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Wet van 25 mei 2018
gepubliceerd op 28 augustus 2020

Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020031155
pub.
28/08/2020
prom.
25/05/2018
ELI
eli/wet/2018/05/25/2020031155/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 MEI 2018. - Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 61, 72 tot 74 en 80 tot 84 van de wet van 25 mei 2018 tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der Gerichte Erster Instanz," eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," aufgehoben. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschrieben." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten Verfahren berichtigt" eingefügt.

Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 vorgesehen.Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden.

Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen Anwendung vermerkt." 2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der Nachricht vermerkten Ort" ersetzt.3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt.5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt.6. Paragraph 4 wird zu § 3. Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1" aufgehoben.

Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben.

Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein." Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen vorzunehmen," eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt.

Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt.

Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen".

Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen.

Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bestimmung: 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, 2.während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat, 3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte nachgewiesen wird.

Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einmal erneuert werden.

Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert werden. § 3 - Der in § 1 erwähnte Verbindungsmagistrat behält seine Eigenschaft als Magistrat.

Die Bestimmungen von Artikel 323bis sind anwendbar. § 4 - Der Verbindungsmagistrat vertritt im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge je nach Fall den für Justiz zuständigen Minister oder die zuständige belgische Gerichtsbehörde.

Der Verbindungsmagistrat übt, was seine gerichtlichen Aufträge betrifft, seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Kollegiums der Generalprokuratoren aus. Für jede neue Akte übermittelt er dem Generalprokurator, zu dessen Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören, einen Bericht.

Was seine Aufträge betrifft, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verbunden sind, übt er seine Befugnisse unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministers aus. § 5 - Der Verbindungsmagistrat wird einer diplomatischen Vertretung beigeordnet.

Für die Dauer seines Auftrags verfügen der Verbindungsmagistrat und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm leben, zu seinen Lasten sind und die belgische Staatsangehörigkeit haben, über den Diplomatenstatus.

Der Verbindungsmagistrat unterliegt den diplomatischen Gepflogenheiten und Regeln sowie der diplomatischen Autorität des Leiters der diplomatischen Mission. § 6 - Der Verbindungsmagistrat übermittelt dem für Justiz zuständigen Minister, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem Föderalprokurator einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht über seine Tätigkeiten.

Das Kollegium der Generalprokuratoren bewertet den Verbindungsmagistrat jährlich, unter anderem auf der Grundlage von dessen Tätigkeitsbericht und nach dessen Anhörung, in Bezug auf die Art und Weise, wie er seinen Auftrag und seine Befugnisse ausübt.

Diese Bewertung wird in den in Artikel 143bis § 7 erwähnten Bericht aufgenommen.

Werden die Leistungen als unzureichend erachtet, kann der für Justiz zuständige Minister die Bestimmung des Verbindungsmagistrats auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Anhörung des Verbindungsmagistrats beenden. § 7 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren der Bestimmung des Verbindungsmagistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein Ende setzen.

Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme erst abgeben, nachdem der Verbindungsmagistrat angehört oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen worden ist." Art. 21 - In Artikel 309septies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen dem Wort "Korpschefs," und dem Wort "Chefgreffiers" das Wort "Direktors," eingefügt.

Art. 22 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 309novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 309novies - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf Antrag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder Chefsekretärs ein Mitglied des Gerichtspersonals zum Mitarbeiter des Verbindungsmagistrats im Ausland bestimmen oder diesen Mitarbeiter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags anwerben.

Der Mitarbeiter bezieht weiterhin das an sein Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.

Der Mitarbeiter unterliegt den gesetzlichen Regeln, die auf das Gerichtspersonal anwendbar sind. § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen diese Bestimmung ausgeübt werden kann, festlegen. § 3 - Der Verbindungsmagistrat übt die funktionelle Amtsgewalt über den Mitarbeiter aus. § 4 - Der für Justiz zuständige Minister kann auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Anhörung des Mitarbeiters dessen Bestimmung wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein Ende setzen." Art. 23 - In Artikel 363bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309bis" das Wort "309/1," eingefügt.

Art. 24 - Artikel 411 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "308," und dem Wort "309ter" wird das Wort "309/1," eingefügt.2. Die Wörter "in den Artikeln 309sexies und 309septies" werden durch die Wörter "in den Artikeln 309sexies, 309septies und 309novies" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, wird die Bestimmung unter Nr. 2 durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) der Generalprokurator, der im Bereich des Appellationshofes bestimmt ist, in dem der in Artikel 309/1 erwähnte Verbindungsmagistrat ernannt ist.".

