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Wet van 25 december 2017
gepubliceerd op 27 november 2018

Wet tot hervorming van de vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018014562
pub.
27/11/2018
prom.
25/12/2017
ELI
eli/wet/2017/12/25/2018014562/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2017. - Wet tot hervorming van de vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2017 tot hervorming van de vennootschapsbelasting (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017, err. van 26 maart 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Reform der Gesellschaftssteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Reform der Gesellschaftssteuer KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient insbesondere der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern.

Art. 3 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008, 30. Juli 2013, 21. Dezember 2013, 8. Mai 2014, 12. Mai 2014, 10.

August 2015, 18. Dezember 2015, 26. Dezember 2015, 3. August 2016 und 21. Juli 2017, wird durch Nummern 16, 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.Hybride Gestaltung Unter hybrider Gestaltung versteht man eine Gestaltung, die zu Ausgaben führt, die bei einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung und bei einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens oder nur bei einem dieser Akteure abzugsfähig sind, jedoch ohne dass in diesem Fall diesen Ausgaben Einkünfte entsprechen, die in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten sind.

Zwischen einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung einerseits und einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens andererseits kann nur dann eine hybride Gestaltung vorliegen, wenn sie verbundene Unternehmen sind, die Teil desselben Unternehmens sind oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung handeln.

Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens sind verbundene Unternehmen: - wenn das ausländische Unternehmen ein Unternehmen ist, an dem die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieses Unternehmens hat, oder - wenn das ausländische Unternehmen oder der Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die/das unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent an der inländischen Gesellschaft hält oder Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne der inländischen Gesellschaft hat, oder - wenn eine natürliche Person oder ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent an der inländischen Gesellschaft und an dem ausländischen Unternehmen hält oder - wenn die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung und das ausländische Unternehmen oder der Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens Teil derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind oder - wenn der eine maßgeblich Einfluss auf die Leitung des anderen nimmt.

Bei Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments wird die vorerwähnte Anforderung von 50 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt.

Eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die/das von der anderen Person oder den anderen Personen gehalten werden/wird.

Eine zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe ist eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums berücksichtigt sind.

Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens gehören demselben Unternehmen an, wenn der eine eine belgische Niederlassung oder eine Betriebsstätte des anderen ist oder wenn beide belgische Niederlassungen oder Betriebsstätten desselben Unternehmens sind.

Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens handeln im Rahmen einer strukturierten Gestaltung, wenn sie im Rahmen einer Gestaltung handeln, die zu einem Abzug für jeden unter ihnen oder zu einem Abzug für den einen bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung des anderen führt und bei der diese Auswirkung bereits in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder wenn sie im Rahmen einer Gestaltung handeln, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine solche Auswirkung herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung oder dem ausländischen Unternehmen oder dem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens die Auswirkung bewusst war, und der Betreffende hat keinen Vorteil aus dieser Auswirkung gezogen.

Es liegt keine hybride Gestaltung vor, die zu einem Abzug für einen der Akteure bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung des anderen Akteurs führt, wenn die Nichtbesteuerung des Letztgenannten lediglich auf ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem, das auf ihn anwendbar ist, oder auf Unterschiede bei dem einer Zahlung beigemessenen Wert, einschließlich durch die Anwendung von Verrechnungspreisregelungen, zurückzuführen ist. 17. Hybrides Unternehmen Unter hybridem Unternehmen versteht man ein Unternehmen oder eine Gestaltung, das/die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen/deren Einkünfte oder Ausgaben nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Ausgaben einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden. 18. Hybride Übertragung Unter hybrider Übertragung versteht man eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Finanzinstruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen." Art. 4 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 24. Dezember 2002, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 31.

Januar 2006, 22. Dezember 2009, 28. Juli 2011, 10. August 2015, 26.

Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 2bis wie folgt ersetzt: "2.vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Gesellschaftskapital - mit Ausnahme des Anteils dieser Rückzahlungen, der gemäß Absatz 2 auf das eingezahlte Kapital oder die in Nr. 2bis erwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, angerechnet wird - anlässlich einer Kapitalrückzahlung, die in Ausführung einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals geleistet werden, 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden, die gemäß den auf Satzungsänderungen anwendbaren Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts ordnungsgemäß getroffen wurde, in dem Maße, wie diese Rückzahlungen gemäß Absatz 2 auf das eingezahlte Kapital oder die vorerwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, angerechnet werden,". 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 8 wird, werden sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 537 und für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 und 2bis wird davon ausgegangen, dass Rückzahlungen von eingezahltem Kapital und Rückzahlungen von eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien und Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, proportional: - aus dem Gesamtbetrag stammen, der sich aus dem eingezahlten Kapital und je nach Fall aus den vorerwähnten, dem Kapital gleichgesetzten Beträgen zusammensetzt, und - aus dem Gesamtbetrag der besteuerten Rücklagen und der steuerfreien Rücklagen stammen, wobei bei der Anrechnung auf die Rücklagen davon ausgegangen wird, dass sie ausschließlich zunächst auf die dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen, dann auf die nicht dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen und schließlich auf die dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen erfolgt. Reicht der Betrag des eingezahlten Kapitals oder der eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien oder Gewinnanteile, die zurückgezahlt werden, nicht aus, um den proportionalen Anteil im Zusammenhang mit jeder dieser Kategorien anzurechnen, wird der Saldo zunächst auf die eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien, danach auf die eingezahltem Kapital gleichgesetzten Gewinnanteile bei unzureichend eingezahltem Kapital, dann auf das eingezahlte Kapital bei Emissionsagien oder Gewinnanteilen, die unzureichend eingezahltem Kapital gleichgesetzt sind, und bei eventuellem Saldo schließlich von der einen dieser letzten beiden Kategorien auf die andere Kategorie angerechnet.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 5 entspricht der in Absatz 2 erwähnte Pro-rata-Satz einem Prozentsatz, der das Verhältnis ausdrückt zwischen: - einerseits im Zähler der Summe des eingezahlten Kapitals, der Emissionsagien und der Gewinnanteile, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, und - andererseits im Nenner der Summe der besteuerten Rücklagen, der dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen und des im Zähler bestimmten Betrags.

Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Betrag der Rücklagen am Ende des Besteuerungszeitraums vor dem Besteuerungszeitraum bestimmt, in dem die in Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnten Beträge zurückgezahlt werden, abzüglich des Betrags der Zwischendividenden, die während des Besteuerungszeitraums und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung ausgeschüttet werden.

Bei der Bestimmung der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Pro-rata-Sätze wird Folgendes nicht berücksichtigt: - negative besteuerte Rücklagen, die keinen Verlustvortrag darstellen und die nicht anlässlich einer Kapitalrückzahlung oder einer Rückzahlung von vorerwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, gebildet werden, - steuerfreie Rücklagen wie in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnt und andere steuerfreie Rücklagen, die nicht dem Kapital zugeführt werden, - steuerfreie Rücklagen wie in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnt, die dem Kapital zugeführt werden, in dem Maße, wie sie nicht ausgeschüttet werden können, - steuerfreie Rücklagen, die im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines mit einer Fusion durch Übernahme oder eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs wie in Artikel 211 § 1 erwähnt wieder dem Kapital zugeführt werden, wenn die Einbringung nicht vollständig durch neue Aktien oder Anteile vergütet wird wie in Artikel 211 § 2 Absatz 3 erwähnt, weil die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen, - Rücklagen wie in den Artikeln 24 Absatz 1 Nr. 4, 184quater und 541 erwähnt, - die gesetzliche Rücklage in Höhe ihres gesetzlichen Mindestbetrags, - nicht verfügbare Rücklagen für eigene Aktien oder Anteile und für eigene Gewinnanteile in den in Artikel 620 § 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Grenzen, - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und Wertminderungen, ob gemäß den Artikeln 48, 194 und 194bis steuerfrei oder nicht, - oder, für ausländische Gesellschaften, Rücklagen oder Rückstellungen wie in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt.

Die in Artikel 190 erwähnte Unantastbarkeitsbedingung gilt als nicht mehr erfüllt in dem Maße, wie die Herabsetzung auf die steuerfreien Rücklagen angerechnet wird.

Sieht die in Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnte Entscheidung der Generalversammlung eine Anrechnungsweise für eine Herabsetzung des Eigenkapitals vor, die sich sowohl auf das eingezahlte Kapital als auch je nach Fall auf die dem Kapital gleichgesetzten Beträge und auf andere als die in Absatz 4 erwähnten Rücklagen bezieht, die als solche gebucht wird und die zur Bestimmung eines Dividendenbetrags führt, der mindestens dem Dividendenbetrag entspricht, der aus einer Herabsetzung des eingezahlten Kapitals oder der dem Kapital gleichgesetzten Beträge für einen identischen Gesamtbetrag hervorgehen würde, auf den die in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Regeln angewandt worden wären, wird der Dividendenbetrag ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 auf der Grundlage der vorerwähnten Entscheidung bestimmt." 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 8 wird, wird wie folgt abgeändert: - Im einleitenden Satz werden die Wörter "Als Vorschüsse gelten Gelddarlehen, ob in Wertpapieren verbrieft oder nicht, die eine natürliche Person einer Gesellschaft gewährt, von der sie Aktien oder Anteile besitzt oder in der sie ein Mandat oder eine Funktion wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 erwähnt ausübt, und Gelddarlehen, die einer solchen Gesellschaft gegebenenfalls gewährt werden vom Ehepartner dieser Person oder ihren Kindern" durch die Wörter "Als Vorschüsse im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 gelten Forderungen, ob in Wertpapieren verbrieft oder nicht, einer natürlichen Person einer Gesellschaft gegenüber, von der sie Aktien oder Anteile besitzt oder in der sie ein Mandat oder eine Funktion wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausübt, und gegebenenfalls Forderungen des Ehepartners dieser Person oder ihrer Kinder einer solchen Gesellschaft gegenüber" ersetzt. - In Nr. 2 werden die Wörter "Gelddarlehen an Genossenschaften" durch die Wörter "Forderungen Genossenschaften gegenüber" ersetzt. - In Nr. 3 werden die Wörter "Gelddarlehen, die von Gesellschaften gewährt werden" durch die Wörter "Forderungen von Gesellschaften" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nur zu 75 Prozent" werden durch die Wörter "nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2 bestimmten Satz" ersetzt. 2. Die Wörter "gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 66 § 1 Absatz 4" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 27 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nur zu 75 Prozent" werden durch die Wörter "nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2 bestimmten Satz" ersetzt. 2. Die Wörter "gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 66 § 1 Absatz 4" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 36 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

März 2012 und 21. Dezember 2013, werden zwischen Absatz 8 und Absatz 9, der Absatz 12 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des betreffenden Fahrzeugs der Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.

Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man ein Fahrzeug wie in Artikel 65 erwähnt, das sowohl mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie ausgestattet ist, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann.

