierten zu überführen, oder über dessen eventuellen Wunsch, überführt zu werden, und über die Zweckmässigkeit der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 vorgesehenen Modalitäten. Die Artikel 39 und 40 finden Anwendung.

Art. 39 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den Internierten.

Diese Akte umfasst: - gegebenenfalls eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - die Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende interniert wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - einen medizinisch-psychiatrischen Bericht, - einen psychosozialen Bericht, - wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, die mit Gründen versehene Stellungnahme, die eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem Dienst, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abgefasst wird, - gegebenenfalls den Schriftsatz des Internierten oder seines Beistands.

Hält der Internierte sich in einer Einrichtung auf, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird, die die erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt und imstande ist, die geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, fügt die Staatsanwaltschaft der Akte die Abschrift der Urteile und Entscheide, die Darlegung der Taten und den Auszug aus dem Strafregister bei. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Überführung und der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Internierten aufzuerlegen. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Internierten übermittelt. § 4 - Wird die Stellungnahme des Direktors nicht in der in Artikel 38 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister oder die juristische Person auf schriftlichen Antrag des Beistands des Internierten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Internierten und seinem Beistand eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet nach Anhörung des Beistands des Internierten und des Ministers oder seines Beauftragten nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 40 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Internierten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 41 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung.

Art. 42 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 40 festgelegten Frist übermittelt, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der Internierte und sein Beistand, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung kann der Strafvollstreckungsrichter dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Art. 43 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 44 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 45 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Unterabschnitt II - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Art. 46 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet über die Überführung und über die Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung und der probeweisen Freilassung binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Art. 47 - Trifft das Strafvollstreckungsgericht eine Überführungsentscheidung, bestimmt es, in welche Einrichtung der Internierte überführt werden muss. Diese Einrichtung wird entweder unter den von der Föderalbehörde getragenen Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft oder unter den von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von den lokalen Behörden getragenen Einrichtungen, die die erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllen und imstande sind, die geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, ausgewählt.

Art. 48 - Im Urteil zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung wird bestimmt, dass der Internierte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Ausgangserlaubnis und die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 49 - Werden die in Artikel 48 erwähnten Modalitäten gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht dem Internierten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, die den in Artikel 20 oder 24 erwähnten Gegenanzeigen entsprechen oder sich im Interesse der Opfer als erforderlich erweisen.

Art. 50 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht, wenn der Internierte die Sicherungsmassnahme der Internierung wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, dem Internierten die Bedingung auferlegen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich nicht an das in Artikel 39 § 1 Absatz 2 vorgesehene Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt es eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung.

Art. 51 - Wird die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis gewährt, legt das Strafvollstreckungsgericht deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit fest.

Art. 52 - Wird Urlaub gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht die Anzahl Urlaubstage, die der Internierte jeden Monat während der in Artikel 55 Absatz 2 erwähnten Frist in Anspruch nehmen kann.

Art. 53 - § 1 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht den Zeitraum, für den diese Modalität gewährt wird. Dieser Zeitraum darf höchstens sechs Monate betragen und kann einmal für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert werden. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Leitlinien für die Haftlockerung oder die elektronische Überwachung.

Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung ist beauftragt, die gewährte Modalität gemäss den vom König festgelegten Regeln konkret zu definieren. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Anzahl Urlaubstage, die der Internierte jeden Monat während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anspruch nehmen kann. § 4 - Fünfzehn Tage vor Ende der in § 1 vorgesehenen Frist befindet das Strafvollstreckungsgericht über die Verlängerung der gewährten Modalität oder über die Umwandlung der Massnahme der Haftlockerung in eine Massnahme der elektronischen Überwachung.

Der Internierte und sein Beistand, der Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung, in der er sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, den Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und die Staatsanwaltschaft an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Artikel 56 findet Anwendung. § 7 - Nach Ablauf des gemäss §§ 1 und 4 festgelegten Zeitraums gewährt das Strafvollstreckungsgericht dem Internierten die probeweise Freilassung.