Art. 26 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1984, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Er kann beschließen, dass einer oder mehrere der Sitze im Vorstand nach den Invorschlagbringungs- und Abstimmungsregeln zugewiesen werden, die für die Wahl des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer vorgesehen sind, und sofern die Bewerber Sonderbedingungen einhalten." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "diesem Sitz" durch die Wörter "diesen Sitzen" ersetzt. Art. 27 - In Artikel 590 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden die Wörter "2.500 EUR" durch die Wörter "5.000 EUR" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 617 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "1.860 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 628 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 30. Juli 2013, wird wie folgt ergänzt: "und, vorbehaltlich einer Einigung der Parteien über die Wahl des Gerichts eines ihrer derzeitigen Wohnsitze, der Richter des letzten ehelichen Wohnorts, wenn es sich um eine Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis handelt." Art. 30 - In Artikel 717 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "ist die Ladung unwirksam" durch die Wörter "wird das Verfahren von Amts wegen ausgesetzt" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 743 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die Schriftsätze" und den Wörtern "werden von den Parteien" die Wörter ", die nicht anhand des in Artikel 32ter erwähnten Datenverarbeitungssystems hinterlegt werden," eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete Abschrift der Entscheidung per gewöhnlichen Brief. Mit dieser Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein." Art. 33 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches werden in der Überschrift von Abschnitt 9, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu befinden" ersetzt.

Art. 34 - Artikel 794 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 794 - Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, das Gericht, an das diese Entscheidung verwiesen worden ist, oder der Pfändungsrichter können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler oder andere offensichtliche Lücken, als das in Artikel 794/1 erwähnte Versäumnis, über einen Klagepunkt zu befinden, einschließlich eines Verstoßes gegen Artikel 780, ausgenommen Artikel 780 Absatz 1 Nr. 3, oder gegen Artikel 782 und einschließlich der rein formellen Verkennung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, jederzeit berichtigen, ohne jedoch die in der Entscheidung bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.

Die Berichtigung wird durch das Gesetz, die Verfahrensakte oder die Begründungsunterlagen untermauert, die dem Richter, der die zu berichtigende Entscheidung getroffen hat, vorgelegt werden." Art. 35 - Artikel 794/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Gericht, das versäumt hat, über einen Klagepunkt zu befinden, kann unter Berücksichtigung der in Artikel 748bis angegebenen Regeln dieses Versäumnis wiedergutmachen, ohne die verkündeten Entscheidungen zu bereits entschiedenen Streitpunkten zu beeinträchtigen." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Antrag muss" und den Wörtern "spätestens ein Jahr" die Wörter "zur Vermeidung des Verfalls" eingefügt. Art. 36 - In Artikel 795 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnisses in Bezug auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu befinden," ersetzt.

Art. 37 - Artikel 797 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein in Teil 4 Buch 3 erwähntes Rechtsmittel kann nicht angewendet werden, wenn ausschließlich die Auslegung oder Berichtigung der betreffenden Entscheidung oder die Wiedergutmachung des in dieser Entscheidung vorkommenden Versäumnisses, über einen Klagepunkt zu befinden, beabsichtigt wird." Art. 38 - In Artikel 799 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt" durch die Wörter "Versäumnis, über einen Klagepunkt zu befinden," ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 800 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2013, werden die Wörter "Versäumnis in Bezug auf einen Klagepunkt" jeweils durch die Wörter "Versäumnis, über einen Klagepunkt zu befinden," ersetzt.

Art. 40 - Artikel 861 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Richter feststellt, dass die nachgewiesene Interessensschädigung wiedergutgemacht werden kann, macht er auf Kosten des Urhebers der widerrechtlichen Handlung die Abweisung der Einrede der Nichtigkeit von der Durchführung von Maßnahmen abhängig, deren Inhalt sowie die Frist, nach deren die Nichtigkeit erlangt wird, er bestimmt." Art. 41 - In Artikel 1051 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Januar 1993 und 12. Mai 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Berufung jedoch nur gegen bestimmte Parteien gerichtet ist, verfügen diese über eine neue Frist gleicher Dauer, um Berufung gegen die anderen Parteien einzulegen. Diese neue Frist läuft ab dem Tag der Zustellung oder gegebenenfalls der Notifizierung der ersten Berufungsurkunde." Art. 42 - In Artikel 1053 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "binnen den üblichen Berufungsfristen und" aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 1054 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "jederzeit" aufgehoben. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Anschlussberufung wird nur zugelassen, wenn sie in den ersten Schriftsätzen des Berufungsbeklagten nach der gegen ihn eingelegten Hauptberufung oder Anschlussberufung eingelegt wird." Art. 44 - Artikel 1060 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1060 - Ist die Sache nicht vor dem in der Urkunde angegebenen Datum des Erscheinens in die Liste eingetragen worden, wird das Verfahren von Amts wegen ausgesetzt." Art. 45 - Artikel 1070 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970, wird aufgehoben.