Der König kann bestimmen, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 9 erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen." Art. 8 - Artikel 53 Nr. 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "einschließlich der Vergleichsgeldbußen," und den Wörtern "Einziehungen und Vertragsstrafen" werden die Wörter "administrative Geldbußen, die von öffentlichen Behörden verhängt werden, selbst wenn diese Geldbußen nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion haben und ihr Betrag auf der Grundlage einer abzugsfähigen Steuer berechnet wird," eingefügt.2. Nummer 6 wird durch die Wörter "ebenso wie Sozialbeitragszuschläge," ergänzt. Art. 9 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen, Forderungen, Einlagen und andere Wertpapiere, die Anleihen darstellen, gelten nur als Werbungskosten, sofern sie nicht höher sind als ein Betrag, der: 1.für Zinsen auf Darlehen ohne feste Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind und nicht im Rahmen eines Rahmenübereinkommens über das zentrale Cash-Management einer Gruppe wie in Artikel 198 § 4 Absatz 5 erwähnt an verbundene Gesellschaften gezahlt werden: dem von der Belgischen Nationalbank veröffentlichten MFI-Zinssatz entspricht, der für Darlehen bis zu 1.000.000 EUR mit variablem Zinssatz oder mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr gilt, die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gewährt werden und im Monat November des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, auf das sich die Zinsen beziehen, abgeschlossen werden, erhöht um 2,5 Prozent, 2. für Zinsen, die nicht in Nr.1 erwähnt sind: dem am Markt geltenden Zinssatz entspricht unter Berücksichtigung der spezifischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des mit dem Geschäft verbundenen Risikos und insbesondere der Finanzlage des Schuldners und der Laufzeit des Darlehens." b) Der einleitende Satz von Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 ist der zu berücksichtigende Zinssatz:".

Art. 10 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird Nr. 1 aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "1 und" und die Wörter "oder der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge" aufgehoben.4. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben.5. Im früheren Absatz 5, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "und der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge" und die Wörter "oder diese Fahrzeuge" aufgehoben. Art. 11 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000 und die Gesetze vom 10. August 2001, 27. Dezember 2005, 22.

Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis bestimmten abzugsfähigen Satz abzugsfähig;für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1.

Januar 2018 gekauft worden sind, gilt ein Mindestsatz von 75 Prozent." 2. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur in folgenden Grenzen abzugsfähig: 1.bis zu 40 Prozent, wenn ihre CO2-Emission 200 g/km oder mehr beträgt, 2. in den anderen Fällen bis zu einem Satz, der durch folgende Formel bestimmt wird: 120 Prozent -(0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der Koeffizient für Fahrzeuge mit Dieselmotor auf 1 und für Fahrzeuge mit einem anderen Motor auf 0,95 festgelegt wird.Ist das Fahrzeug mit einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt.

Der gemäß Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Satz kann nicht unter 50 Prozent und nicht über 100 Prozent liegen und beträgt mindestens 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind.

Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 g/km beträgt, entspricht die in Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.

In Abweichung von Absatz 1 sind Minderwerte in Bezug auf die in demselben Absatz erwähnten Fahrzeuge als Werbungskosten nur bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen abzugsfähig.

Der König kann bestimmen, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen ist.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 3 erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen.

Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1.

Januar 2018 gekauft worden sind." 3. Paragraph 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. auf Kosten, die auf Dritte abgewälzt werden, vorausgesetzt, diese Kosten sind ausdrücklich und separat auf der Rechnung vermerkt." 4. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die Dritten gehören," und den Wörtern "und den Betrag der in vorliegendem Artikel erwähnten Kosten" die Wörter "die vom Endnutzer dieser Fahrzeuge gemacht werden," eingefügt. Art. 12 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 erworben oder gebildet werden, beträgt der Basisprozentsatz des Abzugs jedoch 20 Prozent." Art. 13 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und dessen Ersetzung durch Artikel 89 des vorliegenden Gesetzes widerrufen wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum der erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen, wenn der auf den Abschreibungszeitraum der Anlagen zu verteilende Investitionsabzug sich auf Anlagen zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien bezieht, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen.

In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 17 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden.

In Bezug auf andere Anlagen haben Steuerpflichtige, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem diese Anlagen erworben oder gebildet werden, weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum dieser anderen erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen. In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 7 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden." Art. 14 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe c) Absatz 1 werden die Wörter "von Nr. 4 Buchstabe b)" durch die Wörter "von Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe b)" ersetzt. 2. In Nr.2 wird Buchstabe a) mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "a) in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Einstellungsmehrwerte, die anlässlich der Einstellung der Tätigkeit ab dem Alter von sechzig Jahren oder aufgrund des Todes oder anlässlich einer zwangsweisen definitiven Einstellung verwirklicht oder festgestellt werden auf: - immaterielle Anlagen in dem Maße, wie sie die in Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Grenze nicht übersteigen, - Aktiva, die keine immateriellen Anlagen sind.

Unter zwangsweiser definitiver Einstellung versteht man die definitive Einstellung, die die Folge eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses ist, ebenso wie die definitive Einstellung, die die Folge einer in Artikel 135 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Behinderung ist,". 3. In Nr.4 Buchstabe a) Absatz 1 werden vor den Wörtern "Mehrwerte, die auf Sachanlagen oder Finanzanlagen" die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 Buchstabe a)" eingefügt. 4. Nummer 4 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) in Nr.1 Buchstabe c) erwähnte Entschädigungen, die anlässlich einer Handlung, die ab dem Alter von sechzig Jahren durchgeführt wird, oder aufgrund des Todes oder anlässlich einer Zwangshandlung erzielt werden.

Unter Zwangshandlung versteht man die Handlung, die die Folge eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses ist,".

Art. 15 - In Artikel 173 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zum Steuersatz von 16,5 Prozent" durch die Wörter "zum Steuersatz von 10 oder 16,5 Prozent" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 184 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird davon ausgegangen, dass der Betrag des in Absatz 1 erwähnten eingezahlten Kapitals, der Betrag der Emissionsagien und die Beträge, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, die gemäß Absatz 2 dem Kapital gleichgesetzt werden, nicht im Verhältnis zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der vorerwähnten Beträge, die infolge der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 bis 5 auf die besteuerten Rücklagen und die steuerfreien Rücklagen angerechnet worden sind, herabgesetzt sind." Art. 17 - Artikel 184ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "die in Bezug auf diese Aktiva zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Mehr- und Minderwerte auf der Grundlage des Buchwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt" jeweils durch die Wörter "zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt" ersetzt.3. In § 2 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 8 wird, fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Übertragung eines oder mehrerer Bestandteile, die mit einer ausländischen Niederlassung verbunden sind, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerfrei sind, an den belgischen Gesellschaftssitz, die Hauptniederlassung, den Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz oder eine andere belgische Niederlassung werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt. Bei Übertragung eines oder mehrerer belgischer Bestandteile an eine ausländische Niederlassung, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerfrei sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, gemäß Artikel 185/1 auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt.

Ist der Wert dieser Bestandteile anlässlich eines in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Vorgangs von dem Staat festgesetzt worden, in dem diese Bestandteile zum Zeitpunkt des Vorgangs gelegen waren, und werden nicht verwirklichte Mehrwerte auf diese Bestandteile infolge dieser Vorgänge tatsächlich von diesem Staat in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, wird davon ausgegangen, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert dem Realwert entspricht, außer wenn nachgewiesen wird, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert über dem Realwert liegt.

Absatz 5 ist nur anwendbar in Bezug auf Bestandteile, die zum Zeitpunkt des Vorgangs in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, sofern dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch im Hinblick auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ermöglicht.

Ist Absatz 5 nicht anwendbar, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der Realwert der in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Bestandteile ihrem Anschaffungs- oder Investitionswert entspricht, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet werden können." 4. In § 2 wird der frühere Absatz 3, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Außer wenn die Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und dort den Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern unterliegt, ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn die Verlegung eine in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Gesellschaft betrifft. In diesem Fall werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Wertminderungen und Mehr- und Minderwerte, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage ihres Anschaffungs- oder Investitionswertes bestimmt, verringert um die Abschreibungen und Wertminderungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches berücksichtigt worden wären, und werden die Abschreibungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vorgangs im Ausland gelegenen Bestandteile nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie auf dem Anschaffungs- oder Investitionswert beruhen." 5. In § 2 wird der frühere Absatz 6, der Absatz 11 wird, wie folgt ersetzt: "Ist Absatz 5 nicht anwendbar, werden Abschreibungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vorgangs im Ausland gelegenen Bestandteile in Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 jedoch nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie auf dem Anschaffungs- oder Investitionswert beruhen, und werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Minderwerte oder Wertminderungen auf diese Bestandteile auf der Grundlage ihres Anschaffungs- oder Investitionswertes bestimmt, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet worden sind." Art. 18 - Artikel 185 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2004 und 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gesellschaften sind ebenfalls in Bezug auf Gewinne steuerpflichtig, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden können und aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, in dem Maße, wie diese Gewinne im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielt werden und im Steuergebiet der Betriebsstätte nicht steuerpflichtig sind, da die Betriebsstätte dort nicht als solche betrachtet wird. Wenn ein oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 50 Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder der Rechte auf Gewinnbeteiligung in einem in Artikel 29 erwähnten Unternehmen halten, das in Belgien eingetragen oder ansässig ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das Unternehmen als einen in Belgien Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das Unternehmen in Abweichung von Absatz 1 und Artikel 29 als in Belgien ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den belgischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

Absatz 3 gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen." 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 203 § 1 Nr.6 sind im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielte Einkünfte, die nicht in die Gewinne der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen einbezogen werden, die die Empfänger sind oder aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als solche betrachtet werden, steuerpflichtig beziehungsweise nicht abzugsfähig in dem Maße, wie ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens diese Einkünfte von den steuerpflichtigen Einkünften abziehen darf.

Folgende Einkünfte, die im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielt werden, sind betroffen: a) ein Einkommen, das im Rahmen eines Finanzinstruments erzielt wird, wenn der Abzug für das ausländische Unternehmen oder einen Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen, die die Empfänger sind oder aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als solche betrachtet werden, auf Unterschiede bei der Einordnung des Finanzinstruments oder der Einordnung des im Rahmen des Finanzinstruments erzielten Einkommens zurückzuführen ist. Aus einem Einkommen, das dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, entsteht keine hybride Gestaltung, wenn das Einkommen von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung gezahlt wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter: - "Finanzinstrument": jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den belgischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des Staates des ausländischen Unternehmens oder des Zweigbetriebs eines solchen Unternehmens besteuert wird, einschließlich hybrider Übertragungen, - "am Markt getätigter hybrider Übertragung": eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird, - "Wertpapierhändler": eine Person oder ein Unternehmen, deren/dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen, b) ein Einkommen, das von einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens gezahlt wird, das/der ein hybrides Unternehmen ist, in dem Maße, wie dieses Einkommen für dieses hybride Unternehmen abzugsfähig ist von den steuerpflichtigen Einkünften, die nicht ebenfalls in den steuerpflichtigen Einkünften der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen enthalten sind, denen dieses Einkommen gezahlt wird oder bei denen aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates davon ausgegangen wird, dass ihnen dieses Einkommen gezahlt wird." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Betrag der beruflichen Verluste, die in ausländischen Niederlassungen erlitten werden oder sich auf im Ausland gelegene Aktiva beziehen, über die die Gesellschaft verfügt, deren in diesen Niederlassungen oder durch diese Aktiva erzielten Gewinne gemäß einem von Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, wird für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nicht berücksichtigt, außer was endgültige berufliche Verluste betrifft, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erlitten wurden. Der Betrag der beruflichen Verluste, die in ausländischen Niederlassungen erlitten werden oder sich auf im Ausland gelegene Aktiva beziehen, über die die Gesellschaft verfügt, für die die Steuer auf Gewinne, die in diesen Niederlassungen oder durch diese Aktiva erzielt werden, in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, wird für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage in demselben Maße nicht berücksichtigt, wie die Steuer auf Gewinne aufgrund dieses Abkommens ermäßigt wird.