Paragraph 4 Absatz 2 bis 5 und § 5 finden Anwendung.

Die Artikel 54 und 56 finden Anwendung.

Art. 54 - Wird die probeweise Freilassung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht die individualisierten Sonderbedingungen, die dem Internierten während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren auferlegt werden.

Art. 55 - Ausser bei Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung gibt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls das Datum an, an dem der Direktor gemäss Artikel 38 eine neue Stellungnahme abgeben muss, wenn es keine probeweise Freilassung gewährt.

Diese Frist beträgt mindestens sechs Monate und darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.

Art. 56 - § 1 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung oder Ablehnung der Ausgangsmodalitäten und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnter Internierungsmodalitäten wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Internierte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht.

Unterabschnitt III - Beginn der Vollstreckung der in Kapitel I erwähnten Modalitäten Art. 57 - § 1 - Das Urteil zur Gewährung einer in Kapitel I des vorliegenden Titels erwähnten Modalität ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist.

In Abweichung von Absatz 1 ist das Urteil zur Gewährung der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung vollstreckbar binnen vier Werktagen nach dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, um dem Justizassistenten zu ermöglichen, mit dem Internierten Kontakt aufzunehmen, um ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die für einen guten Verlauf der Internierungsmodalität erforderlich sind. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.

Unterabschnitt IV - Abänderung der Entscheidung Art. 58 - § 1 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer in Kapitel I vorgesehenen Modalität durch das Strafvollstreckungsgericht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung, einschliesslich der Rücknahme der gewährten Modalität, treffen. § 2 - Der Internierte und sein Beistand werden per Gerichtsbrief geladen, um binnen sieben Tagen nach Feststellung der Unvereinbarkeit vor dem Strafvollstreckungsgericht zu erscheinen. Durch die Ladung per Gerichtsbrief wird die Vollstreckung der Entscheidung zur Gewährung der betreffenden Modalität ausgesetzt.

Der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 4 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Artikel 56 findet Anwendung.

Abschnitt II - Sonderverfahren mit Bezug auf die Überführung und die Ausgangserlaubnis Unterabschnitt I - Überführungsentscheidung Art. 59 - § 1 - Die Überführung wird in dringenden Fällen vom Strafvollstreckungsrichter auf Antrag des Internierten oder seines Beistands oder des Direktors der Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, gewährt. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder bei der Kanzlei oder dem Sekretariat der Einrichtung eingereicht.

Gegebenenfalls übermittelt die Kanzlei oder das Sekretariat der Einrichtung den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Die Staatsanwaltschaft verfasst unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelt diese dem Strafvollstreckungsrichter. § 3 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des Antrags bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts trifft der Strafvollstreckungsrichter eine vorläufige Entscheidung.

Dieses Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht trifft gemäss den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 in der erstmöglichen Sitzung eine definitive Entscheidung über den Antrag auf Überführung.

Art. 60 - Im Dringlichkeitsfall und aus Sicherheitsgründen kann der Minister die vorläufige Überführung eines Internierten in eine föderale Einrichtung anordnen.

Dieser Beschluss wird dem Strafvollstreckungsgericht sofort zur Kenntnis gebracht, das gemäss den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 in der erstmöglichen Sitzung eine definitive Entscheidung trifft.

Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Ausgangserlaubnis Art. 61 - § 1 - Die in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Ausgangserlaubnis wird vom Strafvollstreckungsrichter auf Antrag des Internierten oder seines Beistands und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors gewährt.

In der Stellungnahme des Direktors werden gegebenenfalls Sonderbedingungen vorgeschlagen, deren Auferlegung er für nötig erachtet. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors wird dem Strafvollstreckungsgericht übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft verfasst unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelt diese dem Strafvollstreckungsgericht. § 3 - Binnen sieben Tagen nach Empfang der Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts trifft der Strafvollstreckungsrichter eine Entscheidung.

