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Wet van 21 mei 2018
gepubliceerd op 16 augustus 2018

Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de verkiezing van de politieraad betreft. Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031671
pub.
16/08/2018
prom.
21/05/2018
ELI
eli/wet/2018/05/21/2018031671/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MEI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 bron diensten van de eerste minister Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de verkiezing van de politieraad betreft. Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 mei 2018 tot wijziging van de wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 bron diensten van de eerste minister Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de verkiezing van de politieraad betreft (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der Flämischen Region." Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei Ersatzmitglieder geben" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des Polizeirats ist" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des Polizeirats gewesen ist" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen beginnt." Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz 2" ersetzt.2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz 3" ersetzt. Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung zu leisten." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der Polizeizone erhalten. § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt.

Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des Polizeirats teilnehmen.

Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt.

Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug auf die Bindung an den Preisindex." Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn diese verhindert oder abwesend sind. § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden Polizeizone sein." Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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