Vorherige berufliche Verluste, die in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, deren Gewinne steuerfrei sind oder für die die Steuer auf Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, und die die Gesellschaft in Bezug auf einen Besteuerungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, von ihren belgischen Gewinnen abgezogen hat, werden von Gewinnen, die steuerfrei sind oder für die die Steuer in Anwendung dieses Abkommens ermäßigt wird, abgezogen, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Verluste nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden folgende berufliche Verluste als endgültig betrachtet: a) Verluste, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Gesellschaft ihre Tätigkeiten in einem bestimmten Mitgliedstaat definitiv einstellt, insofern in dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Niederlassung gelegen war, für diese Verluste kein Abzug gleich welcher Art gewährt wird, b) in Ermangelung einer ausländischen Niederlassung Verluste, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat über keine Aktiva mehr verfügt, insofern in dem Mitgliedstaat, in dem die Aktiva gelegen waren, für diese Verluste kein Abzug gleich welcher Art gewährt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden berufliche Verluste nicht als endgültig betrachtet, sofern diese Verluste in dem Staat, in dem die ausländische Niederlassung oder die Aktiva gelegen waren, noch zu einem Abzug in Bezug auf andere in diesem Staat gelegene Niederlassungen oder Aktiva, über die die Gesellschaft verfügt, berechtigen oder sofern der Anspruch auf Abzug dieser Verluste in diesem anderen Staat auf eine andere Person übertragen wird.

Nimmt die Gesellschaft binnen drei Jahren nach Abzug der endgültigen beruflichen Verluste erneut Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat auf, in dem die Niederlassung oder die Aktiva gelegen waren, die zu der Bestimmung der endgültigen beruflichen Verluste geführt haben, wird der steuerpflichtigen Grundlage des Besteuerungszeitraums, in dem die Tätigkeiten erneut aufgenommen werden, ein Betrag hinzugefügt, der den abgezogenen endgültigen beruflichen Verlusten entspricht." Art. 19 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/1 - Bei Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile einer inländischen Gesellschaft an ihre ausländische Niederlassung, deren Gewinne in Belgien aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, umfassen Gewinne in Abweichung von Artikel 24 ebenfalls die Plusdifferenz zwischen einerseits dem Realwert und andererseits dem Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Bestandteile abzüglich der vorher zugelassenen Wertminderungen und Abschreibungen." Art. 20 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/2 - § 1 - Gewinne umfassen ebenfalls nicht ausgeschüttete Gewinne der in § 2 Absatz 1 beschriebenen ausländischen Gesellschaft aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern die in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft nicht selbst Eigentümer der Aktiva wäre oder die Risiken, aus denen ihre gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn sie nicht von dem Steuerpflichtigen beherrscht würde, dessen Entscheidungsträger die für diese Aktiva und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte der vorerwähnten ausländischen Gesellschaft ausschlaggebend sind.

Gewinne der in Absatz 1 erwähnten ausländischen Gesellschaft werden berücksichtigt mit Ausnahme der Beträge, die nicht durch Aktiva und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die von dem Steuerpflichtigen ausgeführt werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "nicht ausgeschütteten Gewinnen" Gewinne, die durch eine in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, der im Laufe des Besteuerungszeitraums des Steuerpflichtigen endet. § 2 - Nicht ausgeschüttete Gewinne einer ausländischen Gesellschaft können nur in die Gewinne des Steuerpflichtigen einbezogen werden: - wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieser ausländischen Gesellschaft verbunden sind, oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Kapitals dieser Gesellschaft hält oder Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieser Gesellschaft hat und wenn - die ausländische Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Steuergebiets, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als die Hälfte der Gesellschaftssteuer beläuft, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre.

Für die Berechnung der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Gesellschaftssteuer, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre, wird das Ergebnis dieser ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt, das durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft erzielt wird, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, das zwischen dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig ist, und dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Niederlassung gelegen ist, abgeschlossen worden ist." Art. 21 - Artikel 185ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 66 § 2" und den Wörtern "erwähnte Fahrzeuge ausgenommen" die Wörter "Nr.1 bis 3" eingefügt. 2. Der Artikel wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 190bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Die Beibehaltung des Abzugs von 20 Prozent der Kosten wie erwähnt in Artikel 64ter, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, und in Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 41 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Dezember 2017 bestand, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, unterliegt der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung." Art. 23 - Artikel 191 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 192 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 15.Dezember 2004, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009, 29. März 2012, 13. Dezember 2012 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Nicht in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden, sind ebenfalls vollständig steuerfrei in dem Maße, wie die möglichen Einkünfte dieser Aktien oder Anteile für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 und 203 oder - für Aktien oder Anteile, die gemäß Artikel 194 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden - gemäß den Artikeln 202 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 203 in Betracht kommen." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Aktien oder Anteile, die infolge eines in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 steuerfreien Vorgangs durch Umtausch erhalten werden" durch die Wörter "Aktien oder Anteile, die infolge eines Vorgangs durch Umtausch erhalten werden, der in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 aufgrund der Tatsache steuerfrei ist, dass die möglichen Einkünfte der umgetauschten Aktien oder Anteile zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 § 1 und 203 in Betracht kamen" ersetzt.

Art. 25 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 1bis - Eingliederungsbetriebe".

Art. 26 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 193quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 193quater - § 1 - Für Gesellschaften, die am Ende des Besteuerungszeitraums auf der Grundlage von Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser von der zuständigen Region als Eingliederungsbetrieb zugelassen sind, werden Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten werden und in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, für den die Gesellschaft als Eingliederungsbetrieb zugelassen ist, in nachstehenden Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen teilweise von der Steuer befreit.

Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Gewinne, der in diesem Besteuerungszeitraum oder einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum gemäß Artikel 193bis § 1 Absatz 1 bereits steuerfrei ist, kommt für die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Die steuerpflichtige Ergebnisrücklage, die nicht als Gewinn wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt betrachtet wird, ist auf einen Betrag begrenzt, der den Lohnkosten der in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, die der Zielgruppe wie in Artikel 1 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 bestimmt angehören, mit einem Mindestbetrag von 7.440 EUR pro in Belgien beschäftigter Personaleinheit, die dieser Zielgruppe angehört. Dieser Mindestbetrag wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst, und zwar mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung der Gewinne wird nur gewährt und beibehalten, wenn: 1. steuerfreie Gewinne auf einem getrennten Passivkonto gebucht sind und dort belassen werden, 2.steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.

Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen sind ebenfalls auf Gewinne anwendbar, die gemäß Artikel 67 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 87 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, steuerfrei sind.

Sofern und in dem Maße, wie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt werden, gilt der vorher steuerfreie Gewinn als ein während dieses Besteuerungszeitraums erzielter Gewinn. § 3 - Die Artikel 67 §§ 1 und 2, 67bis und 67ter §§ 1 und 2 sind nicht anwendbar für einen Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung der Gewinne anwendet." Art. 27 - Artikel 193quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes, wird aufgehoben.

Art. 28 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Steuerfreie Rückstellungen".

Art. 29 - Artikel 194 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 194bis ist die in Artikel 48 vorgesehene Steuerbefreiung für Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen nur auf folgende Rückstellungen anwendbar: 1. Rückstellungen, die aus Verbindlichkeiten hervorgehen, die das Unternehmen im Laufe des Besteuerungszeitraums oder eines der vorhergehenden Besteuerungszeiträume eingegangen ist, 2.Rückstellungen, die aus gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen hervorgehen, die keine Verpflichtungen sind, die ausschließlich aus der Anwendung von Buchführungsvorschriften oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Jahresabschluss hervorgehen." Art. 30 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "310 Prozent" durch die Wörter "356 Prozent" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "356 Prozent" durch die Wörter "421 Prozent" ersetzt.3. In § 4 Nr.4 werden die Wörter "150 Prozent" durch die Wörter "172 Prozent" ersetzt. 4. In § 4 Nr.4 werden die Wörter "172 Prozent" durch die Wörter "203 Prozent" ersetzt. 5. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "150 Prozent" durch die Wörter "172 Prozent" ersetzt.6. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "172 Prozent" durch die Wörter "203 Prozent" ersetzt. Art. 31 - Artikel 194quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18.Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums" und den Wörtern "von Gesellschaften" die Wörter ", der spätestens am 30.Dezember 2018 endet," eingefügt. 2. Der Artikel wird aufgehoben. Art. 32 - Artikel 194quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die in Absatz 2 vorgesehene Grenze" und den Wörtern "übersteigen dürfen" die Wörter "und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist," eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag begrenzt" durch die Wörter "der Betrag ist auf die in § 1 Absatz 2 erwähnte Grenze und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, begrenzt" ersetzt. Art. 33 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 7 - Spezifische Steuerbefreiungen".

Art. 34 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194sexies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des Gesamtbetrags der in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die in Anwendung von Artikel 198/1 § 1 in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht als Werbungskosten in Betracht gekommen sind, abzüglich der Gewinne, die aufgrund des vorliegenden Artikels in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume tatsächlich steuerfrei waren, und die in Anwendung dieses Artikels 198/1 nicht als Grundlage gedient haben für die Steuerbefreiung der Gewinne für den Steuerpflichtigen oder eines anderen Steuerpflichtigen, der Teil der Unternehmensgruppe ist, der der erstgenannte Steuerpflichtige angehört.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, können Gewinne auch in Höhe der in Absatz 1 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten von der Steuer befreit werden, die für eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung festgelegt werden, die Teil derselben Unternehmensgruppe ist, der auch der Steuerpflichtige angehört, wenn mit dieser Gesellschaft oder Niederlassung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, aufgrund deren diese Gesellschaft oder Niederlassung sich dazu verpflichtet, die Verringerung der übertragenen überschüssigen Fremdkapitalkosten in ihre Erklärung aufzunehmen, und ein Ausgleich zugunsten dieser Gesellschaft oder Niederlassung vereinbart worden ist, der der Steuernachforderung entspricht, die geschuldet gewesen wäre, wenn die in diesem Absatz erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht vom Gewinn des Besteuerungszeitraums ausgenommen worden wären.

Die Summe der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerbefreiungen darf nicht mehr betragen als die Plusdifferenz zwischen dem in Artikel 198/1 § 3 erwähnten Grenzbetrag und den in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten.

Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Steuerbefreiung erhalten zu können, muss die Gesellschaft ihrer Gesellschaftssteuererklärung eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." Art. 35 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des in Artikel 205/5 § 3 Absatz 5 erwähnten Ausgleichs, der in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums vereinnahmt wird." Art. 36 - Artikel 194septies, eingefügt durch Artikel 35, wird wie folgt ersetzt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei: - in Höhe des in Artikel 205/5 § 3 Absatz 5 erwähnten Ausgleichs, der in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums vereinnahmt wird, - in Höhe des in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Ausgleichs, den die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige ist, in Ausführung der in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Vereinbarung als Gegenleistung für die Verringerung der in Artikel 194sexies erwähnten übertragenen überschüssigen Fremdkapitalkosten vereinnahmt." Art. 37 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 195/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 195/1 - Kosten, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt oder getragen werden oder die Beschaffenheit erwiesener und feststehender Schulden oder Verluste erhalten haben und als solche gebucht werden und die sich ganz oder teilweise auf einen zukünftigen Besteuerungszeitraum beziehen, sind in dem Besteuerungszeitraum, in dem sie gezahlt oder getragen werden oder als Schuld gebucht werden, und in den folgenden Besteuerungszeiträumen nur im Verhältnis zu dem Teil dieser Kosten, der sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht, als Werbungskosten abzugsfähig." Art. 38 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die erste Jahresrate der Abschreibung in Bezug auf die während des Geschäftsjahres erworbenen oder gebildeten Anlagen wird nur im Verhältnis zu dem Teil des Geschäftsjahres, in dem die Anlagen erworben oder gebildet wurden, als Werbungskosten berücksichtigt." 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3 - Das in Artikel 64 vorgesehene System der degressiven Abschreibung ist nicht anwendbar. § 4 - Zugunsten von Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, als kleine Gesellschaften gelten, wird in Abweichung von Artikel 62 der Gesamtbetrag der Nebenkosten in Bezug auf den Kaufpreis entweder vollständig während des Besteuerungszeitraums, in dem diese Kosten gemacht werden, oder auf dieselbe Weise abgeschrieben wie die Hauptsumme des Anschaffungs- oder Investitionswertes der betreffenden Anlagen.