Art. 62 - Im Urteil zur Gewährung der Ausgangserlaubnis wird deren Dauer festgelegt und bestimmt, dass dem Internierten die allgemeine Bedingung auferlegt worden ist, keine Straftaten zu begehen.

Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Internierten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, die den in Artikel 20 festgelegten Gegenanzeigen entsprechen.

Art. 63 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Abschnitt III - Weiterverfolgung und Kontrolle der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten Art. 64 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Internierten im Verlauf der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten beauftragt. § 2 - Wird eine probeweise Freilassung oder eine elektronische Überwachung gewährt, erstattet der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung dem Strafvollstreckungsgericht binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität Bericht über den Verlauf der Modalität und danach jedes Mal, wenn er oder das Zentrum es für nützlich erachtet oder wenn das Strafvollstreckungsgericht ihn/es darum ersucht, mindestens aber alle sechs Monate. Der Justizassistent oder das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung schlägt gegebenenfalls die Massnahmen vor, die er/es für zweckdienlich erachtet.

Die Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsgericht und den Justizassistenten und gegebenenfalls dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 3 - Der Direktor erstattet dem Strafvollstreckungsgericht Bericht über den Verlauf der mit einer bestimmten Regelmässigkeit gewährten Ausgangserlaubnis, über den Urlaub oder über die Haftlockerung, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn das Strafvollstreckungsgericht ihn darum ersucht. Der Direktor schlägt gegebenenfalls die Massnahmen vor, die er für zweckdienlich erachtet.

Die Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsgericht und dem Direktor erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den Dienst der Justizhäuser beauftragen, den Verlauf des Urlaubs zu beurteilen.

Diese Beurteilung wird in der Form eines Berichts an das Strafvollstreckungsgericht übermittelt, wobei eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft und den Direktor geschickt wird. § 5 - Wenn die Gewährung einer Modalität an die Bedingung geknüpft ist, sich einer Behandlung zu unterziehen, erstattet die Person, die, oder der Dienst, der den Auftrag annimmt, dem Strafvollstreckungsgericht und dem Justizassistenten binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität und jedes Mal, wenn diese Person oder dieser Dienst es für zweckmässig erachtet, auf Ersuchen des Strafvollstreckungsgerichts und mindestens einmal alle sechs Monate Bericht über den Verlauf der Behandlung.

In dem in Absatz 1 erwähnten Bericht werden folgende Punkte behandelt: die tatsächliche Anwesenheit des Betreffenden bei den angebotenen Konsultationen, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten, die einseitige Einstellung der Betreuung oder der Behandlung durch den Betreffenden, die bei deren Verwirklichung aufgetretenen Schwierigkeiten und die Situationen, die ein ernsthaftes Risiko für Dritte darstellen.

Art. 65 - § 1 - Der Internierte und sein Beistand, die Staatsanwaltschaft und der Direktor können das Strafvollstreckungsgericht ersuchen, eine oder mehrere der auferlegten Bedingungen auszusetzen, sie näher zu umschreiben oder an die Umstände anzupassen, ohne die auferlegten Bedingungen jedoch zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen.

Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, bei der Kanzlei oder dem Sekretariat der Einrichtung eingereicht.

Die Kanzlei oder das Sekretariat der Einrichtung übermittelt den schriftlichen Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, wird dem Opfer ebenfalls unverzüglich eine Abschrift des Antrags übermittelt. § 2 - Wenn der Internierte und sein Beistand, die Staatsanwaltschaft, der Direktor und gegebenenfalls das Opfer Bemerkungen haben, übermitteln sie diese schriftlich binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift an das Strafvollstreckungsgericht. § 3 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht es für zweckdienlich erachtet, sich gemäss § 1 über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen auszusprechen, kann es in einer Sitzung diesbezüglich weitere Informationen einholen. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten schriftlichen Antrags stattfinden. Der Internierte und sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden angehört.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann das Opfer angehört werden. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 4 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des schriftlichen Antrags oder, wenn eine Sitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt worden ist, befindet das Strafvollstreckungsgericht. Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäss § 1 werden dem Internierten und seinem Beistand und dem Opfer, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, per Einschreiben übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Die Abänderungen werden ebenfalls den Behörden und Instanzen, die gemäss Artikel 56 § 2 davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt.

