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Wet van 21 december 2007
gepubliceerd op 20 oktober 2008

Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000812
pub.
20/10/2008
prom.
21/12/2007
ELI
eli/wet/2007/12/21/2008000812/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16, 25, 26 en 27 van de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile (...) Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile (...) Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 35bis eingefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21.

Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » (...) KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach fünfunddreissig Jahren Laufbahn Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31.

März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29.

April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: « 19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. » Art. 26 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ergänzt: « 11. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, für bestimmte Arbeitnehmer, die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnt sind, anzuerkennen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Asbest unmittelbar ausgesetzt worden sind, und das unter den Bedingungen und gemäss dem Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen, 12. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, seine Mitarbeit in dem in Artikel 58 § 1 Nr.19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Verfahren für die Anerkennung der Arbeitnehmer durch den Fonds für Berufsunfälle zu gewährleisten. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. » Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung J. PIETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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