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Wet van 26 april 2009
gepubliceerd op 26 augustus 2009

Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000547
pub.
26/08/2009
prom.
26/04/2009
ELI
eli/wet/2009/04/26/2009000547/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 APRIL 2009. - Wet tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 van de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 26. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, werden die Wörter « b) Königliche Hochschule für Verteidigung » aufgehoben. 2. Paragraph 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Dezember 1990, wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Offiziere, die an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung des Generalstabswesens oder an dem Hochschulunterricht beziehungsweise der Hochschulausbildung der Militärverwalter in der anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des Generalstabswesens oder das Hochschulbrevet eines Militärverwalters erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. 3 geltend machen. » Art. 3 - Im französischen Text von Artikel 7ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird das Wort « candidat » durch das Wort « candidats » ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit folgender Überschrift eingefügt: « Kapitel IIter - Besondere Bestimmungen ».

Art. 5 - In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9ter - Der König kann sowohl die Niveaus der erforderlichen Kenntnisse einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch, die Anwärter oder Militärpersonen im Hinblick auf ihre Anwerbung beziehungsweise während ihrer Laufbahn besitzen müssen, als auch die Modalitäten des Erwerbs dieser Sprachkenntnisse festlegen. » Art. 6 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2003 und 16. Juli 2005, wird zwischen die Absätze 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Mitglieder des Lehrpersonals müssen ausserdem bei einem Englischtest vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kurse oder Teile von Kursen in Englisch unterrichten dürfen. Die sprachliche Leistung, die mindestens Stufe 3333 der im "Standardisierungsabkommen (STANAG) 6001" der NATO erwähnten erforderlichen sprachlichen Fertigkeiten erreichen muss, wird in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt. » Art. 7 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 15 können Lehrstoffe, bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres beruflichen Gebrauchs innerhalb der Streitkräfte Kenntnisse oder Gebrauch des Englischen unerlässlich sind, den Militärpersonen in dieser Sprache unterrichtet werden. Klassenarbeiten und Prüfungen können in dieser Sprache erfolgen. Diese Bestimmung ist ebenfalls auf multinationale militärische Unterrichts- und Ausbildungsanstalten anwendbar.

Der Minister der Landesverteidigung bestimmt die im ersten Absatz erwähnten Lehrstoffe.

Wird ganz oder zum Teil an einer Ausbildung in einer anderen als den in Absatz 1 erwähnten ausländischen militärischen Ausbildungsanstalten oder in einer zivilen Lehranstalt in Belgien oder im Ausland teilgenommen, wird für diese Ausbildung beziehungsweise diesen Teil der Ausbildung der in dieser Ausbildungs- beziehungsweise Lehranstalt anwendbaren Sprachenregelung Rechnung getragen. » Art. 9 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November 1974, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Prüfer müssen jedoch bei einem Englischtest vor einer vom Generaldirektor der Ausbildung anerkannten Einrichtung mindestens fünfzig Prozent der Punkte erhalten, bevor sie Kandidaten in Englisch prüfen dürfen. Die sprachliche Leistung muss die in Artikel 11 Absatz 3 erwähnte Stufe erreichen. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die dem vorliegenden Gesetz als Anlage A beigefügt ist. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage A zum Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee NIVEAU DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM ENGLISCHEN, UM IN ENGLISCH UNTERRICHTEN ZU DÜRFEN HÖRVERSTEHEN « Hören » Die meisten Äusserungen werden verstanden bei formellen und informellen Gesprächen über praktische, soziale und berufliche Themen, einschliesslich über Themen in besonderen Interessen- und Fachbereichen. Verbal wird interaktiv gezeigt, dass er/sie in der Lage ist, einem Gespräch mit Einzelpersonen wirksam zu folgen, das in normalem Tempo in geläufiger und klarer Umgangssprache geführt wird.

Deutlich wird die Sprache verstanden, die bei interaktiven Versammlungen, Besprechungen und anderen Formen des ausführlichen Austauschs angewendet wird, auch über nicht vertraute Themen und Situationen. Er/sie kann leicht den Hauptaussagen bei Gesprächen zwischen gebildeten Muttersprachlern folgen, ebenso bei Vorträgen zu allgemeinen und fachlichen Themenbereichen, bei Äusserungen klar geführter Telefongespräche und bei Rundfunk- und Fernsehsendungen.

Leicht verstanden werden verschiedene Sprachfunktionen wie Vermutungen äussern, Ansichten vertreten, Meinungen äussern und verteidigen, Argumente, Widersprüche und andere Überlegungen vorbringen. Er/sie zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte in Gesprächen über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Äusserungen werden verstanden, die explizite und implizite Informationen enthalten. Er/sie kann im Allgemeinen zwischen verschiedenen Stilebenen unterscheiden und auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten oft erkennen. Um Wiederholung, Umschreibung oder Erklärung muss nur selten gebeten werden. Jedoch werden Muttersprachler nicht unbedingt verstanden, wenn sie sehr schnell sprechen oder einen Jargon, eine Regionalsprache oder einen Dialekt verwenden.