Abschnitt IV - Widerrufung, Aussetzung und Revision der in den Artikeln 17, 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten Unterabschnitt I - Widerrufung Art. 66 - Im Hinblick auf eine Widerrufung der gewährten Modalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Internierte im Verlauf der ihm gewährten Modalität ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat, 2.wenn der Internierte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, 3. wenn die auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden, 4.wenn der Internierte den Aufforderungen des Strafvollstreckungsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls des Justizassistenten nicht Folge leistet, 5. wenn der Internierte seine Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten nicht mitteilt, 6.wenn es Gründe gibt, anzunehmen, dass der Geisteszustand des Internierten sich derart verschlechtert hat, dass die gewährte Modalität nicht länger zweckmässig ist.

Art. 67 - Im Falle einer Widerrufung der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung untergebracht.

Im Falle der Widerrufung einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen.

Unterabschnitt II - Aussetzung Art. 68 - § 1 - In den in Artikel 66 erwähnten Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Sache im Hinblick auf die Aussetzung der gewährten Modalität beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. § 2 - Im Falle einer Aussetzung der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung untergebracht.

Im Falle der Aussetzung einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen. § 3 - Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Aussetzungsurteil widerruft das Strafvollstreckungsgericht die Modalität oder hebt deren Aussetzung auf. In letzterem Fall kann die Modalität gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 revidiert werden.

Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung ergeht, wird die ursprünglich gewährte Modalität unter denselben Bedingungen wie vorher wieder aufgenommen.

Unterabschnitt III - Revision Art. 69 - § 1 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht, bei dem die Sache gemäss den Artikeln 66 oder 68 anhängig gemacht worden ist, urteilt, dass die Widerrufung im Interesse des Internierten, der Gesellschaft oder des Opfers nicht erforderlich ist, kann es die Modalität revidieren. In diesem Fall kann das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Modalität wird jedoch widerrufen, wenn der Internierte den neuen Bedingungen nicht zustimmt. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird.

Unterabschnitt IV - Verfahren Art. 70 - § 1 - Im Hinblick auf eine Widerrufung, Aussetzung oder Revision der gewährten Modalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen.

Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts und spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Befassung.

Der Internierte und sein Beistand sowie das Opfer werden mindestens zehn Tage vor dem für die Behandlung der Akte anberaumten Datum per Gerichtsbrief vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Wenn es um die Nichteinhaltung der Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet über die Widerrufung, Aussetzung oder Revision binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Das Urteil wird dem Interniertem und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Widerrufung oder der Aussetzung der Modalität oder, bei einer Revision, von den in seinem Interesse abgeänderten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 6 - Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird den Behörden und Instanzen, die gemäss Artikel 56 § 2 in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt.

Abschnitt V - Vorläufige Festnahme Art. 71 - In den Fällen, in denen gemäss Artikel 66 Nr. 1 bis 5 eine Widerrufung möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Internierte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Internierten über die Aussetzung der gewährten Modalität. Dieses Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 68 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig.

KAPITEL IV - Endgültige Freilassung Abschnitt I - Bedingungen Art. 72 - Die endgültige Freilassung kann dem Internierten gewährt werden: - nach Ablauf der in Artikel 54 bestimmten Probezeit und - unter der Voraussetzung, dass die Geistesstörung, die zu der Internierung geführt hat, sich in ausreichendem Masse verbessert hat, so dass berechtigterweise nicht zu befürchten ist, dass der Internierte sich in einem Zustand befindet, der eine Gefahr darstellt.

Abschnitt II - Gewährungsverfahren Art. 73 - § 1 - Einen Monat vor Ende der Probezeit, der die probeweise Freilassung gemäss Artikel 54 unterliegt, befindet das Strafvollstreckungsgericht über die endgültige Freilassung.

