Etaamb.openjustice.be
Wet van 25 oktober 2016
gepubliceerd op 13 februari 2017

Wet houdende oprichting van het Federaal Agentschap van de Schuld en opheffing van het Rentenfonds. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017010551
pub.
13/02/2017
prom.
25/10/2016
ELI
eli/wet/2016/10/25/2017010551/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 OKTOBER 2016. - Wet houdende oprichting van het Federaal Agentschap van de Schuld en opheffing van het Rentenfonds. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 oktober 2016 houdende oprichting van het Federaal Agentschap van de Schuld en opheffing van het Rentenfonds (Belgisch Staatsblad van 16 november 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. OKTOBER 2016 - Gesetz zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Föderale Schuldenagentur Abschnitt 1 - Schaffung der Föderalen Schuldenagentur Art. 2 - Es wird eine Föderale Schuldenagentur, in Englisch "Belgian Debt Agency", geschaffen, hiernach "Agentur" genannt.

Die Agentur ist eine öffentliche Einrichtung der Kategorie A im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Minister der Finanzen abhängt.

Art. 3 - Die Agentur gewährleistet unter der Amtsgewalt des Ministers der Finanzen die operative Verwaltung der föderalen Staatsschuld gemäß den allgemeinen Richtlinien des Ministers. Diese Verwaltung umfasst die finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Schuld.

Im Hinblick auf die Erfüllung dieses Auftrags ist die Agentur unter anderem damit beauftragt: -dem Minister der Finanzen die Finanzierungsstrategie vorzuschlagen und finanzielle Transaktionen, die mit der Emission aller Arten von Anleihen verbunden sind, gemäß den dafür geeigneten Emissionsverfahren auszuführen, - auf dem Derivatemarkt tätig zu werden, - alle mit der Schuldenverwaltung verbundenen finanziellen Transaktionen zu registrieren, um die tägliche Liquiditätslage zu bestimmen, Kredit- und Marktrisiken zu berechnen und Statistiken und Berichte zu erstellen, - dem Minister der Finanzen eine Strategie für die Schuldenverwaltung vorzuschlagen, bei der insbesondere die Struktur des Schuldenportfolios und die Bewertung der Kredit- und Marktrisiken berücksichtigt werden, - in Bezug auf die Schuldenverwaltung Kontakte mit Marktteilnehmern und nationalen und internationalen Einrichtungen zu unterhalten, - den Haushaltsplan der Staatsschuld zu erstellen und die Schuldenverwaltung auf den Haushaltsplan abzustimmen, - sowohl in Belgien als auch im Ausland für die Finanzierung der föderalen Staatsschuld zu werben, - neue Finanzprodukte zu entwickeln, - dem Minister der Finanzen jegliche Vorschläge zu unterbreiten, die die Schuldenverwaltung begünstigen können, - Berichte zu erstellen und auf Antrag des Ministers der Finanzen oder von supranationalen Einrichtungen Informationen zu erteilen, - allgemeine Informationen zur föderalen Staatsschuld zu verbreiten.

Abschnitt 2 -- Organisation der Föderalen Schuldenagentur Art. 4 - § 1 - Bei der Agentur wird ein strategischer Ausschuss eingesetzt.

Unter der Amtsgewalt des Ministers der Finanzen gewährleistet der strategische Ausschuss die allgemeine Verwaltung der Agentur und die Aufsicht über den Exekutivausschuss. Der strategische Ausschuss sorgt für die Einhaltung der Richtlinien des Ministers der Finanzen.

Der strategische Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und die des Exekutivausschusses und legt sie dem Minister der Finanzen zur Billigung vor. § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Schatzamt ist von Rechts wegen Mitglied des strategischen Ausschusses und ist Präsident dieses Ausschusses.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Der Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte und die Direktoren der Agentur sind von Rechts wegen Mitglieder des strategischen Ausschusses.

Der Minister der Finanzen bestimmt ein Mitglied des strategischen Ausschusses als seinen Vertreter. Dieses Mitglied verfügt über ein Vetorecht gegen jeden Beschluss des strategischen Ausschusses, das während der Sitzung oder, wenn es dies während der Sitzung ausdrücklich beantragt, spätestens zwei Werktage nach der Sitzung ausgeübt werden muss.

Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei. § 3 - Der Präsident des strategischen Ausschusses lädt Personalmitglieder der Agentur und/oder der Generalverwaltung Schatzamt ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für erforderlich hält.

