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Wet van 22 juli 2009
gepubliceerd op 23 oktober 2009

Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000703
pub.
23/10/2009
prom.
22/07/2009
ELI
eli/wet/2009/07/22/2009000703/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, 2."Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, 4."Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, 6 und 7 bestimmt werden, 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, 6."Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol enthält, 8."nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden Nachhaltigkeitskriterien genügen: - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III derselben Verordnung hervorgehen. - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission bewirken. - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer und ökologischer Vorschriften genügen.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10.Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom 10.Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) festgelegten Fassungen dieser Normen.

KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile Kraftstoffe Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen: - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse. § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für Benzinerzeugnisse.

KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der Generaldirektion Energie Bericht über: - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen.

Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf elektronischem Weg mitgeteilt werden. § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest.

Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten.

KAPITEL 4 - Kontrolle Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durchgeführt. § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest.

Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen Produktionseinheiten stammen, als erbracht. § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Erzeugnisse durch.

Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt.

KAPITEL 5 - Bericht Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt.

KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden sind.

Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den registrierten Erdölgesellschaften erhält. § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird aufgehoben.

Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. QUICKENBORNE Der Staatssekretär der Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen S. VANACKERE

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