Zugunsten von Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten, wird in Abweichung von Artikel 62 der Gesamtbetrag der Nebenkosten in Bezug auf den Kaufpreis auf dieselbe Weise abgeschrieben wie die Hauptsumme des Anschaffungs- oder Investitionswertes der betreffenden Anlagen." Art. 39 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 einziger Absatz Nr.1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 219" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 219 und 219quinquies" ersetzt. 2. In § 1 einziger Absatz Nr.1 werden die Wörter "aufgrund der Artikel 219 und 219quinquies" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 219quinquies" ersetzt. 3. Paragraph 1 einziger Absatz Nr.6 wird aufgehoben. 4. Paragraph 1 einziger Absatz Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. den in den Kosten aufgenommenen Teil des auf nicht abschreibbare immaterielle Anlagen oder Sachanlagen oder Finanzanlagen gebuchten Diskonts, sofern der Kaufpreis weniger beträgt als der Realwert, erhöht um den Diskont,". 5. Paragraph 1 einziger Absatz wird durch Nummern 10/1, 10/2, 10/3 und 10/4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10/1.Zahlungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung, sofern: - die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung, die sie abziehen möchte, sie von Berufseinkünften abziehen möchte, die nicht auch in den steuerpflichtigen Einkünften eines ausländischen Unternehmens oder eines Zweigbetriebs eines solchen Unternehmens enthalten sind, und - ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens sie von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen darf.

Zahlungen, deren Abzug aufgrund der vorliegenden Bestimmung verweigert worden ist, dürfen von den Berufseinkünften der folgenden Besteuerungszeiträume abgezogen werden, sofern diese Berufseinkünfte auch in den steuerpflichtigen Einkünften eines ausländischen Unternehmens oder eines Zweigbetriebs eines solchen Unternehmens enthalten sind, 10/2. folgende Zahlungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung, sofern sie nicht in den steuerpflichtigen Einkünften der Empfänger enthalten sind: a) eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments, wenn: - die Tatsache, dass diese Zahlung in Ermangelung der vorliegenden Bestimmung abzugsfähig wäre, ohne in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten zu sein, auf Unterschiede bei der Einordnung des Finanzinstruments oder der Einordnung der im Rahmen des Finanzinstruments geleisteten Zahlung zurückzuführen ist und - diese Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die steuerpflichtigen Einkünfte des Empfängers einbezogen wird. Eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments wird so behandelt, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die steuerpflichtigen Einkünfte des Empfängers einbezogen worden, wenn: - die Zahlung vom Steuergebiet des Empfängers in einem Besteuerungszeitraum berücksichtigt wird, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums des Zahlers beginnt, oder - vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Empfängers in einem künftigen Besteuerungszeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären.

Aus einer Zahlung, die dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, entsteht keine hybride Gestaltung, wenn die Zahlung von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung geleistet wird.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter: - "Finanzinstrument": jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den belgischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des Staates des ausländischen Unternehmens oder des Zweigbetriebs eines solchen Unternehmens besteuert wird, einschließlich hybrider Übertragungen, - "am Markt getätigter hybrider Übertragung": eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird, - "Wertpapierhändler": eine Person oder ein Unternehmen, deren/dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen, b) eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen, c) eine Zahlung an ein Unternehmen mit einem oder mehreren Zweigbetrieben, wenn die Tatsache, dass diese Zahlung nicht in den steuerpflichtigen Einkünften dieses Unternehmens enthalten ist, auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zwischen dem Hauptsitz dieses Unternehmens und einem Zweigbetrieb oder zwischen zwei oder mehr Zweigbetrieben desselben Unternehmens nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das genannte Unternehmen tätig ist, zurückzuführen ist, d) eine Zahlung an einen Zweigbetrieb, der so behandelt wird, als führe er zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes des Unternehmens, von dem er ein Teil ist, der nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem sich der Zweigbetrieb befindet, aber nicht als Betriebsstätte behandelt wird, außer wenn das der Zahlung entsprechende Einkommen nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes des Unternehmens, von dem der Zweigbetrieb ein Teil ist, als steuerpflichtig betrachtet wird, e) eine Zahlung eines hybriden Unternehmens, sofern diese Zahlung in Ermangelung der vorliegenden Bestimmung von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen würde, die nicht auch in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten sind, f) eine fiktive Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einem Zweigbetrieb oder zwischen zwei oder mehr Zweigbetrieben, sofern diese Zahlung in Ermangelung der vorliegenden Bestimmung von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen würde, die nicht auch in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten sind, 10/3.Zahlungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung, sofern sie direkt oder indirekt in Ausgaben fließen, die bei mehreren ausländischen Unternehmen, bei einem ausländischen Unternehmen und einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens, bei mehreren Zweigbetrieben desselben ausländischen Unternehmens oder bei einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens abzugsfähig sind, jedoch ohne dass im letzten Fall diesen Ausgaben Einkünfte entsprechen, die in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten sind. Diese Zahlungen werden dennoch als Werbungskosten betrachtet, sofern eines der Steuergebiete, das von der hybriden Gestaltung betroffen ist, eine gleichwertige Anpassung in Bezug auf diese hybride Gestaltung vorgenommen hat, 10/4. Zahlungen einer inländischen Gesellschaft, die auch von einem oder mehreren anderen Steuergebieten, in dem beziehungsweise denen diese Zahlungen von den steuerpflichtigen Einkünften abzugsfähig sind, die nicht in den in Belgien steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft enthalten sind, als inländische Gesellschaft betrachtet wird. Diese Zahlungen werden dennoch als Werbungskosten betrachtet, wenn das andere Steuergebiet beziehungsweise die anderen Steuergebiete Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, aufgrund dessen die Gesellschaft als Ansässiger Belgiens betrachtet wird,". 6. Paragraph 1 einziger Absatz Nr.11 wird wie folgt ersetzt: "11. unbeschadet der Anwendung der Artikel 54 und 55 gezahlte oder zuerkannte Zinsen auf Anleihen, wenn der tatsächliche Empfänger dieser Zinsen keiner Einkommensteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, das aus den in Belgien anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts hervorgeht, und falls - im Maße dieser Überschreitung - der Gesamtbetrag dieser Anleihen, die keine Schuldverschreibungen oder anderen ähnlichen Wertpapiere darstellen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben werden, und keine Anleihen darstellen, die von Instituten erwähnt in Artikel 56 § 2 Nr. 2 gewährt werden, höher ist als fünfmal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums,". 7. In § 1 einziger Absatz wird eine Nr.11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "11/1. unbeschadet der Anwendung der Artikel 54 und 55 gezahlte oder zuerkannte Zinsen auf Anleihen erwähnt in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich, wenn der tatsächliche Empfänger dieser Zinsen Teil einer Unternehmensgruppe ist, der auch der Schuldner angehört, und falls - im Maße dieser Überschreitung - der Gesamtbetrag dieser Anleihen, die keine Schuldverschreibungen oder anderen ähnlichen Wertpapiere darstellen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben werden, und keine Anleihen darstellen, die von Instituten erwähnt in Artikel 56 § 2 Nr. 2 gewährt werden, höher ist als fünfmal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums,". 8. In § 1 einziger Absatz wird Nr.15 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "15. den in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Ausgleich, der einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige ist, in Ausführung der in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Vereinbarung als Gegenleistung gezahlt wird für die Verringerung bei dieser Gesellschaft oder Niederlassung der in Artikel 194sexies erwähnten übertragenen überschüssigen Fremdkapitalkosten,". 9. In § 1 einziger Absatz wird eine Nr.15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15/1. den in Artikel 205/5 § 3 Absatz 5 erwähnten Ausgleich, der in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung gezahlt wird für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne der in Betracht kommenden inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung einer in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft." 10. Paragraph 3 Absatz 1 wird aufgehoben.11. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "gilt dieser Dritte" durch die Wörter "gilt dieser Dritte für die Anwendung von § 1 Nr.11 und 11/1" ersetzt. 12. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in § 1 Nr.11 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in § 1 Nr. 11/1" ersetzt. 13. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.11" durch die Wörter "in § 1 Nr. 11 und 11/1" ersetzt. 14. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "Für die Anwendung von § 1 Nr. 11" durch die Wörter "Für die Anwendung von § 1 Nr. 11 und 11/1" ersetzt. 15. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Für die Anwendung von § 1 Nr. 11 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "Für die Anwendung von § 1 Nr. 11/1" ersetzt.

Art. 40 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 198/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 198/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 54 und 55 umfassen Werbungskosten nicht die in § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, sofern der Gesamtbetrag dieser Zinsen den in § 3 erwähnten Grenzbetrag übersteigt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter überschüssigen Fremdkapitalkosten die Plusdifferenz zwischen: - einerseits dem Teil der Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die gemäß den Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55 als Werbungskosten des Besteuerungszeitraums gelten und nicht mit einer Betriebsstätte verbunden sind, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, - und andererseits dem Teil der Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen werden und nicht aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

Werden die vom König festgelegten Modalitäten eingehalten, werden die Zinsen auf folgende Anleihen bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt: - Anleihen, für die der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass der Vertrag vor dem 17. Juni 2016 geschlossen wurde und seit diesem Datum keine grundlegenden Änderungen erfahren hat, - Anleihen, die zur Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, das gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, werden die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten oder Erträge aus beweglichem Vermögen, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, geschuldet werden oder von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt. § 3 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Grenzbetrag ist der höchste der beiden folgenden Beträge: a) 3 Millionen EUR, b) 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen, das sich gemäß Absatz 2 zusammensetzt. Das EBITDA setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des Besteuerungszeitraums, erhöht um: - die Abschreibungen und Wertminderungen, die als Werbungskosten des Besteuerungszeitraums gelten, - die in § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, mit Ausnahme des Teils, der in Anwendung von § 1 nicht als Werbungskosten gilt, und verringert um: - die in Artikel 202 erwähnten Einkünfte des Besteuerungszeitraums, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 203 bis 205 von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - 85 Prozent der in den Artikeln 205/2 und 205/3 erwähnten Einkünfte des Besteuerungszeitraums, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 205/1 von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - 80 Prozent der gemäß Artikel 543 bestimmten Einkünfte aus Patenten, die für den Abzug von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums berücksichtigt werden, - den Teil der Gewinne des Besteuerungszeitraums, der aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei ist, - die Gewinne, die bei der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden, das gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, wird der in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Betrag gemäß der vom König festgelegten Methode proportional auf die inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des Besteuerungszeitraums Teil dieser Gruppe sind und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen sind, verteilt.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, wird das in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte EBITDA des Steuerpflichtigen um die Beträge erhöht oder verringert, die nicht in § 2 Absatz 3 erwähnt sind und einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil dieser Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, geschuldet werden beziehungsweise von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in den Anwendungsbereich einer der folgenden Begriffsbestimmungen fällt: 1. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, 2. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, 3. AOGA-Verwalter im Sinne von Artikel 3 Nr.13 des Gesetzes vom 19.

April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, 4. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 5. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 5 Nr.1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 6. Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 5 Nr.2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 8. Einrichtungen der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie juristische Personen, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurden, 9. alternative Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, 10. Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, im Sinne von Artikel 3 Nr.8 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 11. zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.

Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, 12. Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, 13. Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich in der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind, 14.Gesellschaften, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind und über keine ausländischen Niederlassungen verfügen und die: - weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einer Gesellschaft halten, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals dieser Gesellschaft beträgt oder Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne dieser Gesellschaft gibt, - keine natürliche oder juristische Person als Aktionär oder Gesellschafter haben, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an dieser Gesellschaft und an einer anderen Gesellschaft hält, die jede mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals dieser Gesellschaften beträgt oder Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne jeder dieser beiden Gesellschaften gibt." Art. 41 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur bis zu folgenden Sätzen abzugsfähig:".2. Der einleitende Satz von Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. bis zu einem Satz, der festgelegt ist auf:". 3. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. in Bezug auf Minderwerte bis zu einem Satz, der dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen entspricht,". 4. In Absatz 1 wird eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3. in Bezug auf den für Treibstoffkosten zu berücksichtigenden Satz bis zu 75 Prozent." 5. Der Artikel wird wie folgt ersetzt: "Art.198bis - Der in Artikel 66 § 1 Absatz 2 vorgesehene Mindestsatz von 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind, ist nicht anwendbar." Art. 42 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 198ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 198ter - Die in den Artikeln 67 bis 67ter erwähnten wirtschaftlichen Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar." Art. 43 - Artikel 201 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 erworben oder gebildet werden, beträgt der Basisprozentsatz des Abzugs jedoch 20 Prozent,".

Art. 44 - Artikel 202 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 22. März 1995 und den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.2. Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "4.Dividenden, die von einer ausländischen Gesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, deren Gewinne des Besteuerungszeitraums oder eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums gemäß Artikel 185/2 besteuert werden, in dem Maße, wie der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass der Betrag dieser Dividenden, für die dieser Abzug im Besteuerungszeitraum und in allen vorhergehenden Besteuerungszeiträumen angewandt wird, die Gewinne dieser ausländischen Gesellschaft, die im Besteuerungszeitraum und in allen vorhergehenden Besteuerungszeiträumen gemäß Artikel 185/2 besteuert werden, nicht übersteigt." Art. 45 - Artikel 204 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 204 - Gemäß Artikel 202 § 1 abzugsfähige Einkünfte gelten als in den Gewinnen des Besteuerungszeitraums befindlich bis zu dem eingenommenen oder erhaltenen Betrag, eventuell erhöht um den tatsächlichen oder fiktiven Mobiliensteuervorabzug." Art. 46 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015 und 3.August 2016, werden die Wörter "bis zu 95 Prozent ihres Betrags" aufgehoben.

Art. 47 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 3bis/1 - Abzug des Konzernbeitrags".

Art. 48 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 205/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/5 - § 1 - Für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens wird der Gewinn des Besteuerungszeitraums um den in vorliegendem Artikel bestimmten Betrag des Konzernbeitrags, der sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, verringert. Diese Verringerung wird "Abzug des Konzernbeitrags" genannt. § 2 - Der Betrag des Konzernbeitrags wird in einem Konzernbeitragsvertrag wie in den Paragraphen 3 und 4 erwähnt festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen und einer in Betracht kommenden inländischen oder ausländischen Gesellschaft geschlossen wird.

Eine in Betracht kommende inländische oder ausländische Gesellschaft ist eine Gesellschaft: - die eine Beteiligung von mindestens 90 Prozent des Kapitals des Steuerpflichtigen hält oder - deren Kapital zu mindestens 90 Prozent vom Steuerpflichtigen gehalten wird oder - deren Kapital zu mindestens 90 Prozent von einer anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaft gehalten wird, wenn diese andere inländische oder ausländische Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 90 Prozent des Kapitals des Steuerpflichtigen hält.

Eine ausländische Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist.

Der in Absatz 1 erwähnte Vertrag kann nur geschlossen werden: - wenn die in Absatz 1 erwähnte inländische oder ausländische Gesellschaft während des Besteuerungszeitraums und der vier vorhergehenden Besteuerungszeiträume ununterbrochen als in Betracht kommende inländische oder ausländische Gesellschaft qualifiziert ist und - wenn der Besteuerungszeitraum der in Absatz 1 erwähnten inländischen oder ausländischen Gesellschaft zu demselben Zeitpunkt beginnt wie der Besteuerungszeitraum des Steuerpflichtigen und entweder zu demselben Zeitpunkt oder im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt endet als dem Zeitpunkt, zu dem der Besteuerungszeitraum des Steuerpflichtigen endet.

Der in Absatz 1 erwähnte Vertrag kann nicht geschlossen werden, wenn eine der beiden Parteien: - eine Gesellschaft ist, die ein unbewegliches Gut oder andere dingliche Rechte an einem solchen Gut einer oder mehreren natürlichen Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 erwähnt ausüben, ihrem Ehepartner oder ihren Kindern - wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben - zur Verfügung stellt, - eine in Artikel 185bis erwähnte Gesellschaft ist, - eine Seeschifffahrtsgesellschaft ist, die gemäß den Artikeln 115 bis 120 oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der Steuer unterliegt, - ein Diamanthändler ist, der gemäß den Artikeln 67 bis 71 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 der Steuer unterliegt, - eine Gesellschaft ist, die in Anwendung von Artikel 342 §§ 2 und 4 nach den Gewinnen des Besteuerungszeitraums pauschal veranlagt wird, - eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist, die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes der Gesellschaftssteuer oder einer dieser Steuer ähnlichen ausländischen Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird. § 3 - Ein Vertrag kommt nur dann als Konzernbeitragsvertrag in Betracht, wenn er die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt und die Parteien diesen Bedingungen auch tatsächlich nachkommen.

Der Steuerpflichtige und die in Betracht kommende inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft werden als die beiden Vertragsparteien identifiziert.

Der Vertrag darf sich nur auf einen Besteuerungszeitraum beziehen.

In diesem Vertrag wird der Betrag des Konzernbeitrags festgehalten.

Dieser Betrag darf die beruflichen Verluste nicht übersteigen, die die in Betracht kommende inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft im Besteuerungszeitraum erleiden würde, wenn der Konzernbeitrag nicht in die Gewinne einbezogen worden wäre. Ist diese inländische Gesellschaft oder belgische Niederlassung an mehreren Konzernbeitragsverträgen beteiligt, darf die Summe der Beträge des Konzernbeitrags, die in diesen Verträgen festgehalten sind, die vorerwähnten beruflichen Verluste nicht übersteigen.

In diesem Vertrag verpflichtet sich diese inländische Gesellschaft oder belgische Niederlassung, den Betrag des Konzernbeitrags in die Gesellschaftssteuererklärung oder Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften als Gewinn des Besteuerungszeitraums, auf den sich der Vertrag bezieht, aufzunehmen.

In diesem Vertrag verpflichtet sich der Steuerpflichtige, dieser inländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung einen Ausgleich zu zahlen, der der Steuernachforderung entspricht, die geschuldet würde, wenn dieser im Vertrag festgehaltene Betrag des Konzernbeitrags nicht von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen worden wäre. § 4 - Hat eine in Betracht kommende ausländische Gesellschaft, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, ihre Tätigkeiten definitiv eingestellt und werden diese Tätigkeiten nicht binnen drei Jahren ab ihrer Einstellung von einer anderen Gesellschaft übernommen, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie diese ausländische Gesellschaft ist, kann der Steuerpflichtige einen Konzernbeitragsvertrag mit dieser ausländischen Gesellschaft schließen, wenn dieser Vertrag die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt und die Parteien diesen Bedingungen auch tatsächlich nachkommen.

Der Steuerpflichtige und die in Absatz 1 erwähnte in Betracht kommende ausländische Gesellschaft werden zweifelsfrei als die beiden Vertragsparteien identifiziert.

In diesem Vertrag wird der Betrag des Konzernbeitrags festgehalten.

Dieser Betrag darf die Einstellungsverluste nicht übersteigen, die die in Absatz 1 erwähnte in Betracht kommende ausländische Gesellschaft im Besteuerungszeitraum erleidet. Ist diese ausländische Gesellschaft an mehreren Konzernbeitragsverträgen beteiligt oder wird ein Teil der Verluste von einer oder mehreren anderen ausländischen Gesellschaften getragen, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, darf die Summe der Beträge, die in diesen Verträgen festgehalten sind, und des Teils der Verluste, der von diesen Gesellschaften getragen wird, die vorerwähnten Einstellungsverluste nicht übersteigen.

In diesem Vertrag verpflichtet sich der Steuerpflichtige, dieser ausländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung einen Ausgleich zu zahlen, der der Steuernachforderung entspricht, die geschuldet würde, wenn dieser im Vertrag festgehaltene Betrag des Konzernbeitrags nicht von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen worden wäre. § 5 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs des Konzernbeitrags muss der Steuerpflichtige seiner Erklärung eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom König oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." Art. 49 - Artikel 205ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

April 2011, 26. Juni 2013, 21. Dezember 2013 und 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Festlegung des Abzugs für Risikokapital für einen Besteuerungszeitraum entspricht das zu berücksichtigende Risikokapital einem Fünftel der Plusdifferenz zwischen: - dem Jahresbetrag des Risikokapitals, der vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des Besteuerungszeitraums entspricht, das gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, für den Betrag, für den diese Bestandteile in der Bilanz vorkommen, und - dem Jahresbetrag des Risikokapitals, der vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums entspricht, das gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, für den Betrag, für den diese Bestandteile in der Bilanz vorkommen. Der Jahresbetrag des Risikokapitals eines Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft noch nicht besteht, ist für diesen Besteuerungszeitraum gleich null. § 2 - Für die Festlegung des zu berücksichtigenden Risikokapitals werden die in § 1 Absatz 1 festgelegten Jahresbeträge des Risikokapitals in Bezug auf jeden Besteuerungszeitraum am Ende des betreffenden Besteuerungszeitraums um folgende Bestandteile verringert: 1. den Nettosteuerwert der eigenen Aktien und Anteile und der Finanzanlagen, die aus Beteiligungen und anderen Aktien und Anteilen bestehen, 2.den Nettosteuerwert der Aktien und Anteile, deren mögliche Einkünfte aufgrund der Artikel 202 und 203 von den Gewinnen abgezogen werden können, 3. den Nettobuchwert der Sachanlagen oder eines Teils der Sachanlagen, soweit die diesbezüglichen Kosten auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse übersteigen, 4.den Nettobuchwert der Bestandteile, die als Anlage gehalten werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht dazu bestimmt sind, ein steuerpflichtiges regelmäßiges Einkommen zu erzeugen, 5. den Nettobuchwert unbeweglicher Güter oder anderer dinglicher Rechte an solchen Gütern, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder - wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben - sind, 6. die in Artikel 44 § 1 Nr.1 erwähnten aufgezeichneten, aber nicht verwirklichten Mehrwerte, die sich nicht auf die in den Nummern 3 bis 5 erwähnten Aktiva beziehen, die Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung und die Kapitalzuschüsse." 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 4, der § 3 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Erfolgen während des Besteuerungszeitraums, für den der Abzug angewandt wird, Schwankungen der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestandteile, wird der zu berücksichtigende Jahresbetrag des Risikokapitals für diesen Besteuerungszeitraum wie in § 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnt auf der Grundlage des Betrags am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums festgelegt und wird dieser Betrag je nach Fall um den Betrag dieser Schwankungen erhöht oder verringert, die als gewichtetes Mittel berechnet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Schwankungen am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie stattgefunden haben, erfolgt sind." 4. In § 5, der § 4 wird, werden die Wörter "Für die Anwendung von § 1" durch die Wörter "Für die Anwendung von § 2 Nr.1" ersetzt. 5. Der heutige § 6 wird § 5. Art. 50 - Artikel 205quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Betrag wird festgelegt, indem der in Artikel 205quater erwähnte Satz multipliziert wird mit einem Fünftel der Plusdifferenz zwischen: 1. der Plusdifferenz, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des Besteuerungszeitraums festgelegt wird, zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten ausländischen Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte anrechenbar sind, und 2.der Plusdifferenz, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums festgelegt wird, zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten ausländischen Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und auf diese in Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Betriebsstätten, unbeweglichen Güter oder Rechte anrechenbar sind." Art. 51 - Artikel 205novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2009 und 18. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 52 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998 und 11.Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 185 § 3 sind vorherige berufliche Verluste von der Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen, wenn: - sie durch ausländische Aktiva erlitten wurden, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem Besteuerungszeitraum, der ab dem 1.Januar 2020 begonnen hat, steuerfrei sind, - sie in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem Besteuerungszeitraum, der ab dem 1. Januar 2020 begonnen hat, steuerfrei sind." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme noch nicht abziehen konnte" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "berufliche Verluste, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion noch nicht abziehen konnte" ersetzt.4. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang noch nicht abziehen konnte" ersetzt.5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung noch nicht abziehen konnte" ersetzt. 6. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Abzugsfähigkeit sich zuerst auf die beruflichen Verluste und danach auf die in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte bezieht." Art. 53 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 erwähnten Abzüge werden wie folgt von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen. An erster Stelle und in nachstehend festgelegter Reihenfolge bis zum übrig bleibenden Restbetrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums: - die in Artikel 199 erwähnten Abzüge, die keine Investitionsabzüge sind, - der in den Artikeln 202 bis 205 erwähnte Abzug unter Ausschluss des Teils dieses Abzugs, der sich auf die in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums bezieht, die nicht von den Gewinnen dieses Zeitraums abgezogen werden konnten, - der in Artikel 543 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten, - der in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug unter Ausschluss des Teils dieses Abzugs, der sich auf die in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkünfte eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums bezieht, die nicht von den Gewinnen dieses Zeitraums abgezogen werden konnten, - der Investitionsabzug.