Aus demselben Grund kann er ebenfalls Personen, die keine Personalmitglieder der Agentur oder der Generalverwaltung Schatzamt sind, einladen, einer Versammlung beizuwohnen.

Art. 5 - § 1 - Unter der Aufsicht des strategischen Ausschusses gewährleistet der Exekutivausschuss die tägliche Geschäftsführung der Agentur gemäß den Richtlinien des Ministers der Finanzen.

Der Exekutivausschuss trifft kollegiale Entscheidungen. Bei Uneinigkeit wird der Tagesordnungspunkt dem strategischen Ausschuss vorgelegt. § 2 - Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, der Präsident dieses Ausschusses ist, und den Direktoren der Agentur oder ihrem Stellvertreter.

Der Auditor der Agentur wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei.

Direktoren werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten bestellt und entlohnt. § 3 - Der Präsident des Exekutivausschusses lädt Personalmitglieder der Agentur ein, wenn er dies für die Behandlung der Tagesordnung für erforderlich hält. Der Präsident kann ebenfalls Personalmitglieder der Verwaltung Finanzierung des Staates und Finanzmärkte einladen.

Art. 6 - Personalmitglieder der Agentur und Personen, die in den Leitungsorganen der Agentur sitzen, geben die Interessen an, die sie in anderen Einrichtungen haben. Der König kann hinsichtlich ihrer Funktion Unvereinbarkeiten bestimmen.

Der König kann den Personalmitgliedern der Agentur besondere Regeln im Bereich der Berufspflichten auferlegen.

Art. 7 - Der König ist damit beauftragt, Art und Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits der Agentur zu regeln.

Vor dem 30. Juni jeden Jahres erstellt die Agentur einen Jahresbericht über das vorangehende Haushaltsjahr. Dieser Jahresbericht wird der Regierung und der Abgeordnetenkammer übermittelt.

Abschnitt 3 -- Arbeitsweise der Föderalen Schuldenagentur Art. 8 - Die Agentur verfügt in Bezug auf Personalausgaben, Kosten der Personalverwaltung einbegriffen, über eine Dotation zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates.

Die Gebäuderegie ist damit beauftragt, der Agentur unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt der Agentur unentgeltlich IKT-Ausrüstung zur Verfügung und trägt die übrigen Betriebskosten der Agentur wie unter anderem Ausgaben, die mit veranstalteten Roadshows, Aufträgen und Abonnementkosten verbunden sind.

Der strategische Ausschuss überprüft, ob die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Verfügung gestellten Mittel ausreichen, damit die Agentur die ihr anvertrauten Aufträge angemessen ausführen kann, und unterbreitet dem Minister der Finanzen Vorschläge, wenn dies nicht der Fall ist.

Art. 9 - Personalmitglieder der Agentur werden von der Agentur ausgewählt und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten unter Arbeitsvertrag eingestellt.

Der König bestimmt ebenfalls die Einstellungsregeln und legt die Entlohnung fest, auf die diese Vertragsbediensteten Anrecht haben.

Personalmitglieder des Rentenfonds, die zum Zeitpunkt der Abschaffung des Rentenfonds unter Arbeitsvertrag angestellt sind, werden der Agentur unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften oder dem Arbeitsvertrag gewährt wurden, übertragen.

Statutarische Personalmitglieder, die im Ministeriellen Erlass vom 13.

Mai 2016 zur Gewährung eines besoldeten Urlaubs, der einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt ist, an bestimmte Staatsbedienstete, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehören, genannt sind, werden der Agentur am Datum der Abschaffung des Rentenfonds unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und anderen Vorteile, die ihnen gemäß den Vorschriften zuerkannt sind, übertragen.

KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 10 - Das Erlassgesetz vom 18. Mai 1945 zur Schaffung eines Rentenfonds, wie abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar, 21. März und 22. Juli 1991, 23. Dezember 1994, 30. Oktober 1998, 2. August 2002, 23. Dezember 2005 und 3. März 2011 und die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011, wird aufgehoben.

Die Rechte und Pflichten des Rentenfonds werden von Rechts wegen ohne jeden Ausgleich vom Belgischen Staat oder von der Agentur übernommen.

Diese Übernahme ist ohne weitere Formalitäten Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. Der König legt die hierfür notwendigen Modalitäten fest.

Art. 11 - In Artikel 1 Buchstabe A des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden die Wörter "Föderale Schuldenagentur - Belgian Debt Agency" in die alphabetische Aufzählung eingefügt.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^