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Wet van 21 november 2008
gepubliceerd op 03 september 2009

Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000559
pub.
03/09/2009
prom.
21/11/2008
ELI
eli/wet/2008/11/21/2009000559/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 NOVEMBER 2008. - Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2008 tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. NOVEMBER 2008 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20.Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens teilweise um.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die in Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden » ersetzt. 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - Der Belgische Staat erkennt die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den in Anlage 1a erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen.Der Belgische Staat verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in Anlage 2a erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.» 3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war: 1.am 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, 2. am 1.Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, 3. am 1.Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien, 4. am 5.August 1987 für die anderen Mitgliedstaaten.

Die in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. » 4. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für: 1. Antragsteller, die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmässigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2 erwähnt nicht erfüllen, 2.Antragsteller, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der nicht in Anlage 1b aufgenommen ist, 3. Antragsteller, die Inhaber eines Fachausbildungsnachweises sind, der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises führt, der in Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2 und unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 2b hinsichtlich der Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien ausgestellt wurden, 4.Antragsteller, die die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein Inhaber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. » 6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates in der Sprache dieses Staates zu verwenden.Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr festgelegten Form verwendet. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung des Architektenberufs in Belgien nötigen Sprachkenntnisse verfügen. » Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 5 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990, werden die Wörter « Absatz 2 oder 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 oder 2 » ersetzt. Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006 und die Königlichen Erlasse vom 12. September 1990 und 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1.2. Der heutige Text von Absatz 2 wird § 2 Absatz 1.3. Der heutige Text von Absatz 3, der § 2 Absatz 2 wird, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie 2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zum Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.Sie werden von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister eingetragen. » 4. Im heutigen Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird Nr.3 wie folgt ersetzt: « 3. falls weder Beruf noch Ausbildung, die zum Beruf führt, im Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist, Bescheinigung, dass der Inhaber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, » 5. Der heutige Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 5.eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Dienstleisters. » 6. Im heutigen Text des letzten Absatzes, der § 2 Absatz 5 wird, werden die Wörter « in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels » durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 2 » ersetzt. Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 » und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.

September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12.September 1990, werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006, werden die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt ergänzt: « 10. gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Titel V des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen für eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu sorgen. » Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt. Art. 14 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder beziehungsweise Entschädigungen fest für: - Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische Beisitzer und ihre Stellvertreter, - Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen der Kammer.

Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden Erstattungstarifen. » KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen anwendbar auf Dienstleister, die erstmals nach Belgien wechseln, um dort vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben.

Für die Anwendung des betreffenden Titels ist zu verstehen unter: - « Beruf »: der Beruf des Architekten, - « zuständiger belgischer Behörde »: die Architektenkammer.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 1a zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Ausbildung der Architekten 1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen.Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten: a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird (30.9.2005 D Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47), b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften, c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung, d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken, e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Massstäben in Beziehung zu bringen, f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen, g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben, h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung, i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen, j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen, k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7.September 2005] genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 2b zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Anlage 2b zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs 1. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die die ehemalige Tschechoslowakei ausgestellt hat oder deren Ausbildung für die Tschechische Republik und die Slowakei vor dem 1.Januar 1993 begann, falls die Behörden von einem der beiden vorerwähnten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann: a) für Estland: vor dem 20.August 1991, b) für Lettland: vor dem 21.August 1991, c) für Litauen: vor dem 11.März 1990, falls die Behörden von einem der drei vorerwähnten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die in Anlage 2a aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. 3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für Slowenien vor dem 25.Juni 1991 begann, falls die Behörden des vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.

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