Im Hinblick auf diese Entscheidung lässt das Strafvollstreckungsgericht eine neue psychiatrische Untersuchung vornehmen. § 2 - Der Internierte und sein Beistand werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Art. 74 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 75 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 76 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Gegebenenfalls unterliegt der Internierte weiterhin den ihm auferlegten Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts ihm gemäss Artikel 81 notifiziert worden ist.

Abschnitt III - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 77 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung Art. 78 - Die Entscheidung zur Gewährung der endgültigen Freilassung beendet die Probezeit.

Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung Art. 79 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die endgültige Freilassung nicht gewährt, verlängert es die Probezeit der probeweisen Freilassung unter denselben Bedingungen wie vorher für eine Dauer von höchstens zwei Jahren. Es kann diese Verlängerung erneuern.

Art. 80 - Einen Monat vor Ende der gemäss Artikel 79 verlängerten Probezeit befindet das Strafvollstreckungsgericht gemäss den Artikeln 73 bis 79 über die endgültige Freilassung.

Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 81 - § 1 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung der endgültigen Freilassung schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung der endgültigen Freilassung wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich während der probeweisen Freilassung niedergelassen hatte, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - dem Direktor des Justizhauses, das mit der Betreuung beauftragt ist.

TITEL V - Internierung von Verurteilten KAPITEL I - Internierungsverfahren Art. 82 - § 1 - Der wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens Verurteilte, bei dem der Gefängnispsychiater während der Haft eine Geistesstörung feststellt, die seine Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, und für den die Gefahr besteht, dass er infolge seiner Geistesstörung erneut Straftaten begehen wird, kann auf Antrag des Direktors durch das Strafvollstreckungsgericht interniert werden. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet nach Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens, das die in Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Art. 83 - § 1 - Wird ein in Artikel 82 erwähnter Zustand bei einem Verurteilten festgestellt, kann der Direktor eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Internierung abfassen. § 2 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an, die Folgendes umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - die Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - den Bericht des Psychiaters, - einen psychosozialen Bericht. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten übermittelt.

Art. 84 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehenen Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 85 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 84 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.

Der Verurteilte und sein Beistand sowie der Direktor werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters des Gefängnisses dem Verurteilten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Art. 86 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Der Verurteilte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 2 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 87 - Wenn die Akte vollständig ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen.

Art. 88 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Dieses Urteil wird dem Verurteilten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 89 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Internierung des Verurteilten verkündet, bestimmt es die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, in der die Internierung vollstreckt werden muss.

KAPITEL II - Organisation der Internierung Art. 90 - Die Entscheidung zur Überführung in eine andere von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft wird gemäss den Artikeln 59 und 60 getroffen.

Art. 91 - Die in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Ausgangserlaubnis wird gemäss den Artikeln 61, 62 und 63 gewährt.

Art. 92 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis und den Urlaub dem internierten Verurteilten gewähren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der internierte Verurteilte erfüllt die Zeitbedingungen, die in Artikel 4 § 3 beziehungsweise in Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. 2. Der internierte Verurteilte weist keine in Artikel 20 vermerkten Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.3. Der internierte Verurteilte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 48 und 49 an die Ausgangserlaubnis oder an den Urlaub geknüpft werden können. Art. 93 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung dem internierten Verurteilten gewähren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der internierte Verurteilte erfüllt die Zeitbedingungen, die in Artikel 23 § 1 beziehungsweise in Artikel 25 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. 2. Der internierte Verurteilte weist keine in Artikel 24 vermerkten Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.3. Der internierte Verurteilte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 48, 49 und 50 an die Haftlockerung oder an die elektronische Überwachung geknüpft werden können. Art. 94 - § 1 - Die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, der Urlaub, die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der internierte Verurteilte die in den Artikeln 92 Nr. 1 und 93 Nr. 1 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab.

Die Artikel 96 und 97 finden Anwendung.

Art. 95 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den internierten Verurteilten.