An zweiter Stelle und in nachstehend festgelegter Reihenfolge bis zum Restbetrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums, der nach Anwendung von Absatz 2 übrig bleibt: - der in den Artikeln 205bis bis 205octies erwähnte Abzug für Risikokapital, - der Abzug der in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums, die nicht von den Gewinnen dieses Zeitraums oder eines späteren Zeitraums abgezogen werden konnten, - der Abzug der in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkünfte eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums, die nicht von den Gewinnen dieses Zeitraums oder eines späteren Zeitraums abgezogen werden konnten, - die in Artikel 206 erwähnten vorherigen beruflichen Verluste, - der in Artikel 536 Absatz 3 erwähnte Abzug, - der in Artikel 536 Absatz 1 und 2 erwähnte Abzug." 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "- der in Artikel 205/5 erwähnte Abzug des Konzernbeitrags." 3. Zwischen dem früheren Absatz 1, der Absatz 4 wird, und dem früheren Absatz 2, der Absatz 7 wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Gesamtbetrag der in Absatz 3 erwähnten Abzüge ist für den Besteuerungszeitraum auf 1.000.000 EUR begrenzt, erhöht um 70 Prozent des Teils der nach Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Abzüge übrig bleibenden Gewinne, der 1.000.000 EUR übersteigt. Der so begrenzte Abzug wird in der in Absatz 3 festgelegten Reihenfolge vorgenommen.

Der König bestimmt die Weise, wie diese Abzüge vorgenommen werden.

Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, ist Absatz 5 während der ersten vier Besteuerungszeiträume ab ihrer Gründung wie in Artikel 14526 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnt nicht auf die in Absatz 206 erwähnten Verluste anwendbar." 4. Im früheren Absatz 2, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "noch auf Mehrwerte, die in Artikel 217 Nr.3 erwähnt sind, noch auf Dividenden, die in Artikel 219ter erwähnt sind" durch die Wörter "noch auf Dividenden, die in Artikel 219ter erwähnt sind, noch auf den Teil des Ergebnisses, für den eine in Artikel 346 erwähnte Berichtigung der Erklärung oder eine in Artikel 351 erwähnte Veranlagung von Amts wegen durchgeführt wird, für die die in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge zu einem Satz von mindestens 10 Prozent tatsächlich angewandt werden, im letzten Fall mit Ausnahme der gemäß Artikel 205 § 2 abzugsfähigen Einkünfte" ersetzt. 5. Im früheren Absatz 3, der Absatz 8 wird, werden zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- in Abweichung von Artikel 205 § 3 der in den Artikeln 202 bis 205 erwähnte Abzug, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne der Besteuerungszeiträume, die dem erstgenannten Zeitraum vorhergehen, nicht gewährt wurde, - in Abweichung von Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 der Abzug für Einkünfte aus Innovationen, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne der Besteuerungszeiträume, die dem erstgenannten Zeitraum vorhergehen, nicht gewährt wurde,".6. Im früheren Absatz 4, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "auf den tatsächlich verwendeten Betrag - vor Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Verringerung -" durch die Wörter "auf den tatsächlich verwendeten Betrag - unter Berücksichtigung der Anwendung der Absätze 5 und 6, vor Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Verringerung -" ersetzt. Art. 54 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "Art.215 - Der Gesellschaftssteuersatz wird auf 29 Prozent festgelegt.

Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, wird der Steuersatz auf den ersten Teilbetrag von 0 bis 100.000 EUR jedoch auf 20 Prozent festgelegt." 2. Absatz 3 Nr.3 wird aufgehoben. 3. In Absatz 1, ersetzt durch Nr.1, werden die Wörter "29 Prozent" durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt. 4. Absatz 3 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. auf Gesellschaften, die keine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassenen Genossenschaften und keine in Artikel 219quinquies § 5 erwähnten Gesellschaften sind, die zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums nicht mindestens einem ihrer Unternehmensleiter eine Entlohnung bewilligen, die mindestens 45.000 EUR beträgt. Beträgt die Entlohnung weniger als 45.000 EUR, muss diese Entlohnung zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums mindestens dem Ergebnis des Besteuerungszeitraums entsprechen,".

Art. 55 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2012, 12. Mai 2014, 19. Dezember 2014, 18. Dezember 2015 und 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In Nr. 1 werden die Wörter "16,5 Prozent" durch die Wörter "12,5 Prozent" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "12,5 Prozent" durch die Wörter "15 Prozent" ersetzt. 3. In Nr.2 werden die Wörter "Mehrwerte, die in Bezug auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte gemäß den Artikeln 202 § 1 und 203 für einen Abzug von den Gewinnen in Betracht kommen, verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden" durch die Wörter "Mehrwerte, die in Bezug auf Aktien oder Anteile verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden - in dem Maße, wie die möglichen Einkünfte dieser Aktien oder Anteile gemäß den Artikeln 202 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 203 für einen Abzug von den Gewinnen in Betracht kommen -" ersetzt und werden nach den Wörtern "in Volleigentum waren," die Wörter "insofern und in dem Maße, wie diese Mehrwerte nicht für den in Artikel 215 Absatz 2 erwähnten Satz berücksichtigt werden," eingefügt. 4. Nummer 2 wird aufgehoben.5. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 56 - In Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 217/1 - § 1 - Der Gesellschaftssteuersatz entspricht jedoch dem in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz in Bezug auf: - den Teil der in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und in Artikel 122 § 2 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnten steuerfreien Mehrwerte, der gemäß Artikel 190 Absatz 4 steuerpflichtig geworden ist, bevor er in Höhe eines Betrags und auf eine Weise wie in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 des vorliegenden Gesetzbuches beziehungsweise in Artikel 122 §§ 2 bis 4 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnt wieder angelegt worden ist, - den Teil der steuerfreien Mehrwerte, der gemäß den Artikeln 44bis § 5, 44ter § 5 oder 47 § 6 des vorliegenden Gesetzbuches oder gemäß Artikel 122 § 6 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 steuerpflichtig geworden ist, - den Teil der in Artikel 48 erwähnten steuerfreien Rückstellungen, der aufgelöst wird, - den Teil der in Artikel 194quater erwähnten Investitionsrücklage, der gemäß Artikel 190 Absatz 4 steuerpflichtig geworden ist, bevor er in Höhe eines Betrags und auf eine Weise wie in Artikel 194quater § 3 erwähnt wieder angelegt worden ist, oder der gemäß Artikel 194quater § 4 steuerpflichtig geworden ist.

Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die steuerfreie Rücklage oder die Rückstellung, auf die sich der in Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Sachverhalt bezieht, während eines Besteuerungszeitraums gebildet wird, der frühestens am 1. Januar 2017 und spätestens am 30. Dezember 2020 endet.

Der in Absatz 1 erwähnte Satz wird auf 33,99 oder 29,58 Prozent festgelegt, je nachdem, ob sich der in Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Sachverhalt auf eine steuerfreie Rücklage oder eine Rückstellung bezieht, die während eines Besteuerungszeitraums gebildet wird, der an die Steuerjahre 2018 und vorhergehende beziehungsweise an die Steuerjahre 2019 und folgende gebunden ist.

Bei Auflösung einer Rückstellung wird davon ausgegangen, dass die ältesten Rückstellungsbeträge als Erstes aufgelöst werden." Art. 57 - Artikel 218 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Juli 2013 und 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels darf der in Artikel 161 erwähnte Richtsatz nicht unter 3 Prozent liegen." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 163 vorgesehene Ausnahme von der Erhöhung ist nicht anwendbar." Art. 58 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "oder dass die verschleierten Gewinne wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden wie in Absatz 4 vorgesehen;in diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" durch die Wörter "; in diesem Fall wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" ersetzt. 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 59 - In Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 219quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 219quinquies - § 1 - Zu Lasten von Gesellschaften, die zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums nicht mindestens einem ihrer Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt eine Mindestentlohnung wie in § 2 erwähnt bewilligen, wird eine getrennte Steuer festgelegt.

Diese getrennte Steuer ist unabhängig von und gegebenenfalls ergänzend zu anderen Steuern, die aufgrund anderer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder gegebenenfalls in Anwendung besonderer Gesetzesbestimmungen geschuldet werden. § 2 - Die Grundlage für diese getrennte Steuer bildet die Plusdifferenz zwischen einerseits dem in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnten erforderlichen Mindestbetrag der Entlohnung und andererseits der höchsten Entlohnung, die die Gesellschaft einem ihrer Unternehmensleiter bewilligt. § 3 - Der Satz der getrennten Steuer wird auf 5 Prozent festgelegt. § 4 - Die getrennte Steuer ist das Produkt der in § 2 erwähnten Grundlage für die getrennte Steuer multipliziert mit dem in § 3 erwähnten Steuersatz. § 5 - Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, ist vorliegender Artikel während der ersten vier Besteuerungszeiträume ab ihrer Gründung wie in Artikel 14526 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnt nicht anwendbar. § 6 - Bei verbundenen Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches, bei denen mindestens die Hälfte der Unternehmensleiter in jeder der betreffenden Gesellschaften dieselben Personen sind, kann für die Anwendung des vorliegenden Artikels der Gesamtbetrag der Entlohnungen, die diese verbundenen Gesellschaften einer dieser selben Personen zahlen, insgesamt berücksichtigt werden.

