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Wet van 22 november 2013
gepubliceerd op 14 maart 2014

Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000115
pub.
14/03/2014
prom.
22/11/2013
ELI
eli/wet/2013/11/22/2014000115/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 07/08/2002 numac 2002009716 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties sluiten betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 november 2013 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 07/08/2002 numac 2002009716 bron federale overheidsdienst justitie Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties sluiten betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties (Belgisch Staatsblad van 10 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2.August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1."Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen Entgelt führen,". 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen ausgeschlossen," eingefügt. 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3."öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags,". 4. In Nr.4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz ist,". 5. Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine Anwendung finden." Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder 2.der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält.Die Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.

Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. § 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder 2.der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält.Die Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.

In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Kalendertage.

In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden anerkannt sind, sechzig Kalendertage.

Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet." Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten.

Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches." Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers bewirkt und ob" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen werden." "Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren Verwendung empfehlen." Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7.August 2002" durch die Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7.August 2002" durch die Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches".2. Artikel 4 wird aufgehoben. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS

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