Diese Akte umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, - die Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - einen psychiatrischen Bericht, - einen psychosozialen Bericht, - wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verurteilt ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, die mit Gründen versehene Stellungnahme, die eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem Dienst, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abzufassen ist, - gegebenenfalls den Schriftsatz des internierten Verurteilten oder seines Beistands. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Modalität und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem internierten Verurteilten aufzuerlegen. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem internierten Verurteilten übermittelt. § 4 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in Artikel 94 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des Beistands des Internierten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem internierten Verurteilten und dessen Beistand eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet nach Anhörung des Beistands des internierten Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 96 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem internierten Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 97 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung.

Art. 98 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 96 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der internierte Verurteilte und sein Beistand, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem internierten Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der internierte Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem internierten Verurteilten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Art. 99 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den internierten Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Der internierte Verurteilte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 100 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 101 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Art. 102 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Art. 103 - Im Urteil zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung wird bestimmt, dass der internierte Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für die Ausgangserlaubnis und die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 104 - Werden die in Artikel 103 erwähnten Modalitäten gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht dem internierten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, die den in Artikel 20 oder 24 erwähnten Gegenanzeigen entsprechen oder sich im Interesse der Opfer als erforderlich erweisen.

Art. 105 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht, wenn der internierte Verurteilte wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verurteilt worden ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, dem internierten Verurteilten die Bedingung auferlegen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich nicht an das in Artikel 95 § 1 vorgesehene Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt es eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung.

Art. 106 - Wird die in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis gewährt, legt das Strafvollstreckungsgericht deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit fest.

Art. 107 - Wird Urlaub gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht die Anzahl Urlaubstage, die der internierte Verurteilte jeden Monat während der in Artikel 55 Absatz 2 erwähnten Frist in Anspruch nehmen kann.

Art. 108 - § 1 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht die Leitlinien für die Haftlockerung oder die elektronische Überwachung.

Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung ist beauftragt, die Ausarbeitung des konkreten Inhalts der gewährten Modalität gemäss den vom König festgelegten Regeln zu übernehmen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Anzahl Urlaubstage, die der Internierte jeden Monat während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anspruch nehmen kann.

Art. 109 - Wird die probeweise Freilassung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht die individualisierten Sonderbedingungen, die dem Internierten während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren auferlegt werden.

Diese Frist darf nicht kürzer sein als die Probezeit, die dem internierten Verurteilten auferlegt würde im Falle einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte.

Art. 110 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Modalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist beträgt mindestens sechs Monate und darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.

Art. 111 - Die Artikel 56, 57 und 58 finden Anwendung auf vorliegendes Kapitel.

Titel IV Kapitel III Abschnitt III, IV und V sowie Titel IV Kapitel IV finden Anwendung auf das vorliegende Kapitel.

Art. 112 - § 1 - Sechs Monate vor Ablauf der Strafe oder der Strafen, die der internierte Verurteilte verbüsst, fasst der Direktor eine Stellungnahme ab über die Geistesstörung, an der der internierte Verurteilte leidet, und über die Frage, ob diese Störung eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellt.

Die Artikel 83 bis 88 finden Anwendung. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht der Meinung ist, dass der internierte Verurteilte aufgrund seiner Geistesstörung eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellen kann, handelt die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 22bis des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken. § 3 - Sobald der internierte Verurteilte seine Strafe oder seine Strafen verbüsst hat, wird die Sache dem Strafvollstreckungsgericht von Rechts wegen entzogen und der Betreffende wird freigelassen.

KAPITEL III - Aufhebung der Internierung Art. 113 - § 1 - Wenn der Gefängnispsychiater vor Ablauf der Strafe oder der Strafen der Meinung ist, dass die Geistesstörung, an der der internierte Verurteilte leidet, sich in ausreichendem Masse gebessert hat, befasst der Direktor das Strafvollstreckungsgericht mit der Sache. § 2 - Die Artikel 83 §§ 2 und 3, 84, 85, 86, 87 und 88 finden Anwendung. § 3 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht der Meinung ist, dass die Internierung nicht länger angebracht ist, hebt es diese auf und ordnet die Rückkehr des Verurteilten ins Gefängnis an.