Der Gesamtbetrag der Mindestentlohnung wie in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnt wird in diesem Fall auf 75.000 EUR erhöht.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird die getrennte Steuer von der Gesellschaft geschuldet, die unter den erwähnten verbundenen Gesellschaften, die die in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnte Entlohnungsbedingung nicht erfüllen, das höchste steuerpflichtige Ergebnis hat." Art. 60 - In Artikel 219quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 59 des vorliegenden Gesetzes, werden die Wörter "5 Prozent" durch die Wörter "10 Prozent" ersetzt.

Art. 61 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009, 14.

April 2011, 13. Dezember 2012 und 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Eine belgische Niederlassung ist ebenfalls der Vertreter oder ein anderer Vermittler, der in Belgien für ein ausländisches Unternehmen handelt, selbst wenn diese Person nicht über die Befugnis verfügt, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschließen. In Abweichung von Absatz 1 ist keine Rede von einer belgischen Niederlassung, wenn die Person, die für das ausländische Unternehmen handelt, in Belgien eine Tätigkeit als unabhängiger Zwischenhändler ausübt und im normalen Rahmen dieser Tätigkeit für dieses Unternehmen handelt. Eine Person, die ausschließlich oder fast ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen handelt, mit denen sie eng verbunden ist, gilt nicht als unabhängiger Zwischenhändler.

Für die Anwendung von Absatz 2 gilt eine Person als eng mit einem Unternehmen verbunden, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände der eine den anderen kontrolliert oder beide von denselben Personen oder Unternehmen kontrolliert werden. Auf jeden Fall gilt eine Person als eng mit einem Unternehmen verbunden, wenn der eine unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der effektiven Rechte oder Beteiligungen an dem anderen oder bei Gesellschaften mehr als 50 Prozent der gesamten Stimmrechte und des Werts der Aktien oder Anteile der anderen Gesellschaft oder der effektiven Rechte oder Beteiligungen am Eigenkapital der anderen Gesellschaft hält oder wenn eine andere Person oder ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der effektiven Rechte oder Beteiligungen an der Person und dem Unternehmen oder bei Gesellschaften mehr als 50 Prozent der gesamten Stimmrechte und des Werts der Aktien oder Anteile der Gesellschaften oder der effektiven Rechte oder Beteiligungen am Eigenkapital der Gesellschaften hält." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Im Falle einer in Absatz 2 erwähnten Übertragung eines oder mehrerer im Ausland gelegener Bestandteile werden für die in Artikel 227 Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen die zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt.

Der Anwendungsbereich von Absatz 1 erstreckt sich auf folgende Vorgänge: 1. Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile vom Gesellschaftssitz, von der Hauptniederlassung oder vom Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz einer ausländischen Gesellschaft an eine belgische Niederlassung, 2.Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile von einer ausländischen Niederlassung an eine belgische Niederlassung, sofern diese ausländische Niederlassung und diese belgische Niederlassung Teil derselben ausländischen Gesellschaft sind, 3. Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile, die weiterhin einer ausländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet werden, falls diese Niederlassung nach Belgien verlegt wird und folglich als belgische Niederlassung betrachtet wird. Ist der Wert dieser Bestandteile anlässlich eines in Absatz 2 erwähnten Vorgangs von dem Staat festgesetzt worden, in dem diese Bestandteile zum Zeitpunkt des Vorgangs gelegen waren, und werden die nicht verwirklichten Mehrwerte auf diese Bestandteile infolge dieser Vorgänge tatsächlich von diesem Staat in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, wird davon ausgegangen, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert dem Realwert entspricht, außer wenn nachgewiesen wird, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert über dem Realwert liegt.

Absatz 3 ist nur anwendbar in Bezug auf Bestandteile, die vor dem Vorgang in einem Staat gelegen waren, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, sofern dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch im Hinblick auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ermöglicht.

Ist Absatz 3 nicht anwendbar: - wird davon ausgegangen, dass der Realwert mit dem Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Bestandteile übereinstimmt, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet worden sind, außer wenn der Realwert der in Absatz 1 erwähnten Bestandteile nachgewiesen werden kann, - werden die Abschreibungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vorgangs im Ausland gelegenen Bestandteile in Abweichung von Absatz 1 jedoch nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie auf dem Anschaffungs- oder Investitionswert beruhen, - werden die zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Minderwerte oder Wertminderungen auf diese Bestandteile in Abweichung von Absatz 1 auf der Grundlage ihres Anschaffungs- oder Investitionswertes bestimmt, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet worden sind." Art. 62 - In Artikel 231 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter "nicht in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte" und die Wörter "aus Geschäften beziehen, die über einen Vertreter getätigt werden, der dort lediglich Aufträge der Kundschaft einholt und sie dem Unternehmen unverbindlich zukommen lässt, oder die sie" aufgehoben.

Art. 63 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 werden die Wörter "Absatz 1 bis 9" durch die Wörter "Absatz 1 bis 12" ersetzt. 2. In Nr.7 werden die Wörter "Absatz 1 bis 9" durch die Wörter "Absatz 1 bis 12" ersetzt.

Art. 64 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2004, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in den Artikeln 183, 185 § 2, 185ter, 185quater und 190 bis 208" durch die Wörter "in den Artikeln 183, 185 § 2, 185quater und 190 bis 208" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 239 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 66 - In Artikel 239/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 9 und 10" ersetzt.

Art. 67 - Artikel 246 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999, 27. Dezember 2006, 11. Mai 2007, 29. März 2012, 30.

Juli 2013 und 16. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "und 217" durch die Wörter ", 217 und 217/1" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "oder dass die verschleierten Gewinne wieder in der Buchhaltung ausgewiesen werden wie in Artikel 219 Absatz 4 vorgesehen; in diesen Fällen" durch die Wörter "; in diesem Fall" ersetzt.

Art. 68 - Artikel 264 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004 und 22.

Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) den Gewinnen entspricht, die vorher besteuert wurden bis zu den in Artikel 18 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnten Beträgen, die gemäß den Absätzen 2 bis 6 desselben Artikels auf die Gewinnrücklagen angerechnet worden sind." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) ist nicht auf die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Beträge anwendbar.

Für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Befreiung wird davon ausgegangen, dass die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen vorrangig aus den Gewinnrücklagen stammen, für die keine solche Anrechnung vorgenommen wurde." Art. 69 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 264/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 264/1 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden geschuldet, deren Schuldner eine belgische Gesellschaft und deren Empfänger eine Gesellschaft ist, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig ist, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden.

Vorliegender Artikel ist jedoch nur anwendbar, wenn der Empfänger am Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der in Absatz 1 erwähnten Dividenden am Kapital des Schuldners eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent hält, deren Investitionswert mindestens 2.500.000 EUR beträgt, und diese Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum aufrechterhalten wird oder wurde.

Vorliegender Artikel ist nur in dem Maße anwendbar, wie der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, zugunsten des Empfängers weder angerechnet noch erstattet werden könnte.

Vorliegender Artikel ist nur anwendbar, wenn Schuldner und Empfänger Gesellschaften sind, die: - eine der Rechtsformen haben wie aufgeführt in Anhang I Teil A der Richtlinie des Rates vom 30. November 2011 (2011/96/EU) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 8. Juli 2014 (2014/86/EU), oder eine Rechtsform haben, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist und die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Recht eines Staates unterliegt, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, - der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird. § 2 - Die Befreiung wird nur gewährt, wenn der Schuldner der Dividenden im Besitz einer Bescheinigung ist, in der bestätigt wird: 1. dass der Empfänger eine der Rechtsformen hat wie aufgeführt in Anhang I Teil A der Richtlinie des Rates vom 30.November 2011 (2011/96/EU) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 8. Juli 2014 (2014/86/EU), oder eine Rechtsform hat, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist und die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Recht eines Staates unterliegt, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, 2. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten angewandt wird, 3.dass der Empfänger am Kapital des Schuldners eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent hält, deren Investitionswert mindestens 2.500.000 EUR beträgt, 4. dass die Dividenden sich auf Aktien oder Anteile beziehen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum gehalten werden oder wurden, 5.in welchem Maße der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die am 31. Dezember des Jahres vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Dividende in Kraft sind, für die begünstigte Gesellschaft im Prinzip anrechenbar oder erstattungsfähig ist, 6. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." Art. 70 - Artikel 269/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.

August 2016, wird aufgehoben.

Art. 71 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006, 25. April 2007, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008, 27. März 2009, 21. Dezember 2009, 17. Juni 2013, 21. Dezember 2013 und 18.

Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter "in § 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt. 2. In § 1 werden zwischen Absatz 5 und Absatz 6, der Absatz 9 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 40 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 Nr.3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen.

Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die Unternehmen bewilligt wird, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, ist auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs begrenzt, die Unternehmen bewilligt wird, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 Nr. 1 oder 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen.

Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Entlohnungen gezahlt werden, als kleine Gesellschaften gelten, wird der Prozentsatz der in Absatz 7 erwähnten Grenze jedoch verdoppelt. 3. Paragraph 1 Absatz 6, eingefügt durch Nr.2, wird aufgehoben. 4. In § 1 Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden im vierten Gedankenstrich die Wörter "in Absatz 3 Nr.3" durch die Wörter "in Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6" ersetzt. 5. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "in § 1 Absatz 3 Nr. 3" durch die Wörter "in § 1 Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6" ersetzt. 6. Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) für die Flämische Gemeinschaft: - Wissenschaften, - angewandte Wissenschaften, - angewandte biologische Wissenschaften, - Medizin, - Veterinärmedizin, - pharmazeutische Wissenschaften, - biomedizinische Wissenschaften, - industrielle Wissenschaften und Technologie, - nautische Wissenschaften, - Biotechnik, - Architektur, - Produktentwicklung,". 7. Paragraph 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.oder ein Diplom eines Übergangsbachelors oder ein gleichwertiges Diplom in den in Nr. 2 erwähnten Studienbereichen oder Kombinationen von Studienbereichen 4. oder ein Diplom eines berufsqualifizierenden Bachelors oder ein gleichwertiges Diplom in den Studienbereichen oder Kombinationen der Studienbereiche: a) für die Flämische Gemeinschaft: - Biotechnik, - Gesundheitspflege, - industrielle Wissenschaften und Technologie, - nautische Wissenschaften, - Handels- und Betriebswissenschaften, begrenzt auf Ausbildungen, die sich hauptsächlich auf Informatik und Innovation beziehen, b) für die Französische Gemeinschaft: - Heilhilfe, - Technik, begrenzt auf Ausbildungen, die sich hauptsächlich auf Biotechnik, industrielle Wissenschaften, Technologie, nautische Wissenschaften, Produktentwicklung und Informatik beziehen." 8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise in § 1 Absatz 2 erwähnte wissenschaftliche Einrichtungen zugelassen werden." Art. 72 - In Artikel 289quater Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter ", erhöht um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe" aufgehoben.

Art. 73 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993 und 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird der Pauschalanteil ausländischer Steuer nur bis zu dem Teil der Gesellschaftssteuer angerechnet, der sich auf steuerpflichtige Nettoeinkünfte bezieht, die durch eine hybride Übertragung erzielt werden. Diese Nettoeinkünfte werden gebildet aus der Differenz zwischen den im Rahmen dieser hybriden Übertragung bezogenen Einkünften und den möglichen Zahlungen, die im Rahmen dieser hybriden Übertragung geleistet werden mussten." Art. 74 - Artikel 342 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung einer Erklärung durch ein Unternehmen, das gemäß Artikel 227 Nr. 2 der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, wird der Mindestbetrag der steuerpflichtigen Gewinne auf 34.000 EUR festgelegt.

