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Wet van 22 december 1989
gepubliceerd op 20 maart 2009

Wet op de bescherming van de gezinswoning

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000181
pub.
20/03/2009
prom.
22/12/1989
ELI
eli/wet/1989/12/22/2009000181/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 DECEMBER 1989. - Wet op de bescherming van de gezinswoning


Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 22 december 1989 op de bescherming van de gezinswoning (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. Belgisch Staatsblad van 16 januari 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22 februari 1991); - de wet van 2 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/05/2002 pub. 18/10/2002 numac 2002009861 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen type wet prom. 02/05/2002 pub. 11/12/2002 numac 2002010001 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen sluiten betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen (Belgisch Staatsblad van 11 december 2002).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Schutz des Mieters Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen wird, wenn das Gebäude: - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient.

Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und Landpachtverträge anwendbar. [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr verlängert.

Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der Verlängerung ausgesetzt.

Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.

Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden.

Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate.

Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen darf.

Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen beenden: a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen;in diesem Schreiben ist die Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren;ausserdem ist nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. § 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen darf. § 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden.

Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat. § 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn Monaten entspricht.

Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches.

Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches erlaubt.

Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung.

Art. 7 - 8 - [...] [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des vorliegenden Titels zwingend.

Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels beruhen.

Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL II - Katasterangleichung Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]

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