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Wet van 24 september 2006
gepubliceerd op 12 maart 2009

Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000124
pub.
12/03/2009
prom.
24/09/2006
ELI
eli/wet/2006/09/24/2009000124/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 SEPTEMBER 2006. - Kaderwet betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de kaderwet van 24 september 2006 betreffende het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep en het voeren van de beroepstitel van een ambachtelijk beroep (Belgisch Staatsblad van 16 november 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2006 - Rahmengesetz über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Geistige Berufe im Dienstleistungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, - Hohem Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem Berufsinhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28.

Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands zugelassene Verbände, - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 derselben Gesetze zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe.

KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung Art. 3 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich schützen.

Art. 4 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per Einschreibebrief an den Minister gesandt werden.

Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem sie insbesondere das Allgemeininteresse berücksichtigen. In dem Antrag sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder bezuschusst sind.

In dem Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten.

Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens auf: 1. Verbraucherinformation und -schutz, 2.Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen Unabhängigkeit. § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet.

Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird ein entsprechender Antrag abgelehnt.

Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen vornehmen.

Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls ersuchen, den Antrag noch zu ändern.

Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht wurde. § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen.

Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

KAPITEL III - Berufsbezeichnung Art. 5 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms sein, 2.gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte Berufspraxis verfügen, 3. in der Liste eingetragen sein, die erwähnt ist in Artikel 3 des Gesetzes vom 13.Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind; die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König festgelegt wird, 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. Art. 6 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer in der Liste eingetragen ist, die erwähnt ist in Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind.

Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände anwendbar.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 7 - Der König wird beauftragt mit der Kodifikation der Bestimmungen des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, der Bestimmungen des vorliegenden Titels und der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, dies unter folgender Überschrift: "Königlicher Erlass zur Kodifikation der Rahmengesetze über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich." TITEL III - Handwerkliche Berufe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, - Hoher Rat: der durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffene Hohe Rat des Mittelstands und der Kleinen und Mittleren Betriebe, - Verbraucherrat: das durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1964 zur Einrichtung eines Verbraucherrats geschaffene Beratungsorgan, - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, - handwerklichem Beruf: Beruf, der hauptsächlich die Ausführung materieller Leistungen zum Zweck hat, gegebenenfalls einhergehend mit der Lieferung dazu notwendiger Güter; betroffen sind Berufe, die von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, - betreffenden Berufsverbänden: in Anwendung von Artikel 6 der am 28.

Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands zugelassene Verbände, - nationalem überberuflichem Verband: der in Anwendung von Artikel 7 derselben Gesetze zugelassene Verband.

KAPITEL II - Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs Abschnitt I - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung Art. 9 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen Verbands kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums die Berufsbezeichnung eines nicht reglementierten handwerklichen Berufs schützen. Art. 10 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung müssen per Einschreibebrief an den Minister gesandt werden.

Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung abgedeckte unabhängige handwerkliche Berufstätigkeit.

In dem Antrag sind die Diplome und/oder die Berufspraxis zu vermerken, die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder bezuschusst sind. § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb dreissig Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den Antragstellern. Wurde binnen dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, gilt sie als günstig.

Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der Hohe Rat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen.

Sie können ebenfalls von dem Minister vorgeschlagene Änderungen vornehmen.

Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ebenfalls ersuchen, den Antrag noch zu ändern.

Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Diplome und/oder Berufspraxis zur Folge haben. § 5 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet der Minister aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten neuen Elemente über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht wurde. § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzupassen.

Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

Abschnitt II - Berufsbezeichnung Art. 11 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung, die Verwirrungen mit der reglementierten Berufsbezeichnung hervorrufen kann, führen, wenn er nicht jede der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms sein und/oder über die im Reglementierungserlass festgelegte Berufspraxis verfügen, 2.in der vom König erstellten Liste eingetragen sein.

Art. 12 - Eine Gesellschaft kann nur dann in ihrem gemeinsamen Namen, ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung benutzen, wenn mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer in der vom König erstellten Liste eingetragen ist.

Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände anwendbar.

Abschnitt III - Eintragung Art. 13 - Eintragungs- und Beschwerdeverfahren im Falle der Eintragungsverweigerung werden vom König festgelegt.

Art. 14 - Der König erstellt die Liste der Personen, die die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, und schreibt sie fort. Er gewährleistet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Liste nach Modalitäten, die Er festlegt.

TITEL IV - Strafbestimmungen Art. 15 - Wird mit einer Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR belegt: 1. wer gegen die Artikel 5, 3, 6, 11, 2 oder 12 verstösst, 2.wer eine durch Erlass zur Ausführung von Titel II reglementierte Berufsbezeichnung führt, obwohl er Gegenstand einer Massnahme zur Aussetzung der Eintragung ist.

Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.

Art. 17 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Personalmitglieder der Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Diese Protokolle werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig.

TITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel II des vorliegenden Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten Berufsbezeichnung entspricht.

In Ermangelung des in Absatz 1 erwähnten Diploms bestimmt der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten geistigen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung.

Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören.

Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des Reglementierungserlasses, um bei der Kommission, die erwähnt ist in Kapitel II des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, ihren Eintragungsantrag einzureichen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Kommission entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten einreichen konnten. § 2 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglementierungserlasses zur Ausführung von Titel III des vorliegenden Gesetzes eine durch diesen Titel abgedeckte Berufstätigkeit mindestens während des in diesem Erlass festgelegten Zeitraums ausgeübt haben, dürfen ebenfalls die Berufsbezeichnung führen, wenn sie Inhaber des Diploms der Ausbildung sind, die dem Beruf der geschützten Berufsbezeichnung entspricht.

In Ermangelung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Diploms bestimmt der König, ob und zu welchen Bedingungen Personen, die den im Antrag erwähnten handwerklichen Beruf während des im gleichen Absatz erwähnten Zeitraums ausgeübt haben, die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung.

Sie erbringen den Nachweis der Berufsausübung anhand von mindestens zwei Belegen unterschiedlicher Art, die zu den im Reglementierungserlass aufgezählten Unterlagen gehören.

Sie verfügen über sechs Monate ab Inkrafttreten des Reglementierungserlasses, um beim König ihren Eintragungsantrag einzureichen.

Der König entscheidet ebenfalls über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, ihren Eintragungsantrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten einreichen konnten.

TITEL VI - Inkrafttreten Art. 19 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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