Bei wiederholten Verstößen wird dieser Betrag gemäß einer Tabelle erhöht, deren Staffelung vom König bestimmt wird und zwischen mindestens 25 Prozent und höchstens 200 Prozent liegt." Art. 75 - Artikel 342 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 74 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "34.000 EUR" durch die Wörter "40.000 EUR" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Mindestbetrag der steuerpflichtigen Gewinne wird jährlich gemäß den Regeln von Artikel 178 § 2 indexiert, wobei der Betrag von 40.000 EUR zunächst durch den Indexierungskoeffizienten, der für das Steuerjahr 2020 anwendbar ist, geteilt wird und das Ergebnis dann auf das größere oder kleinere Vielfache von 100 EUR abgerundet wird, je nachdem ob die Ziffern der Einer und der Zehner 50 erreichen oder nicht." Art. 76 - In Artikel 413/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. der in Artikel 185/1 erwähnten Mehrwerte,".

Art. 77 - Artikel 414 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992, 22. Dezember 1998, 15.

März 1999 und 17. Februar 2000, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den pro Kalendermonat berechneten gesetzlichen Zins" durch die Wörter "in Abweichung von Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 5.Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen einen Zins zu einem Satz wie gemäß Absatz 2 bestimmt, der pro Kalendermonat berechnet wird" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dieser Zinssatz wird jährlich angepasst und entspricht dem Durchschnitt der Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Monate Juli, August und September des Jahres vor dem Jahr, in dem dieser Zinssatz anwendbar ist, ohne dass er unter 4 Prozent oder über 10 Prozent liegen darf.Diese Indexe, wie erwähnt in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, werden von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlicht.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt im Laufe des letzten Quartals jeden Jahres den aufgrund der Bestimmungen von Absatz 2 für das folgende Kalenderjahr anwendbaren Zinssatz mit." Art. 78 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002, 24. Dezember 2002, 14. Januar 2003, 22.

Dezember 2003, 17. Mai 2004, 25. April 2007, 26. Mai 2016 und 9.

Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder 47 § 6" und den Wörtern "steuerpflichtig sind" die Wörter "des vorliegenden Gesetzbuches oder Artikel 122 § 6 des Programmgesetzes vom 2.August 2002" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich proportional auf die in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und in Artikel 122 § 2 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Mehrwerte bezieht, die gemäß Artikel 190 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzbuches steuerpflichtig werden, wenn sie noch nicht in Höhe eines Betrags und auf eine Weise wie in den Artikeln 44bis, 44ter und 47 des vorliegenden Gesetzbuches beziehungsweise in Artikel 122 §§ 2 bis 4 des Programmgesetzes vom 2.

August 2002 erwähnt wieder angelegt worden sind, ein Verzugszins geschuldet, der gemäß Artikel 414 des vorliegenden Gesetzbuches ab dem 1. Januar des Jahres berechnet wird, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung gewährt wurde." Art. 79 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 15. März 1999 und 20. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 418 - Bei Erstattung von Steuern, Vorabzügen, Vorauszahlungen, Verzugszinsen, Steuerzuschlägen oder administrativen Geldbußen wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Verwaltung durch eine Mahnung oder andere gleichwertige Handlung in Verzug gesetzt worden ist, ein Aufschubzins zu einem Satz wie gemäß Absatz 2 bestimmt gewährt.

Dieser Satz entspricht dem gemäß Artikel 414 § 1 Absatz 2 berechneten Satz, verringert um 2 Prozentpunkte.

Dieser Zins wird pro Kalendermonat berechnet auf den Betrag jeder auf das kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundeten Zahlung; der Monat, in dem die Erstattung ausgezahlt wird, wird nicht mitgerechnet." Art. 80 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "unter 5 EUR pro Monat" und dem Wort "liegt" die Wörter "pro Steuer für ein selbes Steuerjahr" eingefügt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. wenn es der Verwaltung nach vernünftigem Ermessen unmöglich war, die Erstattung auszuzahlen, da unter anderem keine Informationen über Identität oder Bankangaben des oder der Begünstigten zur Verfügung standen während eines Zeitraums vom ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Erstattung hätte ausgezahlt werden müssen, wenn die Verwaltung über die notwendigen Informationen verfügt hätte, bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem eine Inverzugsetzung an die Verwaltung gerichtet worden ist, und unter der Voraussetzung, dass diese Unmöglichkeit nicht mehr besteht." 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Erfolgt die Erstattung nach Ablauf der in Absatz 1 Nr.3 festgelegten Frist, wird der Aufschubzins ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Verwaltung durch eine Mahnung oder andere gleichwertige Handlung in Verzug gesetzt worden ist, geschuldet." Art. 81 - Artikel 445 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Keine Geldbuße wird angewandt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist." Art. 82 - Artikel 463bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.

Dezember 2002, 11. Mai 2007, 30. Juli 2013, 19. Dezember 2014 und 10.

August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 werden die Wörter "drei Zuschlaghundertstel" durch die Wörter "zwei Zuschlaghundertstel" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 217 Absatz 1 Nr.4 und 246 Absatz 3" durch die Wörter "den Artikeln 217 Absatz 1 Nr. 4, 217/1 und 246 Absatz 3" ersetzt.

Art. 83 - In demselben Gesetzbuch wird Titel VIIbis mit der Überschrift "Zusätzliche Krisenabgabe", der Artikel 463bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 11. Mai 2007 und 30.

Juli 2013 und Artikel 82 des vorliegenden Gesetzes, aufgehoben.

Art. 84 - Artikel 519ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 werden die Wörter "für die Steuerjahre 2008 bis 2010 verringert" durch die Wörter "für die Steuerjahre 2021 und 2022 auf 15 Prozent verringert" ersetzt.b) In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "den Artikeln 44bis und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und in Artikel 115 § 2" durch die Wörter "den Artikeln 44bis, 44ter und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und in Artikel 122 § 2" und die Wörter "am Ende des an das Steuerjahr 2004 gebundenen Besteuerungszeitraums" durch die Wörter "am Ende des letzten Besteuerungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2017 endet," ersetzt. c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: "3.in Bezug auf die steuerpflichtigen Entnahmen aus den in Artikel 190bis erwähnten steuerfreien Beträgen, die am Ende des letzten Besteuerungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2017 endet, bestanden, 4. in Bezug auf die steuerpflichtigen Entnahmen aus der Investitionsrücklage, die in einem Besteuerungszeitraum, der vor dem 1.Januar 2017 endet, gebildet wurde und in Artikel 194quater erwähnt ist, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 31 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, sofern § 4 Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr angewandt werden kann." d) Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.e) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Die in Absatz 1 erwähnten Sätze werden darüber hinaus für die Steuerjahre 2008 bis 2010 auf 10 Prozent, 12 Prozent beziehungsweise 14 Prozent verringert" durch die Wörter "Der in Absatz 1 erwähnte Satz wird darüber hinaus auf 10 Prozent verringert" ersetzt, werden die Wörter "an das betreffende Steuerjahr gebundenen" aufgehoben und werden die Wörter ", aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater nicht als Wiederanlage gelten und vorher noch nicht für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt worden sind" durch die Wörter "und aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 205/4 § 5 des vorliegenden Gesetzbuches und des Artikels 122 § 2 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 nicht als Wiederanlage oder Verwendung gelten" ersetzt. f) In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 157 bis 159, 161 bis 164 und 166 bis 168" durch die Wörter "in Artikel 218" ersetzt.g) Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 85 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015 und das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "infolge der anderen durch die Artikel 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge" durch die Wörter "infolge der anderen in den Artikeln 199 bis 205/4, 206 und 543 vorgesehenen Abzüge" ersetzt. Art. 86 - A. Die Artikel 5 Nr. 1, 6 Nr. 1, 11 Nr. 1, 3 und 4, 13 bis 15, 17 Nr. 1, 21 Nr. 1, 24 bis 26, 28, 29, 30 Nr. 1, 3 und 5, 31 Nr. 1, 32, 37, 39 Nr. 1 und 3, 41 Nr. 1 bis 4, 43 Nr. 1, 44 Nr. 1, 45, 46, 49, 50, 52 Nr. 2 bis 6, 53 Nr. 1 und 3 bis 6, 54 Nr. 1, 2 und 4, 55 Nr. 1, 3 und 5, 56, 57, 59, 66, 67 Nr. 1, 74, 78, 82 und 85 treten am 1. Januar 2018 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 beginnt.

B1. Die Artikel 3, 18 Nr. 1 und 2, 20, 33, 35, 39 Nr. 5 und 9, 44 Nr. 2, 47, 48, 53 Nr. 2 und 73 treten am 1. Januar 2019 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2019 beginnt.

B2. Die Artikel 5 Nr. 2, 6 Nr. 2, 7, 8, 10, 11 Nr. 2, 18 Nr. 3, 21 Nr. 2, 22, 23, 27, 30 Nr. 2, 4 und 6, 31 Nr. 2, 34, 36, 39 Nr. 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 15, 40, 41 Nr. 5, 42, 51, 52 Nr. 1, 54 Nr. 3, 55 Nr. 2 und 4, 58, 60, 61 Nr. 1, 62 bis 65, 67 Nr. 2, 72, 75 Nr. 1, 81, 83 und 84 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.

C. Die Artikel 4 Nr. 1 und 2, 16 und 68 treten am 1. Januar 2018 in Kraft und sind auf Vorgänge der Kapitalherabsetzung und der Rückzahlung von eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien oder Gewinnanteilen anwendbar, die die Generalversammlung ab dem 1.

Januar 2018 beschließt.

Die Artikel 4 Nr. 3 und 9 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und sind auf Zinsen anwendbar, die sich auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2019 beziehen.

Die Artikel 17 Nr. 2 bis 5, 19, 61 Nr. 2 und 76 treten am 1. Januar 2019 in Kraft und sind auf Übertragungen anwendbar, die ab dem 1.

Januar 2019 stattfinden.

Artikel 29 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ist nicht anwendbar auf Rückstellungen oder Zuführungen an Rückstellungen, die während Besteuerungszeiträumen gebildet worden sind, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben.

Artikel 38 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf Anlagen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2020 erworben oder gebildet werden.

Die Artikel 69 und 70 treten am 1. Januar 2018 in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Dividenden anwendbar.

Artikel 71 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2018 und bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 71 Nr. 2 und 6 bis 8 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 71 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 75 Nr. 2 tritt ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft.

Die Artikel 77, 79 und 80 treten am 1. Januar 2018 in Kraft und sind ab dem 1. Januar 2018 anwendbar. Die durch die Artikel 79 und 80 vorgenommenen Änderungen des Beginndatums für die Anwendung des Aufschubzinses wie in Artikel 418 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 419 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind auf die ab dem 1. Januar 2018 in die Heberolle eingetragenen Veranlagungen anwendbar.

D. Änderungen, die ab dem 26. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen - Eingliederungsbetriebe Art. 87 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Mai 2005, wird aufgehoben.

Art. 88 - Artikel 87 ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 beginnt. Änderungen, die ab dem 26. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmung.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft Art. 89 - In Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft wird Abschnitt 4 mit den Artikeln 95 bis 101 widerrufen.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung in Bezug auf die in den Artikeln 414 § 1 Nr. 1 und 418 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Zinssätze Art. 90 - Für das Kalenderjahr 2018 wird der in Artikel 414 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Satz gemäß den Bestimmungen von Artikel 414 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches auf 4 Prozent festgelegt.

Für das Kalenderjahr 2018 wird der in Artikel 418 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Satz gemäß den Bestimmungen von Artikel 418 Absatz 2 desselben Gesetzbuches folglich auf 2 Prozent festgelegt.

Diese Übergangsbestimmung gilt für das Kalenderjahr 2018 als Bekanntmachung wie in Artikel 414 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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