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Wet van 25 januari 2010
gepubliceerd op 08 april 2010

Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000184
pub.
08/04/2010
prom.
25/01/2010
ELI
eli/wet/2010/01/25/2010000184/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (RPPol) wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 januari 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (RPPol) wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER INNERES 25. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) hinsichtlich der Ernennung bestimmter Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.15quater, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.

Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden; jedes Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.

Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.

Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.

Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im mittleren Dienst zugelassen wird." Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.15quinquies - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses aufgrund des Artikels XII.VII.21 ununterbrochen in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind und die nicht in Artikel XII.VII.15quater erwähnt sind, werden auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.

Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden. Die erste Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 befördert.

In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt." Art. 4 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.15sexies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, werden auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 in diesen Dienstgrad ernannt, wenn sie die in Artikel XII.VII.26 Absatz 1 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben." Art. 5 - Im RSPol wird an die Stelle von Artikel XII.VII.16quinquies, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 94/2008 des Verfassungsgerichtshofs, ein Artikel XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses aufgrund von Artikel XII.VII.23 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die nicht in Artikel XII.VII.19bis erwähnt sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2013 oder am 1. Januar 2014 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.

Das in Absatz 1 erwähnte Datum der Ernennung wird festgelegt, indem die betroffenen Personalmitglieder in zwei gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters eingeteilt werden. Die erste Gruppe wird am 1. Januar 2013 und die zweite am 1. Januar 2014 befördert.

In Abweichung von Absatz 2 werden die betroffenen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, jedoch am 1. Januar 2013 ernannt. § 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.23bis in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind und die im Übrigen die in § 1 aufgeführten Bedingungen erfüllen, werden auf eigenen Antrag in diesen Dienstgrad ernannt, nachdem sie sieben Jahre eingesetzt gewesen sind, und zwar frühestens am 1. Januar 2015." Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.16septies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.VII.24 oder Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag nach Ablauf des siebten Jahres, in dem sie die in Artikel XII.VII.24 erwähnte Funktion ununterbrochen ausgeübt haben, beziehungsweise am 1. Januar 2009, wenn sie die in Artikel XII.VII.26 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben, zum Polizeikommissar befördert, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben." Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:" "Art. XII.VII.16octies - Die derzeitigen Personalmitglieder, die vor dem 29. Juli 2005 vom Ständigen Ausschuss P zu Mitgliedern des Enquetendienstes P ernannt worden sind, die aufgrund von Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, werden, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, auf eigenen Antrag am 1. Januar 2009 zum Polizeikommissar befördert, wenn sie die im vorerwähnten Artikel 20 erwähnte Funktion bis dahin ununterbrochen ausgeübt haben und sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben." Art. 8 - In Artikel XII.VII.18 RSPol wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 werden die Polizeihauptinspektoren, die in der Gehaltstabelle M5.2 eingestuft sind und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle 2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, die am 1. Januar 2009 noch nicht zum Kommissar ernannt worden sind, an diesem Datum in diesen Dienstgrad befördert, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben.

In Abweichung von § 2 wird ab 1. Januar 2009 das in § 2 Absatz 1 erwähnte proportionale Verhältnis unter Berücksichtigung der Anzahl Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die an diesem Datum im Offiziersdienstgrad ernannt sind und darin eingesetzt worden sind, festgelegt; die Anzahl der in § 2 Absatz 3 erwähnten Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie wird dann proportional so erhöht, dass das ursprüngliche Verhältnis unverändert bleibt." Art. 9 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VII.19bis - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind, die dort seit mindestens fünf Jahren in den Dienstgrad eines Kommissars eingesetzt worden sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote "ungenügend" erhalten haben, sofern sie zum Zeitpunkt dieser Einsetzung im Dienstgrad eines Hauptinspektors ernannt waren, können durch Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.

Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge des Kaderalters eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben.

Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zur Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen.

Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011.

Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote "ungenügend" erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung zugelassen. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.

Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.

Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist.

Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.

Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet." Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel XII.XI.18ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.XI.18ter - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel XII.VII.15quinquies oder Artikel XII.VII.15sexies durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle M1.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt.

Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. § 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.28ter kommt das in § 1 erwähnte Personalmitglied, das bei seiner Beförderung die in diesem Artikel erwähnte Zulage erhält, weiterhin in den Genuss dieser Zulage, sofern es die Verpflichtung spätestens am 10. Dezember 2008 unterzeichnet hat und im Übrigen weiterhin die Gewährungsbedingungen erfüllt. Der Anspruch auf die Zulage erlischt jedoch endgültig nach Ablauf der laufenden Anwesenheitsdauer." Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2006.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Brüssel, den 25. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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