MÜNDLICHER GEBRAUCH « Sprechen » Er/sie kann wirksam an den meisten formellen und informellen Unterhaltungen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen teilnehmen. Er/sie kann leicht über Themen in besonderen Interessen- und Fachbereichen diskutieren. Er/sie verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse für die Erfüllung der täglichen beruflichen Aufgaben, so zum Beispiel: auf Einwände eingehen, Aspekte klären, Entscheidungen rechtfertigen, Herausforderungen annehmen, Ansichten vertreten und Meinungen äussern und verteidigen. Er/sie stellt sprachliche Kompetenz unter Beweis, wenn er/sie Versammlungen leitet, Besprechungen führt, umfangreiche und ausführliche Darlegungen vorbringt, Vermutungen äussert und nicht vertraute Themen und Situationen behandelt. Er/sie kann leicht Informationen und klare Meinungen von Muttersprachlern erhalten. In Gesprächen kann er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes vermitteln. Er/sie kann umfangreiche Reden halten und die Botschaft korrekt und wirksam mitteilen. Der Gebrauch verschiedener Strukturen ist flexibel und ausgearbeitet. Er/sie kann sich fliessend und der Situation entsprechend ausdrücken. Er/sie sucht nicht nach Wörtern oder Ausdrücken, kann die Sprache richtig und relativ natürlich gebrauchen, kann Konzepte frei entwickeln und seine/ihre Ideen Muttersprachlern leicht verständlich machen. Es ist möglich, dass er/sie einige kulturelle Referenzen, Sprichwörter und Anspielungen nicht ganz versteht, ebenso den Sinn von Feinheiten und Idiomen, er/sie kann aber leicht das Gespräch fortsetzen. Die Aussprache ist möglicherweise nicht akzentfrei. Es können Fehler vorkommen bei Gebrauch von seltenen oder komplexen Strukturen, die der förmlichen Sprache angehören. Trotzdem sind die gelegentlichen Aussprache-, Grammatik- und Wortschatzfehler nicht so schlimm, dass sie sinnentstellend sind, und sie stören den Muttersprachler nur selten.

LESEVERSTEHEN « Lesen » Er/sie kann eine Auswahl authentisch geschriebener Texte zu allgemeinen und beruflichen Themenbereichen einschliesslich nicht vertrauter Themen lesen und sie fast vollständig verstehen. Er/sie ist fähig, durch Lesen zu lernen. Das Verstehen des Textes ist nicht themenabhängig. Er/sie kann verschiedene Arten von Texten lesen, insbesondere Mitteilungen, Nachrichten und Leitartikel aus der lokalen Presse, die an ein gebildetes Publikum gerichtet sind, persönlicher und beruflicher Briefwechsel, Berichte und Facharbeiten. Er/sie kann sehr leicht Sprachfunktionen verstehen wie zum Beispiel Äussern von Vermutungen, Vertreten von Ansichten und Argumenten, Vorbringen von Klarstellungen und verschiedene andere Arten von Darlegungen. Er/sie zeigt, dass er/sie abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes versteht. Er/sie kann Unterlagen fast immer richtig interpretieren, Ideen verbinden und « zwischen den Zeilen lesen » oder implizite Informationen verstehen.

Er/sie kann im Allgemeinen verschiedene Stilebenen unterscheiden und auch Humor, Gefühlsausdrücke und linguistische Feinheiten des geschriebenen Textes oft erkennen. Unverständnis eines handgeschriebenen Textes ist sehr selten. Er/sie kann das Wesentliche aus komplizierten Texten einer sehr hohen Stufe verstehen, ohne notwendigerweise alle Feinheiten zu erkennen. Er/sie kann nicht immer Texte in allen Einzelheiten verstehen, die eine sehr komplizierte und ungewöhnliche Struktur oder selten gebrauchte Ausdrücke aufweisen oder in einer Sprache verfasst sind, die einen hohen Grad an kulturellen Allgemeinkenntnissen abverlangt. Die Lesegeschwindigkeit kann langsamer sein als beim Muttersprachler.

SCHRIFTLICHER GEBRAUCH « Schreiben » Er/sie kann wirksam formellen und informellen Briefwechsel führen zu praktischen, sozialen und beruflichen Themen. Er/sie kann leicht Schriftstücke in besonderen Kompetenzbereichen verfassen. Er/sie kann die Schriftsprache dazu verwenden, um Abhandlungen, Analysen, Vermutungen und ausführliche Erklärungen, Erzählungen und ausführliche Beschreibungen zu erstellen. Er/sie kann schriftlich abstrakte Konzepte über komplexe Themen (aus Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technologie) einschliesslich Themen des eigenen Arbeitsfeldes vermitteln. Die Technik für die Erstellung umfangreicher Texte kann dem Muttersprachler einigermassen fremd scheinen, aber dem Sinn nach ist es richtig. Die Verbindung zwischen den Ideen und deren Ausführung ist deutlich und die Hauptideen sind kohärent geordnet unter Berücksichtigung des Zwecks des Textes. Die Übergänge sind meistens gelungen. Er/sie beherrscht Strukturen, Wortschatz, Rechtschreibung und Satzzeichensetzung in ausreichendem Masse, um die Schreibabsichten klar erkennbar zu machen. Fehler sind selten, nicht sinnentstellend und stören den Muttersprachler nur selten. Auch wenn die Schreibweise manchmal fremd scheint, ist sie dem Kontext angepasst. Wenn ein Schriftstück gänzlich den Anforderungen eines Muttersprachlers entsprechen soll, ist eine Überarbeitung nötig.

Gesehen, um dem Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM

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