Art. 46 - In Artikel 1138 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 durch die Wörter ", unbeschadet von Artikel 797 Absatz 2" ergänzt.

Art. 47 - Artikel 1287 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "jedoch" aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter ", wo einer von ihnen vor dem Urteil oder Entscheid, durch das/den die Ehescheidung endgültig ausgesprochen wird, stirbt, feststellen" durch die Wörter "feststellen, bevor das Urteil oder der Entscheid, durch das/den die Ehescheidung ausgesprochen wird, formell rechtskräftig wird" ersetzt. Art. 48 - Artikel 1288 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juni 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) In Nr.2 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. c) In Nr.4 werden die Wörter "während der Bedenkzeit" durch die Wörter "während des Verfahrens" ersetzt. d) In Nr.4 werden nach den Wörtern "und diesbezügliche Modalitäten" die Wörter "beziehungsweise die Tatsache, dass auf diesen Unterhalt verzichtet wird" eingefügt.

Art. 49 - In Artikel 1288bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "von den Ehegatten ausgewählten" aufgehoben.

Art. 50 - Artikel 1289 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1289 - § 1 - Wird das in § 2 erwähnte persönliche Erscheinen nicht angeordnet, verläuft das Verfahren schriftlich. § 2 - Das Familiengericht kann jederzeit entweder auf Antrag des Prokurators des Königs oder einer der Parteien oder von Amts wegen das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. In diesem Fall müssen die Ehegatten binnen einem Monat ab dem Tag der Hinterlegung der Antragschrift zusammen und persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Sie geben vor Gericht ihre Willenserklärung ab.

Das Gericht kann den Ehegatten unter außergewöhnlichen Umständen erlauben, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar vertreten zu lassen. § 3 - Wenn die Parteien oder eine von ihnen nicht persönlich oder, bei Anwendung von § 2 Absatz 2, durch ihren Vertreter an dem vom Familiengericht festgelegten Datum erscheinen, verweist das Gericht die Sache an die allgemeine Liste. § 4 - Verläuft das Verfahren ausschließlich schriftlich, beginnt die Frist für die Verkündung des in Artikel 770 § 1 erwähnten Urteils ab: - dem Datum der Hinterlegung der Stellungnahme des Prokurators des Königs oder - dem Datum, an dem er angibt, keine Stellungnahme abzugeben, oder - Ablauf der vorgesehenen Frist für die Hinterlegung der Stellungnahme." Art. 51 - Artikel 1289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "gibt eine schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen ab" durch die Wörter "kann binnen einer Frist von dreißig Tagen ab der Eintragung der Sache in die Liste eine schriftliche Stellungnahme über die Formbedingungen, die Annehmbarkeit der Ehescheidung und den Inhalt der zwischen den Ehegatten bezüglich der minderjährigen Kinder getroffenen Vereinbarungen bei der Kanzlei hinterlegen." ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Falle der Anwendung des Artikels 1289 §§ 2 und 3 wird die Stellungnahme, wenn sie innerhalb der vorgegebenen Fristen abgegeben wird, spätestens am Vortag des Erscheinens der Ehegatten bei der Kanzlei hinterlegt, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der Sache sofort schriftlich oder mündlich auf der Sitzung für das Erscheinen der Ehegatten abgegeben.In diesem Fall wird dies auf dem Sitzungsblatt vermerkt." 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Prokurator des Königs teilt dem Gericht mit, dass er keine Stellungnahme abgeben wird. Wird die schriftliche Stellungnahme nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist abgegeben, gilt sie als günstig." Art. 52 - Artikel 1290 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Richter äußert" durch die Wörter "In dem in Artikel 1289 § 2 erwähnten Fall äußert der Richter" ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "Bei diesem Erscheinen" durch die Wörter "Bei jedem Erscheinen" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 1292 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 3 und 4" durch die Wörter "und 3" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 1297 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Wenn der Prokurator des Königs feststellt" durch die Wörter "Gibt der Prokurator des Königs eine Stellungnahme ab, wenn er feststellt" ersetzt.