Das Urteil wird dem internierten Verurteilten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. § 4 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird der Zeitraum der Internierung mit Haft gleichgesetzt.

TITEL VI - Gleichzeitige Vollstreckung einer Internierung und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Art. 114 - Wer sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüsst, hält sich in einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft auf, die vom Strafvollstreckungsgericht bestimmt wird.

Die Artikel 90 bis 111 finden Anwendung.

TITEL VII -Kassationsbeschwerde Art. 115 - Gegen die Entscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten und in Bezug auf die Revision der Sonderbedingungen, gegen die Entscheidung in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung der endgültigen Freilassung, gegen die Entscheidung zur Unterbringung, wenn der Internierte gemäss Artikel 31 Haftlockerung oder elektronische Überwachung beantragt hat, und gegen die gemäss Titel V getroffene Entscheidung zur Internierung oder Aufhebung der Internierung können die Staatsanwaltschaft und der Beistand des Internierten Kassationsbeschwerde einlegen.

Art. 116 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [der Verkündung der Entscheidung]. [Der Beistand des Internierten legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung der Entscheidung. Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss.] Die Beschwerden werden durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes übermittelt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die eine der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 oder 23 erwähnten Modalitäten oder die endgültige Freilassung gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung.

Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; die Vollstreckung der Entscheidung wird während dieser Zeit ausgesetzt. [Art. 116 § 1 Abs 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A. des G. vom 21. Januar 2009 (B.S. vom 26. Februar 2009); § 1 Abs 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B. des G. vom 21. Januar 2009 (B.S. vom 26. Februar 2009)] Art. 117 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung entscheidet ein anders zusammengesetztes Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen ab der Verkündung dieses Entscheids; die Vollstreckung der Entscheidung wird während dieser Zeit ausgesetzt.

TITEL VIII -Verschiedene Bestimmungen Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen Art. 118 - § 1 - Die Rechtsprechungsorgane können über die Anträge auf Internierung nur in Bezug auf Personen befinden, die sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht und der Kassationshof können über einen Internierten und über die Internierung eines Verurteilten nur befinden, wenn diese Personen sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen.

Art. 119 - Die Bestimmungen über die Verfolgungen in Kriminal- und Korrektionalsachen sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren, vorbehaltlich der Abweichungen, die es vorsieht, anwendbar.

Art. 120 - Beim FÖD Justiz wird eine Beratungsstruktur mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschaffen. Diese Beratungsstruktur hat den Auftrag, sowohl auf föderaler als auf lokaler Ebene die Instanzen, die an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmässiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beratungsstruktur.

Bei jedem Strafvollstreckungsgericht wird ein Koordinator bestimmt, um die Zusammenarbeit zwischen der Justiz einerseits und dem Gesundheitspflegesektor andererseits zu erleichtern und jederlei Initiativen zur Verbesserung der Aufnahme der Internierten zu entwickeln.

Art. 121 - Einrichtungen, die von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von lokalen Behörden getragen werden und Internierte aufnehmen, können einen Zuschuss zu Lasten des Haushalts des Föderalstaates erhalten. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Internierten, für die diese Einrichtungen diesen Zuschuss erhalten können, sowie die Regeln für dessen Gewährung.

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 122 - Artikel 488bis Buchstabe d) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Gerichtsgesetzbuches" und den Wörtern ", oder aber wenn die geschützte Person stirbt" die Wörter "oder im Falle der Gewährung der endgültigen Freilassung des Internierten" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Die Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis." Abschnitt II - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 123 - Artikel 71 des Strafgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es liegt keine Straftat vor, wenn der Angeklagte zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt, die seine Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle seiner Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, oder wenn er unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt hat. » Abschnitt III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 124 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 125 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4.Entscheidungen zur Internierung, zur Gewährung oder Widerrufung der probeweisen Freilassung und zur endgültigen Freilassung, die bei Anwendung der Artikel 8, 46, 66 und 72 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung getroffen werden, ». 2. Nummer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.in den Artikeln 82 und 113 des Gesetzes über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnte Entscheidungen zur Internierung von Verurteilten und Entscheidungen, durch die ihre Rückkehr ins Gefängnis angeordnet wird, ».

