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Wet van 25 april 2014
gepubliceerd op 31 maart 2015

Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van het Europees milieukeurmerk. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000164
pub.
31/03/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/25/2015000164/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits type wet prom. 21/12/1998 pub. 11/02/1999 numac 1998022861 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid sluiten betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van het Europees milieukeurmerk. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits type wet prom. 21/12/1998 pub. 11/02/1999 numac 1998022861 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid sluiten betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers en tot opheffing van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een comité voor het toekennen van het Europees milieukeurmerk (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer und zur Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird zwischen dem Wort "Biozide" und den Wörtern "und Verpackungen" das Wort ", Pflanzenschutzmittel" eingefügt. 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.gefährlichen Stoffen, gefährlichen Pflanzenschutzmitteln oder gefährlichen Bioziden: gefährliche Stoffe, gefährliche Pflanzenschutzmittel oder gefährliche Biozide, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". 3. Eine Nummer 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7bis.gefährlichen Gemischen: explosionsfähige, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) oder umweltgefährliche Gemische oder gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". 4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Bioziden: Biozid-produkte, wie in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten definiert,". 5. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20.Pflanzenschutzmitteln: a) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, wie in der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates definiert, b) alle anderen Produkte in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die als Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe wirken oder dazu bestimmt sind, die Wirkung, die Eigenschaften oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen zu beeinflussen, oder dazu bestimmt sind, zu Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen verarbeitet zu werden, sei es am Verwendungsort oder nicht. Der König kann den Begriff Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher präzisieren." Art. 3 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 werden die Wörter "von Artikel 22 des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In Nr.10 werden die Wörter "von Artikel 14 des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. 3. Der Absatz wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14.die Öffentlichkeit über die in Verkehr zu bringenden Produkte oder Produktgruppen informieren und diese Öffentlichkeit für umweltverträgliche Produktions- und Konsummuster sensibilisieren." Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "der Zubereitung" jeweils durch die Wörter "des Gemisches" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 8bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Risikoreduzierungsprogramm, das alle zweieinhalb Jahre aktualisiert wird und das die Senkung von Benutzung und Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden bezweckt, denen Mensch und Umwelt ausgesetzt werden können." 2. In Absatz 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Eine Verringerung der im vorherigen Absatz" beginnt und mit den Wörtern "die sie auf Mensch und Umwelt haben" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Biozide und Pflanzenschutzmittel und ihre aktiven Bestandteile wird ein Ziel für eine allmähliche Reduzierung festgelegt, auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsaufnahme der Auswirkungen, die sie auf Mensch und Umwelt haben." 3. In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Reduzierungsprogramms" durch das Wort "Risikoreduzierungsprogramms" ersetzt. Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL Vter - Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens".

Art. 7 - In Kapitel Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 14terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14terdecies - Bei dem für Umwelt zuständigen Minister wird ein Ausschuss für die Vergabe des EU-Umweltzeichens geschaffen, nachstehend Ausschuss genannt.

Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers und des für Wirtschaft zuständigen Ministers legt der König die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses fest." Art. 8 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14quaterdecies - Unbeschadet des Artikels 14sexiesdecies ist der Ausschuss die zuständige Stelle, wie in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen erwähnt." Art. 9 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14quindecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14quinquiesdecies - § 1 - Der König kann nach Konsultierung des Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Vergabe, zur Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens organisieren und einführen.

Der Ausschuss ist beauftragt, das nationale Umweltzeichen gemäß dem Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, die aufgrund von Absatz 1 festgelegt worden sind. § 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden für: 1. Human- oder Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel noch für irgendwelche Art von medizinischen Geräten, 2. Produkte, die Stoffe oder Gemische enthalten, die als giftig, umweltgefährlich, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) eingestuft sind gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 3. Produkte, die Stoffe enthalten, wie erwähnt in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. § 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus des Produktes (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der in Artikel 6 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen bestimmten allgemeinen Anforderungen festgelegt.

Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien, die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen festgelegt worden sind." Art. 10 - In dasselbe Kapitel Vter wird ein Artikel 14sexdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14sexdecies - Auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers und des für Wirtschaft zuständigen Ministers und nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und die Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in Bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr, die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist." Art. 11 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter üben die in Ausführung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches bestellten Bediensteten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der REACH-Verordnung aus.

Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Buch I des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen Durchführungsmaßnahmen und der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union beauftragt." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15quater - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter üben die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen Durchführungsmaßnahmen aus, lediglich im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß Kapitel 10 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz aus." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15quinquies - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 15 und 15ter üben die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter aus, lediglich im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäß dem Gesetz vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, aus." Art. 15 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, werden die Wörter "in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1, 15quater Absatz 1 und 15quinquies Absatz 1 erwähnten" ersetzt.

Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Bei Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen und die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union haftet die Person, die das Produkt in Verkehr bringt, für die Kosten für Analyse, Lagerung, Rücknahme und Vernichtung." Art. 17 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11" ergänzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. wer gegen die Artikel 7 Absatz 2, 13 Absatz 4, 13 Absatz 10, 14 Absatz 2, 16 Absatz 1 oder 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,". 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.6 und 7 wird wie folgt ersetzt: "6. wer sich Besuchen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Probenentnahmen oder Informationsersuchen der aufgrund der Artikel 15, 15ter, 15quater und 15quinquies bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals widersetzt, 7. wer gegen die Artikel 3, 4, 4bis oder 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstößt,". 4. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 15 und 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15.wer gegen Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, verstößt, 16. wer gegen Folgendes verstößt: a) Artikel 17 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 oder 3, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten oder b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a) erwähnten Bestimmungen." 5. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt,". 6. In § 2 Nr.4 Buchstabe a) werden die Wörter ", Artikel 113 § 1 oder 3" aufgehoben. 7. Paragraph 2 wird durch die Nummern 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.wer gegen die Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter verstößt, 12. wer gegen Folgendes verstößt: a) Artikel 17 Absatz 5 oder 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1 oder 2, Artikel 58 Absatz 4, 5 oder 6, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1 oder 2, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr.528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten oder b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der Europäischen Kommission in Bezug auf eine der in Buchstabe a) erwähnten Bestimmungen." 8. Ein Paragraph 2sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2sexies - Wer gegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 9 oder Artikel 10 Absatz 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen verstößt, wird für jeden Verstoß mit einer Geldbuße von 100 bis 500 EUR belegt." Art. 18 - In Artikel 17bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. September 2009, werden die Wörter "in Anwendung des Artikels 15" durch die Wörter "in Anwendung der Artikel 15, 15quater und 15quinquies" ersetzt. Art. 19 - Artikel 18 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz "Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:" wird wie folgt ersetzt: "Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals und die gemäß den Artikeln 15bis, 15ter, 15quater und 15quinquies bestellten Bediensteten schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat:".2. In Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 17 § 2" durch die Wörter "Artikel 17 §§ 2 und 2bis" ersetzt. Art. 20 - In den Artikeln 2, 3, 7 und 17 und in der Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes werden die Begriffe "Zubereitung" und "Präparat" jeweils durch den Begriff "Gemisch" ersetzt.

Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27.Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, wird wie folgt ergänzt: "Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter "Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen." Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird durch die Nummern 12 und 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, 13. Königlicher Erlass vom 28.Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke." KAPITEL 3 - Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens Art. 23 - Das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens wird aufgehoben.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Umwelt M. WATHELET

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