Art. 55 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 1397 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel 1397 Absatz 2" ersetzt.2. Die Wörter "wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht ausgesetzt" werden durch die Wörter "wird durch den Einspruch oder die Berufung, die von der säumigen Partei gegen ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil eingelegt wird, dessen Vollstreckung nicht ausgesetzt" ersetzt. Art. 56 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden kann" durch die Wörter "gegen die eine säumige Partei noch Einspruch oder Berufung einlegen kann" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 1675/22 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die Modalitäten für den Zugriff auf das Register für die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die mit der Zahlung der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers beauftragt sind, fest." Art. 58 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/27 - Die Kosten für den Aufbau und die Verwaltung des Registers werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz finanziert.

Der König bestimmt den Betrag der Kosten für den Aufbau und die Verwaltung.

Der Verwalter des Registers erstattet den für Justiz und für Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Juni Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Registers." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 59 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. eine qualifizierte elektronische Signatur: die in Artikel 3.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Signatur, 9. ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel: das in Artikel 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte Siegel." Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 40 - § 1 - Klagen und Anzeigen, die bei Mitgliedern des Einsatzkaders eingehen, Auskünfte, die Letztere erhalten haben, und Feststellungen, die sie in Bezug auf Straftaten gemacht haben, sowie Feststellungen, die die in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders gemacht haben, wenn sie ermächtigt sind, Protokolle zu erstellen, werden in Protokollen festgehalten, die an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet werden.

Die Protokolle werden in materialisierter oder in entmaterialisierter Form erstellt. § 2 - Der Protokollant unterzeichnet das entmaterialisierte Protokoll anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur. § 3 - In Abweichung von § 2 wird ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel als elektronische Signatur verwendet: 1. wenn der Protokollant gesetzlich nicht verpflichtet ist, sich namentlich im Protokoll zu identifizieren, 2.für die Protokolle über Feststellungen, die im Rahmen der Artikel 62 und 65 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei gemacht werden, 3. für bestimmte Kategorien von Protokollen über bestimmte Straftaten, die, je nach Art der Taten und Umständen der Sache, noch oder noch nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmt diese Kategorien in einer Richtlinie.

Die anhand eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels unterzeichneten Protokolle werden den mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Protokollen gleichgesetzt.

Der König bestimmt die Sicherheitsmaßnahmen und die technischen Mindestsicherheitsnormen, denen die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme, die das fortgeschrittene elektronische Siegel erstellen, genügen müssen, sowie die Vermerke, die in dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel und in der qualifizierten elektronischen Signatur vorkommen. § 4 - Ein System zur Verwaltung des Zugriffs auf die Protokollverarbeitungssysteme wird eingeführt, damit gewährleistet wird, dass nur befugte Personen, nach Authentifizierung, über einen Zugriff auf diese Systeme oder über Schreibrechte darin verfügen.

Die Protokollverarbeitungssysteme unterliegen Sicherheitsmaßnahmen, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Integrität dieser Systeme und der Daten der Protokolle gewährleisten.

Die elektronische oder manuelle Übermittlung der Protokolle muss fachgerecht gesichert sein. § 5 - Die elektronische Übermittlung entmaterialisierter Protokolle an die zuständige Gerichtsbehörde wird bevorzugt.

Der Minister der Justiz und das Kollegium der Generalprokuratoren bestimmen durch eine gemeinsame Richtlinie die Modalitäten dieser elektronischen Übermittlung und das Datum, ab dem die elektronische Übermittlung der elektronisch unterzeichneten Protokolle beginnt." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 61 - In Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird die Bestimmung unter Nr. 5 aufgehoben. (...) KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 72 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Betreffende trägt den Titel des vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihm anvertrauten Auftrag.

Der somit bestimmte Dolmetscher leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." oder "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." Der bestimmte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnet zur Vermeidung der Nichtigkeit seine Übersetzung und bringt vor seiner Unterschrift folgenden Eid an: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." oder "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb." KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 73 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 74 - In Artikel 219 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz werden die Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben. (...) TITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 80 - Die Artikel 2, 28, 41, 42, 46 bis 53 sind nur auf Klagen anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden.

Art. 81 - Der Verbindungsmagistrat, der für einen ersten Zeitraum gemäß den Gesetzesbestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren, bestimmt war, beendet diese Bestimmung.

Seine Bestimmung kann gemäß den Bestimmungen des heutigen Gesetzes erneuert werden.

TITEL 4 - Inkrafttreten Art. 82 - Artikel 26 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 27 bis 29 und 49 bis 53 treten am 1. September 2018 in Kraft.

Die Artikel 11 und 32 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Art. 83 - Die Artikel 18 bis 25 treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 84 - Die Artikel 62 und 63 werden wirksam mit 18. Dezember 2017 und die Artikel 64 bis 71 werden wirksam mit 31. Dezember 2017.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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