Abschnitt IV - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 126 - 129 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt V - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 130 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 48. die Urkunden und Urteile in Bezug auf Verfahren vor den Strafvollstreckungsrichtern und den Strafvollstreckungsgerichten sowie die Entscheide, die infolge einer Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts erlassen werden. » Abschnitt VI - Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern Art. 131 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 1998, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die Überantwortung an die Regierung ».

Abschnitt VII - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 132 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 133 - 137 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt IX - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 138 - 144 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt X - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 145 - Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Polizeidienste überwachen Internierte, denen das Strafvollstreckungsgericht eine der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung gewährt hat. Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen. » Abschnitt XI - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte 146 - 152 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 153 - Im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern werden die Kapitel I bis VI und Kapitel VIII, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1990, 13. April 1995, 10. Februar 1998, 7. Mai 1999, 28. November 2000, 29. April 2001, 25. Februar 2003 und 27.

Dezember 2006, aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 154 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 155 § 4 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar auf alle laufenden Angelegenheiten.

Art. 155 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Artikels werden die Sachen, die bei der Gesellschaftsschutzkommission anhängig sind, und die Akten der probeweise freigelassenen Internierten von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts eingetragen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gemäss den Artikeln 72 bis 80 über die Akten der Internierten, die seit mehr als zwei Jahren probeweise freigelassen sind. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gemäss Artikel 112 über die Akten der internierten Verurteilten, deren Strafen gemäss Artikel 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern verbüsst worden sind. § 4 - Der Direktor fasst frühestens vier Monate und spätestens sechs Monate, nachdem der Internierte vor den Gesellschaftsschutzkommissionen erschienen ist, gemäss Artikel 39 eine Stellungnahme ab. § 5 - Die abgeschaffte hohe Gesellschaftsschutzkommission bleibt in den Sachen, deren Verhandlung läuft oder die zur Beratung gestellt sind, jedoch tätig. § 6 - Jeder, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels Opfer einer Tat ist, die als Verbrechen oder Delikt qualifiziert wird und von einem Internierten begangen wurde, kann gemäss Artikel 4 einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter richten. § 7 - Die Akten werden dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts durch die Sekretäre der abgeschafften Kommissionen zugesandt. § 8 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der abgeschafften Gesellschaftsschutzkommissionen den Gerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.

Art. 156 - In Abweichung von Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches können die ordentlichen Magistrate, die seit mindestens fünf Jahren als Präsident einer Gesellschaftsschutzkommission bestimmt sind, bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung im Amt sind und weder Richter noch Komplementärrichter beim Gericht Erster Instanz sind, als Richter beim Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden.

Sie können jedoch nur bestimmt werden, wenn sie eine spezialisierte Weiterbildung besuchen, die im Rahmen der in Artikel 259bis -9 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausbildung von Magistraten organisiert wird.

Diese Magistrate kommen in den Genuss der in Artikel 259septies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausnahme.

Sie behalten ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen und erhalten den Gehaltszuschlag, der Richtern beim Strafvollstreckungsgericht zuerkannt wird.

Die Bestimmung als Richter beim Strafvollstreckungsgericht setzt das beigeordnete Mandat im Rechtsprechungsorgan, von dem der gemäss Absatz 1 bestimmte Magistrat herkommt, aus.

Die auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmten Magistrate können in ihrem ursprünglichen Amt durch eine Ernennung oder Bestimmung, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus, ersetzt werden.

TITEL IX - Inkrafttreten Art. 157 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ] in Kraft. [Art. 157 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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