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Wet van 25 april 2007
gepubliceerd op 21 januari 2011

Wet houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000009
pub.
21/01/2011
prom.
25/04/2007
ELI
eli/wet/2007/04/25/2011000009/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV)


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71 en 116 van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Mittelstand KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen." (...) TITEL VII - Finanzen (...) KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht, Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen Schlichtungsbericht zu.

Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag zu behandeln: 1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, 2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen. Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine aufschiebende oder unterbrechende Wirkung.

Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt werden. § 2 - Der Dienst für Steuerschlichtung kann auch dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Empfehlungen zusenden, insbesondere in Bezug auf Verwaltungsakte oder administrative Arbeitsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der guten Verwaltung und den Gesetzen und Verordnungen stehen. § 3 - In der Ausführung seiner Aufträge kann der Dienst für Steuerschlichtung: 1. alle Informationen einholen, die er für erforderlich erachtet, 2.alle betreffenden Personen anhören 3. und vor Ort alle Feststellungen machen. § 4 - Der Dienst für Steuerschlichtung erfüllt seine in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Aufträge unbeschadet der im Gesetz vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner erwähnten Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner. § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: - schafft der König beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen Dienst unter dem Namen "Dienst für Steuerschlichtung" und legt dessen Arbeitsweise fest, - ernennt Er nach Stellungnahme des Direktionsausschusses die Leiter des vorerwähnten Dienstes, - legt Er Modalitäten der Anwendung vorliegenden Kapitels fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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